{"id":"bgbl1-1952-2-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"1952-01-11T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1~52                           19\nArbeitsbehörde des Landes oder die von ihr be-                 a) die Errichtung des Hauptausschusse~ (§ 2} und\nstimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der                  sein Verfahren:\nAufforderung festzusetzenden Frist die bestehenden             b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr\n.. Ansprüche zu befriedigen und den Leistungsnach-                    Verfahren;\nweis vorzulegen.\n§ 14\nc) das Verfahren nach § 7.\nDas Land, vertreten durch die oberste Arbeits-                                    § 17\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im\neigenen Namen den Anspruch eines Arbeitnehmers                 Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\naus Mindestarbeitsbedingungen gerichtlich geltend           zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im\nmachen. Das Urleil gilt auch für und gegen den             Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner\nArbeitnehmer.                                               Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\n§ l;)                             schlossen hat.\n§ 18\nIst das Arbeilsverhältnis eines Arbeitnehmers\ndurch Mindestarbeitsbedingungen geregelt,              so      Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\ngelten die § § 13 und 14 entsprechend für sonstige          kündung in Kraft.\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die dem\nArbeitnehmer auf Grund anderer gesetzlicher Vor-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nschriften zustehen.                                         Bonn, den 11. Januar 1952.\nDritt.er Abschnitt                                       Der Bundespräsident\nSchlußvorschriften                                        Theodor Heuss\n§ 16\nDer Bundeskanzler\nDer Bundesrninister für Arbeit kann mit Zustim-                               Adenauer\nmung des Bundesrates und nach Beratung mit den\nGewerkschaften uncl den Vereinigungen von Arbeit-\ngebern die zur Durchführung dieses Gesetzes er-                   Der Bundes mini s t er für Ar b.e i t\nforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über                                 Anton Storch\nGesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes.\nVom 11. Januar 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 interessen im Arbeitsleben des Bundesgebietes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen\ngleich Gewerkschaften oder Arbeitgebervereini-\ngungen, die keinem solchen Zusammenschluß\n§ l                                angehören, wenn ~ie die Voraussetzungen des\nDas vorn Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirt-                letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.\"\nschaftsgebietes     beschlossene       Tarifvertragsgesetz\nvom 9. April 1949 (WiGBL S. 55) wird wie folgt ge-                                   § 2\nändert:\nDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\n1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:             in Kraft.\n„ Von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und -2\nkann abgesehen werden, wenn die Allgemein-                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nverbindlicherklärung zur Behebung eines sozia-\nlen Notstandes erforderlich erscheint.\"                  Bonn, den 11. Januar 1952.\n2. Hinter dem § 10 wird folgender § 10 a angefügt:                      Der Bundespräsident\n,,§ 10 a                                            Theodor Heuss\nSpitzenorganisationen\nDer Bundeskanzler\nSpitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes                            Adenauer\nsind - unb~eschadet ·der Regelung in § 2 - die-\njenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften\noder von Arbeitoebervereinigungen, die für die                Der Bundesminister für Arbeit\nVertretun9 der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-                              Anton Storch"]}