{"id":"bgbl1-1952-19-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":19,"date":"1952-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_19.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1950 (GewStDV 1950)","law_date":"1952-04-30T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: ·Bonn, den 7. Mai 1952                          279\nBekanntmachung der Neufassung\nder Gewerbesteuer~Durchführungsverordnung 1950 (GewStDV 1950).\nVom 30. April 1952.\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 270) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern der Wortlaut der Gewerbe-\nsteuer-Durchführungsverordnung 1950 nachstehend\nbekanntgemacht.'\nBonn, den 30. April 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung i 950\nin der Fassung vom 30. April 1952 (GewStDV 1950).\nZu § 2 des Gesetzes                                      liehen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlic;h und\norganisatorisch in dieses Unternehmen eingeglie-\n§ 1\ndert ist.\nStehender Gewerbebetrieb                                              § 4\nStehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-                     Aufgabe, Auflösung und Konkurs\nbetrieb, der kein Wandergewerbebetrieb im Sinn\ndes § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.                         (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.\n§ 2\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröff-\nBetriebe der öffentlichen Hand               nung des Konkursverfahrens über das Vermögen\n(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-        des Unternehmers nicht berührt.\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichlig, wenn sie\nals stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das                                    § 5\ngilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften\nLotsen\ndes öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche\nVersicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit              Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbe-\nZwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet des           steuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder\nBundes ausgestattet sind.                                Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst\n(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-        sind.\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der                                     § 6\nöffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), ge-\nhören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus-                          Betriebstätten auf Schiffen\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-\nEin Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich in-\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nsoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\nBetriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unter-\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-\nhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen\ntet ist. Hoheitsbetriebe sind z. B. Forschungs-\nLiniendienst ausschließlich zwischen ausländischen\nanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,\nHäfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen\nAnstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Des-\nSchiffsregister eingetragen ist.\ninfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-\ngung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von\nSpülwasser und Abfällen.                                                            § 7\nBinnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\n§ 3\nBei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\nOrgangesellschaft\nfeste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\nEine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines          übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine\ngewerblichen Unternehmens derart untergeordnet,          Betriebstätte in dem Ort als vorhanden, der als\ndaß sie keinen eigenen Willen hat {Organgesell-          Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister ein-\nschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsäch-       getragen ist.","280                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 8                                                          § 11\nGewerbebetriebe,                                                    Krankenanstalten\ndie auch außerhalb des Geltungsbereichs\n(1) Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,\ndes Gesetzes im Inland betrieben werden\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind\n(l) Bc>findct sich die Ceschäftsleit.ung außerhalb                    von der Gewerbesteuer befreit.\ndes Ge1tungsbcreidis des Cesetzes in einem inlän-\n(2) Krankenanstalten,      die nicht von einer im\ndisd1e11 G(!bict, in (klll Bclriebstätten von Unter-\nAbsatz          bezeichneten Gebietskörperschaft be-\nnE:·lrnwn mit Cesc:lüif tsleilung im Geltungsbereich des\ntrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit,\nGeselz(:s wie sl'lbslilndige Unternehmen zur Ge-\nwenn sie im Bemessungszeitraum in besonderem\n,vcrbe-;leuPr IH· rt1 n~J (~'lOSJPn werden, so ist\nMaß der minderbemittelten Bevölkerung dienen.\n1. wenn im G(•llungsbereich des Gesetzes nur                         (3} Eine    Krankenanstalt dient · in besonderem\neine Betrid)slä t te vorhanden ist, diese wie                Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie\nein selhsttindiqes Unternehmen zurGewerbe-                    die Voraussetzungen erfüllt, die in1 § 11 Abs. 2\nstt'.ll(' r li C' rc1 nzu ziehen,                             bis 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-\n2. wenn im C<•1Lun9sberc•ich des Gesetzes                        nützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941\nnidncrc Bdri(~bstütl(!Il vorhanden sind, die                   (Reichsministerialblatt S. 299) in der Fassung der\nCe.s.:1mtlwit dieser Bctriebslällen wie ein                   Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten\nselbsLinc11qc·s Unl.ernehrnen zu behandeln·                  Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-\nunc1 dPr Pinlleitliche SLc!uermeßbetrag von                   steuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (VliGBL S. 181)\nclern Fincrnzilrnt fe.slzusclzen, in dessen Be-               bezeichnet sind.\nzirk sich die wirtsdJc1fLlich bedeutendste der\nim Celt1mr1.sbereich des Cesctzes gelegenen                       ( 4) Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine\nlktrichc;1;·, 1len li<'lindel.                               Krankenanstalt von .einer natürlichen Person oder\nvon einer Personengesellschaft betriE.~ben wird.\n(2J Ist (l i l' Ci isd iLil L,;lei tu llfJ i rn Liuf e des Erhebungs-\n(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon-\nzei traurn s aus eirwm inlündisdwn Gebiet der im\nzession (§ 30 der Reichsgewerbeordnung), so steht\nAbsatz 1 lwzeich1wtc·n Art in den Geltungsbereich\ndes Gesetzes vc•rle~Jt worden, so ist das Unter-\nihr Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen\nnicht zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet be-\nnehmen so zu lw.lEirnkln, als ob sich die Geschäfls-\ntrieben wird, in dem diese Konzession nicht er-\nleitung während des vanzen Zeitraums, in dem das\nforderlich ist.\nGewerbe: im (3cltimgshen!ich des Gesetzes betrieben\nwurde, in cliesern befunden hätte. Ist die Geschäfts-                                               § 12\nleitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem\n\\Vohnungs- und Siedlungsunternehmen\nGellunqsbneich des Gesetzes in eiri inländisches\nGebiet der im Absu lz 1 bezeichneten Art verlegt                            Von der Gewerbesteuer sind befreit:\nworden, so ist dc1s Un LE~rnehrnen so zu behandeln,\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nals ob sich diP Geschäftsleitung während des ganzen\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nErhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden\nWohnungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG\nh~itte.\n- (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz\nergänzenden Vorschriften als gemeinnützig\nZu den§§ 2 und 3 des Geselzes\nanerkannt smd;\n§ g\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat-\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb                                 lichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt\nsind;\n(1} Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine\nselbständige nachhallige Betätigung, wenn durch die                        3. die von den zuständigen Landesbehörden oder\nBetätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche                                frühere~ Reichsbehörden begründeten oder an-\nVorteile erzielt werden und die Betätigung über                                 erkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh-\nden Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus-                                    men im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes;\ngeht. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht\nerforderlich.                                                              4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-\n(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur                            nützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-\ninsoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den                                heimstä ttengesetzes.\nRahmen einer Verrnügensverwaltung hinausgeht.\n§ 13\nZu § 3 des Gesetzes                                                                 Einnehme1 einer staatlichen Lotterie\n§ 10                                 Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\nZündwarenmonopol                                Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\nsteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs\nDie Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 1 des Ge-                     ausgeübt wird Das gilt nicht für die Toto-Haupt-\nsetzes gilt nicht für die Deutsche Zündwaren-Mono-                      stellen, die Wetteinnehmer und die Wettunter-\npolgesellschaft.                                                        einnehmer eines Fußball-Totos.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                                 281\n§ 14                           § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuer-\nVermögensverwaltung\ngesetzes aufgeteilten Gewinne der vom Kalender•\n(1) Der Begriff der Vermögensverwaltung bestimmt          jahr abweichenden Wirtschaftsjahre.\nsich nach § 7 A.hs. 4 und 5 der Gemeinnützigkeits-\nverordnung.                                                  Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes\n(2) Die Bcfn:iung nach ~ 3 Ziff. 10 des Gesetzes                                            §  18\ngilt auch für Vcrmi)g0nsvcrwaltungsgesellschaften,\ndie nicht in die Rcchtsfonn einer Gesellschaft mit               Gewerbeer:rag bei Abwicklung und Konkurs\nbeschränkter I [aflung oder Aktiengesellschaft ge- ·            (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der\nkleidet sind.                                                Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn\ndes § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum\nZu § 4 des Gesetzes\nder Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre\n§ 15                           des Abwicklm1gszeitraums zu verteilen.\nGewerhebetriehP; aui gemeindeireien Grundstücken                (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,\nBefinden skh Belriebsl~\\Uen auf gemeindefreien             wenn über das Vermögen des Unternehmers das\nGnmdsWcken, so trifft die oberste Landesbehönle              Konkursverfahren eröffnet worden ist.\nBestimmungen ülwr die I:rhebung der Steuer.\nZu§ 8 des Gesetzes\n§ 1G                                                             § 19\nIfobehcrechUgte Gemeinde                             Benutzung fremder Betriebsanlagegüter\nbt~i Gewerbebetrieben auf Schiffen\nJahresbetrng im Sinn des § 8 Ziff. 8 Satz 3 des\nund. bei Birmen-· und KüstenschiHahrtsbetrieben\nCesetzes ist                  der Betrag, der den Gewinn\nLf· CPnwinde für die Bctriebstätten      im Sinn des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das\nauf Köuffohrtcisd1Hfcn, c1i in Pinem inländischen\n1:                          9ilt auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht\nSchiffsregister                 n sin,J und nicht im- soge-  für drc;n gc_nzen Erhebungszeitraun1 gezahlt worden\nnannten                        Ur. icndienst ausschließlich  sind; eine         '-''-''\"\"'--'\"·-• auf ein Jahresergebnis\nzwischen ausliind i <;ch,.•n IL:iJe:'n verkehren, und für    findet nicht statt.\ndie im § 7 bczcid1nct.en Binnen- und Küstenschiff-\nfahr lsbetriebc) is 1: d ic Ce:nicinde, in der der inlän-    Zu den §§ 8 und 9 des Gesetzes\ndische fiei mc:ühiikn                    des Schiffes liegt.                                   § 20\nZu § 7 des Gesetzes                                                    Begriff der wesentlichen Beteiligung\n§ 17                               (1) Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 8\nZiff. 6 des Gesetzes sind natürliche Personen zu\nGf';Winn\nverstehen. Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des\n(l) Als Gewinn, dc-r noch den Vorschriften des            § 9 Ziff. 1 Satz 3 des Gesetzes sind natürliche und\nEinkori1mensleuergesetzcs zu ermitteln ist, gilt der         juristische Personen zu verstehen.\nGewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 d des Einkommen-\n(2) Eine   Person ist an einem Unternehmen\nsteuergesetzes (§§ 4 bis 7 e des Einkommensteuer-\nwesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem\ngesetzes 1950).\nViertel beteiliJt ist. Eine natürliche Person ist auch\n(2) Als Gewinn, der nach dem Vorschriften des            dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange-\nKörperschaftsteuergesetzcs zn ermitteln ist, gilt           hörigen zusammen zu mehr als einem Viertel be-\nteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines\n1. in den Fällc.~n des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des        Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer\nGesetzes: das Einkommen im Sinn des §. 6         unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung\ndes Körperschaftsteuergesetzes. Der Ver-         muß in einem Zeitpunkt des Erhebungszeitraums\nlustabzug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-          bestanden haben. Weicht das Wirtschaftsjahr vom\nkommensteuergesetzes) bleibt dabei un-            Kalenderjahr ab, so kom1nt es für jedes der\nberücksichtigt;                                   am Erhebungszeitraum beteiligten Wirtschaftsjahre\n2. in den fällen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes:        darauf an, ob in einem Zeitpunkt des Wirtschafts-\nder Gewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 d des           jahrs die Beteiligung bestanden hat.\nEinkon;unensteuergesetzes (§§ 4 bis 7 e des\nEinkommensteuergesetzes 1950) unter Be-           Zu den§§ 8 und 12 des Gesetzes\nrücksichtigung des § 11 Ziff. 4 des Körper-\n§ 21\nschaftsteuergesetzes (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4 des\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung                  Dauerschulden bei Kreditinstituten\nvom 28. Dezember 1950                   Bundes-\ngesetzbl. I 1951 S. 34 -) und des § 12 des          Bei Kreditinstituten im Sinn des § 1 des Gesetzes\nKörpcrschaftstcuergesetzcs.                       über das Kreditwesen vom 25. September 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 1955), die geschäftsmäßig Geld-\n(3) Als Gewinn, der bei der Ermittlung des Ein-          beträge annehmen und abgeben, gelten herein-\nkommens zu berücksichtigen ist, gelten die nach             genommene Gelder, Darlehen und Anleihen n~r","282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ninsoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum          Zu§ 12 des Gesetzes\nAnlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke                                            § 26\n(einschließlich Gebäude) und dauernden Beteili-\ngungen das Eigenkapital überschreitet.                        Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\nBeim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\nZu § 9 des Geselz<~s                                        pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten .Er-\n§  22                             1:tebungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der\nSteuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des\nGrundbesitz                          Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\n(l) Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9\nZiff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-                                      §  27\nmögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-\nschriften des Einkommensteuergesetzes oder des                                    Veränderungen\nKörpcrschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-                      im Bestand an Betriebsgrundstücken\ngebend ist dabei der Stand zu Beginn des Er-                   (1) Der    Erwerb oder die Veräußerung eines\nhebungszeitraum.s.                                          Betriebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des\n(2) Gehört der Grundbesi l.z nur zum Teil zum            Gewerbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nBetriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist             berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach\nder Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Geselzes nur der           dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-\nentsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu            wert des gewerblichen Betriebs {§ 12 Abs. 5 des\nlegen.                                                      Gesetzes) festgestellt worden ist, und vor dem\nBeginn des Erhebungszeitraums erworben oder ver-\näußert wmden ist.\nWohnungs- und Baugenossenschaften                     (2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist das\nDie Vorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 3 des Gesetzes       Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs-\ngilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften,            kosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich-\ndie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben           keiten im Sinn des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes,\neigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen            die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammmen-\nverwalten und nutzen.                                       hängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.\nEntsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb-\nlichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-\nZu den§§ 9 und 12 des Gesetzes\nstücke gemacht worden sind und dies zu einer Fort-\n§ 24                             schreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund-\nstücks geführt hat.\nKürzungen für Grundstücke\nim Zustand der Bebauung                          (3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-\nstücks ist der Betrag des Veräußerungserlöses ab-\nBefindet sich ein Grundstück im Zustand der\nzüglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12\nBebauung, so bemessen sich die Kürzungen nach\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung\n§ 9 Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des\ndes Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbe-\nGesetzes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a\nkapital hinzuzurechnen.\nAbs. 1 oder 2 der Durchführungsverordnung zum\nBewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-\nZu den§§ 14 und 27 des Gesetzes\ng~setzbl. I S. 81) festgestellt ist.\n§ 28\nZu § 11 des Gesetzes\nGewerbesteuererklärung\n§ 25\n(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nHa usgewerbetreibende                     der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\n(1) Als Hausgewerbetreibende im Sinn des § 11\ndem Gewerbekapital ist abzugeben:\nAbs. 3 des Gesetzes gelten natürliche Personen, die                 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-\nHausgewerbetreibende oder Zwischenmeister im                           men, deren Gewerbeertrag im Erhebungs-\nSinn des § 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März                      zeitraum den Betrag von 4000 Deutsche\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) oder ihnen nach § 1                    Mark oder deren Gewerbekapital an dem\nAbs. 2 Buchstaben b und d dieses Gesetzes gleich-                      maßgebenden Feststellungszeitpunkt den\ngestellte Personen sind und im maßgebenden Er-                         Betrag von 20 000 Deutsche Mark über-\nhebungszeitraum einen abgerundeten Gewerbeertrag                       stiegen hat;\nvon nicht mehr als 4000 Deutsche Mark erzielt                       2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\nhaben.                                                                 schafte:µ, Kommanditgesellschaften auf Ak-\n(2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender (Absatz 1)                    tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nnoch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind                        tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche\nbeide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist                   Gewerkschaften);\n§ 11 Abs. 3 des Gesetzes auf den gesamten Gewerbe-                  3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf.,.\n. ertrag anzuwenden, wenn die Tätigkeit als Haus-                        ten und für Versicherungsvereine auf Gegen-\ngewerbetreibender die andere Tätigkeit überwiegt.                      seitigkeit.","Nr. 19 _;_ Tag de:r -Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                            283\nPür sonstige juristische Personen des pri-                                 § 31\nvaten Rechts und für nichtrechtsfähige Ver-\neine ist eine Cewerbesteuererklärung nur                             Gemischte Unternehmen\nabzugeben, soweit diese Unternehmen                     (1) Dient   in einem Unternehmen, das sowohl\neinen     v..'irtschalUichen      Geschäftsbetrieb   Umsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze\n(ausgenomnH~n Land- und Forstwirtschaft)             bewirkt (gemischtes Unternehmen). eine Betrieb-\nunterhalten, der über den Rahmen einer               stätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzel-\nVermi>qensvcrwaltung hinausgeht;                     handelsgeschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil\ndes Zerlegungsanteils oder des einheitlichen\n4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe-\nSteuermeßbetrags dieser Betriebstätte dem er-\ncrl:rnqs oder die Höhe des Gewerbekapitals\nhöhten Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel\nfür alle qcwPrbest<~uerpflichtigen Unterneh-\nentfällt. § 30 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend an-\nmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines\nzuwenden.\nBuchabschlusses zu ermitteln ist oder er-\nmittelt wird;                                           (2) Der Teil des Steuermeßbetrags, der nach\nAbsatz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, be-\n5. für alle gcwerbcsleuerpilichtigc')n Unter-\nstimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Summe\nnehmen, für die vom Finanzamt eine Ge-\nder Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätig-\nwerbcsteucrerkli:irung besonders verlangt\nkeit in der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesanü-\nwird.\nbetra·g der in der Betriebstätte gezahlten Löhne\n(2) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung              steht. Läßt sich dieses Verhältnis nicht feststellen\ndf!S Steuermeßbetrngs nach der Lohnsumme ist für                oder führt die Zugrundelegung dieses Verhältnisses\nalle gewcrbestcuerpflichtigen Unternehmen ab-                   zu einem unbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungs-\nzugeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklä-               anteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag nach\nrung besonders verlangt wird.                                   einem Maßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen\nVerhältnisse besser berücksichtigt.\n§ '.l9\nZu§ 19 des Gesetzes\nZusd1lag\n§ 32\nwegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung\nAnpassung\n(1) Das Finanzamt kann einen Zuschlag (§ 168\nund erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen\nAbs. 2 der Reichsc1bgc1benordnung) bis zu zehn vom\nHundert des endgültig fostgesE!tzten Steuermeß-                    (1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes\nbetrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist              bedarf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-\nnicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen             meßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um\noder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent-                   mehr als ein Fünftel, mindestens aber um\nschuldbar erscheint.                                            20 Deutsche Mark oder um mehr als 1000 Deutsche\nMark ändert. Die hebeberechtigten Gemeinden sind\n(2) Der Zuschlag flidH der Gemeinde zu. Sind\nan dem Steuermeßbetrag in demselben Verhältnis\nmehrere Genwinden an der Gewerbesteuer beteiligt,\nbeteiligt, nach dem die 4erlegungsanteile in dem\nso fließt der Zi~chlng der Cemeinde zu, der der\nunmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid\ngrößte Zerlegungs,mteil zugewiesen ist.\nfestgesetzt sind. Ein Zerlegungsbescheid ist ·--nicht zu\nerteilen. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der\n§ 30                              Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den\nhebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen:\nWareneinzelhandelsun temehmen\n1. den Hundertsatz, um den sich der einheit-\n(1) \\,Varem!inzelhandelsunternehmen im Sinn des                        liche Steuermeßbetrag gegenüber dem in\n§ 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließ-\nder Mitteilung über die Zerlegung (§ 386\nlich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im                           Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) an-\nEinzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhandel,                       gegebenen einheitlichen Steuermeßbetrag\ndie neben anderen Umsätzen bewirkt werden, blei-                          erhöht oder ermäßigt,\nben außer Belracht, wenn sie ein Hundertstel des\nGesamtumsatzes nicht überstc~igen.                                     2. den Erhebungszeitraum, für den die Ände-\nrung erstmals gilt.\n(2) Lieferungen irn Einzelhandel im Sinn des Ab-\nsatzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der Durch-                  (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes\nführungsbestinmnmgen zum Umsatzsteuergesetz                     hat das Finanzamt erforderlichenfalls den einheit-\n(UStDB) vorn l. Septcm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I              lichen Steuermeßbetrag für Zwecke der. Gewerbe-\nS. 796) bezeichneten Lieferungen mit Ausnahme der               steuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche\nfolgenden Lieferungen:                                          gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes,\nwenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Ge-\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität\nmeinden beteiligt sind, die nach dem unmittel-\noder WärmP,                                          bar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt\n2. Lieferungen von Brennstoffen und zwar                 waren.· Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen\nvon SlPinkohle, Braunkohle, Preßkohle                Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne des Er-\n(Briketts) und aus Kohle hergestelltem               hebungszeitraums anzu:setzen, für den die Fest-\nKoks.                                                setzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.","284                                  Bundesgesetzblatt! Jahrgang 1952, Teil I\n')\")\n§ JJ                                   1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität\noder Wärme,\nVerlegung von Betriebstätten\n\\Vird eine ßetriebslälte in eine andere Gemeinde               2. Lieferungen von Brennstoffen und zwar\nverlegt, ~o sind dir~ VoraLiszablungen in dieser                    von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle\nGemeinde von dem auf die Verlegung folgenden                         (Briketts) und aus Kohle hergestelltem\nFälligkeitstag ah zu entrichten. DiJs gilt nicht, wenn              Koks.\nin der Gen1eind(!, iJUS der dü! fü:lriebstätte verlegt\nZu § 35 a des Gesetzes\nwird, mindesl.,,ns f•ine Bel.rir•bslätle des Unter-\nnehmens Lesleben bleibt.                                                            § 38\nWandergewerbe betriebe\nZu § 24 des Gesclzcs\n§ 34                              (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit\nbefindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-\nUrla.uhsm.J.rken im Baugewerbe                werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgr:übt wird. Das\nist in der Regel die Gemeinde, in der sich der\nWird den im Baiqewerbc· und in den Bauneben-\n'Nohnsitz des Wandergewerbetreibenden befindet.\ngewerben i:ül        /\\dwitnchnwrn Urlanbsueld nach\nIn Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige\ndem Mmkc:nvc, :;:di:en fWW~dnt, so 9ehört das ge:..\nGemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von\nsamte UrL1ulJ:.,iJP)d zu[' Lohnsumme des Unter-\ndieser Gemeinde (z, B, von einem Büro oder '\\Varen-\nnehmens, dc1s ,i ic: A nshünd iq1in:1 des Urlirnbsgeids\nlüger) aus vorwiegend ausgeübt wird. I~;t der Mittel-\nan den Arbei! rJ(\\h nH)r bewirkt. Die Aufwendungen\npunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht. feststellbar,\nzum Erwerb der Urlaubsmarken uehören nicht zur\nLohnsumme.                                                so ist die Gemeinde hebeberechtig t, in der der Unter-\nnehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\nZu§ 26 des Gesetzes                                          (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\n§ 35                           betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\nausgeübt worden ist, unterbleibt.\nErklärung über (Ue Berechnungsgrundlagen\n(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall\nDie Abgabe der :Crk1ürung ülH·r die Berechnungs-\ndes § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\ngrundlagen dc'r Lohnsummenslenr,r kann nach § 202\nKalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\nder ReichsabDcilxmordnung erzwungen werden.\nden zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\nGegen danach erGc,hende Verfügungen der c;e-\nSteuerpflicht nur während eines Teils bestanden\nmeindebehörde ist die Beschwerde an die Ober-\nhat, sind voll zu rechnen. Der Anteil für den\nfinanzdirektion, in den Uim1ern der brilischen Zone\nKalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerb-\nan das Finan,1,gcricht zuli.issiu. Die Vorschriften der\nlichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde\nReichsabgabenordnung über das Beschwerdever-\nzuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\nfahren sind entsprechend anzuwenden.\nKalendermonat die längste Zeit befunden hat.\nZu § 27 des Gesetzes\n§ 36                             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nFestsetzung                                                  § 39\ndes Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme\nLohnsumme im Rechnungsjahr 1951\nBestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des\nSoweit in den Ländern bis zum Inkrafttreten des\nGesetzes Zweifol, ob die Lohnsumme des Gewerbe-\nGesetzes für den Abzug eines Freibetrags von der\nbetriebs im Rechnungsjahr den Betrag von\nLohnsumme andere Beträge galten, als sie durch\n12 000 Deutsche Mc1rk überschreiten wird, so hat\n§ 23 Abs. 2 des Gesetzes nunmehr. festgesetzt sind,\ndas Finanzamt den Sleuerrneßbetrag erst nach\nsind für die Anwendung dieser Vorschrift bei der\nAblauf des Rechnungsjahrs festzusetzen.\nFestsetzung des Steuermeßbetrags die Zeiträume\nvom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1951 und vom\nZu § 29 des Gesetzes                                      1. Januar 1952 bis 31. März 1952 je für sich zu\n§ 37\nbehandeln.\n§ 40\nWareneinzelhandelsun ternehmen\n(1) Warcneinzelhanclelsunternehrnen im Sinn des                          Anwendungszeitraum\n§ 29 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\ndie ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-        Gewerbesteuer nach dem Gewe;rbeertrag und dem\nwirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziff. 2 des Umsatz-       Gewerbekapital gelten vorbehaltlich des Satzes. 2\nsteuergeselzcs) bleibt dabei außer Betracht.              erstmals für den Erhebungszeitrae,m 1950. § 19 gilt\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1951.\n'(2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des\nAbsatzes 1 sind die irn § 11 Abs. 3 UStDB bezeich-           (2) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nneten Lieferungen mit Ausnahme der folgenden              Lohnsummensteuer gelten erstmals für die Lohn-\nLieferungen:                                              summe des Monats Januar 1952."]}