{"id":"bgbl1-1952-2-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen","law_date":"1952-01-11T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["17\nBundesgesetzbla,tt\nTeil I\n1.952                 Ausgegeben zu Bonn am 1?.Januar 1952                                              Nr.   2\nTng                                               Ln h a I t:                                           Seite\n11. 1. 52 Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen .                                       17\n11. 1. 52 Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes . . . . . . • •                                     19\n16. 1. 52 Gesetz zur Ä.nderung des Erhschaflsfouergesetzes . . . . . .                                      20\n16. 1. 52   Gesetz über das Inkrailtreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Per-\nsonen zu lande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .        21\n15. 1. 52 Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-\nhmg der Bundesrepublfü Deutschland . ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \" . . .         21\n16. 1. 52 Gesetz zur Bewertung des Vermögtns für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung\n1949) . . . , . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . •                                 22\n16. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes                                          28\n8. 1. 52 Berichtigun9 der Wertzollordnung vom 21. September 1951 .                                         32\nHinweis auf Vcrkündnngen im Bundesanzeiger         . . . . . . .                                32\nGesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen.\nVom 11. Januar 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    (2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         minister für Arbeit oder einer von ihm bestimmten\nPerson als Vorsitzendem und je fünf Ver~retern der\nErster Abschnitt                             Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeit-\ngeber als Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist min-\nFestsetzung von Mindestarbeitsbedingungen               ·destens ein Stellvertreter zu bestellen.\n§ 1                                 (3) Der Bundesminister für Arbeit ben1ft die Mit-\n(1) Die Regelung von Entgelten          und sonstigen       glieder und ihre Stellvertreter unter billiger Be-\nArbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich in freier             rücksichtigung der Minderheiten auf Grund von\nVereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien                Vorschlägen der Gewerkschaften und Vereinigungen\ndurch Tarifverträge.                                      ·    der Arbeitgeber auf die Dauer von drei Jahren.\n(2) Mindestarbeitsbedingungen können zur Rege:.                 (4} Der Ha~ptausschuß ist von Amts wegen oder\nlung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingun-              auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ein-\ngen festgesetzt werden, wenn                                   zuberufen.\na) Gewerkschaften oder Vereinigungen           von         (5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stell-\nArbeitgebern für den Wirtschaftszweig     oder     vertreter ist ehrenamtlich.\ndie Beschäftigungsart nicht bestehen      oder\nnur eine Minderheit der Arbeitnehmer      oder                               § 3\n·der Arbeitgeber umfassen und                             (1} Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im\nb) die Festsetzung von Mindestarbeitsbedin-            Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirt-\ngungen zur Befriedigung der notwendigen             schaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die\nsozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse          Mindestarbei~sbedingungen zu erlassen oder aufzu-\nder Arbeitnehmer erforderlich erscheint            heben sind.\nund\n(2} Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von\nc) eine Regelung von Entgelten oder sonsti-             Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder\ngen Arbeitsbedingungen durch Allgemein-            Aufhebung vorschlagen.\nverbindlicherklärung eines Tarifvertrages\nnicht erfolgt ist.\n§ 4\n(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes wer-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit errichtet Fach-\nden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäf-\n§ 2                              tigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen\nfestgesetzt werden sollen.\n(1)  Der Bundesminister für Arbeit errichtet\neinen Hauptausschuß für Mindestarbeitsbedingun-                    (2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeits-\ngen (Hauptausschuß).                                           bedingu.µgen durch Beschluß fest.","18                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(:3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der                                   § 7\nZustirnnmng des Bundesministers für Arbeit. Stimmt\n. Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen\nder Bundesminister für Arbeit zu, so erläßt er die\ngibt der Bundesminister für Arbeit den obersten\nvmn Facl1ausschu ß fost9escl.zlen Mindestarbeits-\nArbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeit-\nbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsver-\nnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung\nordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nberührt würden, sowie den zuständigen Gewerk-\nrates. Sie ist an der vom Bundesminister für Arbeit\nschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, so-\nzu bcstirnmenden Stelle zu verkünden und tritt am\nweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher\nTage nach der V<'rk ündung in Kraft, sofern der\nStellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffent-\nBundesminister für Arbeit keinem anclPren Zeit-\nlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachaus-\npunkt bes ti rrnn t.\nschuß.\n(4) Durch Minclestarbeitsbedingun~Jen       wird die                              § 8\nllnterste Crenze der Entgelte und sonstigen Arbeits~\n(1) Für die Mindestarbeitsbedingungen gelten, so-\nbedingungen in Pi1wrn Wirt.sdwft.szweig oder einer\nweit sich nicht aus dem Fehlen von Tarifvertrags-\nBescl1üflinungsart festgele~Jt..\nparteien oder aus diesem Gesetz etwas anderes\nergibt, die gesetzlichen Vorschriften über den Tarif-\n,§ 5\nvertrßg sinngemäß.\n(1) Der Fachausschuß br\\slelil aus mindestens je           (2) Tarifvertragliche Bestimmungen gehen den\ndrei, höchsf ens je fünf Beisitzern aus Kreisen der        Mindestarbeitsbedingungen vor.\nb~;teiligten ArbeilrwhrnN und Arbeitgeber und\n(3) Ein Verzicht auf entstandene Rechte aus den\ncrnem vorn Bunclcsmin ister lür Arbeit bestimmten\nVorsitzenden. \\V eitert) sctch vc~rsländige Personen      Mindestarbeitsbedingungen ist nur durch Vergleich\nkönnen zugezogen werden; sie haben jedoch kein             zulässig. Er bedarf der Billigung der obersten\nS tirnmrech t.                                             Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be-\nstimmten Stelle.\n(2) Die Beschlüsse des Fc:tchausschusses      werden                              § 9\nmit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Be-\nschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der            Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Ände-\nStimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit            rung und Aufhebung von Mindestarbeitsbedingun-\nnicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der          gen.\n§ 10\nVorsitzende S('in Slimrnrncht aus.\nDer Bundesminister für Arbeit kann die Befugnis\n§ G                            zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß\n(1) Der Bundesminister für Arbeit beruft als Bei-\nvon Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste\nsitzer der rachausschüsse geeignete Personen auf           Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn\nGrund von VorschWgen der Gewerkschaften und der            Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sol-\nVereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von           len, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung\ndrei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht           nur ein Land betreffen. Im Falle der Ubertragung\nwerden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den            gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.\nKreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Bei-\nsitzer ist mindestens ein Ste1lvertreter zu bestellen.                    Zweiter Abschnitt\n(2) Für die Bcisilzer des Fachausschusses finden          ·Uberwachung von Mindestarbeitsbedingungen\ndie für die Beisitzer der Arbeitsgerichte geltenden                                  § 11\nVorschriften über die Voraussetzungen für das Bei-\nsitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus               (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren\nKreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ab-           Betrieb maßgebenden Mindestarbeitsbedingungen\nlehnung des Beisilz<~ramts und den Schulz der Bei-         an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, sowie\nsitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich           jedem Arbeitnehmer auszuhändigen, dessenArbeits-\naus Absatz :3 cr~Jcbenden Abweichungen sinngemäß           verhältnis durch die Mindestarbeitsbedingungen ge-\nAnwendung.                                                 regelt ist.                                      ·\n(2) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben den mit\n(~) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die\nder Festsetzung und Uberwachung von Mindest-\nBerufung nachträglich bekannt oder fällt eine Vor-\narbeitsbedingungen beauftragten Stellen auf Ver-\naussetzung nachtrüglich fort oder vPrletzt ein Bei-\nlangen Auskunft über. alle die Arbeitsbedingungen\nsitzer gröblich sein<~ Am lspflichlen, so kcinn ihn der\nbetreffenden Fragen zu erteilen und die gewünsch-\nBundesminister für Arbeit seines Amtes entheben.\nQber die Berechligung zur Ablehnung des Beisitzer-         ten Unterlagen vorzulegen.\narntes entscheidet der Bundesminister für Arbeit.\n§ 12\n(4) Das -Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Die Bei-\nDie oberste Arbeitsbehörde des Landes hat für\nsitze~ erhalten eine angemessene :Entschädigung für\neine wirksame Uberwachung der Einhaltung der\nden ihnen aus Ü('r Wahrnehmung ihrer Tätigkeit\nMindestarbeitsbedingungen Sorge zu tragen. Sie\nerwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie\nkann dieAufgaben derUberwachung anderen Stellen\nErsatz der Fahrlkoslen entsprechend den für die\nBeisitzer der Arhci Lsqerichte geltenden Vorschrif-        übertragen.\n§ 13\nt:n. Die Enlschüd i~JW1D und die erstattungsfähigen\nJ,ahrtkosten setzt i rn :Einzclf,ill der Vorsitzende des       l!dt ein Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingun-\nFachausschussc!s l<•st.                                    gen nicht eingehalten, so kann ihn die oberste"]}