{"id":"bgbl1-1952-18-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":18,"date":"1952-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin","law_date":"1952-04-29T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["253\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                       Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1952                                           Nr. 18\nTag                                              In h a 1t:                                            Seite\n29. 4. 52   Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur\nUbcrleitung des UnialJversicherungsrechtes im lande Beilin . . . . . . . . . . . . . . . .     253\n30. 4. 52   Gesetz zur Änderung fies Gesetzes iiber Zulagen und Mindestleistungen in fü-)r nesetzlichen\nUnfallversicherung und zur Uberleitung des UnfaHversicherungsrechtes im lande Berlin . . .    259\n30. 4. 52   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\nvon Kriegsgefangenen . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . .       . . . . . . . . . . .  260\n30. 4. 52   Bekannlmachung der Neuiassung des Gesetzes iiber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von\nKriegsgefangenen . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . .                           262\n16. 4. 52   Vc!rordrrnng znr Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                               263\nHinweis   <1Llf Verkündungen im Bundesanzeiger     .........•                                  264\nGesetz über Zulagen und Mindestleistungen\nin der gesetzlichen Unfallversicherung\nund zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechtes im lande Berlin.\nVom 2.9. April 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                nung des Grades der Mindestschädigung {Absatz 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Satz 2) die Hundertsätze aller Renten zusammen-\ngerechnet. Vorläufige Renten, die durch eine Gesamt-\nErster Teil                            vergütung nach § 616 a der Reichsversicherungsord-\nnung abgefunden sind, bleiben außer Betracht; das\n§ 1\ngleiche gilt für Renten, für die der Berechtigte ab-\nVoraussetzungen der Zulagegewährung                    gefunden ist, wenn diese Renten nicht mehr als ein\n(1) Zu den Geldleistungen der gesetzlichen Un-             Zehntel der Vollrente betragen.\nfallversicherung (§ 3 Abs. l} w~rden vom 1. Juni\n1951 an Zulagen gezahlt, wenn die Leistungen auf                                       § 2\nUnfällen beruhen, die sich vor dem 1. Juni 1951                            Zulagen zu Verletztenrenten\nereignet haben. Zur Verletztenrente wird Zulage                       unter 50 vom Hundert der Vollrenten\nvorbehaltlich des § 2 nur gezahlt, wenn diese Rente              (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um\nmindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt.              weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die\nDie Zulagen werden nur gewährt, wenn und solange              Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf\nsich der Berechtigte im Bundesgebiet oder im Lande            Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag\nBerlin aufhält, es sei denn, daß zwischenstaatliche           des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei\nAbkommen etwas anderes bestimmen.                             Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahres-\n(2} Werden die Geldleistungen der gesetzlichen             arbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeits-\nUnfallversicherung (§ 3 Abs. 1) auf Grund eines               verdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus\nJahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag             entsprechender Anwendung der im § 3 Abs. 1\nin der Satzung des Versicherungsträgers zahlen-               genannten Hundertsätze ergibt.\nmäßig festgesetzt ist, so wird die Zulage nur ge-\n(2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug\nwährt, wenn die Satzung des Versicherungsträgers\nvon Unterstützung aus der Arbeitslosenversiche-\nden Jahresarbeitsverdienst bis 30. Juni 1952 erhöht.\nrung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung,\nDie Satzung kann bestimmen, daß die Zulage von\nder Bezug von Rente aus der Rentenversicherung\neinem späteren Zeitpunkt an gewährt wird, späte-\nder Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen\nstens jedoch vom 1. Januar 1952 an.\nRentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversiche-\n(3) Die Vorschriflen des Absatzes 2 gelten nicht,         rung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs-\nsoweit die Renten der land wirtschaftlichen Unfall-           gesetz oder nach dem Soforthilfegesetz.\nversicherung nach dem tatstH.:hlichen Jahresarbeits-\n(3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Mo-\nv:erdienst errechnet werden (§ 940 der Reichsver-\nnaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den\nsicherungsordnung).\ner wirksam werden soll. Für die erstmalige Zah-\n(4) Bezieht ein Verletzter Verletzten- oder Be-            lung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom\nschädigtenrenten auf Grund mehrerer Unfälle oder              1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach\nKriegsbeschädigungen, so werden fiir · die Bered1-            Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.","254                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vor-         gewährt, soweit sie mit der nach den bisherigen\nschrift ist vertAlichtet, dem Versicherungsträger, der  Vorschriften errechneten Rente· 250 Deutsche Mark\ndie Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkom-      monatlich nicht übersteigt; Kinderzulagen und ihre\nmensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur        Erhöhungen bleiben dabei außer Betracht.\nFolge haben, unverzüglich mitzuteilen.\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 dürfen die Rente\n{5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und so-\neinschließlich Kinderzulagen und die Erhöhungen\nweit sich das für die Gewährung der Zulage maß-\ndazu den bisher maßgebenden Jahresarbeitsver-\ngebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr\ndienst, erhöht um die in § 3 Abs. 1 Satz 1 vor-\nals 10 vom Hundert über zwei Drittel des der\ngesehenen Vomhundertsätze, nicht übersteigen.\nRente zugrunde lie~Jenden Jahresarbeitsverdienstes\nnach Absatz 1 erhöht hat.\n§ 5\n§ 3\nBerechnung der Zulage                            Höchstgrenze der Hinterbliebenenrenten\n(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes vorschreibt, be-      (1) Die Zulage zu einer Witwenrente von zwei\nträgt die Zulage zu den Geldleistungen der gesetz-       Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes (§ 588 Abs. 1\nlichen Unfallversicherung- Renten ohne die Kinder-      Satz 2 der Reichsversicherungsordnung) wird nur\nzulagen,     Witwenabfindungen,      Witwenbeihilfen,    gewährt, soweit sie mit der nach den bisherigen\nAbfindungen, Sterbegelder sowie Tage- oder Fa-           Vorschriften errechneten Rente 150 Deutsche Mark\nmiliengelder, die nicht nach dem Grundlohn berech-      monatlich nicht übersteigt. Für die übrigen Hinter-\nnet werden (§ 559 e Abs. 2 der Reichsversicherungs-     bliebenenrenten beträgt die Höchstgrenze 75 Deut-\nordnung), ausgenommen das Pflegegeld, -                 sche Mark monatlich.\nbei allen Unfällen aus der Zeit vor\ndem 1. Juli 1949                    25 v. H.,     (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 dürfen die Ren-\nten der Hinterbliebenen und die Erhöhung~n dazu\nbei Unfällen des Jahres 1949, jedoch\nzusammen den bisher maßgebenden Jahresarbeits-\nnach dem 30. Juni 1949              20 v. H.,\nverdienst, erhöht um die in § 3 Abs. 1 Satz 1 vor-\nbei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H.,   gesehenen Vomhundertsätze, nicht übersteigen.\nbei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H.,\nbei Unfällen des Jahres 1951, jedoch\nvor dem 1. Juni 1951                 5v.H.                               § 6\nDie Kinderzulagen (§ 559 b der Reichsversicherungs-                        Mindestleistungen\nordnung) werden in der Weise erhöht, daß für jedes\nzulageberechtigte Kind als Zuschlag 10 vom Hun-             (1) Die Vollrente für Unfälle aus der Zeit nach\ndert des Zuschlags zur Rente zu zahlen sind.             dem 31. Mai 1951 beträgt mindestens 90 Deutsche\nMark monatlich; \\:lie Teilrenten s1nd nach diesem\n(2) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste\nMindestbetrag zu berechnen.\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung und die\nOrtslöhne sind vom 1. Juni 1951 an für das ganze\n(2) Die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai\nBundesgebiet allgemein neu festzusetzen (§ 1 Abs. 2\n1951 beträgt mindestens 54 Deutsche Mark monat-\nder Ersten Verordnung über Ortslöhne und Jahres-\nlich. Die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenen-\narbeitsverdienste in der Sozialversicherung vom\nrenten ist 40 Deutsche Mark monatlich.\n9. August 1950 -- BunJesgesetzbl. S. 369 --). Für\ndie nach durchsdmittlichen Jahresarbeitsverdien-\n(3) Die Renten für Unfälle vor dem 1. Juni 1951\nsten, nach Jahresarbeitsverdiensten gemäß § 1 Abs. 2\neinschließlich der Zulagen nach diesem Gesetz\noder nach Ortslöhnen berechneten Geldleistungen\nmüssen mindestens die in Absatz 1 und 2 vor-\nsind die Zulagen so zu berechnen, daß die Summe\ng12schriebenen Mindestbeträge ergeben.\nvon Leistung und Zulage den Betrag .ergibt, der sich\nbei einer Berechnung nach den Durchschnittssätzen\n(4) Die, Höchstgrenze des § 595 der Reichsver-\noder Ortslöhnen ergeben würde, die auf Grund\nsicherungsordnung gilt auch für die !y1indestleistungen\ndieses Gesetzes neu festgesetzt werden.\nfür Hinterbliebene; in den Fällen des § 3 Abs. 1\n(3) Die nach diesem GE~selz erhöhten Geld-           gilt § 5 Abs 2 entsprechend. Dies gilt für Unfälle,\nleistungen sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-     die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-\nzurunden; bleibt die Zulage unter einer Deutschen        eigneten, nur für die Zulage.\nMark monatlich, so wird sie auf eine Deutsche Mark\nerhöht. Das Tagegeld ist auf volle fünf Deutsche             (5) Das Tagegeld der Unfallversicherung nach\nPfennig aufzurunden.                                     § 559 e der Reichsversicherungsordnung beträgt min-\ndestens 0,65 Deutsche Mark täglich.\n§ 4                              (6) Für die Renten der landwirtschaftlichen Unfall-\nversicherung gelten die Absätze 1 bis 3 nur, so~eit\nHöchstgrenze der Verletztenrente\ndie Renten nach dem tatsächlichen Jahresarbeits-\n(1) Die Zulage zu einer Vollrente (§ 559 a Abs. 1    verdienst berechnet werden (§ 940 der Reichsver-\nNr. 1 der Reichsversicherungsordnung) wird nur           sicherungsordnung).","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952                         255\n§ 7                         sind auch Träger der Unfallversicherung im lande\nBerlin, soweit nicht im folgenden Abweichendes\nZusammentreffen von Leistungen\nvorgeschrieben ist.\nder Rentenversicherungen\nmit Leistungen der Unfallversicherung\nABSCHNITT II\n(1) Die Zulagen nach diesem Gesetz bleiben bei\nAnwendung der §§ 1274 und 1275 der Reichsver-                       Träger der Versicherung\nsicherungsordnung außer Betracht.                                               § 13\n(2) Beim Zusammentreffen von Renten der Un-                 Gewerbliche Berufsgenossenschaften\nfallversicherung und der Rentenversicherungen muß\ndie Summe der Leistungen aus beiden Versicherungs-       (1)' Der Zuständigkeitsbereich der für das gesamte\nzweigen mindestens den Betrag der Rente aus der        Gebiet des Bundes bestehenden gewerblichen Be-\nRentenversicherung erreichen, der ohne Zusammen-       rufsgenossenschaften wird auf das Land Berlin\ntreffen der Rente aus der Rentenversicherung mit       erstreckt. Soweit hiernach keine örtlich zuständige\nder Rente aus der Unfallversicherung zu zahlen         Berufsgenossenschaft vorhanden ist, bestimmt der\nwäre; insoweit ruht die Rente aus der Rentenver-       Bundesminister für Arqeit eine im Bundesgebiet\nsicherung nicht. Dies gilt auch dann, wenn keine       bestehende Berufsgenossenschaft.\nZulage nach diesem Gesetz zu gewähren ist oder\n(2) Bei den Wahlen zu den Organen der Berufs-\nwenn der Unfall nach dem 31. Mai 1951 eingetreten\ngenossensctiaften im Lande Berlin gelten die Vor-\nist oder eintritt.\nschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung\n§ 8                        und über Änderungen von Vorschriften · auf dem\nGebiet der Sozialversicherung voIT?- 22. Februar 1951\nErhöhung des Pflegegeldes                (Bundesgesetzbl. I S. 124) entsprechend.\nZur Erhöhung des Pflegegeldes erhält § 558 c\nAbs. 2 Nr. 2 der Reichversicherungsordnung fol-\n§ 14\ngende Fassung:\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaften\n„2. in der Zahlung eines Pflegegeldes von 50\nDeutsche Mark bis 150 Deutsche Mark mo-           (1) 'Der Zuständigkeitsbereich der Gartenbau-\nnatlich\".                                      Berufsgenossenschaft wird auf das„ Land Berlin er-\n§ 9                        streckt.\nRechtsnatur der Zulage                  (2) Träger der landwirtschaftlichen Unfallver-\nsicherung im Lande Berlin ist eine vom Bundes-\n(1) Die Zulage ist Bestandteil der Leistung.       minister für Arbeit bestimmte landwirtschaftliche\nBerufsgenossenschaft.\n(2) Für die Anwendung der §§ 1542 und 1543 der\nReichsversicherungsordnung gelten die Zulagen            (3) Für die· Wahlen zu den Organen gilt § 13\nnach diesem Gesetz als Leistungen und das Ver-        Abs. 2.\nfahren der Zulagegewährung als Verfahren nach der                               § 15\nReichsversicherungsordnung.\nAndere Träger der Versicherung\n§ 10                           (1) Der Zuständigkeitsbereich der Ausführungs-\nFörmlicher Bescheid                 behörden des Bundes für Unfallversicherung wird\nauf das Land Berlin erstreckt.\nDer Berechtigte kann eine förmliche Feststellung\ndurch schriftlichen Bescheid darüber beantragen, ob      (2) Das Land Berlin errichtet zur Durchführung\nund in welcher Höhe ihm Leistungen auf Grund          der Unfallversicherung, für welche die Länder Trä-\ndieses Gesetzes zu gewähren sind (§§ 1569 a und       ger der Eigenunfallversicherung sind, eine staatliche\n1583 der Reichsversicherungsordnung).                 Ausführungsbehörde für Unfallversicherung. Sie\nbildet Organe nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber die Selbstverwaltung und über Änderungen\nZweiter Teil                     von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialver-\nsicherung vom 22. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nABSCHNITT I                      s. 124).\nAllgemeines                        (3) Berlin errichtet zur Durchführung der Unfall-\nversicherung, für welche die Gemeinden Träger der\n§ 11                        Unfallversicherung sind, einen Träger der gemeind-\nDie im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften    lichen Unfallversicherung. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nüber die gesetzliche Unfallversicherung gelten auch   sprechend.\nim Lande Berlin, soweit nicht im folgenden Ab-                            ABSCHNITT III\nweichendes vorgeschrieben ist.\nVerfahren\n§ 12                                                  § 16\nDie im Dritten Buch der Reichsversicherungs-           Die nach der Reichsversicherungsordnung den\nordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung    Versicherungsämtern und Oberversicherungsämtern","256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nin der Unfdllv,,rsichernn~J obli<·genden Aufgaben       benden und sonstigen Selbstti.ndigen ist derjenige\nwerden i rn L:rndr~ ß<,r]in vorn Sozialversicherungs-   Träger der. Unfallversicherung zuständig, zu dem der\nmut Berlin Wdhr!Jenommcn.                               Gewerbetreibende oder sonstige Selbständige nach\nseinem Beruf gehört, ohne Rücksicht darauf, ob der\nVersicherungsträger von der Befugnis nach § 538\nABSCHNITT IV                        der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht\nhat. Besteht hiernach keine Zuständigkeit eines\nUberleitungsvorschriften                  Trägers der Unfallversicherung, so bestimmt das\n1. Lcistu11.gcn                      Sozialversicherungsamt Berlin den zuständigen\nTräger der Unfallversicherung.\n§ 17\n(3) Für die Entschädigung der im Absatz 1 be-\n{1) Die Entschädigungspflicht for Unfälle geht nach\nzeichneten Unfälle gilt - vorbehaltlich der folgenden\nMaßgabe der nachfolgenden Vorschriften von der\nVorschriften -- das Recht der Reichsversicherungs-\nVersicherungsanstalt Berlin auf die im § 12 bezeich-\nordnung:\nneten Träger der Unfallversicherung über:\n1. Die Entschädigungspllicht für Unfälle, die           1. Die Rentengewährung richtet sich nach den\nvor dem 8. Mai 1945 eingetreten sind,                   vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\ngeht auf die im Zeitpunkt des Unfalles zu-              Anpassung des Rechts der Sozialversiche-\nständigen Träger der Unfallversicherung                 rung in Berlin an das in der Bundesrepublik\nüber, wenn der Berechtigte im Bundesgebiet              Deutschland geltende Recht vom 3. De-\noder im Lande Berlin wohnt. Soweit ein                  zember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I _\nTräger der Unfallversicherung nicht mehr                S. 542) bestehenden Vorschriften.\nbesteht oder nicht erreichbar ist, übernimmt\nderjenige Träger der Unfallversicherung              2. Soweit die Renten wegen des Bezuges von\ndie Entschädigung, der nach den in der                  Arbeitseinkommen beim Inkrafttreten des\nBundesrepublik Deutschland maßgebenden                  in Nummer 1 bezeichneten Gesetzes ganz\nVorschriften zuständig ist.                             geruht haben oder später zum Ruhen kom-\nmen, werden sie auch bei Minderung oder\n2. Soweit die Versicherungsanstalt Berlin für              Wegfall des Arbeitseinkommens nicht ge-\nUnfälle entschädigungspflichtig ist, die sich           zahlt.\nin der Zeit vom 8 Mai 1945 bis 31. De-\nzember 1950 ereignet haben, geht die Ent-            3. Soweit die Renten wegen des Bezuges von\nschädigungspflicht auf die im § 12 bezeich-             Arbeitseinkommen beim Inkrafttreten des\nneten, sachlich zuständigen Träger der Un-              in Nummer 1 bezeichneten Gesetzes teil-\nfallversicherung über.                                  weise geruht haben, werden sie höchstens\nin dem Betrage gezahlt, der am 1. Januar\n3. Die Entschädigungspflicht der im § 12 be-\n1951 unter Berücksichtigung des Ruhens\nzeichnPten Träger der Unfailversicherung\nfestgesetzt war; erreicht das Arbeitsein-\nerstreckt sich auf die Unfälle, die sich nach\nkommen einen das völlige Ruhen bewir-\ndem 31. Dezember 1950 ereignet haben und\nkenden Betrag, so fallen die Renten weg.\ndie bei Unternehmen, die ihren Sitz in\nBerlin haben, oder bei Tätigkeiten im Lande\nBerlin eingetreten sind.                             4. Beim Zusammentreffen von Verletzten-\nrenten und Renten aus der Rentenversiche-\n(2) Ein nach Absatz 1 Nummer 3 Berechtigter, der                rung fallen die Verletztenrenten weg; über-\nim Währungsgebiet der Deutschen Notenbank                         zahlte Beträge werden nicht zurückgefordert.\nwohnt, erhält die Geldleistungen nach den im\nLande Berlin geltenden Währungsvorschriften. So-               5. Das Pflegegeld von 50 Deutsche Mark\nweit Träger tler Unfallversicherung Sachleistungen                monatlich wird in jedem Falle weiter-\nnicht gewähren können, haben sie in angemessenem                  gewährt, solange seine Voraussetzungen\nUmfang Ersatz zu leisten. Diese Regelung gilt je-                 gegeben sind und nicht eine Pflegezulage\ndoch nur, wenn für diesen Versicherungsfall keine                 auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften\nGeldleistung von einem Träger der Unfallver-                      gewährt wird.\nsicherung im Währungsgebiet der Deutschen Noten-\nbank gezahlt wird.                                             6. Soweit die Versicherungsanstalt Berlin\n§ 18                                    Verletztenrenten zuzüglich Pflegezulage für\nwährend der Versicherungspflicht einge-\n(1) § 17 Abs. 1 Nr. 2 gilt auch für Unfälle, die\ntretene Krankheiten festgestellt hat, die\nnach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-                  nicht auf einer durch Alter bedingten all-\nnung nicht zu entschädigen sind, jedoch von der                   mählichen Kräfteabnahme beruhen (Hilf-\nVersicherungsc1nsli1lt Berlin nc1ch den für sie                    losenrenten), gelten die Nummern 2 bis 5\ngeltenden Vorschriften entschädigt worden sind.                   entsprechend. Die entsprechende Verletzten-\n(2) Für die Ubernahme der Entschädigung nach                    rente fällt abweichend von Nummer 4 auch\nAbsatz 1 ist der Träger der Unfallversicherung                    weg, wenn eine Rente aus der Rentenver-\nzuständig, zu der der Betrieb gehört, in dem der                   sicherung nicht gewährt wird. Die Auf-\nVerletzte zur Zeit (fos Unfalls beschäftigt war. Für               wendungen für die Pflegezulage gehen zu\ndie Entschädigung der Unfälle von Gewerbetrei-                     Lasten des Trägers der Unfallversicherung.","Nr. 18 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1952                             257\n§ 19                              einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit und\ndes Senators für Arbeit sowie je zwei Vertretern\n(1) Die Versicherungsanstalt Berlin gibt die bei\nder Versicherungsanstalt Berlin und des·.beteiligten\nihr vorhandenen Unfallvorgänge an die von dem\nVerbandes oder der beteiligten Einrichtung besteht.\nHauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-\nDen unparteiischen Vorsitzenden bestellt der Bundes-\nschaften bestimmte Stelle ab, die sie auf die zu-\nminister für Arbeit auf Vorschlag der Beteiligten.\nständigen Träger der Unfallversicherung verteilt;\ndiese Stelle trifft alle zur Uberleitung erforderlichen\nMaßnahmen.                                                                3. P e r s o n a 1 ü b e r n a h m e\n(2) Die Leislungspflicht der Versicherungsanstalt                                     § 24\nBerlin endet mit, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nDie bei den Renl~~nzahlslellen vorliegenden Zah-                  (1) In der Unfallversicherung der Versicherungs-\nlungsaufträge der Vcrsichcnmgsanstalt Berlin gelten            anstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt ge-\nbis zur Erl(;ilung eines neuen Zahlungsauftrages               wesene Angestellte werden von d2n beteiligten\ndurch den übernehmendem Versicherungsträger als                Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig\nRechtsgrundlage für die Zahlung der Renten. Die im             nach der Zahl der Versicherten übernommen.\n§ 12 bezeichneten Träger der Unfdllversicherunn                   (2) Das Dienstverhältnis d2r von gevverblichen\nhaben für die Zahlung von Renten der Unfallver-                Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt\nsicherung Posl vorschüsse in Höhe der voraussicht-             Berlin übergetretenen Angest21lten sowie die darauf\nlichen Aufwendungen nach näherer Bestimmung der                beruhenden Rechte und Pflichten l2ben mit Inkraft-\nin Absulz 1 bezeichneten Stelle zu leisten.                    treten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Ver-\nsicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstj6.hre\nsind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhe-\n§ 20                              gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei\nSoweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles               der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen\nbisher nicht oder in anderer :ronn gewährt worden              erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen\nsind, beginnen di(~ festzustellenden Renten mit dem            Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1\n1. Januar 1951.                                                bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter\nwährend der Beschäftigung bei der Versicherungs-\n§ 21                              anstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung\neiner Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so\n(l) Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles           gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner\nbisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichs-            Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt\nversicherungsordnung berechnet worden sind, wer-               Berlin mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die\nden sie mit Wirkung vom 1. Januar 1951 an neu                  Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Ange-\nfestgestellt.                                                  stellte früher beschäftigt war; für die Höhe der\nAnsprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2\n(2) Soweit Renten, die wegen des Bezuges von               sinngemäß.\nArbeitseinkommen ganz oder teilweise geruht\nhaben, bisher noch nicht in voller Höhe gewährt                   (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die\nworden sind, werden sie mit vVirkung vom 1. Januar             nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften be-\n1951 an voll gezahlt.                                          schäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2\nund Satz 2 sinngemäß Anwendung. Uber die Zu-\nweisung zu den einzelnen Versicherungsträgern ent-\n2. F i n a n z i e 1 1 e A u s e i n a n d e r s e t z u n g scheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für\nArbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit.\n§ 22\nBei der Erhebung der Umlage für das Jahr 1951,\ndie von den Trägern der Unfallversicherung (§ 12)                                    Dritter Teil\ndurchzuführen ist, sowie bei der finanziellen Aus-\neinandersetzung sind die auf die Umlage für die                        Ubergangs- und Schlufivorschriften\nZeit vom 1. Januar 1951 an erhobenen Vorschüsse                                           § 25\nzwischen der Versicherungsanstalt Berlin und dem\nzuständigen Träger der Unfallversicherung zu ver-                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Vorschrift\nrechnen. Die Versicherungsanstalt Berlin erhebt                des § 26 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ·\nweiterhin nur Vorschüsse auf die Umlage.                       Die Leistungen sind vorbehaltlich der Regelung\ndieses Gesetzes in § 1 Abs. 2 vom 1. Juni 1951 an\nzu gewähren.\n§ 23\n-Die finanzielle Auseinandersetzung erfolgt durch                                       § 26\nVereinbarung zwischen der Versicherungsanstalt\n(1) Dieses Gese.tz gilt im Lande Berlin, wenn das\nBerlin und den Verbänden oder Einrichtungen der\nLand Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nübernehmenden Versicherungsträger. Kommt eine\ndie Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nEinigung nicht zustande, so entscheidet unter Aus-\nschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht,              (2) Die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses\ndas aus einem unparteiischen Vorsitzenden, je                  Gesetzes treten vorbehaltlich der Ubernahme dieses","258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetzes durch das Land Berlin nach Absatz 1 sowie        (7) Das Gesetz des Wirtschaftsrates für das Ver-\nvorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze   einigte Wirtschaftsgebiet über Verbesserungen der\nam 1. April 1952 in Kraft.                             gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949\n(WiGBI. S. 251) ist, vorbehaltlich der Regelung im\n(3) Die im Zweiten Teil dieses Gesetzes begrün-     Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversiche-\ndeten Vcrpflichlung(:n der Versicherungsträger des     rung in Berlin, an das in der Bundesrepublik\nBundesgdJielcs werden erst mit der Ubernahme           Deutschland geltende Recht vom 3. Dezember 1950\ndieses GcsctzPs durch das Land Berlin wirksam; in      (Verordnungsblatt für Berlin I S. 542), mit folgender\ndiesem Falle treten sie am 1. April 1952 in Kraft.     Maßgabe anzuwenden:\n(4) Soweit Vorschriften über die Unfallversiche-           1. Der Zuschlag nach § 2 Abs. 2 ist auf der\nrung im Lande Berlin Vorschriften dieses Gesetzes                Grundlage des Arbeitsverdienstes in der\nentgegenstehen, lrclen sie mit dem 1. April 1952                 Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1950 zu\naußer Kraft.                                                     errechnen.\n2. Der Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ist so zu be-\n(5) Die Rechte und Pflichten der Versicherungs-\nmessen, daß die Summe von Rente und\nanstalt Berlin gehen, soweit sie die Unfallversiche-             Zuschlag mindestens den für Berlin für das\nrung betreffen, auf die im § 12 bezeichneten Träger              Jahr 1950 geltenden Ortslohn ergibt.\nder Unfallversicherung über. Im Falle des § 22 gibt\ndie Versicherungsanstalt Berlin die Betriebsvorgänge          3. Bei der Feststellung der Zuschläge bleiben\nund Belege an die in § 19 bezeichnete Stelle ab; im              die Verdienstverhältnisse im Währungs-\nübrigen tritt § 22 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar              gebiet der Deutschen Notenbank unberück-\n1952 in Krqft.                                                   sichtigt.\n(6) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 1 treten      (8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 gilt im Lande\nmit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft. Die           Berlin mit der Maßgabe, daß die Zulagen vorbehalt-\nLeistungen nach § 17 Abs. 2 sind für Unfälle zu        lich der Regelung des § 2 nur zu Geldleistungen aus\ngewähren, die sich nach dem 31. Dezember 1950          Unfällen zu zahlen sind, die in der Zeit vom L Ja-\nereignet haben.                                        nuar 1951 bis zum 31. Mai 1951 eingetreten sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. April 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}