{"id":"bgbl1-1952-16-8","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=12","order":8,"title":"Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes (Verteilungsverordnung)","law_date":"1952-03-28T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["236                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVerordnung über die Bernitstellung von Durchgangslagern\nund über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen\nauf die Länder des Bundesgebietes (Verteilungsverordnung).\nVom 28. März 1952.\nAuf Grund des Artikels l 19 des Grundgesetzes                               zuweisenden Familie fehlt oder die Gemeinde-\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die                                behörde des betreffenden Landes bestätigt, daß\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                 eine Unterbringung im Wohnraum möglich ist.\n§ 1                                                                          § 4\nBereitstellung von Durchgangslagern                                        Rücksicht auf Verwandtschaft und Beruf\n(1) Die Länder sind verpflichtet, die Vertriebenen,                           (1) Bei den übrigen Personen soll bei der Zu-\ndie entweder im Zuge der Aussiedlung von Per-                                   weisung auf verwandtschaftliche Beziehungen Rück-\nsonen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher                              sicht .genommen werden, insbesondere wenn eine\nVolkszugehörigkeit oder auf Grund einer ord-                                    Unterbringung in gemeinsamen Wohnraum oder\nnungsmäßigen Einreiseerlaubnis und einer Aufent-                                eine Beschäftigung im Betrieb eines Verwandten\nhaltserlaubnis, die nicht nur zum vorübergehenden                               möglich ist.\nAufenthalt berechtigt, im Bundesgebiet eintreffen,\nvorläufig in Durchgangslagern unterzubringen.                                      (2) Der Beruf des Aufgenommenen und die Mög-\nlichkeit einer entsprechenden Berufsausübung sollen\n- (2) Die Bundesregierung bestimmt die Durch-                                bei der Zuweisung berücksichtigt werden.\ngangslager, in welchen die eintreffenden Personen\nvorläufig unterzubringen sind.                                                                                    § 5\n§ 2                                                      Rücksicht auf überbelegte Länder\nVerteilung                                          Die mit Vertriebenen überbelegten Länder wer-\nden bei der Festsetzung des Schlüssels gemäß § 2\n(1) Ein Beauftragter der Bundesregierung verteilt                          Abs. 4 ausgenommen.\ndie in den Durchgangslagern vorläufig unter-                                                                      § 6\ngebrachten Personen, wenn sie keine Zusage für\ndie Unterbringung in einem Lande besitzen und                                      Anwendung der Verordnung im lande Berlin\nfür die Begründung eines ersten Wohnsitzes auf                                     Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,\nöffentliche Hilfe ang~wiesen sind, auf die Länder.                              sobald es die Anwendung dieser Verordnung be-\n(2) Der Bundesminister für Vertriebene teruft und                          schlossen hat.\nentläßt den Beauftragten der Bundesregierung.                                                                     § 7\n(3) Die Länder bestimmen Vertreter, die vor der                                                  Schlußbestimmungen\nVerteilung in den Durchgangslagern zu hören sind.                                  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n(4) Die Verteilung erfolgt, soweit sie sich nicht                          Verkündung in Kraft.\nnach § 3 regelt, nach einem vom Bundesrat fest-                                    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\ngesetzten Schlüssel.                                                           Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung\n(5) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund                            der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen\nder Verteilung zugewiesenen Personen unverzüglich                               aus den unter fremder Verwaltung stehenden deut-\naufzunehmen.                                                                    schen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschecho-\n§ 3                                          slowakei auf die Länder des Bundesgebietes vom\n8. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 29 vom 10. Fe-\nFamilienzusammenführung                                     bruar 1951) außer Kraft.\n(1) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie                                (3) Wo in gesetzlichen Bestimmungen die im\nEhegatten und unmündige Geschwister sind nach                                   Absatz 2 bezeichnete Verordnung genannt ist, tritt\nihrer Wahl entweder dem Land zuzuweisen, in dem                                 an ihre Stelle diese Verordnung.\nihre Angehörigen wohnen, oder in die Verteilung\nnach dem Schlüssel einzubeziehen.                                               Bonn, den 28. März 1952.\n(2) Verwandle auf- und absteigender Linie, die\neine selbständige Familie begründet hatten und                                                   Der Bundeskanzler\nvor der Aussiedlung des ersten Familienteiles einen                                                       Adenauer\nselbständigen Haushalt geführt haben, können nur\ndann die Einweisung in das Land, in dem ihre An-                                Der Bundesminister für Vertriebene\ngehörigen wohnen, wählen, wenn der Ernährer der                                                        Dr. L u k a s c h e k\nDas Bundc!sg0sr:tzhli11J 0rscheinl in zwPi nesonderl,m Teilen - Teil I und Teil II. -            Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugsp_reis\nvierlelj~ihrlich Jür Teil !   DM 4.00 ILir Tteil II == Dl\\1 3.00 zuz.üglich Zustellgebühr. - Einzelstücke je anaefangene 24 Seiten DM 0.4!1 beim Ver-\nla9 des „Bundcsanzciqer' m Bonn oder in Köln/Rh. Zusendunr:i einzelner Stücke per Streifband gegen V.Heinsendung des erforderlichen Bftrages\nauf Poslschcckkonlo „Bundesanzeiger\" Köln 83 40(L -- IIC'ri1usgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger ·Verlags· GmbH .•\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}