{"id":"bgbl1-1952-19-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":19,"date":"1952-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_19.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1952-04-30T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung\nder N euiassung des Gewetbesteuergesetzes.\nVom   :rn. April 1952.\nAuf Crund des § 1 Ziff. 34 des Gesetzes zur\nÄnderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-\nZ<'mber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 9~6) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister ,des Innern der\nWortlmit des Gewerbesteuergesetzes in der nun-\nmehr g01lendcn Fassung nachstehend bekannt-\ngegeben.\nBonn, den 30. April 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGewerbesteuergesetz\nin der Fassung vom 30. April 1952 (GewStG 1950).\nABSCHNITT I                                (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb\nAllgemeines                            eiries Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\n'§ 1                              zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.\nSteuerberechtigte                           (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-              stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                        Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden\nGebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\n§ 2\ndes Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen\nSteuergegenstand                          zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-\n(1) Der Gewerbesteuer un terlicgt jeder stehende          tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.         stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung\nUnter Gewerbebetrieb ist ein {Jewerbliches Unter-            sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nnehmen im Sinn des Einkomrnensteuergesetzes zu               gesetzes in einem Gebiet der im Satz 1 bezeich-\nverstehen. Im Inland belrieben wird ein Gewerbe-             neten Art befindet, werden wie selbständige Unter-\nbetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem             nehmen zur Cewerbesteuer herangezogen.\nin einem inländischen Sdüffsregister eingetragenen\nKauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird.                                 § 3\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem                                 Befreiungen\nUmfang die Tütigkeit                                            Von der Gewerbesteuer sind befreit:\n1. der offcmen Handelsgesellschaften, Komman-\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nditgesellschaften und anderer Gesellschaf-\nbahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\nten, bei denen die Gesellschafter als Unter-\ndie Monopolverwaltungen des Bundes und die\nnehmer (Mitunternehmer) des Gewerbe-\nstaatlichen Lotterieunternehmen;\nbetriebs anzusehen sind;·\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, die\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\nKreditanstalt. für Wiederaufbau, die Deutsche\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-\nRentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nanstalt und die Landeszentralbanken;\ntung, Kolonialgesellschafüm, bergrechtliche\nGewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt-              3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\nschaftsgenossenschaften und der Versiche-                schaftlicher Art erfüllen;\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein            4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\nsolches Unternehmen dem Willen eines                     stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege\nanderen inländischen Unternehmens derart                 des eigentlichen Sparverkehrs dienen;\nuntergeordnet, daß es keinen eigenen Willen          5. Hauberg-, vVald-, Forst- und Laubgenossen-\nhat, so gilt f~s als Betriebstätte dieses                schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-\nUnternehmens.                                            halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit                  Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so\nder sonstigen juristisch1m Personen des privaten                   sind sie insoweit steuerpflichtig;\nRechts und der nichtrecntsfähigen Vereine, soweit              6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung\nsie einen wirtschaftlichen Ceschäftsbetrieb (aus-                  oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\ngenommen Land- und Fr,rstwirtschafl) unterhalten.                  sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                            271\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder Unternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldneri\nkirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh-\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus- mer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Ste;1er-\ngenommen Land- und Forstwirtschaft), der          schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der\nüber den Rahmen einer Vermögensverwaltung · Betrieb gilt als dmcn diesen Unternehmer neu ge-\nhinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-\nden Gewerbebetrieb vereinigt wird.\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-\nschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen                                   § 6\nbetrieben wird, die eine eigene Triebkraft von                    Besteuerungsgrundlagen\nweniger als 100 Pferdekräften haben;\n{1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\n8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be- steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\nnutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-       kapital.\ntriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände\noder die Bearbeitung oder Verwertung der von         (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und       kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-\nforstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegen-      lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf\nstand haben (z. B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-,    nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben\nViehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaf- werden; die Landesregierung kann die Zustimmungs-\nten, Waldbauvereine, Winzervereine), soweit       befugnis auf die nach Landesrecht zuständigen Be-\ndie Bearbeitung oder Verwertung im Bereich        hörden übertragen.\nder Land- und Forstwirtschaft liegt;\n9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\nABSCHNITT II\nsonstige n~chtsfähige Hilfskassen für Fälle der        Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nNot oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für                      und dem Gewerbekapital\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen;                           UNTERABSCHNITT 1\nGewerbesteuer\n10. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und\nnach dem Gewerbeertrag\nAktiengesellschaften, deren Hauptzweck die\nVerwaltung des Vermögens für einen nicht                                      § 7\nrechtsfähigen Berufsverband im Sinn des § 4                             Gewerbeertrag\nAbs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes\nist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus           Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\ndieser Vermögensverwaltung herrühren und          Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nausschließlich dem Berufsverband zufließen.       steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-\nwerbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkommens\nfür den dem Erhebungszeitraum {§ 14 Abs. 2) ent-\n§ 4                          sprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich-\ntigen ist, vermehrt Und vermindert um die in den\nHebeberechtigte Gemeinde\n§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\n(1) Die stehenden Gewerbebetriebe uLterliegen\nder Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine\n§ 8\nBetriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes\nunterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-                         Hinzurechnungen\nselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden               Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden\noder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere     folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie\nGemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder           bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\nGemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-\nhoben, der auf sie entfällt.                               1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-\n(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-          betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder\nbezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe-          mit einer Erweiterung oder Verbesserung des\nren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.                 Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur\nvorübergehenden Verstärkung des Betriebs-\n§ 5                                 kapitals dienen;\nSteuerschuldner                       2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Be-\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als               . triebs (Teilbetriebs) oder eines Apteils am Be-\nUnternehmer gilt der, für dessen Rechnung das                  trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn\nGewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für                   diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach\nRechnung mehr.erer Personen betrieben, so sind                 dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\ndiese Gesamtschuldner.\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen              sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder\nanderen Unternehmer über, so ist der bisherige,                Art, die für eine Beschäftigung des stillen Ge-","272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nsellschaftcrs oder seines Ehegatten im Betrieb            den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-\ngewührt worden sind. Das gilt nicht, wenn                 stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört;\ndiese Bclrügc beim Empfänger zur Steuer nach              maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\ndem Gcwcrliccrtrag heranzuziehen sind;                     letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-\n4. die Gcwinrwn!.ci]e, die an persönlich haftende            lungs-, Fortschreibungs- oder Nach.feststellungs-\nGesellschafter einer Kommanditgesellscbaft auf           zeitpunkl) vor dem Ende des Erhebungszeit-\nAktien iJU f ihre nicht auf das Grundkapital ge-          raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Hat die Steuerpflicht\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tan-                 nicht während des ganzen Erhebungszeitraums\n(§ 14 Abs. 2) bestanden, so vermindert sich die\ntieme) für die Cr:schäftsfübrung verteilt worden\nsind, sowie Gchäller unc1 sonstige Vergütun-             Kürzung auf soviel Zwölftel, wie di.e Steuer-\ngen jeder J\\ rt, die für eine Beschäftigung der           pflicht volle oder angefangene Kalendermonate\nEhegatten dieser Gesellschafter im Betrieb ge-            im Erhebungszeitraum bestanden hat. An Stelle\nwährt worden sind;                                        der Kürzung nach Satz 1 erfolgt bei einer Kapi-\ntalgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grund-\n5. Gehülter und sonstige Vergütungen jeder Art,              besitz oder neben eigenem Grundbesitz noch\ndie für eine: Beschäftigung des Ehegatten des             eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt,\nUnternehmers oder ~1ilunternehmers im. Be-                auf Antrag die Kürzung um den Teil des Ge-\ntrieb gcwdut worden sind;                                 werbeertrags, der auf den Grundbesitz entfällt,\n6. Cehüllcr und sonstige Vergütungen jeder Art,              es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder\ndie von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3            zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesell-\nbezeich1wlm1 Unternehmen an wesentlich Be-                schafters oder einem Unternehmen dient, an\nteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be-              dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist;\nschüftigtmiJ im Delrieb gewührt worden sind;           2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-\n7. Vorlcilo, die von v(~rc:inir1ungen zum gemein-            gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nsamen J\\n kauf von Lebensmitteln oder haus--              einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nwirtsd1c1f!J id1rin Gcgcnslänclen in1 großen und          schafter als tTnternehmer (Mitunternehmer) des\nAbsatz         Limcelhandc! an Käufor gewährt             Gewerbebetriebs anzusehen                ·wenn die\nworden ~;ind (Kundenr;ewürn), soweit diese                Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns\nVorteile~ <lrc·i vom Hundert der auf die Waren             (§ 7) angesetzt worden sind;\ngeleistelcn ILn7cthlungen überstiegen haben.        - 3. cfon Teil des Gewerbeertrags eines inländi-\nHierbei ist es tJlcidirJÜUig, ob der Kundenge-            schen Unternehmens, der auf            nicht im In-\nwinn Mit9licrlcrn oder Nichtmitgliedern ge-                land bekgene Betriebstätte entfällt;\nwährt worden ist;\n4. die nach § S Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe-\n8. die H~ilflc der Miet- und Pachtzinsen für die             betrieb eines anderen hinzugerechneten Miet-\nBenut2.m1(J der nicht in Grundbesitz bestehen-            und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung\nden \\,Vi:rt:,cl10Hsgütcr des Anlagevermögens,              des Gewinns berücksichtigt worden sind;\ndie im              eines anderen stehen. Das gilt,\nsoweit d;c Miet- oder Pachtzinsen beim Ernp-           5. die nach den Vorschriften des Einkommen-\nfönger zum Ccwinn aus Gewerbebetrieb ge-                   steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nhören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag 250 000             mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-\nDeutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist je·•\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen\nweils der ,fobresbetrag, den der Mieter oder\nPächter für die Benutzung der zu den Betrieb-             Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2\nZiff. 1) entnommen worden sind.            ·\nstätten eines Gemeindebezirks gehörigen frem-\nden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder\n§ 9a\nVerpächter zu zahlen hat;\n9. die Anteile cl.m Verlust einer offenen Handels-                 Hinzurechnungen und Kürzungen\nbei abweichendem WirtschaHsjahr\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-·      In den Fällen des § 2 Abs .. 6 des · Einkommen-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des       steuergesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körper-\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                     schaftsteuergesetzes sind zur Ermittlung des Ge-\nwerbeertrags die Hinzurechnungen nach § 8 und die\n10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des           Kürzungen nach § 9 Ziff. 1 Satz 3 und Z.iff. 2 bis 5\nnach dem gleichen Verhältnis aufzuteilen wie der\n§ 11 zur. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit\nAusnahme der bei der Ermittlung des Einkom-         Gewinn.\n§ 10\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke.                                        Maßgebender Gewerbeertrag\nMaßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungs-\n§ 9                          zeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag\n(§ 14) festgesetzt wird.\nKürzungen\n§ 10 a\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\ngen wird gekürzt um:                                                          Gewerbeverlust\n1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum              Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-\nBetriebsvermögen des Unternehmers gehören-          werbetreibenden, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                                   273\noder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes auf                                UNTERABSCHNITT 2\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um\ndie Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung                          Gewerbesteuer\ndes maßgebenden Gewerbeertrags für die drei vor-                     nach dem Gewerbekapital\nangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vor-\n§ 12\nschriflen der §§ 7 bis 10 ergeben haben. soweit die\nFehlbetrlige nicht bei der Ermittlung des Gewerbe-                        Begriff des Gewerbekapitals\nertrags für die beiden vorangegangenen Erhebungs-\nzcltrüume berücksichligl wordf~n sind. Fehlbeträge             (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\naus Wirtschaftsjahren, die vor dem 21. Juni 1948 ge-        gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-\nendet haben, können nicht abgezogen werden.                 gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\ngebenden Anderungen.\n(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\n§ 11\nwerden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,\nSteuermenzahl und Steuermeßbetrag                  soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts\nabgezogen sind:\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\ndem Gewerbeertrc1g ist von einem Steuermeßbetrag                   1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung .eines                         den Renten und dauernden Lasten und den\nHundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-                        Gewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1 bis 3\nertrag zu errn i tldn. D(~r Gewerbeertrag ist auf volle               entsprechen;\n100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\n2. die Werte (Teilwerte) de:;: nicht in Grundbesitz\n(2) Die Steuermeßzahlen f Lir den Gewerbeertrag                    bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Be-\nbetragen:                                                             trieb dienen, aber im Eigentum eines Mit-\nunternehmers oder eines Dritten stehen.\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-\nDas gilt, soweit die Wirtschaftsgüter zum\nschalten im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1:\nGewerbekapital des Uberlassenden gehören,\nfür die ersten        1 200 Deutsche                        nur dann, wenn die im Gewerbekapital des\nMark des Gewerbeertrags      0 v. ·H.,              Uberlassenden enthaltenen Werte (Teil-\nfür die weit.C'ren 1 200 Deutsche                           werte) der überlassenen \\Nirtschaftsgüter\nMark des Gewerbeertrags        V,  H.,              2,5 Millionen Deutsche Mark übersteigen.\nMcißgebend ist dabei jeweils die Summe\n1\nfür die weiteren 1 200 Deutsche                             der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein\nMark des Gewerbeertrags      2 v. H.,               Vermieter oder Verpächter dem Mieter\nfür die weiteren 1 200 Deutsche                             oder Pächter zur Benutzung in den Betrieb-\nMark des Gewerbeertrags      3 V. H.,               stätten eines Gemeindebezirks überlassen\nhat.\nfür die weiteren 1 200 Deutsche\nMark des Gewerbeertrags      4 v. H.,        (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nfür alle weiteren Beträge            5 v.H.;      lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\nkürzt um:\n2. bei anderen Unternehmen              5 v. H.\n1. die Summe der Einheitswerte, mit denen\n(3) Bei   Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich ,                   die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-\ndie Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 auf die .                 wert des gewerblichen Betriebs enthalten\nHälfte.                                                               sind;\n( 4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen                2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-                  kapital gehörenden Beteiligung an einer offe-\nsteuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2                     nen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\nZiffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der                       gesellschaft oder einer anderen Gesell-\nKörperschaftsteuer.                                                   schaft, bei der die Gesellschafter als Unter-\nnehmer (Mitunternehmer) des Gewerbe-\n(5) Hat bei den in Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten                   betriebs anzusehen sind;\nUnternehmen die Steuerpflicht nicht während des          1\nganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,                 3. die nach Absatz 2 Ziffer 2 dem Gewerbe-\nso ist der nach § 10 maßgebende Gewerbeertrag                         kapital eines anderen hinzugerechneten\nauf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei sind                        Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur                        wert des gewerblichen Betriebs des Eigen-\nwährend eines Teils bestanden hat, voll zti rechnen.                  tümers enthalten sind.\nAuf den Jahresbetrag des Gewerbeertrags sind die\nSteuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 oder des               (4) Nicht zu berücksichtigen- sind:\nAbsatzes 3 anzuwenden. Der dabei für ein Jahr sich\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die\nergebende Steuermeßbetrag ist entsprechend der\ndas Unternehmen im Ausland unterhält;\nZahl der vollen oder angefangenen Kalendermonate\ndes Zeitraums umzurechnen, während dessen die                      2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten\nSteuerpflicht im Erhebungszeitraum bestanden hat.                     im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.","274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Maßgebend 1st der Einheitswert, der auf den     gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,   Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)       Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vorhan-\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.             denen Unternehmen der gleiche sein.\n§ 13                                                     § 17\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                                Zweigstellensteuer\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach           (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\ndem Gewerhekc1pital ist von einem Steuermeßbetrag      unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines           stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-\nTausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-          leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der\nkapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf        in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu\nvolle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.         drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-\nwerbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-\n(2) Die Steuerrneßzahl für das Gewerbekapital be-\nstellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des\nträgt 2 vom Tausend.                                    Erhebungszeitraums maßgebend.\n(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital           (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1\nweniger als 3000 Deutsche Mark beträgt, wird ein        fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.                      Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-\nzweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung\n(4) Hat   die Steuerpilicht nicht während des\nganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,      des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß-\nbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent-\nso ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-\nrechnete Steuermeßbetrag auf soviel Zwölftel, wie       fällt.\ndie Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-         (3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der\nmonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.              Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab-\nsatz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.\nUNTERABSCHNITT 3\n§ 17 a\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\nMindeststeuer\n§ 14\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags       der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\nträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befunden\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\nhat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der Min-\nSteuermeßbetrag gebildet.\ndeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den    die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest-\nErhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.       zusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12\nErhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die       Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu\nSteuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,      6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-\nso kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort         werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur\nfestgesetzt werden.                                     gleich hoch bemessen werdeu.\n§ 15                              (2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die Stelle\nder Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz l) der Mittel-\nPauschfestsetzung                     punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-          (3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-\nsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kan;n      steuer oder die Erhöhung einer beschlossenen Min-\ndie für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-     deststeuer kann nur bis zum Ende des Erhebungs-\nvernehmen mit der Landesregierung oder der von          zeitraums gefaßt werden. Eine Herabsetzung der\nihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen          Mindeststeuer· oder der Verzicht auf eine beschlos-\nSteuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.        sene . Mindeststeuer k:ann noch bis zum Ende des\nRechnungsjahrs, das in dem Erhebungszeitraum br-\nUNTERABSCHNITT 4                         ginnt, beschlossen werden.\nFestsetzung und Erhebung der Steuer                                              § 18\n§ 16                                                 gestrichen\nHebesatz                                                    § 19\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen                             Vorauszahlungen\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-          (1) Der Ste11.erschuldner hat am 15. Februar,\nsetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten         15. Mai, 15. August und 15. November Voraus-\nGemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-      zahlungen zu entrichten.","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                                 275\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein              (2) Ubersteigt    die Lohnsumme des Gewerbe-\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-           betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche\nlagung ergeben bat.                                           Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-\ngezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen\nSlcucr anpassen, die sich für den laufenden Er-               sich diese Beträge entsprechend.\nhcbungszeitrn u 111 (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er-\ngeben wird. Hc1l das Pinanzarnl wegen einer vorans-\nsichtlichen Andc·nrng des Gewinns uus Gewerbe-\nbetrieb clie Vor,:1uszahlunqen auf die Einkommen-                                        § 24\nsteuer odc:r Kcirperschafl.slcucr der für den laufen-                                Lohnsumme\nden V cranlu~Jll n~1szcitrarnn vor m11~sichllich zu erwür-\nlcnden StPur-r c:illfJCpaßt, so hat c:, gleichzeitig für         (1J Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\nZwecke dPr C(•wc•rbc·c,1<:ucr-Vornuszahltmgen den             die an die A;beitnehrner der in d2r Cerneinde be-\ncinheillidwn Stl'.llcnneßlwlrdU frstz11setzen, der sich       legenen Betrlcbstätte gezahlt word.2n sind.\nvoraussichllich li\\1 den lcrnfcndcn Erheb1rn9szcit-\nrau m erge!wn wird. An diese FestseL~ung isl die                 {2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3\n(1crncinde bei dc·r J\\npas~;trnq der Vorcrnszahlungen         bis 5 die Arbeitslöhne ira Sinn des § 19 Abs. 1\nnach ScJlz 1 gd>unden.                                        Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, smveit sie\nnicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-\n( 1J) VVird i1n L:rnfo ues [rh 0 lrnngszeitraurns ein      steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und\nGcwnbcdx!1nc,b r!c:u ~J('~J!iinclcl odc,r tritt ein bereits   für Sonntags-, Feiertags-- und Nachtarbeit gehören\nbestehender _C('W<:rbclwtri<'h infolqe V egfolls des\nT              unbeschadet der einkommensteuerlichen Bel1andlung\nBefreiun~Jsgrundes in diP Steuerpflicht ein, so gilt          zur Lohnsumme.\nfür die erstrna1jge Festsetzung dt~r Vorauszahlungen\nAbsatz 3 entsprechend.                                           (3) Zur Lohnsumme gehören nicht:\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-                   1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden\nsten vollen Bclrng in Deutscher Mark nach unten                          sind, die auf Grund eines schriftlichen Lehr-\nabzurunden. Sie wird nur f eslqcsetzl, wenn sie min-                     vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung\ndestens 3 Deulschc Mark beträgt.                                         erfahren,\n2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die\n§ 20                                         Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn\nhinzuzurechnen sind.\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\n(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die\n(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)          Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-           dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn\nschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.              der Staatsbank oder Sparkasse steht.\n(2) Ist die Sleucrsdrnld größE~r als die Summe der\n(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-\nschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in\ngabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß-\ndem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\nzahlung).\n, tätig sind.\n{3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe\nder anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der                                          § 25\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag\nbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nund Hebesatz\nausgeglichen.\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist\n§§ 21 und 22                           von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist\ngestrichen                           durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-\nsumme ist auf volle 1O Deutsche Mark nach unten\nABSCHNl TT III                           abzurunden.\nlohnsummensteuer                               (2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer\nbeträgt 2 vom Tausend.\n§ 23\nBesteuerungsgrundlage                          (3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle\n( 1) Besteuerungsgrundlage     ist die Lohnsumme,         in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der\ndie in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer                gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die\nder in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-               Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem\nzahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen              Gewerbekapital abweichen.\nFällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden\nKalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-               ( 4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)\nstimmen.                                                      gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.","276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 26                          werbesteuer unterliegen,         sind nicht zu berück-\nsichtigen.\nFälligkeit\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat                                     § 29\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-                          Zerlegungsmaßstab\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der\nBefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,          (1) Zerlegungsmaßstab ist:\nso ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene                  1. bei Versicherungs-,     Bank-   und   Kredit-\nKalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-                  unternehmen\nlauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu                                                               ·.,..}\ndem im Satz 1 oder im Satz 2 bezeichneten Zeit-                        das Verhältnis, in dem die Summe der\npunkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über                   in allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-\ndie Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben.                      triebseinnahmen zu den in den Betrieb-\nDiese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinn                    stätten der einzelnen Gemeinden erzielten\nder Reichsabgabenordnung.                                           Betriebseinnahmen steht;\n2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\n§ 27\nZiffer 3\ndas Verhältnis, in dem die Summe der\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                         Arbeitslöhne, die an die bei allen Betrieb-\n(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\nstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder                       gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen\neiner beteiligten Gemeinde und nur dann festge-                     steht, die an die bei den Betriebstätten der\nsetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-                 einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar-\nsetzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je-                  beitnehmer gezahlt worden sind;\nweils festzusetzen:       ·                                     3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen\n1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag                      zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt                  das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.\nwird;                                           (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten   Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,\ndie in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nKalendermonate oder Kalendervierteljahre,\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14\nwenn der Antrag vor Ablauf des Rech-\nAbs. 2) erzielt ·oder gezahlt worden sind:\nnungsjahrs gestellt wird.\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1000\nder Unternehmer in dem Fest$etzungszeitraum ge-\nDeutsche Mark abzurunden.\nzahlt hat.\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-                                  .§ 30\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden.           Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten\nDer Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\nauch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\nfestgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er-\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-\nklärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und\nvorsätzlich _oder fahrlässig nicht oder nicht richtig\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse\nbei der zuständigen Gemeinde abgegeben hat.\nunter Berücksichtigung der durch das Vorhanden-\nsein der Betriebstätte erwachsenden Gemeinde-\nlasten.\nABSCHNITT IV                                                    § 31\nZerlegung                              Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\n§ 28\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des\nAllgemeines                        § 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:\nSind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur            1. nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden                    gütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-           sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für\nmeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden                  sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem ein-\nentfallenden Anteile (Zerlegungsantei!e) zu zer-               zelnen Arbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark\nlegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine              übersteigen;\nBetriebstätte sich über mehrere Gemeinden er-              2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-\nstreckt hat oder eine Betriebstätte innerhalb eines           schen Person betrieben werden, sind für die\nErhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine                  im Betrieb tätigen Unternehmer (Mhunter-\nandere Gemeinde verlegt worden ist. Betrieb-                   nehmer) insgesamt 10 000 Deutsche Mark\nstätten, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Ge-              jährlich anzusetzen;","Nr. 19 -       Tag de:r Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                              277\n3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und                    Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete -          betrieben\nAbs. 3 bczeichnden Art sind insgesamt lO 000                   werden, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nDeutsche Mark jührlich fiir die Arbeit der im                  ertrag und dem Gewerbekapital.\nBetrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich\n(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-\nBeleili~Jten und ihrer Ehe~Jatten anzusetzen;\nsetzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Ein-\n4. bei Eisenbahnuntc\\rnch rnen sind die Vergütun-                   kommensteuergesetzes, zu dessen Ausübun9 es\ngen, die an die in ckr \\Nerkstüt:tenverwaltung                 nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und\nund im Falirdicnst bc~schäftigten Arbeit-                      den Ausführungsbestimmungen dazu eines VVan-\nnehn1er !JCZi:lhH wo1dcn sind, n1it dem um ein                 dergewerbescheins bedarf. Wird im Rahmen eines\nDr.ilf:cl Prhiihtcn Be!rn~J crnznsetzcn.                       einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehen-\ndes Gewerbe als auch ein Wandergewerbe betrie-\n§   ]2                                ben, so ist der Betrieb in vollem Umfang uls\ng(•sl.rich(:n                             stehendes Gewerbe zu behandeln.\n§ 33                                     (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nder Mittelpunkt dt~r gewerblichen Tätigkeit be-\nZerlegm1~J in besonderen Fällen\nfindet.\n(1) Führt die Zerle~JUnq nach §§ 28 bis 31 zu\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der\neinem offenbar unbilli~JPn Ergebnis, so ist nach\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer\neinem l'vlaßsli:lh zn zerlcrwn, der die tatsächlichen\nCerneinde in eine andere Gemeinde verle9t wor-\nVerhältnisse besser lwrücksichtigt. In dem Zerle-\ngungsbeschcid hc.1t das FinanzcJn1t darauf hinzu-                     den, so hat das Finanzamt den einheitlichen SteuE!r-\nmeßbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-\nweisen, daß 1wi ckr ZerlP!:JUllg Satz 1 angewendet\nmonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-\nworden ist.\nlegen.\n(2) Einigen sich die Cemeinden mit dem Steuer-\nschuldner über die Zerlenung, so ist der Steuer-\nABSCHNITT VI\nrneßbelrag nach Maßgabe d{\\r Einigung zu zerlegen.\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\n§ 34\nvon An.1ts wegen\nKleinbelriige\n§ 35b\n(1) Ubcrsleigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nnicht den Betrag von 10 Deulsche Mark, so ist er                          (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts\nin vol1er Flöhe der Cemcinde zuzuweisen, in der                        wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nsich die Ceschüfls]eil:ung befindet. Befindet sich die                 wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-\nGeschäfts]eitun~J im Ausland oder in einem der im                     schaftsteuerbescheid oder der Gcwinnfeststellunqs-\n§ 2 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb                       bescheid geändert wird und die Änderung die Höhe\ndes Geltungsbereichs des Crnndgt~setzes, so ist der                    des Gewinns aus Cewerbebetrieb berührt. Die\nSteuerrneßbctn1~J der C:!mcinde zuzuweisen, in der                     Anderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist in\nsich die wirtschafllich lwdeulendste der zu berück-                    dem neuen Gewerbesteuerrneßbescheid insoweit zu\nsichtigenclen Betriebstülten befindet.                                 berücksichtigen, als sie die Höbe des Cewerbe-\n(2) Ulwrsl.Pigt der einhei ll iche Steuermeßbetrag                 ertrags beeinflußt.\nzwar den Betrau von l 0 J)()utsche Mark, würde                            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 fJelten auch\naber nach dFn Zerlequnqsvorschriften einer Ge-                        für den Fall, daß der Gewerbesteuenneßbescheid,\nmeinde ein Zc:rleg ungsanteil von nicht mehr als                       der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid\n10 Deutsche Mark zuzuwc~isPn sein, so ist dieser                      zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.\nAnteil der c;enwinde zuzuwf•iscn, in der sich die                      Der Erlaß des neuen Cewerbesteuermeßbescheids\nGesdüiftsleit11no beJindeL i\\h:•;,d1, 1 Satz 2 ist ent-               kann zurückgestellt werden, bis die ~Änderung\nsprec'h(!nd anzuwenden.                                               des EinkommensteLwrbescheids, Körperschuftsteuer-\nbescheids oder CewinnfeststellL1ngsbescheids unan-\n§ :35\nfechtbar geworden ist.\nZerle~Jtrng bei der Iohnsummensteuer\nErsln•ckt sich      (:i1w    fü,Jriebstütle über mehrere                              ABSCHNITT VII\nCf'm<)indPn, so ist dc,r 1111!(•r Zti\\Jrundelegung der\nLohnsumme 1wn:clinde Slr't!PrnH~ßbetrau durch den                                          Durchführung\nUnl:ernd11ncr <11d dt<) lwl.t'ilirJl.<!ll C<!n1<,inden in cnt-                                  § 3Sc\nsprcclwndi'r /\\nwc rHiu11q dc·r i;,'.~ :m und 31 zu zer-\n1\nleqPn. 1\\1.11 Anlrd(J <·i11•'r t,,.('ii•ili!Jl:cn C,:1rn·irnle setzt                        famächligunu\ndas Fin,n1:;.iln1I: di.'n /,,:tl('(JllllDSdlll.<'il !(:St.                Die Bundrcsre~;luung wird ermächr.igt, mit Zu-\n!.;timmung des Bundesrates\n1. zur Durcllführnng des    Ge wc1 bcstcuergesetzes\nGew«:drnsi.Pu.t:r der       ,.v.1 ndergewerbehet.debe                     Rechtsverorcln11nqen zu f.~rlassPn\nu) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n(1) Die~ W,HHl<•1q1:W('tr:<'lwl.1 i(:he unterliegen, so-                 b) Ober  die EnnitUung des Ccwr:1bef~rlraus\nweit sie lrn fnl,rnd              mit Ausnc1hme der in § 2                      und des Cewerbekapitc11s,","278                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nc) über die Fe slsetzung der Steucrmeßbeträge,                                       ABSCHNITT VIII\nsoweit cli(~S zur Wcthrung der Gleichmäßigkeit                            Obergangs- und Schlußvorschriiten\nder Bestcucrnnq und zur Vermeidung von                                                        § 36\nUnbilligkeilcn in Härtefällen erforderlich ist,\nZeitlicher Geltungsbereich\nd) über di<, ZerJegunsJ des cinbeillichen Steuer-                    (1} Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nnwßlwL1c1(JS und clic· Zerlegung bei der                      gilt vorbehaltlich der besonderen Regelung in den\nLohnsu nrnicnstcucr;\nAbsätzen 2 bis 4 erstmals für den. Erhebungszeit-\nraun1 1950.\n2. die J)jit(c, Verordnunq zur Durchfül1rung (ks\nGc~wcrlH'~;lclw1~J('sd:1es vom 31. Januar 1940                       (2) § 3 Ziff. 2 gilt:\n(Rcichsqc,:-;,,1 ✓.l;J. ] S. 2B4) den Vorsdrrifkn                        a) soweit es sich um die               der Bank\ndieses Ce,:~\\ •L;c•c; cJ 11 :Z. ll l)d :~SCll;                              dz\\utscher Länder und der Kreditanstalt für\n\\Viederaufbau handelt, auch für den Er-\n3. Vorsch·ifL<·n        dui ,::1     Rvchtsverordnung zu       er-             hebr;ngszeitraum vmn 21. Juni bis 31. De-\nlassen                                                                      zernber 1948 und den Erhdnrngszeitraum\n1949;\nü) ühcr cJic 1firr1un·d1rnrn9 oder Kurzung ,on\nb) soweit es sich um die                der Lan-\nßc:1 r~ifJcn bei Errnill lung dPs Ccwcrbe-\ndeszentralbanken handelt, auch für den\nertrags, d ic• bei Urm i t!.l ung des Gewinns\nErhebungszeitraum vont 21. Juni bis 31.\nnach den Vorscliriftf,n für die Einkonmu.:n-\nDezember 1948 und den Erhebungszeit-\nsleucr odC'r Kiirperschaflsteuer zu berück-\nraum 1949 mit der Einschränkung, daß die\nsichtiucn od<'r nicht zti bc>rücksichtigen sind,\nLandeszentralbanken von dE!r Gewerbe-\nsteuer befreit· sind, soweit sie Aufgaben\nb) über die ITinzmcclrnun9 ocler Kürzung von\nstaatswirtschaftlicher Art erfüllen. Diese\nBcträrwn IJ(•i Ermill.lung des Gewerbe-\nEinschränkung gilt auch für den Erhebungs-\nkapitals, cl i(! bei der Feststellung des Ein-\nzeitraum 1950.\nheitswerts clcs ricwerblichen Betriebs nach\nden Vorsc:lirift.cn f i.i r die Einhci tsbewertung                (3) § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 4, § 12 Abs. 2 Ziff. 2 und\nzu bcrücksicblir1en oder nicht zu berück-                      Abs. 3 Ziff. 3 und § 17a gelten erstmals für den Er-\nsichtigen sind,                                                hebungszeitraum 1951.\n(4} §§ 23 bis 27 gelten erstmals für die Lohn-\nc) über die Bemessung, Entrichtung und An-                        summe des Monats Januar 1952.\nrechnung der zu leistenden Vorauszahlun-\ngen.·                                                                                     § 37\nAnwendung im Lande Berlin\n§ 35d\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nNeufassung                                 erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch im\nLande Berlin, sobald das Land Berlin die Anwen-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ennäch-                         dunq dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                        ner Verfassung beschlossen hat.\nInnern den Worllctut des Gewerbesteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-                                                   , § 38\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-                                              Inkrafttreten\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-                                 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                              30. Dezember 1951 in Kraft."]}