{"id":"bgbl1-1952-17-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":17,"date":"1952-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_17.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 34 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1952-04-21T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                             249\nVerordnung zur Durchführung\ndes § 34 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öifenHichen pienstes.\nVom 21. April 1952.\nNachdem düs Gesetz zur Regelung der Wieder-                       Rechts im Gebiet von Berlin (West) wieder-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-                  gutmachungspflichtig oder\ngehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai                   b) ein anderer Dienstherr wiedergutmachungs-\n1•151 (ßun<lesgesetzbl. I S. 291) im Lande Berlin in                 pflichtig und hatte der Geschädigte seinen\nKrnft gesetzt worden ist, verordnet die Bundes-                      Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis\nregierung auf Grund des § 34 Abs. 2 des Gesetzes                     zum 23. Mai 1949 in Berlin (West) befugt\nmit Zustimmung des Bundesrates folgendes:                            genommen,\nso ist der Wiedergutmachungsantrag binnen einer\n§ 1                             Ausschlußfrist von einem Jahr nach Verkündung\ndieser Verordnung oder nach späterem Zuzug (§ 3\nPür die Ausführung des Gesetzes aus Anlaß der           Abs. 1. Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes) zu stellen.\nEinbeziehung des Landes Berlin gelten die Vor-\nschriften der §§ 2 bis 8 dieser Verordnung.\n§ 5\n(1) An Stelle des Inkrafttretens des Gesetzes in\n§ 2                            den Fällen des § 24 Abs. 4 des Gesetzes tritt für\ndie in,§ 4 bezeichneten Geschädigten der Zeitpunkt\n(1) Dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes steht        der Verkündung dieser Verordnung.\ndas Gebiet von Berlin (West} gleich.\n(2} Anträge nach § 28 Satz 2 des Gesetzes, die\n(2) Als DienststelJen im Sinne des § 22 Abs. 2          innerhalb dreier Monate nach der Verkündung\ndes Gesetzes, deren Aufgaben weder ganz noch               dieser Verordnung gestellt werden, gelten als am\nüberwiegend weitergeführt werden, gelten auch die          1. April 1951 gestellt.\nim Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen\nder vormaligen Deutschen Reichsbahn.           '                                     § 6\n(1) Ist auf Grund der Einführung des Gesetzes im\n§ 3                             Lande Berlin ein anderer Dienstherr wiedergut-\nmachungspflichtig als bisher, so geht das Verfahren\nSoweit die Vorschriften der §§ 9, 20 und 21 des\nin der jeweiligen Lage mit der Verkündung dieser\nGesetzes gegen das Land Berlin oder eine sonstige\nVerordnung auf die nunmehr zuständige Stelle über.\n· Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nRechts im Gebiet von Berlin (West) einen Anspruch             (2) Ist das Verfahren durch rechtskräftige Ent-\nauf Wiederanstellung oder Ubernahme in das                 scheidung abgeschlossen, so übernimmt der nun-\nBeamtenverhältnis begründen, treten sie erst' mit          mehr wiedergutmaclmngspflichtige Dienstherr die\ndem Landesbeamtengesetz des Landes Berlin in               noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus der Ent-\nKraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die ent-             scheidung; für die bereits erfüllten Verpflichtungen\nsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die             gilt § 30 des Gesetzes.\nEntschädigung der Opfer des Nationalsozialismus\ndes Landes Berlin in der Fassung vom 27. Februar                                     § 7\n1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 116)\nund des Änderungsgesetzes vom 14. März 1952                   Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieser\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 133)           Verordnung erledigen, werden Gerichtskosten ein-\neinstweilen weiter.                                        schließlich Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt\ndie ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.\n§ 4\nIst                                                                               § 8\na) das Land Berlin oder eine sonstige Körper-          Diese Verordnung tritt mit \\Virkung vom 1. April\nschaft, Anstult oder Stiftung des öffentlichen   1951 in Kraft.\nBonn, den 21. April 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek"]}