{"id":"bgbl1-1952-18-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":18,"date":"1952-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_18.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen","law_date":"1952-04-30T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung- und Ergänzung des Gesetzes\nübe·r die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen.\nVom 30. April 1952.\nDer BunclPsl.ag lli.1l inil Zustimmung des Bundes-        3. a) Im § 3 wird als Absatz 2 eingefügt:\nrates das fo1~Jernle Cesetz beschlossen:\n,, (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den\nVorschriften des geltenden Rechts für Kriegs-\nArtikel 1                                  hinterbliebene besondere Härten ergeben,\nkann ein Ausgleich gewährt werden. Die\nDas Gc~selz ülwr die Unlc•rhaHsbeihilfe für An-                  Bundesregierung kann Einzelweisungen an\ngehörige von Kri0qSfJPfan~Je11en vom 13. Juni 1950                 die obersten Landesbehörden erteilen.\"\n(BundesgesP!'l.bl. S. 204) wird wie folgt geändert\nund ergänzt.:                                                  b) Im § 3 werden die bisherigen Absätze 2 und 3\nAbsätze 3 und 4.\n1. a) In § l Abs. 1 \\\\' i rd c1 as Wort „noch\" gestrichen.\n4. Der Absatz 2 des § 4 wird gestrichen.\nb) Dem § 1 werc1en fol~JC)nde weitere Absätze\nangefügt:                                             5. Im § 5 wird als Absatz 2 eingefügt:\n,, (2) Die Unterhaltsbeihilfe solI auf die Dauer\n,, (3) Das Cc!SPlz findet Anwendung auf\nvon sechs Monaten nach der Heimkehr belassen\na) deutsche Staatsangehörige und deut-         werden, sofern die Weitergewährung nicht sozial\nsche Volkszugehörige, die ihren             ungerechtfertigt erscheint.\"\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nbefugt im Bundesgebiet oder im           6. Nach dem § 5 wird eingefügt:\nLande Berlin haben,\nb) deutsche Staatsangehörige im Aus-                                       ,,§ 5 a\nland, die unmittelbar vor der Ver-             Dieses Gesetz wird von den Verwaltungs-\nlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland         behörden, die für die Kriegsopferversorgung zu-\nihren Wohnsitz im Bundesgebiet              ständig sind, durchgeführt. Für das Verfahren\noder im Lande Berlin. hatten und            einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind\nkeine fremde Staatsangehörigkeit er-        die für die Kriegsopferversorgung geltenden\nworben haben,                               Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an Stelle\ndes Bundesministers für Arbeit der Bundes-\nc) die im Bundesgebiet oder im Lande           minister für Vertriebene.        11\nBerlin befugt wohnenden Ausländer\nund Staatenlosen, wenn bei den           7. Nach dem § 6 werden .folgende §§ 6 a und 6,b\nKriegsgefangenen eine Festhaltung           eingefügt:\nim Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.\n,,§ 6 a\n(4) In anderen als den im Absatz 3 bezeich-\nneten, besonders begründeten Fällen kann der               Dieses Gesetz und die auf Grund von § 6 er- .\nBundesminister für Vertriebene im Einver-               lassenen und noch zu erlassenden allgemeinen\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,               Verwaltungsvorschriften gelten auch im Lande\ndem Bundesminister der Finanzen und dem                 Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nBundesminister des Auswärtigen Unterhalts-              Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\nbeihilfe gewähren.\"                                     schlossen hat.\n§ 6b\n2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSoweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen\n,, (3) Den Kriegsgefangenen sind ferner Per-             Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Be-\nsonen gleichgestellt, die in der sowjetischen Be-           stimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch\nsatzungszone oder im sowjetischen Sektor von                mehr haben, können die Bezüge bis zum Vor-\nBerlin festgehalten werden.\"                                liegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4,","Nr. 18 -   Tc1~J der Ausgabe: Bonn, d~n 3. Mai 1952\nlängstens jedoch für drei Monate weitergewährt            vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesebbl. I S. 875)\nwerden.\"                                                  außer Kraft.\nArtikel 2                                                   Artikel 3\n(1) Dieses Gcsclz tritt am Tage I\\ach der Verkün-             Der Bundesminister für Vertriebene wird ermäch-\ndung in Kraft.                                               tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Unter-\n(2) Gleichzeitig lril.t d<;r § 26 b des Gesetzes zur       haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangen.ßn\nErgänzung und .i\\nderung des Gesetzes über Hilfs-            in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung im\nmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz)                  Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nIDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. April 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD e r B u n d e s k a n z 1 e ·r\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vertriebene\nLukaschek\nJlJer :Buncl'.esrnin.i.ster für Arbeit\nAnton Storch\nIDer 1llundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister\nfür gesamtdeutsc.ltt.e Fragem,\nJakob Kaiser"]}