{"id":"bgbl1-1952-2-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=5","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1952-01-15T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952                         21\nGesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes\nüber die Beförderung von Personen zu lande.\nVom 16. Januar 1952.\nDer Bundestag hat das                                                   folgende Gesetz be-                              § 3\nschlossen:                                                                                          Dieses Gesetz und auf Grund des Gesetzes über\n-§\ndie Beförderung von Personen zu Lande erlassene\n§ 2 Nr. 2 und § 4 des Gesetzes über die Beför-                                                 Ver'ordnungen gelten im Lande Berlin, sobald es\nderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember                                                      die Dbernahme dieses Gesetzes gemäß Artikel 87\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) werden in der nach-                                              Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.\nstehend wiedergegebenen Fassung des Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über die Beförderung                                                                              § 4\nvon Personen zu Lande vom 6. Dezember 1937\n( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n_(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Kraft gesetzt:\nkündung in Kraft.\n1.                                                           ,,§ 2                               (2) Am gleichen Tage treten § 3 Abs. 4, § 39\nEiner Genehmigung bedarf, wer gewerbsmäßig                                                 Abs. 3, § 40 und § 41 Abs. 3 der Verordnung zur\nPersonen                                                                                   Durchführung des Gesetzes über die Beförderung\n1.                                                                                        von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 473) außer Kraft.\n2. niit Landfahrzeugen linienmäßig befördern\nwill (Unternehmer von Linienverkehr),\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n3 . ................................................................                      sind· gewahrt.\n2.                                                          ,,§ 4                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit. verkündet.\nEine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn                                           Bonn, den 16. Januar 1952:\nplanmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punk-\nten ausgeführt werden, die dem öffentlichen\nVerkehr dienen.\"                                                                                       Der Bundespräsident\n§ 2                                                     Theodor Heuss\n§ 38      Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Beförderung von Personen                                                                  Der Bundeskanzler\nzu Lande vom 26. März 1935 (Reichsgesetzbl. I                                                                          Adenauer\nS. 473) erhält folgende Fassung:\n,,(1) Als Gelegenheitsverkehr gilt der Verkehr                                                 Der Bundesminister für Verkehr\nmit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen.\"                                                                       Seebohm\nGesetz zur Änderung des Wahlgesetzes\nzum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung\nder Bundesrepublik Deutschland.\nVom 15. Januar 1952.\nDer Bundestag hat das folgende                                                    Gesetz be-      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nschlossen:                                                                                        sind gewahrt.\nArtikel                                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDas Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur                                                    Bonn, den 15. Januar 1952.\nersten Bundesversammlung der Bundesrepublik\nDeutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl.\nDer Bundespräsident\nS. 21) wird wie folgt geändert:\nTheodor Heuss\n1. In § 5 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte\n,, am 8. Mai 1949 geltenden\" gestrichen.\nDer Bundeskanzler\n2. In § 26 wird die Zahl acht durch die Zahl neun-\nzehn ersetzt.                                                                                                  Adenauer\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung                                                     Der Bundesminister des Innern\nin Kraft.                                                                                                               Dr. Lehr"]}