{"id":"bgbl1-1952-19-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":19,"date":"1952-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1952-04-30T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                       Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1952                                        1  Nr.19\nTag                                                Inhalt:                                              Seite\n30. 4. 52    Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuer-\ngesetzes     • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •,  265\n30. 4. 52    Bekannt1!1achung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . • . .             270\n30. 4. 52    Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbesteuer - Durchführungsverordnung 1950\n(GcwStDV 1950) • . . . . • • • • • • . . • • . • • • • • . • . . • • • . . • . • .            279\n6. 5. 52    Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz •         285\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 6. Mai 1952, ist verkündet: Gesetz betreffend den Vertrag vom 13. April 1951 über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVerordnung zur Änderung\nder Dritten Verordnung. zur Durchführung\ndes Gewerbesteuergesetzes.\nVom 30. April 1952.\nAuf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes                                         ,,§ 8\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des                        Gewerbebetriebe, die auch außerhalb des\nGewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (Bun-                     Geltungsbereidls des Gesetzes im Inland\ndesgesetzbl. I S. 996) verordnet die Bundesregierung                              betrieben werden\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(1) Befindet sich die Geschäftsleitung außer-\n'halb des Geltungsbereichs des Gesetzes in\n§ 1                                  einem inländischen Gebiet, in dem Betrieb-\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des                     stätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung\nGewerbesteuergesetzes vom 31. Januar 1940 (Reichs-                im Geltungsbereich des Gesetzes wie selbstän-\ngesetzbl. I S. 284) wird wie folgt geändert:                      dige Unternehmen zur Gewerbesteuer heran-\n1. Der folgende § 1 wird eingefügt:                              gezogen werden, so ist\n1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes\n„ Zu § 2 des Gesetzes                                 nur eine Betriebstätte vorhanden ist,\ndiese , wie ein selbständiges Unter-\n§ 1                                         nehmen zur Gewerbesteuer heran-\nStehender Gewerbebetrieb                                 z~ziehen,\n2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes\nStehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-                         mehrere Betriebstätten vorhanden sind,\nbetrieb, der kein Wandergewerbebetrieb im                              die Gesamtheit dieser Betriebstätten\nSinn des § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.\"                              wie ein selbständiges Unternehmen zu\n2. Der bisherige § 1 wird § ? und wie folgt ge-                           behandeln und der einheitliche Steuer-\nändert:                                                                meßbetrag von dem Finanzamt fest-\nzusetzen, in dessen Bezirk sich die\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz an-                             wirtschaftlich bedeutendste der im Gel-\ngefügt:                                                            tungsbereich des Gesetzes gelegenen\n,,Das gilt für Versorgungsbetriebe von Kör-                       Betriebstätten befindet.\nperschaften des öffentlichen Rechts und\nöffentlich-rechtliche     Versicherungsanstalten            (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Er-\nauch dann, wenn sie mit Zwangs- oder Mo-                  hebungszeitraums aus einem inländischen Ge-\nnopolrechten für ein Gebiet im Geltungs-                 biet der im Absatz 1 bezeichneten Art in den\nbereich des Gesetzes ausgestattet sind.\"                 Geltungsbereich des Gesetzes verlegt worden,\nso ist das Unternehmen so zu behandeln, als\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                  ob sich die Geschäftsleitung während des gan-\n3. Die bisherigen §§ 2 bis 6 werden §§ 3 bis 7.                  zen Zeitraums, in dem das Gewerbe im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes betrieben wurde, in\n4. Der folgende § 8 wird eingefügt:                              diesem befunden hätte. Ist die Gesdläftsleitung·","266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1\nim laufe des Erhebungszeitraums aus dem                                oder anerkannten gemeinnützigen Sied-\nGeltungsbereich des Gesetzes in ein inlän-                             lungsunternehmen im-- Sinn des Reichssied-\ndisches Gebiet der im Absatz 1 bezeichneten.                           lungsgesetzes;\nArt verlegt worden, so ist das Unternehmen\nso zu behandeln, als ob sich die Geschäfts-                      4. die von den obersten Landesbehörden zur\nleitung wfü1rend des ganzen Erhebungszeit-                            Ausgabe von Heimstätten zugelassenen\nrnums in d icscm Gebiet befunden hätte.\"                               gemeinnützigen Unternehmen im Sinn des\n11\nReichsheimstättengesetzes.\n5. Der bisherige § 7 wird § 9. Absatz 1 erhält die\nfolgende Fassung:                                         11. Der bisherige § 13 wird gestrichen.\n,, (1)   Iin wirtschuftlicher Geschäftsbetrieb ist     12. Der bisherige § 14 wird § 13 und erhält die\neine selbständige nachhaltige Betätigung, wenn                 folgende Fassung:\ndurch die Betütignng Einnahmen oder andere\nwirtsdiall.liche Vorteile erz•ielt werden und die                                        .,§ 13\nBcUili~Jung üb<~r clen Rahmen einer Vermögens-                         Einnehmer einer staatlichen Lotterie\nverw<1ltun~J hinausgeht. Die Absicht der Ge-\nDie Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\nwinnerzielung ist nicht erforderlich.\"\nLotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\n6. Der bisbcrige § 8 wird gestrichen.                              steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbe-\n7. Der bisherige § 9 wird § 10.                                    betriebs ausgeübt wird. Das gilt nicht für die\nToto-Hauptstellen, die Wetteinnehmer und die\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Wettuntereinnehmer eines Fußball-Totos.\"\na) Im Absatz 1 wird das Wort „Reichs\" durch\ndas Wort „Bundes\" ersetzt.                           13. Der folgende § 14 wird eingefügt:\nb) Im Absatz 3 crhült der letzte Halbsatz die                                            ,,§ 14\nfolgende Fassung:                                                         Vermögensverwaltung\n„die im § 1 l Abs. 2 bis 6 der Verordnung                 (1) Der Begriff der Vermögensverwaltung be-\nzur Durchführung der §§ 17 bis 19 des                  stimmt sich nach § 7 Abs. 4 und 5 der Gemein-\nSteueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-                nützigkeitsverordnung.\nkeitsvcrordmmg) vom 16. Dezember 1941\n(Reichsministerialblatt S. 299) in der Fas-              (2) Die Befreiung nach § 3 Ziff. 10 des Ge-\nsung der Anlage 1 der Verordnung zur                   setzes gilt auch für Vermögensverwaltungs-\nÄnderung der Ersten Verordnung zur                     .gesellschaften, ·die nicht in die Rechtsform\nDurchführung         des     Körperschaftsteuer-       einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n11\ngesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.                 oder Aktiengesellschaft gekleidet sind.\nS. 181) bezeichnet sind.\"                         14. Im § 15 wird der Klammerzusatz ,,(§ 12 Abs. 2\nc) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                       der Deutschen Gemeindeordnung)\" •&gestrichen.\n,, (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine    15. Im § 16 wird die Bezeichnung ,,§ 6\" durch die\nKonzession (§ 30 der Reichsgewerbe-                    Bezeichnung ,, § 7\" ersetzt.\nordnung), so steht ihr Steuerfreiheit auf\nGrund dieses Paragraphen nicht zu, es sei         16. § 17 erhält die folgende Fassung:\ndenn, daß sie in einem Gebiet betrieben                                          ,,§ 17\nwird, in dem diese Konzession nicht erfor-\nderlich ist.\"                                                                  Gewinn\n(1) Als Gewinn, der nach den Vorschriften\n9. Der bisherige § 12 wird gestrichen.\ndes Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist,\n10. Der bisherige § 37 wird § 12 und erhält die                     gilt der Gewinn im Srnn der §§ 4 bis 7 e des Ein-\nfolgende Fassung:                                              kommensteuergesetzes.\n,,§ 12                                (2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                      Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt\nVon der Gewerbesteuer sind befreit:                                1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf                               Gesetzes:\nGrund des Gesetzes über die Gemein- ·                            das Einkommen im Sinn des § 6 des\nnützigkeit im W~hnungswesen vom 29. Fe-                          Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlust-\nbruar 1940 - WGG - {Reichsgesetzbl. I                            abzug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom-\nS. 438) und der das Gesetz ergänzenden                           mensteuergesetzes) bleibt dabei unbe-\nVorschriften als gemeinnützig anerkannt                          rücksichtigt;\nsind;\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 des Ge-\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der                            setzes:\nstaatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG)\nder Gewinn im Sinn der § 4 bis 7e des\nanerkannt sind;\nEinkommensteuergesetzes unter Berück-\n3. die von de·,1 zuständigen Landesbehörden                           sichtigung des § 11 Abs. 1 Ziff. 4 und\noder früheren Reichsbehörden begründeten                         § 12 des Körperschaftsteuergesetzes.","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                                  267\n(3) Als Gewinn, der bei der Ermittlung des                                 „Zu § 11 des Gesetzes\nEinkommens zu berücksichtigen ist, gelten die\n§ 25\nnach § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\noder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft-                                  Ha usgewerbetreibende\nsteuergesetzes aufgeteilten Gewinne der vom                      (l) Als Hausgewerbetreibende im Sinn des\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre.\"                  § 11 Abs. 3 des Gesetzes gelten natürliche Per-\n17. Der bisherige     § 19 wird gestrichen.                       sonen, die Hausgewerbetreibende oder Zwischen-\nmeister im Sinn des § 2 des Heimarbeitsgesetzes\n18. Der folgende § 19 wird eingefügt:                             vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)\noder ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d\n„Zu § 8 des Gesetzes                         dieses Gesetzes gleichgestellte Personen sind\n§ 19                                und im maßgebenden Erhebungszeitraum einen\nabgerundeten Gewerbeertrag von nicht mehr als\nBenulnmg fremder Belriebsanlagegüter                  •4 000 Deutsche Mark erzielt haben.\nJahresbetrag im Sinn d(~S § 8 Ziff. 8 Satz 3\ndes Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Ge-                 (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender (Ab-\nwinn im Sinn des § 7 des Gesetzes gemindert                   satz 1) noch eine andere gewerbliche Tätigkeit\nhat. Das gilt auch dann, wenn Miet- und Pacht-                und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit an-\nzinsen nicht für den ganzen Erhebungszeitraum                 zusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes auf\ngezahlt worden sind; eine Umrechnung auf ein                  den gesamten Gewerbeertrag anzuwenden, wenn\nJahresergebnis findet nicht statt.\"                           die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender die\nandere Tätigkeit überwiegt.\"\n19. § 20 wird wie folgt geändert:\n11\n26. Der bisherige § 27 wird § 26 und erhält die\na) Im Absatz 1 werden die Worte „Satz 2             durch     folgende Fassung:\ndie Worte „Satz 3 11 ersetzt.\nb) Im Absatz 2 treten c1n die Stelle des letzten                               „Zu § 12 des Gesetzes\nSc1tzes die beiden folgenden Sätze:                                                  § 26\n„Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des\nErhebungszeitraums bestanden haben. Weicht               Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\ndas Wirtsclrnftsja.hr vom Kalenderjahr ab, so               Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die\nkommt es für jedes der am Erhebungszeit-                 Steuerpflicht ist das Gewerbekapital für den\nraum beteiligten Wirtschaftsjahre darauf an,             ersten Erhebungszeitraum auf den Zeitpunkt des\nob in einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs               Beginns der Steuerpflicht nach den Grundsätzen\ndie Beteiligung bestanden hat.\"                          des § 12 des Gesetzes und des Bewertungs-\ngesetzes zu ermitteln.\"\n20. Der bishe.rige § 22 wird gestrichen.\n21. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt ge-            27. Der bisherige § 28 wird § 27 und wie folgt ge-\nändert:                                                       ändert:\nIrri Absatz 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung:             a) Im      Absatz       werden der Klammerzusatz\n11\n,, (§ 25}\" durch ,, (§ 12 Abs. 5 des Gesetzes)\n„Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des                      und die Worte „vor dem Beginn des Kalen-\nErhebungszeitraums.\"                                             derjahrs, in dem der Erhebungszeitraum be-\n22. Der bisherige § 24 wird § 23 und wie folgt ge-                     ginnt\" durch die Worte „vor dem Beginn des\nändert:                                                            Erhebungszeitraums\" ersetzt.\nDie Worte „Satz 2\" werden durch die Worte                     b) Im Absatz 2 wird der folgende Satz 3 an-\n,,Satz 3\" ersetzt.                                                gefügt:\n23. Der folgende § 24 wird eingefügt:                                     „Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des\ngewerblichen Betriebs Aufwendungen auf Be-\n„Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes                          triebsgrundstücke gemacht worden sind und\ndies zu einer Fortschreibung des Einheits-\n§ 24\nwerts des Betriebsgrundstücks geführt hat.\"\nKürzungen für Grundstücke im Zustand\nder Bebauung                         28. Der bisherige § 29 wird § 28 und wie folgt ge-\nändert:_\nBefindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nbmrnng, so bc'.mcsscn sich die l(ürzungen nach                In Absatz 1 Ziffer 1 werden die Worte „im Wirt-\n§ 9 ZifL 1 Salz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1               schaftsjahr\" durch die \\Norte „im Erhebungs-\ndes Gesetzes nach dcn1 Einheitsv,ert, der nach                zeitraum\" ersetzt.\n§ 33ü Abs. 1 oder 2 der Durchführungsverord-\nnung '.lllm Bewertungsge:;etz vorn 2, Februar 1935       29. Der bisherige § 30 wird § 29.\n(Rcicbsqesetzbl. l S. 81) fer;tgcstcllt ist. 11\n30. Der bisherige § 31 wird § 30. Die Absätze 2 und\n24. Der bi:J1criac § 25 wird gestrichen.                          3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:'\n25. DE~r bisherige § 2G wird § 25 und erhält die                      ,, (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des\nfolgende Füssung:                                             Absatzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der","268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-           33. § 33 erhält die folgende Fassung:\ngesetz (UStDß) vom 1. September 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 796) bez~;ichneten Lieferungen mit                                     ,,§ 33\nAusnahme der folgenden Lieferungen:                                      Verlegung von Betriebstätten\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektri-            Wird eine Betriebstätte in eine andere Ge-\nzität oder Wärme,                            meinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in\n2. Lieferungen von Brennstoffen und              dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung\nzwar von Steinkohle, Braunkohle,              folgenden ·pälligkeitstag ab zu entrichten. Das\nPrcßkohle (Briketts) und aus Kohle           gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die\nhergestelltem Koks.\"                         Betriebstätte verlegt wird, mindestens eine Be-\ntriebstätte des Unternehmens bestehen bleibt.\"\n31. Der bisherige § 32 wird § 31 und wie folgt ge-\nändert:                                               34. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 werden im Satz 1 hinter dem                 a) Absatz 1 wird gestrichen.\nWort „Zerlegungsanteils\" die Worte „oder\ndes einheitlichen Steuermeßbetrags dieser               b) Im Absatz 2 erhalten Satz 1 und Satz 2 die\nBetricbstättc:\" eingefügt und im Satz 2 ,,§ 31\"            folgende Fassung:\ndurch ,,§ 30\" ersetzt.\n,.Die Abgabe der Erklärung über die Be-\nb) Im Absillz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort                 rechnungsgrundlagen der Lohnsummensteuer\n,,ZerlqJungsanteil\" die Worte „oder der ein-              kann nach § 202 der Reichsabgabenordnung\nheitliche Steuermeßbel.rag\" eingefügt.                      erzwungen werden. Gegen danach ergehende\nVerfügungen der Gemeindebehörde ist die\n32. Der folgende § 32 wird eingefügt:                              Beschwerde an die Oberfinanzdirektion, in\nden Ländern der britischen Zone an das Fi-\n„Zu § 19 des Gesetzes                         nanzgericht zulässig.\"\n§ 32\nAnpassung und erstmalige Festsetzung             35. Der folgende § 36 wird eingefügt:\nder Vorauszahlung~n\n„Zu § 27 des Gesetzes\n(1) In llcn Füllen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes\nbedarf es der Festsetzung des einheitlichen                                             § 36\nSteuermeßbctrags nur, wenn dieser sich ent-\nFestsetzung des Steuermeßbetrags\nweder um mebr als ein foünftcl, mindestens aber                               nach der Lohnsmnme\num 20 Dcutscl1e Mark oder uni mehr als 1000\nDeutsche Mark ändert. Die hebeberechtigten Ge-                Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2\nmeinden sind än dem Steucrmeßbetrag in dem-                 des Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des\nselben V erbtillnis beteiligt, nach dem die Zer-            Gewerbetriebs im Rechnungsjahr den Betrag\nlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegan-               von 12 000 Deutsche Mark übersc1treiten wird,\ngenen Zerlcgungsbescheid festgesetzt sind. Ein             so hat das Finanzamt den Steuermeßbetrag erst\nZerlegnn9sbcscheid ist nicht zu erteilen. Das              nach Ablauf des Rechnungsjahrs festzusetzen.\"\nFinanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung\ndes einheitlichen Steuermeßbetrags den hebe-          36. Der bisherige § 36 wird § 37. Absatz 2 erhält\nberechtigten Gemeinden mitzuteilen:                        die folgende Fassung:\n1. den Hundertsatz, um den sich der ein-              ., (2} Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des\nheitliche Steucrmeßbetrag gegenüber            Absatzes 1 sind die im § 11 Abs. 3 UStDB be-\ndem in der Mitteilung über die Zer-            zeichneten Lieferungen mit Ausnahme der fol-\nlegung (§ 386 Abs. 4 der Reichsabgaben-        genden Lieferungen:\nordnung) angegebenen einheitlichen\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektri-\nStcucrrneßbctrag erhöht oder ermäßigt,\nzität oder Wärme,\n2. den Erhebungszeitraum,      für den die\n2. Lieferungen von Brennstoffen und\nAndcrung erstmals gilt.\nzwar von Steinkohle, Braunkohle,\n(2) In den f,ällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes                       Preßkohle (Briketts) und aus Kohle\nhat das Finanzamt erforderlichenfalls den ein-                           hergestelltem Koks.\"\nheitlichE~n Steuermeßbetrag für Zwecke der Ge-\nwerbesteuer-Voruuszahlungen zu zerlegen. Das          37. Die bisherigen §§ 38 bis 42 werden gestrichen.\ngleiche ~Jilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des        38. Der folgende § 38 wird eingefügt:\nGesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht\ndieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach                                „Zu § 35a des Gesetzes\ndem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungs-\nbescheid beteiligt waren. Bei der Zerlegung sind                                        § 38\ndie mutmaßlichen Betriebseinnahmen oder Ar-\nWandergewerbebetriebe\nbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen,\nfür den die Festsetzung der Vorauszahlungen                    (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätig-\nerstmals gilt.\"                                            keit befindet sich in der Gemeinde, von der aus","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1952                             269\ndie gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt            , von der Lohnsumme andere Beträge galten, als\nwird. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der            sie durch § 23 Abs. 2 des Gesetzes nunmehr\nsich der Wohnsitz des vVandergewerbetreiben-               festgesetzt sind, sind für die Anwendung dieser\nden befindet. In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt            Vorschrift bei der Festsetzung des Steuermeß-\neine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerb-                 betrags die Zeiträume vom 1. April 1951 bis       ,\nliche Tätigkeit von dieser Gemeinde (z. B. von             31. Dezember 1951 und vom 1. Januar 1952 bis\neinem Büro- oder Warenlager) aus vorwiegend                31. März 1952 je für sich zu behandeln.\nausgeübt wird. Ist der örtlir:he Mittelpunkt der\ngewerblichen Tcttigkeit nicht feststellbar, so ist\ndie Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unter-                                      § 40\nnehmer polizeilich gemeldet odE,r meldepflichtig\nAnwendungszeitraum\nist.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über\n{2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuer-\ndie Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nmeßbelrarrs auf die Gemeinden, in denen das\nund dem Gewerbekapital gelten vorbehaltlich\nGewerbe ausgeübt worden ist, unterbleibt.\ndes Satzes 2 erstmals für den Erhebungszeit-\n, (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im            raum 1950. § 1 Ziff. 18 gilt erstmals für den Er-\nPall des § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem                hebungszeitraum 1951.\nAnteil der Kalcndennona lc auf die hebeberech-\n(2) Die Vorschrifte'n. dieser Verordnung über\ntigten Cerrwinden zu zerJe9cn. Kalendermonate,\ndie· Lohnsummensteuer gelten erstmals für die\nin denen die Slrmcrpfli.cht nur während eines\nLohnsumme des Monats Januar 1952.\"\nTeils bestanden hat, sind voll zu rechnen. Der\nAnteil für den Kalendermonat, in dem der\nMittelpunkt der gewcrblichc'n Tütigkeit verlegt                                   § 2\nworden ist, ist der Gernclndf:: zuzuteilen, in der\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsich der l\\1ttte1punkt in diesem Kalendermonat\nwerbesteuergesetzes vom 3,1. Januar 1940 (Reichs-\ndie längste Zeit befunden hat.\"\ngesetzbl. I S. 284) unter Berücksichtigung der sich\n39. Die fol9enden Ubergangs- und SchJußvorschrif-         aus § 1 ergebenden Änderungen erhält die Be-\nten werden eingefügt:                                 zeichnung       „Gewerbesteuer-Durchführungsverord-\nnung 1950 {GewStDV 1950)\".\n,,§ 39\nLohnsumme im Rechnungsjahr 1951                                           § 3\nSoweit in den Ländern bis zum Inkrafttreten         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Gesetzes für den A hzng eines Freibetrags         kündung in Kraft.\nBonn, clen 30. April 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}