{"id":"bgbl1-1952-17-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":17,"date":"1952-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz)","law_date":"1952-04-21T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["237\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                     Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1952                                                Nr. 17\nTag                                                 Inhalt:                                                  Seite\n21. 4. 52    Gesetz iibcr clie Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungs-\ngesetz}    . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . .            237\n22. 4.52    Gesetz zur Änderung von Vorsehrillen über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen . . .             247\n21.   4.52   Verord1111n1 zur Durchführung des § 34 des Gesetzes zur Regelun<:r der Wiedergutmachung\nnatio1rnlsoziulistischen Unrechts für An9ehörlge des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . .       249\n21.   4.52   Pünflc Vl·rorclnun9 zur Durchführung des GesPtzes zur Regelung der Rechtsverhtiltnisse der\nunter Artikel 131 des Crundqesetzcs fallenden Personen . . . . . .            . .. , .   . . . . .   250\n16. 4.52    BekannLmad11mu über den Schutz von Erfindungen, JV1ust,~rn und \\i\\larenzeichen auf einer Aus-\nstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           . . . . . .                             251\n18. 4. 52   Bcridlligun9 des Ct:setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde .                                     251\nHinweis auf '~l·rkündungen im Bundesanzeiger          ...... .                                       252\nIn Teil II Nr. 6, ausr1egcd)en am 9. April 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über den Zollvertrag vom 20. Dezember 1951\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. -                Gesetz über das Erste\nProtokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und l-Iandelsabkommen (Süd-\nafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland). - Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom\n24. Oktober 1950 nebst Schlußprolokoll vum gleichen Tage. - Bekanntmacheng über die Wiederanwendung deutsch-\nniederländischer VorkriegsverträrJe. -- - Bekanntmachung über die \\Niederanwendung von ehemals zwischen dem\nDeut:;chen Rc!ich und der Rc>publik Oslt)lTeich abgcsch,ossenen Verträgen über die Beglaubigun9 von Urkunden, über\nFragen cles gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts, sowie über Pflegekinderschutz und den\nGeschäftsverkehr in Jugendsc1chen. -- Zweite De!canntmachung über die Geltung des ersten Abkommens zur Verein-\nheitlichung clcs Luftprivatrechts. -        Bekanntmachung über die Geltung des Internationalen Abkommens über\nLeichenbeförderung. -·- Bckanntmachunq über das Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 nebst vier Zusatzvereinbarungen\nund drei Protokollen. - Bekanntmachung über den Abschluß einer Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den\nStraßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\nGesetz über die Feststellung\nvon Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden\n(Feststellungsgesetz).\nVom 21. April 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nVertreibungsschäden\nERSTER ABSCHNITT                                  (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-\nFeststellbare Vermögensverluste                                setzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nund antragsberechtigte Personen                               ein Schaden, der einem Vertriebenen ;m Zusammen-\nh.9-ng mit den gegen Personen deutscher Staats-\n§ 1\nangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit\nGegenstand der Feststellung                         gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deut-\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden                  schen Gebieten ostwärts de'r Oder-Neiße-Linie oder\nauf Antrag festgestellt                                          in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen\n1. Vertreibungsschäden (§ 3),                                 Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) ent-\n2. Kriegssachschäden (§ 4),                                   standen ist\n3. Ostschäden (§ 5).                                                  1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\n§ 2                                            forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\nBedeutung der Feststellung                                    vermögen oder zum Betriebsvermögen im\nSinne des Reichsbewertungsgesetzes vom\nDie Feststellung von Sdüiclcn nach diesem Gesetz                          16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035)\nbegründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung                               gehören,\nim Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte\nSchäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind,                     2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit iie\nwird durch die weitere Gesetzgebung bestimmt.                                nicht schon unter Ziffer 1 fallen:","238                                    Bungesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\na} an Gegenständen, die für die Berufs-          Dberzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder\nausübung oder für die wissenschaftliche      seiner Weltanschauung die in Absatz 1 genannten\nforschung erforderlich sind,                 Gebiete verlassen hat. Als Vertriebener gilt nicht,\nb} an l Iausrat,                                 wer, um Kriegseinwirkungen auszuweichen, einen\nc) an privatrechtlichen geJdwerten An-           \\'\\f ohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nspr(ichcn, soweit es sich nicht um Reichs-   begründet und seinen bisherigen Wohnsitz außer-\nnwrksparcinlagen handelt,                    halb dieser Gebiete beibehalten hat.\ncl) an An teilen an Kupitalgesellschaften so-\n§ 4\nVv ie an Ccschäftsgutha ben bei Erwerbs-\nund \\Virlschaftsgcnossenschaften.                                  Kriegssachschäden\n(2) Ein Schaden nach Abscilz 1 ist n nr dann ein             (1) Ein Kriegssachschad~n im Sinne dieses Ge-\nVertreibu ngsschadcn                                         setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-\n1. in den F~t!IPn des Absatzes 1 Ziffern 1, 2 a\ngust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch\nund '..!. b:                                      Kriegshandlungen entstanden ist                ·\nwenn dt1s vVirtsdwftsgut im Zeitpunkt der                1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\nVcrtn,iJwng in clc:m Cebict desjenigen                       forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\nStdülf!S lwlc:qcn war, aus dem der Vertrie-                   vermögen oder zum Betriebsvermögen im\nbene vcrlriPben worden ist (Vertreibungs-                    Sinne des Reichsbewertungsgesetzes ge-\n9cbid); die Ccsc1mtlwit der Gebiete, die am                  hören,\n1. Jdt1uc1r 1D14 zurn Deutschen Reich oder               2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie\nzur Oste rrcich isch-lJ n~J,Hischen Monarchie                 nicht schon unter Ziffer 1 fallen:\noder zn einem spüteren Zeitpunkt zu                           a) an Gegenständen, die für die Berufs-\nPolr:n, zu Estland, zu Lettland oder zn Li-\nausübung oder für die wissenschaftliche\ntarwn '.JPhiirt habPn, ~Jilt als einheitliches\nForschung erforderlich sind,\nVertrPibu ngsncbict;\nb) ifl.Il Hausrat.\n2. in den Füllen ck:s Absatzes 1 Ziffer 2 c:\n(2) Kriegshahdlungen im Sinne des Absatzes 1\nwenn auch der SclrnldnPr im Zeitpunkt der\nsind\nVertrc·ibun~J clon Wohnsitz oder den Sitz\n1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen\nim      V erl1ci bungsgcbiet  des Gläubigers\n(ZiHt:r 1) hc1ltc;                                           Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar\nzusammenhängenden militärischen Maß-\n3. in den PJllen des Absatzes 1 Ziffer 2 d:                     nahmen,\nwenn c1uch die Cesellschaft oder die Genos-\n2. die Beschädigung, Zerstörung, Wegnahme\nsenschaft im Zeitpunkt der Vertre_ibung\noder Plünderung von Sachen in den vom\ni}nen Sitz im Vertrcibungsgebiet des An-\nGegnm besetzten, unmittelbar angegriffenen\nteilseigners (Ziffer l) hatte.\noder unmittelbar bedrohten Gebieten, es\n(3) Verluste an Schiffen, die in ein Schiffsregister                 sei denn, daß die Entstehung des Schadens\nin den in Absalz 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebieten                       -nicht ,mit den kriegerischen Ereignissen\neingetragen waren, 9elten als in dem in Absatz 2                        zusammenhing,\nZiffer 1 bezeichnelen Gebiet entstanden.\n3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff\n(4) Als Verlreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-                    durch cfe,indliche Handlungen sowie dessen\nsachschaden(§ 4), der einem Vertriebenen in dem in                      Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist,\nAbsatz 2 Ziffer l bezeichneten Gebiet vor der Ver-                      um der feindlichen Aufbringung zu ent-\ntreibung entstanden war.                                                gehen.\n(5) Als Verlreibungsschaden gilt, wenn ein Ver-\n(3) Als Kriegssachschaden gilt auch die Beschä-\ntriebener aus außerdeutschen Gebieten in deutsche\ndigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf\nGebiete oder in ehemals von Deutschland besetzte\nGrund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammen-\nGebiete umgesiedelt worden ist, nicht der Verlust\nhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen\ndes Vermögens, das ihm als Ersatz für das im\nworden sind.\nUrsprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt\n§ 5\nworden ist.\n(6) Vertriebener im $jnne dieses Gesetzes ist,                                     Ostschäden\nwer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher               (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist\nVo1kszugehöriger seinen Wohnsitz oder dauernden\n1\nein Schaden, der eirier Person, die nicht Vertriebener\nAufenthalt in den in Absalz 1 genannten Gebieten             ist und am 31'. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im\nha.tte und diesen Wohnsitz oder Aufenthalt im Zu-            derzeitigen Bereich des Bundesgebiets oder des\nsammenhang 111 i t den Dreignissen des zweiten Welt-         Gebiets von Berlin (West) oder in den Ostgebieten\nkrieges infolw~ Vcrlrdbüng (flucht, Ausweisung               hatte, durch Vennögensentziehung oder als Kriegs-\noder Aussiedlung) hat a.ufgeben müssen. Einer Ver-           sachschaden i(§ :4) in den Ostgebieten an Wirtschafts-\ntreibung im Zusc1mn1enhang milden Ereignissen d~s            gL.itern der in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten:\nzweiten Wcllk riqJPS steh l es gleich, wenn ein deut-        Art sowiei an Reichsmarkspareinlagen in den Ost-\nscher Slc1atsang('hdriw:r oder deutscher Volks-              gebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die ostwärts\nzugehöriger nach dem 30. Jirnuin 1933 wegen ihm              der Oder-Nt:1iße-l,inie. gelegenen Gebiete des Deut-\ndrohendcir odc·r :z.l!~Jefl.i-gl.Pr nationalsozialistischer  schen Reiches mach dem Gebietsstand vom 31. De-\nGewaltrnaßrwhmcn auf Grund · seiner politischen              zember 1937.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                             239\n(2) Verluste an Schiffen, die in ein Schiffsregister         4. Verluste, für die bereits. auf Grund der\nin den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in                Kriegssachschädenverordnung vom 30.'No-\nden Ostgebieten entstanden.                                        vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)\nEntschädigungsleistungen von mehr als\n§ 6\n50 vom Hundert des nach dieser Ver9rd-\nSchäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen                   nung anzuerkennenden Verlustes gewährt\n(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Sinne des                  worden sind,\n§ 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 im               5. Verluste an Vermögensgegenständen, die\nZeitpunkt der Schädigung mehrere Personen be-                      in Ausnützung der nationalsozialistischen\nteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Betei-                 Gewaltherrschaft erworben worden sind;\nligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im                 das Nähere wird durch Rechtsverordnung\nZeitpunkt der Schädigung.                                          bestimmt,\n6. Verluste -    abgesehen von Verlusten an\n(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft                   Hausrat-, deren Gesamtbetrag 500 Reichs-\noder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-                 mark nicht übersteigt.\nsellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-                                   § 9\nzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der\nAntragsberechtigung bei Vertreibungsschäden\nSchaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis\nseines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im             (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens\nZeitpunkt der Schädigung.                                kann nur eine natürliche Person beantragen, und\nzwar wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens\n§ 7                          dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen\nNicht feststellbare Vermögensverluste           erfüllt:\nNicht feststellbar sind Nutzungsschäden sowie                1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Ge-\nSchäden an Vermögensgegenständen, die in den                       schädigte selbst sein; falls er verstorben ist,\n§§ 3, 4 und 5 nicht aufgeführt sind. Insbesondere                  treten an die Stelle des unmittelbar Ge-\nwerden, soweit die betroffenen Wirtschaftsgüter                    schädigten seine Erben oder deren Erben,\nnicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht festge-                  sofern sie im Verhältnis zu dem unmittel-\nstellt Verluste an                                                 bar Geschädigten sind:\n1. barem Geld,                                                  a) der Ehegatte,\n2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,                        b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes\nStatt angenommene Personen oder son-\n3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-\nstige Personen, denen die rechtliche\ngegenständen und sonstigen Luxusgegen-\nStellung ehelicher Kinder zukommt,\nständen,\noder uneheliche Kinder,\n4. Kunstgegenständen und Sammlungen.\nc) Abkömmlinge der unter b genannten\n§ 8                                        Kinder,\nVon der Feststellung ausgenommene                        d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-\nVermögensverluste                                   eltern oder Stiefeltern,\ne) voll- oder halbbürtige Geschwister oder\n(1) Von der Feststellung ausgenommen sind, un-\nderen Abkömmlinge ersten Grades.\nbeschadet des § 3 Abs. 4 und des § 5, Kriegssach-\nschäden (§ 4), die außerhalb des Bundesgebiets und              2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember\ndes Gebiets von Berlin (West) entstanden sind. Ein                 1949 befugt seinen Wohnsitz oder dauern-\nKriegssachschaden, der der Schiffahrt durch Kriegs-                den Aufenthalt im Bundesgebiet oder in\nhandlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 außer-                  Berlin (West) gehabt haben oder nach die-\nhalb des Bundesgebiets und des Gebiets von Berlin                  sem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder in\n(West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem                  Berlin (West) geboren sein. Ein Vertrie-\nGebiet entstanden, wenn das Schiff in ein Schiffs-                 bener, der nach dem 31. Dezember 1949\nregister im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ein-                seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\ngetragen war.                                                      im Bundesgebiet oder in Berlin (West) be-\ngründet hat, kann Antrag nur stellen,\n(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen                wenn er\nSchäden, wenn es sich handelt um                                   a) spätestens 6 Monate nach der Vertrei-\n1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als                    bung im Bundesgebiet oder in Berlin\n50 vorn Hundert des Hausrats, berechnet                     (West) befugt Wohnsitz begründet oder\nnach den gemeinen Werten, verlorenge-                       dauernden Aufenthalt genommen hat;\ngangen sind,                                                die Frist gilt auch dann als gewahrt,\n2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesell-                      wenn Antrag auf Wohnsitznahme vor\nschaften oder an Geschäftsguthaben bei                      Ablauf der Frist gestellt ist, dem Antrag\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,                   aber erst nachher stattgegeben wird;\nwenn der Wert der einzelnen Beteiligung                 b) als Heimkehrer nach den Vorschriften\n100 Reichsmark nicht übersteigt,                            des Heirnkehrergesetzes vom 19. Juni\n3. Verluste aus Forderungen gegen die in                       1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas-\n§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten                   sung des Gesetzes zur Ergänzung und\nSchuldner oder gegen das Land Preußen,                      Änderung des Heimkehrergesetzes vom","240                                   Bun<lesgesetzb]att, Jahrgang 1952, Teil I\n30.   Oktober     1951 (Bundesgesetzbl. I     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Ab-\nS. B75, 994) im Bundesgebiet oder in          geltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu\nBerlin (\\Nest) befugt Wohnsitz be-            schätzen.\nodcr chiucrndcn Aufenthalt ge-         (3) Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Ver-\nnonrn1cn hat;                                 treibung mit land- und forstwirtschaftlichem Ver-\nc) ni         der rarrii1icnzusammcnführung      mögen oder Grundvermögen der in A.bsatz 1 be-\nzu seinem EhqJdltcn oder als minder-          zci chneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang\nKind zu seinen Ellern oder als      standen oder an solchem          0 .-,,-,,.,,n.on dinglich ge-\nhilfsbedürftiger Elternteil zu seinen         sichert ,varen, sind gesondert festzustellen.\nKindern zugezogen ist.\n§ 13\n(2) Ist nach Jnkrnftlrcten dieses Gesetzes der-\njenige, der n11ch Absatz 1 cJie Feststellung eines                 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden\nVertreibunqsschctdcns bcanl.rc1nen kann, verstorben,              an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\nso geht das Recht der Antrnr1stellung nach den all-                  Grundvermögen und Betriebsvermögen\ngemeinen Grnnd:-;;itzcn des Erbrechts auf die Erben                  Kriegssachschäden an land-- und forstwirtschaft-\nüber.                                                       lichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne\n§ 1()                          des Reichsbewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich\nAntrag~berechUgung bei Kriegssachschäden              der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um\nden der Einheits,vert, der für die beschädigte wirt-\n(1) Die Fe::-;Lslcllung eines KrierJssachschadens        schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit-\nkann nur eine natürliche Persern beantragen, und            punkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den\nzwar nur der urnniUelbar C:eschädigte selbst oder,          für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh-\nfalls dieser vcrslorbcn ist, wer bis zum Inkraft-           rungssticntag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist\ntreten d iescs Cesclzes als Erbe im Sinne des § 9           fö.r ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund-\nAbs. 1 Ziff. 1 an die Stelle des unmittelbar Ge-            stück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung\nschädigten gctrcU!n ist; hinsichtlich der an land- und      über dje Aufhebung der Gebäudeentschuldung-\nforstwirtschuflUdwm Vermögen, Crundvermögen                 steuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501)\noder Betricbsvcrniö9cn entst.andenon Kriegssach-            E:~ntrichlet worden, so ist für die Schadensberechnung\nschäden steht der Erbfol9c die Ubernahme solchen            dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-\nVermögens zu Ldizeitcn des Ceschädigten (vorweg-             tritt des Schadens festgestellten Einheitswert der\ngenommene [rbfolgc) gleich.                                 Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen\n(2) Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entspre-        entsprechender Teil des Abgeltungsbetrages hinzu-\nchende Anwendung.                                           zurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichs-\n§ 11                           zeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den\nAntragsberechtigung bei Ostschäden                Teil des auf den letzten Feststellung-szeitpunkt vor\nEintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts\nFür das Recht, die Feststellung eines Ostschadens        oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein-\nzu beantragen, gilt § 9 entsprechend.                        heitswerts, der auf den veräußerten Teil des land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grund-\nZWEITER ABSCHNITT                          stücks entfällt.\nSchadensberechnung                                (2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte\nan Grundstücken der beschädigten, wirtschaftlichen\n§ 12                            Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende\nSchadensberechnung bei Verb-eibungsschäden              Grundschulden oder Rentenschulden sind mit ihrem\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,            Reichsmarkbetrag nach dem Stande am 20. Juni 1948\nGrund.vermögen und Betriebsvermögen                  ge,;ondert festzustellen.\n(1) Vertreibunr1sschäden an land- und forstwirt-            (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im\nschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-                 Sinne des Reichsbewertungsgesetzes werden, vor-\ntriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungs-                behaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise\ngesetzes {§ 3 Abs. 1 Ziff. 1) sind unter Zugrunde-           festgestellt:\nlegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts                      1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens\nfestzustellen. Dem zuletzt festgestellten Einheits-                     an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57\nwert ist bei Grundstücken, die zum Grundvermögen                       des Reichsbewertungsgesetzes gilt Absatz 1\ngehören und für die ein Abgeltungsbetrag gemäß                          entsprechend.\nder Verordnung über die Aufhebung der Gebäude-                      2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Be-\nentschu1dunrJsteuer vom 31. Juli 1942 (Reicbs-                          triebsgrundstücken entstandene Kriegssach-\ngesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Ab-                     schaden wird mit dem Betrage festgestellt,\ngeltungs betr c:ig hinzu zu rechnen.                                   um den ,sich die Summe der Teilwerte\n(2) Ist für wirtscha.ftUche Einheiten der in Absatz 1               dieser Wirtschaftsgüter infolge des Scha-\nbezeichneten VcrmögensarLen ein Einheitswert nicht                     dens gemindert hat. Maßgebend sind die\nfestgestellt worden oder nicht mehr· bekannt, so ist                   Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.\nder Schadensberechnung der Wert zugrunde zu                     (4) Der gewerblichen Betrieben insgesamt ent-\nlegen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt           standene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem\nvor der Vertreibung bei Ber ücksichti{JUng der nach         Betrage festgestellt, um den der für den gewerb-\ndem Reichsbewertungsgesetz wesentlichen Gesichts-           lichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte\npunkte als Einhei lswert festzustellen gewesen wäre.        Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungs-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                            241\nstichtag feslgcslclllen Einheitswert übersteigt. Bei      Abs. 1 Ziff. 2 a) sind mit dem Anschaffungspreis\nNeugründung des qcwerblichen Betriebes nach dc~m          abzüglich einer angemessenen Abschreibung, min-\n31. Dezember 1939 tritt a.n die Stelle des Einheits-      destens jedoch mit dem· gemeinen Wert im Zeit-\nwerts vom 1. Januar 1940 dPr Einheitswert vom             punkt der Schädigung anzusetzen.\nNachfcststcllungs·ll!i tpu nkt.\n§ 16\n§U                               Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat\nSchadensberechnung bei Veräußerung von\n(1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 b,\nland- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\n§ 4 Abs. 1 ZifL 2 b) ist zur Berechnung des Schadens\nGrundvermögpn und Betriebsvermögen vo:r\nauszugehen von\ndem Währungsstichtag\n1. dem Einkommen, das der Geschädigte und\nIst der heschädi9lc Betrieb oder dc1s besch~idigtc\nseine mit ihm zusammen veranlagten\nGrundstück in der Zf'it. zwischen dern Eintritt des\nFamilienangehörigen im Durchschnitt der\nKriegssachschadens und dem Wührungsstichtag ver-\nJahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben;\näußert worden, so ist für die Schadensermittlung\nhaben der Geschädigte und seine Familien-\n§ 13 Abs. 1, 3 und 4 niil folgender Mc1ß~F1be anzu-\nangehörigen erst nach dem Jahre 1937\nwenden:\nEinkommen bezogen, dann treten an die\n1. Bel einer wirtschafllidwn Uinheit des land- und               Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die\nforstwirtschaftlichen     Vermögens oder des                  drei Jahre, die dem Jahre folgen, in dem\nGrundvermögens:                                               zuerst Einkommen bezogen worden ist,\na) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des                 oder\nGrundstücks in der Zeit zwischen der Ver-\n2. falls dies für den Antragsteller günstiger\näußenmg und dem Währungsstichtag ver-                     ist, dem Vermögen, das für den letzten vor\nändert, so tritt bei der Ermittlung des\nder Schädigung liegenden Hauptveranla-\nKriegssachschadens an dje Stelle des für\ngungszeitraum der Vermögensteuer zu-\nden Wäh rungsslichtag geltenden Einheits-\ngrundegelegt worden ist;\nwerts der Wer!:, der bE.~i Zugrundelegung\nder Beslcmdsverhältnisse im Zeitpunkt der                  oder\nVeräußerung als Einheitswert festzustellen              3. falls Unterlagen nach den Ziffern 1 oder 2\ngewesen wäre.                                             nicht vorliegen, von dem Beruf des Geschä-\nb) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der               digten im Zeitpunkt der Schädigung, wobei\nZugrundelegung des Einheitswerts vom                       eine durch die Kriegsverhältnisse oder\nWährungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).                     durch Maßnahmen der nationalsozialisti-\nschen Gewaltherrschaft bedingte· berufs,..\nc) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-\nfremde Verwendung unberücksichtigt bleibt.\nschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im\nVergleichszeitraum      vorausgegangen,    so      (2) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver-\nmindert sich der Schadensbetrag um den         luste im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten\nTeil des auf den letzten Feststellungzeit-     entstanden sind, ohne Rücksicht auf die Eigentums-\npunkt vor Eintri lt des Schadens festge-       verhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur\nstellten Einheitswerts oder des um den         ein Antrag gestellt werden.\nAbgeltungsbetrau erhöhten Einheitswerts,           (3) Der Wert des verlorenen Hausrats wird pau-\nder auf den veräußerten Teil des land- und     schal wie folgt angesetzt:\nPauschalwert\nforstwirtschaftlichen Betriebs oder des                                                         des\nGrundstücks entfällt.                                                                        verlorc~nen\nHausrats\n2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-   bei Einkommen bis zu 3000 RM jährlich\nvermögens:                                         oder bei Vermögen bis zu 10 000 RM            2 500 RM\na) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens       bei Einkommen von 3001 bis 5000 RM\nan Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Ziff. 1)  jährlich oder bei Vermögen von 10 001\ngilt Ziffer 1 entsprechend.                    bis 30 000 RM                                4500 RM\nb) Bei dem Vermögensvergleich für den ge-          bei Einkommen von 5001 bis 8000 RM\nwerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die  jährlich oder bei Vermögen von 30 001\nStelle des Einheitswerts vom Währungs-         bis 50 000 RM                                6 500 RM\nstichtc1g der Veräußerungserlös. Liegt der\nbei Einkommen über 8000 RM jährlich\nVeräußerung ganz oder teilweise eine\noder bei Vermögen über 50 000 RM . = 9 000 RM.\nSchenkung oder eine sonstige freigebige\nZuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle        (4) Voraussetzung. für die Anerkennung eines\ndes Einheitswerts vom Währungsstichtag         Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-\nder bei der Veranlagung der Erbschaft-         tümer von Möbeln für mindestens einen Wohn-\nsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert    raum war.\ndes veräußerten Betriebs.                         (5) Die in Absatz 3 genannten Pauschalwerte des\nverlorenen Hausrats sind auch anzusetzen, wenn\n§ 15                          der Hausrat nicht in vollem Umfang, aber zu meh,r\nSchadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen         als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen\nder Berufsausübung                    Werten, verlorengegangen ist.\nGegenstände der Berufsausübung oder der wissen-           (6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen\nschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 a, § 4        eigenen Haushalt mit überwiegend eigener ~inrich-","242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntung, so ist der Pauschalwert des verlorenen Haus-      wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den bezeich„\nrats mit der Hälfte der in Absatz 3 genannten Be~       neten Vorschriften anzusetzende Wert des Wirt-\nträge anzusetzen.                                       schaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden\n(7) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften       Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Ver-\nüber die Berechnung und den Nachweis des Ein-           hältnis des Werts des erhaltenen Teils zu dem Wert\nkommens und Vermögens sowie darüber getroffen,          des ganzen Wirtschaftsguts entspricht.\nwelche Einkommensrichtsätze für die einzelnen\nBerufsgruppen als Beweisvermutung anzunehmen                                      § 22\nsind.                                                    Berücksichtigung früherer Verm&genserklärungen\n§ 17\n(1) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-\nSchadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen         lagungszeitraum vor der Schädigung eine Ver-\nVertriebener                      mögens_erklärung abgegeben und liegt diese Ver-\n(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-    mögenserklärung vor, sind bei der Feststellung des\nbener (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 c) sind, vorbehaltlich der    Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde\nAbsätze 2 und 3, mit ihrem Reichsmarkbetrag an-         zu legen; d~r Geschädigte kann sich nicht darauf\nzusetzen. Vertreibungsschäden an solchen An-            berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.\nsprüchen sind mit dem vollen Reichsmarkbetrag des          (2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-\nAnspruchs festzustellen, es sei denn, daß der An-       lagungszeittaum vor der Schädigung nachweislich\nspruch im Zeitpunkt der Antragstellung offensicht-      eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Fest-\nlich noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt.        stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein\n(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind      Vermögen unterhalb der Grenze des vermögen-\nmit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach          steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt\ndem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert            nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das\nanzusetzen.                                             deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.\n(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-\nversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der                       DRITTER ABSCHNITT\nbis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten\nOrganisation\nPrämien anzusetzen.\n(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus                                   § 23\nRechten auf Renten, Altenteile sowie andere                             Feststellungsbehörden\nwiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind\n(1) Die Feststellung der Schäden wird von den\nmit dem Kapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Reichs-\nLändern durchgeführt. Soweit die Länder die Vor-\nbewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 gel-\nschriften dieses Gesetzes nicht durch eigene Behör-\ntenden Fassung anzusetzen.\nden durchführen, können sie die Gemeinden und\n§ 18                          Gemeindeverbände mit der Durchführung beauf-\ntragen.\nSchadensberechnung bei Verlusten aus Anteils-\nrechten Vertriebener                      (2) Bis zur Errichtung der nach einem Gesetz über\neinen Allgemeinen Lastenausgleich für zuständig zu\nAnteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaf-\nerklärenden Behörden und Ausschüsse sind die\nten (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 d) sind mit dem für die\nSoforthilfebehörden und Soforthilfeausschüsse im\nVermögensteuerveranlagung nach dem Stande voni\nSinne der §§ 50 bis 52 des Soforthilfegesetzes vom\n1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben\n8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der entsprechen-\nbei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind\nden Gesetze in den Ländern der französischen\nmit dem Nennwert anzusetzen.\nBesatzungszone und im bayeris.chen Kreise Lindau\n§ 19                          als Feststellungsbehörden und Feststellungsaus-\nschüsse für die Durchführung dieses Gesetzes zu-      _\nSchadensberechnung bei Ostschäden\nständig; erforderlichenfalls sind nach Ziffer 1 der\nAuf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin-       Durchführungsverordnung zu § 51 des Soforthilfe-\nden die Vorschriften über die Schadensberechnung        gesetzes weitere Ausschüsse zu bild.en. Die Bundes-\nbei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.        regierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\ndie erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\n§ 20                          schriften; sie kann für besondere Fälle Einzel-\nSchadensberechnung bei Vermögenswerten             weisungen erteilen.\nin fremder Währung                                               § 24\nWertansätze, die auf eine andere Währung als                         Heimatauskunftstellen\nReichsmark lauten, sind bei Anwendung der· Vor-\nschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung           (1) Bei den Landesfeststellungsbehörden (Landes-\nder Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März           ämtern für Soforthilfe, Landesausgleichsämtern)\n1945 (Reichssteuerblatt 1945 S. 69) auf Reichsmark      werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch\numzurechnen.                                            Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche\n§ 21                          Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und\nbei welchen Landesfeststellungsbehörden sie ein-\nSchadensberechnung bei Teilverlusten\ngerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind\nHat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein      in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungs-\nWirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen          bezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                                243\n(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem                            VIERTER ABSCHNITT\nLeiter und einem oder mehreren Vertretern, die\nVerfahren\nnach den für die Angehörigen der Landesfeststel-\nlungsbehörde geltenden Grundsätzen bestellt wer-                                    § 27\n.\nden. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein                      Fonn und Inhalt des Antrags\nVertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet\nsein, für welches die Heimatauskunftstelle zu-             (1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens\nständig ist.                                            ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem\nFormblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses\n(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft       Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.\neine Kommission von besonders sachkundigen Per-\n(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur\nsönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die\nVerfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\nHeimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamt·\nlicher Mitarbeit.                                                                   §  28\n(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2            Uffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist\nund 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-\nminister für Vertriebene anerkannten Vertriebenen-         (1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche\nverbände gehört werden.                                 Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes-\nrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest-\n(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine    stellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden\nVertreter sind durch den Leiter der Landesfest-         und Ostschäden auf.\nstellungsbehörde, bei der die Heimatauskunftstelle\n(2) Durch Rechtsverordnung können Ausschluß-\neingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und\nfristen gesetzt werden.\nAuskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit\nentsprechend und vollständig zu erteilen und über                                   § 29\ndie durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelang-                            Antragstellung\nten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.\n(1) Die Anträge sind an ·das für den Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt des Antragsberechtigten\n§ 25                         zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der\nAufgaben der Heimatauskunftstellen            Antragsberechtigte (§§ 9, 10 und 11) keinen Wohn-\nsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet\n(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,\noder in Berlin (West), so ist zuständig\nauf Anforderung der Feststellungsbehörden die An-\nträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu            . 1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden\nbegutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und                   dasjenige Feststellungsamt, in dessen Be-\nSachverständige zu benennen, deren Aussage für                      zirk der Antragsberechtigte oder derjenige,\ndie Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver-                 von q.em er als Erbe sein Recht auf Antrag-\ntriebenen wesentlich sein könnte.                                 . stellung herleitet, seinen letzten Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt im Bundes-\n(2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf                      gebiet oder in Berlin (West) gehabt hat,\nGrund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag\n2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fest-\nangebotenen Beweise oder der der Feststellungs-\nstellungsamt; in dessen Bereich der Kriegs-\nbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-\nsachschaden eingetreten ist; sind Krieg:;-\nschieden werden kann, müssen d_ie Feststellungs-\nsachschäden im Bereich mehrerer Feststel-\nbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-\nlungsämter entstanden, so bestimmt die\nauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies giit\noberste Feststellungsbehörde, welches Fest-\nnicht für Anträge, welche nur die Feststellung von\nstellungsamt zuständig ist.\nVerlusten an ·Hausrat, an privatrechtlichen geld-\n. werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-           (2) Bei mehrfachem Wohnsitz im Sinne des Ab-\nsichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-      satzes 1 hat der Antragsberechtigte die Wahl, bei\nschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und     welchem Feststellungsamt er Antrag auf Schadens-\nWirtschaftsgenossenschaften betreffen.                 feststellung stellen wiH; der Antrag kann jedoch\nnur bei einem Feststellungsamt gestellt werden.\n(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimat-\n(3) Die Anträge sind, soweit nichts anderes be-\nauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von\nstimmt wird, bei der Gemeindebehörde des Wohn-\nOstschäden zur Begutachtung, zur Auskunftsertei-\nsitzes oder dauernden Aufenthalts des Antrags-\nlung und zur Benennung von Zeugen und Sach-\nberechtigten einzureichen. Hat der Antragsberech-\nverständigen zuleiten.\ntigte keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\n(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind       im Bundesgebiet oder in Berlin (West), so gilt\nvor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die        Absatz 1 Satz 2.\nBewertung von Vertreibungsschäden nach § 12                                         § 30\nAbs. 2 gutachtlich zu hören.\nVertretung\n§ 26                             (1) Der Antragsteller kann sich im Feststellungs-\nverfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per-\nAmts- und Redltshilfe                  sönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen,\nAlle Gerichte und sonstigen Behörden haben den       die als Angehörige von Feststellungsbehörden oder\nin § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts-          Feststellungsausschüssen oder als Angehörige der\nund .Rechtshilfe zu leisten.                            Heimatauskunftstellen oder der bei diesen gebil-","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndeten Kommissionen UHig geworden sind, sind von                 (2) Wenn der Feststellungsausschuß mit Rücksicht\nder Vertrdung üusgeschlossen.                                auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei-\n(2) Im Verfdh rcn vor den Verwaltungsgerichten            führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-\ngelten die für diPse Cerichte maßgebenden Vor-               liche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach-\nschriflen.                                                   verständigen für geboten erachtet, so ist das Amts-\n§ 31                           gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-\nverständige seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält,\nOrtliche Zuständigkeit\num die eidliche Vernehmung zu ersuchen.\n(1) Die Pcslslellung erfolgt durch das nach § 29             (3) Auf das Vernehmungsersuchen des Feststel-\nzustündiue Feststellungsamt.                                 lungsausschusses sind die Vorschriften des Drei-\n(2) Han<lc:lt (;S sich um Anleilsrechte an Kapital-      zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und\ngcsellscbi.1'fl<'n, Ji'1r d<)ren Anteile Kurswerte nicht     des Fünften, Siebenten, Achten, Zehnten und Elften\nbeslf!hen oder bestanden haben, oder sind an einem           Titels des Ersten Abschnitts des zweiten Buches der\nVermögensge~Jcnsl:irnd oder an· einer Verrnögens'-           Ziviiprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nrnasse nwh rcre Antragslwrechtigte beteiligt, so er-\nfolgt die Feststellung d mch dasjenige Feststel-                                       § 35\nlungsamt, das die oberste Fcslstcllungsbehörde be-                              Beweiswürdigung\nstimmt hat.                                                     (1) Nach   Abschluß des Beweisverfahrens ent-\nscheidet der Leiter des Feststellungsamts oder der\n§ 32                          Feststellungsausschuß in freier Beweiswürdigung\nVerfahren vor den Feststellungsämtern               darüber, welche für die Schadensfeststellung maß-\n(1) Uber den .Anlrag entscheidPt der Leiter des          gebenden Angaben bewiesen oder glaubhaft ge-\nFeststellungsamts.                                           macht sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,\nderen Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel aus-\n(2) Der Leiter des Feststellun~isarnts kann, wenn\nschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.\ner es für gcbotc!n hält, den Antrag zur Beschluß-\nfassung dem Fcslstcllungsausschuß zuleiten. Kommt               (2} Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nder Leiter d('S Feslslellungsamts zu dem Ergebnis,           gemacht worden sind, werden bei der Schadens-\ndaß eine von den Angc1be11 des Antragstellers oder           feststellung ·nicht berücksichtigt.\nvon der Auskunft der lfoimatauskunftstelle ab-\n§ 36\nweichende Untscheidun~J angebracht ist, oder daß\neine Entscheidung nicht ohne eidliche Vernehmung                              Feststellungsbescheid\neines Zeugen oder eines Sachverständigen getroffen              (1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der\nwerden kann, muß er den Antrag dem Feststellungs-            für die einzelnen Vermögensarten festgestellten\nausschuß zur Bcschl ußfassung zuleiten.                     Schäden sowie im Falle des § 12 Abs. 3 und des\n(3) Die Angehörigen von Festste:llungsbehörden,          § 13 Abs. 2 die Höhe der festgestellten Verbindlich-\nFeststellungsausschüsscm, Heimatauskunftstellen und          keiten zu enthalten.\nder .bei diesen gebildeten Kommissionen sind von                (2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden\nder Mitwirkung an der Entscheidung über eigene               in Reichsmark festgestellt.\nAntrüge und über Anlräge ihrer Angehörigen im                   (3) Der Feststellungsbescheid hat eine Belehrung\nSinne des § l O des Steueranpassungsgesetzes sowie           über das zulässige Rechtsmittel zu enthalten und\nvon der Begutachtung solcher Anträge ausgeschlossen.         ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Bekannt-\nIm übrigen finden die Vorschriften über den Aus-            gabe wird durch eingeschriebenen Brief (gegen\nschluß und die Ablehnung von Gerichtspersonen               Rückschein) oder in der Weise bewirkt, daß der\nnach der Zivilprozeßordnung entsprechende An-               Peststellungsbescheid dem Empfänger gegen datierte\nwendung.                                                    Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird.\n§ 33\n§ 37\nBeweiserhebung\nTeilfeststellung\n(1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-\n{1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein\nausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,\ndie für die Schadensfeststellung notwendig sind.            Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft ge-\n•                       macht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf\n(2) Soll von den Angaben        des Antragstellers ab-   diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der           ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf\nEntscheidung Celegenheit zur Stellungnahme zu               Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu\ngeben.                                                      erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-              (2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt-\nstimmt ist, finden für die Beweiserhebung die               bescheid zu erlassen.\n§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\n§ 38\nwendung.\nRechtsmittel\n§ 34\n(1} Gegen den Feststellungsbescheid kann der\nEidliche Vernehmung                      Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt-\n(1) Im Feststellungsverfahren vor den Feststel-         gabe Beschwerde einlegen; bei Bescheiden, die vor\nlungsbehörden und Pcslstellungsausschüssen ist die          dem Inkrafttreten: des Lastenausgleichsges<Hzes\nAbgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und          bekanntgegeben werden, beginnt die Frist mit dem\nder. Parteieid ausgeschlossen.                              Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1952                          245\n(2) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere       Anhörung derjenigen Stelle, die im Beschwerdeweg\nRechtsmittelverfahren gelten diejenigen Vorschrif-       über den Feststellungsantrag des Auszuschließen-\nten, die für die Durchführung des Feststellungs-         den zu entscheiden haben würde; die Feststellung\nverfahrens und des Entschädigungsverfahrens im           der Ausschließung ist zu begründen. Die Entschei-\nLastenausgleich erlassen werden.                         dung über die Feststellung der Ausschließung kann\n(3) Bis zum Erlaß der Verfahrensvorschriften nach     vom Geschädigten und vom Vertreter de_r Interessen\nAbsatz 2 ist die Beschwerde an diejenige Stelle zu       des Ausgleichsfonds nach § 38 Abs. 2 angefochten\nrichten, die den Bescheid erlassen hat.                  werden.\n(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin-\n§ 39                          reichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für\nGebühren und Kosten des Verfahrens              eine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1\nFür die Erhebung von Gebühren und Kosten im           vorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter\nFeststellungsverfahren gelten die Vorschriften, die      des Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über\nfür das Verfahren über die Ausgleichsleistungen im       den Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver-\nLastenausgleich erlassen werden. Bis zum Erlaß           fahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der\ndieser Vorschriften gelten § 67 Satz 1 des Sofort-       Interessen des Ausgleichsfonds dies beantragt.\nhilfegesetzes und Ziffer 2 der Durchführungsverord-         (4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An-\nnung zu § 67.                                            trag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs-\nfonds auch nach Rechtskraft des Feststellungs-\nHJNFTER ABSCHNITT                       bescheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten\nSchlußvorschriften                        Buches der Zivilprozeßordnung über die Wiederauf-\nnahme des Verfahrens finden sinngemäß Anwendung.\n§ 40\n§ 42\nVerwaltungskosten\nFrühere Feststellungen\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-\nsetzes gelten die Vorschriften, die für die Durch-          Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom\nführung des Lastenausgleichs erlassen werden,            30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder\nwobei die Kosten der I-Ieimatauskunftstellen auf         auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften\nden Bund zu übernehmen sind.                             getroffene Feststellungen sind für das Feststellungs-\n(2) Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gilt § 78 des   verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.\nSoforthilfegesetzes und die dazu ergangene Durch-                                   § 43\nführungsbestimmung. Soweit für die Durchführung\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\ndes Lastenausgleichs die Erstattung der Verwal-\ntungskosten durch den Bund oder andere Kosten-              Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nträger vorgesehen wird, gelten diese Vorschriften        stimmung des Bundesrates\nmit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.           1. die in § 8 Abs. 2 Ziff. 5, § 16 Abs. 7, § 24\nAbs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechts-\n§ 41\nverordnungen zu erlassen;\nAusschließung von der Feststellung\n2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der\n(1) Von der Feststellung eines Schadens ist un-             Vorschriften über die Schadensberechnung\nbeschadet der Ausschließung von Ausgleichs-                    nähere Bestimmungen zu treffen\nleistungen oder von Vergünstigungen im Lasten-\na) über die der Schadensberechnung nach § 12\nausgleich sowie einer strafrechtlichen oder steuer-\nAbs. 2 zugrunde zu legenden Werte,\nstrafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in\neigener oder fremder Sache                                     b) über die Minderung des Schadensbetrags\n1. wissentlich oder grob fahrlässig falsche                bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3\nAngaben über die Entstehung oder- den                   und § 14 Ziff. 1 c),\nUmfang des Schadens gemacht, veranlaßt              c) über die Berechnung des Schadens in den\noder zugelassen oder zum Zwecke der                     Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit\nTäuschung sonstige für die Entscheidung                 oder Untereinheit des Grundbesitzes nur\nerhebliche Tatsachen verschwiegen, ent-                 teilweise im Vertreibungsgebiet, im Bun-\nstellt oder vorgespiegelt hat,                          desgebiet oder in Berlin (West) belegen war,·\n2. Zeugen, Sachverstän_dig~n oder Personen,             d) über die Berechnung des Schadenshöchst-\ndie mit der Schadenssache befaßt sind, Ge-              betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13\nschenke oder andere Vorteile angeboten,\nAbs. 4),\nversprochen oder gewährt oder ihnen Nach-\nteile angedroht oder zugefügt hat, um sie               aa) wenn ein Einheitswert für den BetriPb\nim Feststellungsverfahren zu einer falschen                  auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt\nAussage, einem falschen Gutachten oder                       worden ist oder nicht mehr bekannt ist,\neiner Handlung, die eine Verletzung der                 bb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-\nDienst- oder Amtspflicht enthält, zu be-                    stichtag eingestellt worden ist,\nstimmen.                 ·                              cc) wenn im Vergleichszeitraum Ande-\n(2) Uber die Feststellung der Ausschließung ent-                     rungen in der rechtlichen Form des\nscheidet §Uf An lrag des Leite,rs des Feststellungs-                    Betriebs oder in den Beteiligungsver-\namts der Leiter des Landesfeststellungsamts nach                        hältnissen eingetreten sind;","246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n3. durch Rechtsverordnungen für weitere Personen-               gemäß der Verordnung über die Aufhebung\ngruppen (z. B. Sowjetzonenflüchtlinge) und                   der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli\nSchadenstatbestände, soweit sie im Lastenaus-                1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden,\ngleichsgesetz Berücksichtigung finden, die er-              ·so ist für die Schadensberechnung dem auf den\nforderliche Schadensfeststellung nach den                    letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des\nGrundsätzen dieses Gesetzes zu regeln.                       Schadens festgestellten Einheitswert der Ab-\ngeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei\n§ 44                                 Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des\nAbgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert\nSondervorschriften für das Land Berlin\ndes Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.\"\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nergehenden RPchlsvProrclnungen, allgemeinen Ver-              4. In § 13 Abs. 2 treten an die Stefle der Worte\nwaltungsm1ordnungen und Weisungen gelten auch                     „am 20. Juni 1948\" die Worte „am 24. Juni\nin Berlin (\\Vest), wenn das Land Berlin die An-                   1948\".\nwendung dieses Ccsetzes gemJß Artikel 87 Abs. 2               5. In § 14 Satz l und Ziff. 1 a tritt an die Stelle des\nseiner Verfdssunq beschließt. DcllJei gelten folgende             \\Vährungsstichtags der LApril 1949.\nSondervoi schril I cn:\n6. In § 14 Ziff. 1 erhält Buchstabe c folgende\n1. In § 8 /\\ils. 2 Ziff. 3 werden hinter den Worten\nFassung:\n,,§ 14 des l lrnslcllungsgcscl.zes\" eingefügt' die\nWortr, ,, und in Artikd 12 Nr. 28 der Berliner               ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-\nllrnslPlltrnqsverordnun~J vorn 4. Juli 1948 (Ver-                   schaftligien Einheit Teilveräußerungen im\norclnu11~1sbL.llt flir Berlin l S. 374)\".                           Vergleichszeitraum vorausgegangen, so\nmindert sich der Schadensbetrag um den\n2. Soweit in diesem (;pscl.z auf den Einheitswert\nTeil des auf den letzten Feststellungszeit-\nvom \\V~ihnmsisslichlag Bc~zug genommen wird\npunkt vor Eintritt des Schadens festge-\n(§ 1] Abs. l und 4, § 14 Ziff. l cl und b und\nstellten Einheitswerts oder des nach § 13\n2 b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des\nAbs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens,\nauf den veräußerten Teil des land- und\ndes CrundvPrmögens und des Betriebsver-                             forstwirtschaftlichen Betriebs oder des\nmögens, für die der Einheitswert in Berlin\nGrundstücks entfällt\"\n(\\Vest) festzustellen ist, der für den 1. April\n1949 gell.t•n<lc Einheitswert an die Stelle des          7. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:\nEinheitswerts vom Währungsstichtag.                             ,, (3) In Berlin {West) werden bis zur Errich-\n3. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte                tung der nach Absatz 2 zuständigen Behörden\n„vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\" die Worte                  und Ausschüsse die für die Gewährung der\n„vorbchalllich der Sdtzc 2 bis 4\"; zwischen die              Hausrathilfe dort zuständigen Dienststellen\nSätze 1 und 3 werden unter Wegfall des                       und Bewilligungsausschüsse sowie ein beim\nSatzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:                      Senator für Finanzen zu ertichtendes Landes-\n„An SlPllc des am 1. April 1949 maßgebenden                  mnt für Soforthilfe mit der Durchführung dieses\nEinheitswerts ist auf Antrag für Grundstücke,               Gesetzes beauftragt.\"\nbei denen Crundsleuerbilligkeitsermäßigungen\nwegen VVPrtmindcrung für das Kalenderjahr                                           § 45\n1948 gewährt worden sind, der diesen zu-                                       Inkrafttreten\ngrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in\nBerlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbetroffenes Gebäude ein Abgelt.ungsbetrag              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. April 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher"]}