{"id":"bgbl1-1952-17-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":17,"date":"1952-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_17.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen","law_date":"1952-04-22T00:00:00Z","page":247,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                              247\n.                 Gesetz zur Änderung\n:von Yorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.\nVom 22. April 1952.\nDer Bundestag hat           das   folgende    Gesetz be-       bei Auszahlung für Wochen\nschlossen:            '                                          in Höhe von            39 Deutsche Mark wöchentlich,\nArtikel 1                                bei Auszahlung für Tage\nin Höhe von          6,50 Deuts'che Mark täglich\nDie Verordnung         zur einheitlichen Regelung des\nPfändungsschutzes        für Arbeitseinkommen (Lohn-             und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu\npfändungsV. 1940)       vom 30. Oktober· 1940 (Reichs-           drei Zehntel des Mehrbetrages.\ngesetzbl. I S. 1451)    wird wie folgt geändert:\n(2) Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten,\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          einem früheren Ehegatten, einem Verwandten\n11 (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Ver-             oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so er-\nordnung sind die Dienst- und Versorgungs-                    höht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrags\nbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne,                für die erste Person, der Unterhalt gewährt\nRuhegelder und ähnliche nach dem einstweili-                 wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens um\ngen oder dauernden Ausscheiden aus dem                       39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche\nDienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-                Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich),\nlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenen-                  höchstens um 130 Deutsche Mark monatlich\nbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienst-                (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche\nleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit               Mark täglich). Für jede weitere Person, der\ndes Schuldners vollständig oder zu einem                     Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der un-\nwesentlichen Teil in Anspruch nehmen.          11            pfändbare Teil des Mehrbetrags um ein wei-\nteres Zehntel, mindestens um 19,50 Deutsche\n2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                           Mark monatlich (4,70 Deutsche Mark wöchent-\n,, 1. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Aus-                  lich, 0,80 Deutsche Mark täglich), höchstens um\ngleich für Wettbewerbsbeschränkungen für             65 Deutsche Mark monatlich (15,60 Deutsche\ndie Zeit nach Beendigung seines Dienst-              Mark wöchentlich, 2,60 Deutsche Mark täglich).\nverhältnisses beanspruchen kann;\"                    Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrags\ndarf jedoch. neun Zehntel des Mehrbetrags bis\n3. § 3 Nr. 3, 4 erhält folgende Fassung:                        zu 130 Deutsche Mark und acht Zehntel des\n„3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder                weiteren Mehrbetrags nicht übersteigen.\"\nund sonstige soziale Zulagen für auswär-\ntige Beschäftigung, das Entgelt für selbst-      7. § 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen\n„ 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 3 der\nsowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, so-\nPfändung entzogenen Bezüge, ferner Be-\nweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen\nträge, die unmittelbar auf Grund steuer-\nnicht übersteigen;\nrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschrif-\n4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage                          ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflich-\nder Hälfte des monatlichen Arbeitseinkom-                    tungen des Schuldners abzuführen sind.\nmens, höchstens aber bis zum Betrage von                     Diesen Beträgen stehen gleich die auf den\n195 Deutsche Mark;\"                                          Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge,\n4. a) § 3 Nr. 6 und 7 wird aufgehoben.                                  die der Schuldner\na) nach den Vorschriften der Sozialversiche-\nb) § 3 Nr. 8 wird Nr. 6.\nrungsgesetze zur Weiterversicherung ent-\nc) § 3 Nr. 9 wird Nr. 7.                                                richtet\n5. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                              oder\n\"Die Entscheidung unterliegt der sofortigen                         b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unter-\nBeschwerde.\"                                                             nehmen der privaten Krankenversiche-\nrung leistet, soweit sie den Rahmen des\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                            üblichen nicht übersteigen.\"\n,,§ 5                          8. Die Dberschrift         zum    §  10 erhält   folgende\nPfändungsschutz für Arbeitseinkommen                Fassung:\n,,§ 10\n(1) Arbeitseinkommen        unterliegt  nicht der\nPfändung                                                                 Verschleiertes Arbeitseinkommen\"\n9. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbei Auszahlung für\nMonate oder Bruch-                                                ,, (3) Die Vorschriften des § 27 des Heim-\nteile von Monaten                                             arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes-\nin Höhe von           169 Deutsche Mark monatlich,            gesetz bl. I .S. 191) bleiben unberührt..,","248                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n10. Die §§ 12, 13, 11, 15, 1G werden aufgehoben.        tungen des Arbeitseinkommens, die vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind die Vor~\nArtikel 2                           schriften dieses Gesetzes nur zugunsten des Schuld-\nners anzuwenden. Der Drittschuldner kann jedoch\nSoweit in m1deren Vorschriften auf Bestimmungen\nauch in diesem Falle an den durch die\nverwiesen is!, die durch dieses Gesetz geändert\ndes Schuldners Berechtigten nach .1.v.1.u.uuuu,c,\nwerden, trC'ten cm il11<! Stcl1e die entsprechenden\nherigen Vorschriften so lange mit befreiender\nBestimmunrwn dieses Ccsetzcs.\nVVirkung leisten, bis ihm eine entgeg-enstehende\nvollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt\nArtikel 3                           wird oder eine Verzichtserklärung ch~s durch die\n(1) Eirre vor dem Inkrafttreten dieses GE~setzes     Verfügung Berechtigten zugeht.\nausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungs-\ngrenzen des bisbcr geltendu1 Rechts bemessen                                Artikel 4\nworden ist, bescl1rünkt oder erweitert sich hin-\nsichtlich der vom nächstfolgenden Fälligkeitszeit-         Die Bekanntmachung zu § 1 Nr. 1 der Lohn-\npunkt an zu bewükc-nden Leistungen auf die nach         pfändungsverordnung 1940 vom 2. Mai 1941 (Reichs-\nden neuen Vorsdnifl<~n zuldssige Höhe. Auf Antrag       gesetzbl. I S. 238) tritt, soweit sie noch gilt, außer\ndes Gläubigers oüer des Schuldners hat das Voll-        Kraft\nstreckungsgericht oder die sonstige Vollstreckungs-                         Artikel 5\nbehörde, die die Pfondung bewirkt hat, den Pfän-\ndungsbesd1luß entsprechend zu berichtigen. Der            Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\nDrillschuldner k,rnn nach dem Inhalt des früheren       es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner e,ltassnnrr dle\nPfändungsbesdllusscs mit befreiender Wirkung            Anwendung dieses Gesetzes beschließt\nleisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluß zugestellt\nwird.                                                                       Artikel 6\n(2)  Bei Beurteilung der     Wirksamkeit   rechts-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngeschäftlicher Verfügungen,     insbesondere  Abtre-    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. April 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}