{"id":"bgbl1-1952-18-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":18,"date":"1952-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_18.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1952-04-16T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952                                     263\n§ 5                                                       ·§ 8\n(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt           Dieses Gesetz und die auf Grund von § 7 erlas-\nmit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegs-                 senen und noch zu erlassenden allgemeinen Ver-\ngefangenen folgenden Monats.                                waltungsvorschriften gelten auch im Lande Berlin,\nsobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfas-\n(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von        sung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen\nsechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden,\nhat.\nsofern die Weitergewährung nicht sozial ungerecht-\n§ 9\nfertigt erscheint.\nSoweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen\n§ (j                           Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestim-\nmungen des§ 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben,\nDieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehör-             können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Ent-\nden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig            scheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch\nsind, durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich        für drei Monate weitergewährt werden.\ndes Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegs-\nopferversorgung geltenden Vorschriften maßgebend,                                     § 10\njedoch tritt an Stelle des Bundesministers für Arbeit\n, der Bundesminister für Vertriebene.                            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt\nam 4. Mai 1952 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt der § 26 b des Gesetzes zur\n§ 7                            Ergänzung und Änderung des Gesetzes über Hilfs-\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des            maßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)\nBundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes            vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)\nerforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.         außer Kraft.\nVerordnung zur Änderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nVom 16. April 1952.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den                   „ b} am 1. September 1952 die Änderungen\nVerkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909                                zu\n(Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes                     . § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17,\nvom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 901) in                                        21 und 22 für erstmals in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des                                            [2trieb zu nehmende Fahr-\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                                        zeugteile;\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             9 67a Abs. 3.\"\nArtikel 1                           3. In § 72 Abs. 2 wird Buchstabe b in c geändert.\nDie Verordnung über die Zulassung von Per-\nsonen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Stra-                                   Artikel 2\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                StVZO -)\n· vom 13. NovembPr 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)              Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-\nin ihrer derzeit gellenden Passung wird wie folgt           bald der Senat von Berlin sie in Kraft setzt.\ngeändert:\n1. In § 72 Abs. 2 Buchstabe a werden die Angaben                                Artikel 3\n.. § 22 Abs. 3 Nr. l, 2, 3, 4, 7, 12, 16, 17, 21    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund 22 für erstmals in Betrieb   kündung in Kraft.\nzu nehmende Fahrzeugteile;\"\nund\nBonn, den 16. April 1952.\n,,§ 67a Abs. 3;\"\ngestrichen.\n2. In § 72 Abs. 2 wird hinter Buchstabe a als Buch-             Der Bundesminister für Verkehr\nstabe b eingefügt:                                                            Seebohm"]}