{"id":"bgbl1-1952-17-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":17,"date":"1952-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_17.pdf#page=14","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1952-04-21T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 21. April 1952.\nNachdem das Gesetz zur Regelung der Rechts-         Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-          Rechts auf Grund einer Verwendung nach dem\ngesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951           8. Mai 1945 gewährt worden sind, sofern der Emp-\n{Bundesgesetzbl. I S. 307) im Lande Berlin in Kraft    fänger dieser Bezüge zum Personenkreis des Ka-\ngesetzt worden ist, verordnet die Bundesregierung      pitels I des Gesetzes gehört.\nauf Grund des § 84 Abs. 2 des Gesetzes mit Zu-\nstimmung des Bundesrates folgendes:\n§ 7\nZahlt. der Träger einer gesetzlichen Rentenver-\n§ l\nsicherung, der seinen Sitz außerhalb des Bundes-\nFür die Ausführung des Gesetzes aus Anlaß der       gebietes (§ 2) hat, eine Rente, so werden die Stei-\nEinbeziehung des Landes Berlin gelten die Vor-         gerungsbeträge dieser Renten auf die Versorgungs-\nschriften der §§ 2 bis 13 dieser Verordnung.           bezüge nach dem Gesetz insoweit angerechnet, als\nsie entfallen auf\n§ 2                            a) versicherungsfreie       Beschäftigungszeiten    vor\nDem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes steht                dem 8. Mai 1945,\ndas Gebiet von Berlin (West) gleich.\nb) versicherungspflichtige         Beschäftigungszeiten\nvor dem 1. Januar 1924, · soweit die Anwart-\n§ 3                                  schaft aus den für diese Zeiten entrichteten\n(1) Einer Dienststelle des Reiches im Sinne des             Beiträgen nur durch Anrechnung der in Buch-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes steht\nstabe a bezeichneten Zeiten nach § 4 des\neine im Gebiet von Berlin (West) gelegene Dienst-               Sozialversicherungsanpassungsgesetzes        vom\nstelle des Landes Preußen gleich.                                 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) als erhalten gelten\nwürde,\n(2) Als Dienststellen des Reiches im Sinne des       und als sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und als Kassen im\nDie Rente wird in voller Höhe angerechnet, wenn\nSinne von Nummer 2 des Gesetzes gelten auch die         die Wartezeit für die Rente nur durch Anrechnung\nim Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen     der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-\nund Kassen der vormaligen Deutschen Reichsbahn.         zeiten vor dem 8. Mai 1945 erfüllt ist.\n§ 4\n§ 8\nSoweit Personen, auf die bisher Kapitel I des\n(JJ.,.. Die Erstattung der zur gesetzlichen Renten-\nGesetzes Anwendung fand, im Zeitpunkt der Ver-\nkündung dieser Verordnung in den Dienst eines          versicherung entrichteten Beiträge nach der Vor-\nschrift des § 74 des Gesetzes erfolgt, soweit der\nDienstherrn im Bundesgebiet (§ 2) übernommen und\nauf die Pflichtanteile (§§ 12, 13 des Gesetzes) an-    Träger der Berliner Rentenversicherung leistungs-\nrechenbar waren, bleiben sie bei ihm auch weiter       pflichtig ist, in sechs gleichen Jahresraten, beginnend\nanrechenbar. Personen, auf die bisher Kapitel I des    am 1. Januar 1953. Stirbt der Berechtigte, so sind\nGesetzes Anwendung fand und die im Zeitpunkt           die noch nicht erstatteten Beiträge sofort zurück-\nder Verkündung dieser Verordnung in den Dienst         zuzahlen; das gleiche gilt, wenn der Tod vor dem\neines Dienstherrn im Bundesgebiet übernommen           Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist.\nwaren, ohne entsprechend ihrem früheren allgemei-         (2) Bei der Erstattung der Beiträge nach den Vor-\nnen Rechtsstand untergebracht zu sein, sind, wenn      schriften der §§ 73 Abs. 2 und 74 des Gesetzes\nsie nach der Verkündung dieser Verordnung von          gelten die zur einheitlichen Sozialversicherung des\nihrem neuen Dienstherrn entsprechend ihrem frühe-      Landes Berlin entrichteten Beiträge in Höhe von\nren allgemeinen Rechtsstand in Planstellen über-       sechzig vom Hundert als Beiträge zur Renten-\nnommen werden, von dem Zeitpunkt der Uber-             versicherung.\nnahme an auf den Pflichtanteil des § 13 des Ge-\nsetzes anrechenbar.                                                                 § 9\n§ 5                              (1) Als Zeitpunkt der Neuordnung der staats-\nrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 82 Abs. 1\nDem Zollgrenzschutz im Sinne des § 15 Abs. 2        des Gesetzes gilt für Berlin (West) der Zeitpunkt\ndes Gesetzes steht das Kontrollamt des Inte-rzonen-    des lnkrafttretens dieser Verordnung.\ngrenzdienstes im Gebiet von Berlin (West) gleich.\n(2) Mit vorstehender Maßgabe findet § 82 des\nGesetzes auch Anwendung auf die Beamten, An-\n§ 6\ngestellten und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 in\n§ 42 des Gesetzes gilt entsprechend für Versor-     einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Reichs-\ngungsbezüge, die vom Lande Berlin oder von einer       hauptstadt Berlin gestanden haben, und auf die\nder Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden          Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge"]}