{"id":"bgbl1-1952-18-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":18,"date":"1952-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_18.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen","law_date":"1952-04-30T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.\nVom 30. April 1952.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-\nderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unter-\nhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen\nvom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 260) wird\nder Wortlaut des Gesetzes über die Unterhaltsbei-\nhilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der\nnunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 30. April 1952.\nDer Bundesminister für Vertriebene\nLukaschek\nGesetz\nüber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen\nin der Fassung vom 30. April 1952.\n§ 1                            gehalten werden. Was als militärischer oder militär-\n(l) Die Ehefrau     und die sonstigen unterhalts-      ähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach\nberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen,          den für die Versorgung der Kriegshinterbliebenen\nder sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangen-        geltenden Vorschriften.\nschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe            (2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Per-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                    sonen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereig-\n(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne      nissen verschleppt worden sind oder von einer aus-\ndieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach      ländischen Macht festgehalten werden.\ngeltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch            (3)  Den Kriegsgefangenen sind ferner Personen\nauf Versorgung hätten.                                    gleichgestellt, die in der sowjetischen Besatzungs-\n(3) Das Gesetz findet Anwendung auf                    zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin fest-\ngehalten werden.\na) deutsche Staatsangehörige und deutsche\nVolkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder                                 § 3\nständigen Aufenthalt befugt im Bundes-            (1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in      § 1\ngebiet oder im Lande Berlin haben,            Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen\nb) deutsche Staatsangehörige im Ausland, die     gewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach gelten-\nunmittelbar vor der Verlegung ihres Wohn-     dem Recht Anspruch haben.\nsitzes ins Ausland ihren Wohnsitz im             (2)  Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nBundesgebiet oder im Lande Berlin hatten      schriften des geltenden Rechts für Kriegshinter-\nund keine fremde Staatsangehörigkeit er-      bliebene besondere Härten ergeben, kann ein Aus-\nworben haben,                                 gleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann\nc) die im Bundesgebiet oder im Lande Berlin       Einzelweisungen an die obersten Landesbehörden\nbefugt wohnenden Ausländer und Staaten-        erteilen.\nlosen, wenn bei den Kriegsgefangenen eine\n(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.\nFesthaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vor-\nliegt.                                            (4) Wird im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\n(4) In andüren als den im Absatz 3 bezeichneten,       Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleich-\nbesonders begründeten Fällen kann der Bundes-             artige Leistung nach geltendem Landesrecht gewährt,\nminister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem           so bedarf es keines neuen Antrages.\nBundesminister für Arbeit, dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen\n§ 4\nUnterhaltsbeihilfe gewähren.\nDie Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Mo-\n§ 2                            nats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.\n( 1) Kriegsgefangene   im Sinne dieses Gesetzes        Werden Anträge binnen drei Monaten nach Ver-\nsind Personen, die anläßlich militärischen oder           kündung dieses Gesetzes gestellt, so wird die\nmilitärähnlichen Dienstes gefangengenommen wur-           Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens\nden und noch von einer ausländischen Macht fest-          an gewährt."]}