{"id":"bgbl1-1952-19-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":19,"date":"1952-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_19.pdf#page=21","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1952-05-06T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                              285\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz.\nVom 6. Mai 1952.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Umsatz-1         6. § 47 erhält folgende Fassung:\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                            ,, § 47\nvom 1. September 1951 (Bundcsgcsetzbl. I S. 791)\nverordnet die Bundesregierung:                                                Offentliche Theater und Vorträge\nSteuerfrei sind\n§ 1                                 1. die Umsätze der von dem Bund, den Ländern,\nden Gemeinden oder den Gemeindeverb~nden\nDie Durchfühnmgsbestimmungen zum Umsatz-                             im öffentlichen Interesse geführten Theater.\nslcuergcsctz in der Fassung der Bekanntmachung                          Die Steuerfreiheit gilt auch für Theater, die in\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I' S. 796)                       der Form privatrechtlicher Gesellschaften be-\nwerden wie folgt gelindert:                                             trieben werden, wenn die Anteile an ihnen\nausschließlich Körperschaften des öffentlichen\n1. § 11 Abs. 2 crbält folgende Fassung:                                Rechts gehören und die Erträge ausschließlich\n,, (2) Als Lieferungen im Großhandel gellen                    diesen Körperschaften zufließen;\nstets die Lieferungen an den Bund oder andere                  2. die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften\nKörperschaften des öff cntlichen Rechts.\"                           oder von Volkshochschulen veranstalteten\nVorträge wissenschaftlicher und belehrender\n2. In § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur\n„Bei Inslandselzungcn von Schiffen ist es nicht                    Deckung der Unkosten verwendet werden.\"\nerforderlich, daß die Schiffe nur zur Instand-\nsetzung in das Inland gelangt sind.\"                       7. § 58 erhält folgende Fassung:\n·,, Verbindung d-er Herstellung mit Einzelhandel\n3. § 2D Ahs. 2 Ziff. 10 erhült folgende Fassung:\n,, 10. Milch, auch gcrcini~Jt, erhitzt, tiefgekühlt,                                    § 58\nhornogcn isiert, vitaminiert oder standardi-            (l} Die Lieferung von Gegenständen im Einzel-\nsiert (einucstellt);\"                               handel (§ 11 Abs. 3) durch einen Unternehmer,\nder die Gegenstände hergestellt hat (Hersteller),\n4. In § 30 Abs. 1 erhült die Ziffer 6 folgende                    unterliegt einer Zusatzsteuer.\nFassung:\n(2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 ist, wer\n,,6. Mi ld1 (§ 2q Abs. 2 Zi ff. 10) gereinigt, erhitzt,       Gegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder\ntief gck ühlt, homorienisiert, vitaminiert oder       wer durch Bearbeitung oder Verarbeitung nach\nstandanlisicrt (einqcslellt) wird;\"                   der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut\n(einen Gegenstand anderer Marktgängigkeit)\n5. § 42 erhült folgende r:assung:                                 schafft. Hersteller ist auch ein Unternehmer, der\nGegenstände durch einen anderen Unternehmer\n.,§ 42\nim Werklohn für sein Unternehmen herstellen\nKrankenhäuser                          läßt. Kann ein Unternehmer den Erwerb von\nGegenständen, die er herzustellen pflegt, buch-\nSteuerfrei sind die unmittelbar der Kranken-              mäßig nicht nachweisen, so gilt er auch insoweit\npflege dienenden Umsütze der von öffentlich-                   als Hersteller.\nrechtlichen Körperschaften betriebenen Kranken-\nhäuser, insbesondere die Jrztlichen und ähn-                       (3) Als Hersteller im Sinn des Absatzes 2 ist\nlichen I lilfeleistungen, die Lieferungen von                  nicht anzusehen, wer\nArznei-, Heil- und Hilfsmitteln an Kranke, die                          1. Gegenstände kennzeichnet, umpackt,\nBcherbergung nncl die Beköstigung der Kranken                              umfüllt oder mit Steuerzeichen versieht\nsowie die üblichen Nvtura11eistungen an Kranke.                            oder Gegenstände geringfügigen äußeren\nDie Steuerfreiheit gilt auch für Krankenhäuser,                            Einwirkungen unterwirft, die nur der\ndie in clcr Form. privatrechtlicher Gesellschaften                         Hebung der Verkäuflichkeit dienen;\nbetrieben werden, wenn die Anteile an ihnen                             2. erworbene Gegenstände einer Bearbei-\nausschließlich öffentlid1-redlllichen Körperschaf-\ntung oder Verarbeitung unterwirft,\nten gehören und die Erträge ausschließlich                                 wenn die Bearbeitungs- oder Verarbei-\ndiesen Kürperschaften zufließen. Umsätze, die                              tungskosten (ausschließlich anteiliger\nnicht unrnittdba r der Krankenpflege dienen, sind                          Gemeinkosten) nicht mehr als zwanzig\nsteuerpflichtig. z.B. Lieferungen und Leistungen                           vom Hundert des Verkaufspreises be-\nan das Arzt-, Pflege- und Verwaltungspersonal,                             tragen;\nsoweit sie nicht nuch § 4 Ziffer 12 des Gesetzes\numsatzsteuerfrei sind, die Umsätze aus gewerb-                          3. gebrauchte Gegenstände instand setzt;\nlichen Nebenbetrieben, der Verkauf landwirt-                            4. Traubenmaische, Traubenmost         oder\nschaftlicher Erzeugnisse und dergleichen.,.                                Wein der Kellerbehandlung im Sinn des","286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nArtikels 4 Abschnitt A der Verordnung               10. Lieferungen zur Herstellung, insbesondere\nzur Ausführung des Weingesetzes vom                       auch zur Instandsetzung, Instandhaltung\nlG. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358)                 oder Änderung von Wohngebäuden;\nunterwirft, Wein absticht oder mit\nanderen W einer. mischt.                             11. Lieferungen von Schiffen und Booten durch\nWerften;\n(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert\ndes Enl.gclls irn Sinn des § 5 des Gesetzes.                    12. Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften,\nBüchern und sonstigen Druckerzeugnissen.\n(5) Der Un lernehmer hü t die der Zusatzsteuer\nunterliegenden Cegenstände nach Art, Menge                                            § 58 b\nund dem für die Lieferung irn Einzelhandel ver-\neinnahmlcn (vereinbarten) Entgelt in seiner                     (1) Die Zusatzsteuer nach § 58 ist nicht zu\nBuchfühnmn gesondert nachzuweisen. Die Vor-                  erheben, wenn der Ubergang der Gegenstände\nschriften des § 14 Abs. 2, 3 und 5 und des § 1ß              vom Hersteller- zum Einzelhandelsbetrieb auf\nsind entsprechend unzuwenden.                                Grund des Artikels II des Kontrollratgesetzes\nNr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutsch-\n(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch             land 1946 S. 75) steuerpflichtig ist.\nLieferungen im Croßhandel anzusehen, für die\ndie Enlgeltc uus der Buchführung nicht eindeutig                (2) § 58 ist nicht anzuwenden\nund leich l nach prüfbar zu ersehen sind. § 11                       1. auf Handspinnereien und Handwebe-\nAbs. 4 findet keine Anwendung.\"                                         reien;\n8. Hinter § 58 werden folgende Vorschriften ein-                        2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt\ngefügt:                                                                 des letzten vorangegangenen Kalender-\n,,§ 5B a                                       jahres nicht mehr als 20 Arbeitnehmer\nVon der Zusul.zsteuer nach § 58 sind befreit:                           beschäftigt haben; Lehrlinge, Volontäre,\nPraktikanten werden hierbei nicht mit-\n1. die unter § 4 ZifL J, 6, 7, 8, 9, 12, 17, 18                     gerechnet;\nund § 7 Absatz 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\nGesetzes fallenden Lieferungen;                              3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz\n(§ 13)  im letzten vorangegangenen\n2. Lieferungen der in § 29 Abs. 2 genannten                          Kalenderjahr 360 000 Deutsche Mark\nGegenstände;                                                     nicht überstiegen hat;\n3. Lieferungen folgender Nahrungsmittel:                         4. auf Unternehmer, bei denen die Liefe-\nMilcherzeugnisse, Käse, Nahrungsfette ein-                       rungen selbsthergestellter Gegenstände\nschließlich tierischer Fette, Zucker, Grieß,                    im Einzelhandel im letzten voran-\nTeigwaren, Fleisch, Fleischwaren, Fisch,                        gegangenen Kalenderjahr den Betrag\nFischwaren, Brot, Brötchen und Zwieback                         von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nsowie sonstige Backwaren mit Ausnahme                            schritten haben.\"\nvon Dauerbackwaren;\n9. Vor § 59 ist folgende Uberschrift einzufügen:\n4. Lieferungen von Arznei-, Heil- und Hilfs-\n,,Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft\"\nmitteln, von Gegenständen der Kranken-,\nSäuglings- und Wochenpflege, von Vor-           10. § 62 erhält folgende Fassung:\nrichtungen zum Ausgleich körperlicher\n,,§ 62\nGebrechen sowie von Spezialfahrzeugen\nfür Kranke, Körperbehinderte und Ge-                               Befreiungen, Mindestgrenze\nbrechliche;                   ·\nDie §§ 59 und 60 sind nicht anzuwenden\n5. die nach § 43 Absa lz 4 steuerfreien Liefe-\nrungen der amtlich anerkannten Ver-                  1. auf Handspinnereien und Handwebereien;\nbände der freien Wohlfahrtspflege ein-               2. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 13)\nschließlich ihrer Untergliederungen, Ein-                im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\nrichtungen und Anstalten (§ 43 Abs. 1                    120 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat.,.\nund 2);\n6. Lieferungen von Speisen und Getränken           1 l. § 77 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:\ndurch Krankenhäuser, Heil- und Pflege-               „3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht\nanstalten, Erholungsheime, Säuglings- und                 nur durchgeführt worden sein. Durchfuhr in\nUn Lhindungsheime und ähnliche Anstalten                  diesem Sinn hegt vor, wenn ein aus dem\nsowie durch Schülerheime (§ 40);                          Ausland eingeführter Gegenstand, ohne daß\ner im Inland bearbeitet oder verarbeitet\n7. Lieferungen von Speisen und Getränken\ndurch Kantinen;                                           worden ist (§ 12), wieder in das Ausland\nausgeführt wird, wobei es unerheblich ist,\n8. Lieferungen von Speisen und nichtalkoho-                   ob im Inland die Verfügungsmacht über den\nlischcn Cctrünkcrn durch Gaststätten, Kon··               Gegenstand gewechselt hat (§§ 1 bis 6);\"\nditoreicn und Kaffeehi:iuscr;\n12. Die Freiliste 2 (Anlage 1 zu §§ 20 Abs. 2 Ziff. 1\n9. Licfrrungen von Wasser, Gas, Elektrizi-               und 21 Ziff. 1) wird wie folgt geändert und\ntät oder 'Wärme;                                     ergänzt:","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                          287\na) Die Position „Fette, tierische und pflanzliche            (2) § 47 Ziff. 1 der ·Durchführungsbestimmungen\n(roh)\" erhält folgende Fassung: ,,Fette,             zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\ntierische oder rohe pflanzliche\";                     machung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\nb) die Position „Ole, tierische und pflanzliche          S. 796) ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 1951\n(roh)\" erhält folgende Fassung: II Ole, tierische    anzuwenden.\noder rohe pflanzliche\";                                 . (3) Die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Ziff. 1 der\nc) hinter „Perlen, ungefaßt\" . ist           einzufügen  Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\n\"Prcißelbeercn\".                                     gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796) gilt\n13. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen                für den Zeitraum vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni\nBearbeitungen und Verarbeitungen nach der                1952.\nEinfuhr (Anlage 2 zu § 22) wird wie folgt\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember\ngcündert:\n1951 und für das Kalenderjahr 1952 ist § 58 b Abs. 2\nZiffer 15 erhält folgende Fassung:                    Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nsteuergesetz in der Fassung dieser Verordnung mit\n\"15. Ole oder Fetle, tierische oder rohe pflanz-\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n] ichc, verarbci tet werden, vorausgesetzt,\n\\Vorte „im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\ndaß diese Verarbeitung nicht über eine\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark\" die ·worte\nV('.redelung (Spalten, Mischen, Raffinie-\n„im zweiten Kalenderhalbjahr 1951 den Betrag von\nren, I Itirten, Kochen, Bleichen oder Des-\n18 000 Deutsche Mark\" treten.\nodori sieren) und über die Gewinnung\nvon Fettsäuren hinausgeht;\"                         (5) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 12 zu c ist vom\n1. Januar 1952 ab anzuwenden.\n14.  In der Vergülungsliste            1  für die Ausfuhr-\nvergütung (Anlage 3 zu § 79 - Bundesgesetzbl. I              (6)   Die Vorschrift des § 1 Ziff. 14 ist vom\nS. 985} werden                                           1. Oktober 1951 ab anzuwenden.\n1. die folgenden Nun,rnem des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik unter                                       § 3\nHalbwaren gestrichen:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nunter lfd. Nr. 2 die Nummern 5203 10 bis 50           kündung in Kraft.\nr, 25   II              3508 60\n„ 27 „                  7327 30 bis 99  Bonn, den 6. Mai 1952.\n,, 34 „                 7616 70,\n2. die folgenden Nummern des Warenverzeich-                             Der Bundeskanzler\nnisses für die Außenhandelsstatistik unter                                  Adenauer\nFertigw arcn hinzugesetzt:\nunter lfd. Nr. 2 die Nummern 5203 10 bis 50\nDer Bundesminister der Finanzen\nn  17                   3508 60\nSchäffer\n„ 40                    7616 70\n„ 61                    7327 30 bis 99,\n3. die in der Liste der Halbwaren unter lfd.\nNr. 2 aufgeführten Nummern des Warenver-                              Druckfehlerberichtigung.\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                Iri §  3 Abs. 2 Zeile 7 der Verordnung über die\ndurch die Nummern 5201 11-5202 59 ersetzt.           Bereitstellung von Durchgangslagern und über die\nVerteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen\n§.2                          deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundes-\n(1) Die Vorschriflen des § 1 sind vorbehaltlich             gebietes (Verteilungsverordnung) vom 28. März\nder besonderen Regelung in den Absätzen 2 bis 6                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 236) muß es statt „zu-\nvom 1. Juli 1951 ab anzuwenden.                                weisenden\" richtig heißen „zuzuweisenden\".","288                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nSoeben erschienen:\nDEUTSCHE 7S%ige EINFUHR-FREILISTE\nGültig ab 1. April 1952\nDIN A 4. t 28 Seiten, Preis; DM 2.60 zuzügl. DM 0.30 Porto- und Verpackungskosten.\nDer Einfad1helt halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 834 00 unter\nAngabe der Bestellung auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen.\nVERLAG DES BUNDESANZEI GERS • Kö LN / RH. 1,                                                           Postfach\nSoel>en erschienen:\nVerordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes\nfür Arbeilseinkomn1en\n(    Mit Hinweisen über die ße1•eehnun=::- des pf\"ändbaren Arbeitseinl,ommens\nVon Rechtsanwalt Dr. Max M er t e n, Bonn\nDIN A 4, 8 Seiten, Preis DM 0.30 zuzügl. DM 0.10 Portokosten.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KÖLN tRh. 1\nPostfach.\nDer Einf ad1heit halber empfiehlt es sich. den Betrag auf Postscheckkonto Köln 834 00\nunter Angabe der Bestellung auf dem Postsrneckabschnitt einzuzahlen.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In iwel gesonderten Teilen - Teil I und Tell II -. Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljährhch lür Teil 1 ... DM 4 00. für Tell II = DM 3.00 fzuzüqlkh Zustellgebühr). - Einzelstücke je angelanqene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlag des „Bun<lesa,\\zeiger .. !n Bonn oder In Köln Rh.      Zusend•rng einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendung des erforderlictien Betrages\nauf Postscheckkonto    „Bundesanzeiger„ Köln 83 400     -   Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz     Verlag: Bundesanzeiger· Verlags• GmbH.,\nBonn/Köln.   Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Strnße 70.\n'"]}