{"id":"bgbl1-1952-2-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1952-01-16T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.\nVom 16. Januar 1952.\nDer Bundcstng hat nlit Zustimmung- des Bundes-                 2. In § 18 Abs. 1 wird die folgende Nummer 6 a\nrates dns folgende Gesetz beschlossen:                              eingefügt:\nArtikel I                                      ,, 6 a.    Grundstücke, die für Zwecke der Volks•\nwohlfahrt der Allgemeinheit zur Be-\nÄnderung des Gesetzes                                          nutzung zugänglich gemacht sind und\nDas Erbschaftsteuergesetz vom 30. Juni 1951                                  deren Erhaltung im öffentlichen Inter-\n(Bundesgesctzbl. I S. 764) wird wie folgt geändert:                            esse liegt, wenn die jährlichen Kosten in\nder Regel die erzielten Einnahmen über-\n1. In § 18 Abs. 1 erhält die Nummer 6 folgende\nsteigen. Die Steuerbefreiung tritt außer\nFassung:\nKraft, wenn die Grundstücke innerhalb\n,,6. Grundstücke, Kunstgegenstände, Kunst-                                von zehn Jahren nach dem Erbfall ver-\nsammlungen, wissenschaftliche Sammlun-                               äußert werden.\"\ngen, Bibliotheken und Archive, wenn fol-\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                    3. In § 22 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\na) Die .Erhaltung der Gegenstände muß                        ,, (7) Grundstücke und bewegliche Gegen-\nwegc~n ihrc~r Bedcrntung für Kunst,                  stände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeu-\nGeschichte oder Wissenschaft · im                    tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft\nöffentlichen Interesse liegen.                       im öffentlichen Interesse liegt, sind mit 40 vom\nb) Die Gegenstände müssen in einem                      Hundert des Werts anzusetzen, wenn die jähr-\nden Verhältnissen entsprechenden Um-                 lichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-\nfang den Zwecken der Forschung und                    nahmen übersteigen.\"\nder · Volksbildung nutzbar gemacht\nwerden.\nc) Der Steuerpflichtige muß bereit sein,                                    Artikel II\ndie Gegenstände den geltenden Be-\nstimmungen der Denkmalspflege zu                            Erstreckung des Gesetzes auf Berlin\nunterstellen:\nDieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land\nd) Die Gegenstände müssen sich seit min-           Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\ndestens 20 Jahren im Besitz der Fa-             die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.\nmilie befinden.\nI        e) Die jährlichen Kosten müssen in der\nRegel die erzielten Einnahmen über-                                      Artikel III\nsteigen.\nInkrafttreten\nDie Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn\ndie Gegenstände innerhalb von zehn Jah-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nren· nach dem Erbfall veräußert werden.\"             kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nD e r B u' n d e\"·s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nSchäffer"]}