{"id":"bgbl1-1952-16-7","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=8","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Erste IHDV)","law_date":"1952-04-05T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nErste' Verordnung                      stellung (Satz 1) und Zeitpunkt der Neugründung\nzur Durchführung des Gesetzes über die                 (Satz 2) ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.\nInvestitionshiHe der gew(,1;:rblicben ,,Virtschaft\n(faste IHDV).                       Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes\nVom S. AprH 1952.                                                 § 6\nGewinn aus Gewerbebetrieb\nAuf Grund von § 38 Nr. l und 2 und § 10 des\nGesetzes über d i<'. l n vcsti tionshilfo der gewerb-         (1) Bei natürlichen Personen gilt als Gewinn, der\nlichen Wirtschaft von1 7. Januar 1952 (Bundes-            nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\ngesetzbl. I S. 7) wird mil Zustimmung des Bundes-         zugrunde zu legen ist, der Gewinn im Sinne der § § 4\nrates hierdurch verordnet:                                bis 7 e und 9 a des Einkommensteuergesetzes abzüg-\nlich der bei der Ermittlung des Einkommens abge-\nZu § 2 Abs. 1 Salz 1 des Gesetzes                         zogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher\nZwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-\n§ 1\nbetriebes entnommen worden sind.\nAufbringungspflichtiger Gewerbebetrieb\n(2) Bei Feststellung des Gewinns aus Gewerbe-\nAufbringungspf1ichtig ist un\"tcr den Vorausset-        betrieb, der sich nach den Vorschriften des Körper-\nzungen des § 2 Abs. 1 dps Gesetzes jeder Gewerbe-         schaftsteuergesetzes richtet, sind der Verlustabzug\nbetrieb, der nach den Vorschriflen des Gewerbe-           (§ 10 Abs. l Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes)\nsteuergesetzes von1 1. Dezember 1936 (Reichs-             und die Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des\ngesetzbl. I S. 979) in der Fassung des Gesetzes zur       Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom\nÄnderung des Gewcrbcsteucrrncbts vom 27. De-              28. Dezember 1950 und des § 11 Nr. 5 des Körper-\nzember 1951 (Bundesgesetzhl. I S. 996) und der            schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes\nDritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbe-          zur Änderung und Vereinfachung des Einkommen-\nsteuergesetzes vom 31. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I     steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\nS. 284) der Gewc•rlwsteuer unterliegt.                    vom 27. Juni 1951 mit Ausnahme der bei der Er-\nmittlung des Einkommens abgezogenen Ausgaben\nZu § 3 Nr., 10 des Gesetzes                               zur Förderung wissenschaftlicher Zweckt\"} nicht ab-\nzugsfähig.\n§ 2\n(3) Liegt ein Organverhältnis im Sinne von § 2\nLandwirtschaHHcbe Bearbeitungs- und               Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes vor,\nVerwertungsgenossenschaften                   ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des beherr-\nschenden Unternehmens die Summe der Gewinne\nLandwirtschafllichc Genossenschaften, die auch\nder beherrschten Unternehmen hinzuzurechnen.\nvon Nichtmitgliedern gewonnene Erzeugnisse be-\narbeiten oder verwerlcn, sind nur dann von der                (4) Bei Personengesellschaften ist als Gewinn\nAufbringungspflich t befrei 1, wenn sämtliche Nicht-      aus Gewerbebetrieb der einheitlich festgestellte\nmitgliedergeschäft(, auf gesetzlichen Vorschriften        Gewinn anzusetzen abzüglich der qei der Ermitt-\noder behördlichen Anordnungen beruhen.                     lung des Einkommens der Gesellschafter abgezo-\ngenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher\nZu § 4 des Gesetzes                                       Zwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-\nbetriebes der Personengesellschaft entnommen\nworden sind.\nA ufüring ungssch uld\n(5) Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewinns\nDie Aufbringungsschuld isl am 10. Januar 1952           aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der\nentstanden. Empfängerin der Aufbringungsleistungen         Beträge, die in den Kalenderjahren 1950 und 1951\nist die Industriekreditbank             Sondervermögen     auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis 7 e des\nInvestitionshilfe.                                         Einkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind,\n§ 4                            ein Verlustbetrag, so ist dieser von dem Umsatz-\nteil der Bemessungsgrundlage abzuziehen.\nHaftung bei Organverhältnissen\n§ 114 der Reichsabgabenordnung findet entspre-                                    §7\nchende Anwendung.\nAnteile am Gewinn (Verlust) an einer\nZu § 4 und § 6 Abs. 5 des Gesetzes                                          Personengesellschaft\n§ 5                                (1) Ist ein  Aufbringungspflichtiger am Gewinn\neiner offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-\nUnternehmerwechsel                       ditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei\nEin Gewerbebetrieb, der im Laufe der Kalender-          der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-\njahre 1950 oder 1951 im ganzen auf einen anderen          nehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind, be-\nUnternehmer übergegangen ist, gilt als durch den          teiligt, so ist der Gewinn des Aufbringungspflich-\nbisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch      tigen um den Anteil zu kürzen, der auf ihn bei der\nden anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen,          einheitlichen Gewinnfeststellung entfällt.\nwenn er nicht mit: einem bereits bestehenden Ge-             (2) Ergibt sich bei der einheitlichen Gewinn-\nwerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Ein-           feststellung (Absatz 1) für den Aufbringungspflich-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952                         233\ntigen ein Verlustanteil, so ist dieser Verlustanteil                            § 12\ndem Gewinn des Aufbringungspflichtigen hinzu-          Gewerbebetriebe, die Betriebstätten innerhalb und\nzurechnen.                                                     außerhalb des Bundesgebietes unterhalten\n§8\n(1) Unternehmer aufbringungspflichtiger Gewerbe-\nAbzug von Exportförderungsbeträgen             betriebe, die Betriebstätten im Bundesgebiet und im\nLand Berlin unterhalten, haben den auf das Bundes-\n(1) Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ·des Ge-        gebiet e:µtfallenden Anteil am Gewinn und an den\nsetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung        zur Bemessungsgrundlage gehörenden Beträgen ge-\nder Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I       mäß §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes ent-\nS. 405) abzugsfähigen Beträge können bei , der         sprechend den · Vorschriften des Cewerbesteuer-\nErrechnung des endgültigen Aufbringungsbetrags         gesetzes über die Zerlegung zu ennitteln. Nach dem\nin dreifacher Höhe des Betrages, der für da.s Ka-      gleichen Verhältnis sind bei juristischen Personen\nlenderjahr 1951 abgezogen ist, von der Summe der       die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäfts-\nGewinne abgesetzt werden. Die bereits bei der          führer, soweit sie den Pauschbetrag von jthrlich\nGewinnermittlung abgesf~tzten Beträge bleiben          12 000 Deutsche Mark übersteigen (§ 6 Abs. 4 des\nhiervon unberührt.                                     Gesetzes), aufzuteilen.\n(2) In den Fällen, in denen sich die Bemessungs-        (2) Abweichend von den Vorschriften des Ge-\ngrundlage c1uf das Kc1lenderjahr 1951 bezieht (§ 6     werbesteuergesetzes über die Zerlegung gelten als\nAbs. 5, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), kann der in Ab-      Arbeitslöhne die Vergütungen im Sinne des § 19\nsatz 1 bezeichnete Betrag nur in einfacher Höhe ab-    Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.\ngesetzt werden.                                           (3) Bei aufbringungspflichtigen Gewerbebetrieben,\n§ 9                         die Betriebstätten außerhalb des Bundesgebietes und\ndes Landes Berlin unterhalten, bleiben der Gewinn\nRückflüsse aus Darlehen nach §§ 1 c und 7 d       und die Absetzungsbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des\ndes Einkommensteuergesetzes               Einkommensteuergesetzes, die auf die Betriebstätte\naußerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin\n(1) Beträge, cliE! im Kalenderjahr 1951 auf ein\nim Kalenderjahr 1950 nach den §§ 7 c oder 7 d des      entfallen, außer Ansatz.\nEinkommensteuergesetzes gewährtes Darlehen zu-                                  § 13\nrückgezahlt worden sind, sind abweichend von den\nSparkassen und Kreditgenossenschaften, die nur\nVorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht\nzum Teil von der Aufüringungspflicht befreit sind\nin den Gewinn einzubeziehen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die im Laufe     Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die nur\ndes Kalenderjahres 1950 gegründet worden sind.         zum Teil von der Aufbringungspflicht befreit sind\n(§ 3 Nr. 6 des Gesetzes), können als Bemessungs-\ngrundlage 40 vom Hundert der Gewinne, der Ab-\n§ 10\nsetzung·sbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des Einkommen-\nBehandlung der Absetzungsbeträge             steuergesetzes und der nach § 6 Abs. 2 des Ge-\ngemäß §§ 1 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes         setzes zu berücksichtigenden Umsätze ansetzen.\n(1) Bei Gewerbebetrieben mit vom Kalenderjahr\nZu § 6 Abs. 2 des Gesetzes\nabweichendem Wirtschaftsjahr sind die Beträge,\ndie auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis 7 e des                              § 14\nEinkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des                     Umsätze bei Organverhältnissen\nGewinns abgesetzt worden sind, nach dem gleichen\nGrundsatz wie der Gewinn auf die Kalenderjahre             (1) Die Umsätze zwischen einem beherrschenden\naufzuteilen.                                           Unternehmen und seinen beherrschten Unternehmen\noder zwischen mehreren dieser Unternehmen (sog.\n(2) Liegt ein Organverhältnis im Sinne von § 2      Innenumsätze) sind abweichend von den Vorschriften\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes vor,     des Umsatzsteuerrechts (Artikel II des Kontrollrat-\nso sind die Beträge, die auf Grund der Vorschriften    gesetzes Nr. 15) nicht in die Umsätze gemäß § 6\nder §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei       Abs. 2 des Gesetzes einzubeziehen.\nder Ermittlung der Gewinne des beherrschenden\nUnternehmens und der beherrschten Unternehmen              (2) Die Umsätze des beherrschenden Unterneh-\nabgesetzt worden sind, zusammenzurechnen und           mens und der beherrschten Unternehmen an Dritte\ndem Gewinn des beherrschenden Unternehmens             sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 3\n(§ 6 Abs. 3) hinzuzurechnen.                           zusammenzurechnen.\n§ 15\n§ 11\nUmsätze in den Zollausschlüssen\nAbschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und            Die Umsätze in den Zollausschlüssen sind in der\nauf geringwertige Wirtschaftsgüter           gleichen Weise zu bemessen wie die Umsätze im\nAbschreibungen auf den niedrigeren Teilwert         Sinne des Umsatzsteuer!echts.\nnach § 6 des Einkommensteuergesetzes und Ab-                                    § 16\nschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter\nLieferung von Seeschiffen\nnach § 7 der Durchführungsverordnung zum Ein-\nkommensteuergesetz werden in die Bemessungs-               Abweichend von § 6 Abs. 2 des G0setzes sind die\ngrundlage nicht einbezogen.                            Lieferungen von Seeschiffen nicht in den Umsatz-","234                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nteil der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Als         Zu § 9  des Gesetzes\nSeeschiffe gelten Schiffe, diP in das Seeschiffahrts-\nregister Pinzutra~wn sind.·                                                     §  22\nBemessungsgrundlage\n§ 17                              für den vorläufigen Aufbringungsbetrag\nUmsätze der Kreditinstitute\nFür Betriebe, die im Laufe der Kalenderjahre\nI\nDie Urnsülze der KwditinslitulP sind nur insoweit    1950 oder 1951 gegründet worden sind, ist die Be-\nanzusetzen, als die Entgelle in Zinsen, Provisionen ' messungsgnmdlage für den vorläufigen Aufbrin-\noder ähnlichen VPrg(itung('n besldH:n.                  gungsbetrag auf das Kalenderjahr 1951 zu bezie-\nhen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage · ist er-\nforderlichenfalls auf Grund von Schätzungen zu er-\n§ 18\nmitteln.\nHöchstbegrenzung des Umsatzteils\nder Bemessungsgrundlage\nZu § 10 des Gesetzes\n(1) Der   Umsatzteil der Bemessungsgrundlage\ndarf 66,6 vom Hundert des Teils, der Gewinn und                                  § 23\nAbsetzungsbelrüge gernöß §§ 7 bis 7 e des Ein-\nkommensteuergesetzes u mfctßl, nicht übersteigen.                Abweichende Bemessungsgrundlage\nDer Umsatzteil darf jedoch nicht unter 1 vom Tau-                       für den Großhandel\nsend des Urnsc.1lze~, im Sinne von § G Abs. 2 des\nGesetzes liegen.                                          (1) Für   Betriebe, die ausschließlich oder über-\nwiegend von ihnen erworbene Waren unbearbeitet\n(2) Bei juristisdwn Pnson<~n ist für die Berech-    und unverarbeitet im Großhandel weiterveräußern,\nnung des Urns;_Jlzteils der ßprnessungsgrundlage der   darf der Umsatzteil der Bemessungsgrundlage\nGewinn im Sinne von Absc1tz 1 übweichend von den       55 vom Hundert des Teils, der Gewinn und Ab-\nVorschriften cles Körperschaftsteuergesetzes und       setzungsbeträge gemäß §§ 7 bis 7 e des Einkommen-\ndes § 6 Abs. 4 des Cesdzf's ll m die gesamten Be-      steuergesetzes umfaßt, nicht übersteigen. § 18 Abs. 1\nzüge der VorstandsrnitglicdPr und der Geschäfts-       Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.\nführer zu erhöhen.\n(2) Der Begriff des Großhandels bestimmt sich\nZu § 6 Abs. 3 des Gesetzes                              nach § 11 der Durchführungsbestimmungen zum\nUmsatzsteuergesetz.\n§ 19\nPauschbetrag bei Personengesellschaft.en           (3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung liegt vor,\nwenn die Wesensart des Gegenstandes geändert\nBei Personengesellschaften, bei denen sich die      wird. § 12 der Durchführungsbestimmungen zum\nZahl der Gesellschafter im Laufe des Kalender-          Umsatzsteuergesetz gilt entsprechend.\njahres verändert hat, ist der 1. Januar des jeweili-\ngen Kalenderjahres Stichtag für die Höhe des\nPauschbetrages. Ist eine Personengesellschaft erst                               §  24\nim Laufe des Kalenderjahres 1951 neu gegründet\nworden, so sind für die Höhe des Pauschbetrages                              Abweichende\ndie Verhältnisse am Tag der Gründung der Gesell-         Bemessungsgrundlage für Rundfunkunternehmen\nschaft maßgebend. Das gilt auch für den Fall, daß\nAbweichend von den §§ 6, 7 und 9 des Gesetzes\nsich die Zahl der Gesellschafter im Laufe des Ka-\nbeträgt der Aufbringungsbetrag für Rundfunk-\nlenderjahres 1951 verändert hat.\nunternehmen 0,75 vom Hundert der Gesamtsumme\nder in dem Einzugsgebiet eines Rundfunkunter-\nZu § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes\nnehmens von den Rundfunkhörern an die Deutsche\n§ 20                        Bundespost entrichteten Rundfunkgebühren in den\nKalenderjahren 1950 und 1951 zuzüglich sonstiger\nPauschbetrag\nEinnahmen, soweit diese die Ausgaben für\nBei Betrieben, die nicht während des ganzen          kulturelle Zwecke außerhalb des eigenen Sende-\nKalenderjahres bestanden haben, ermäßigen sich          betriebes übersteigen.\ndie Pauschbeträge in dem Verhältnis, in dem die\nZahl der vollen Monate, in denen der Betrieb be-\nZu § 11 Satz 2 des Gesetzes\nstanden hat, zu zwölf steht.\n§  25\nZu § 6 Abs. 4 des Gesetzes\nUmsatzfreigrenze\n§ 21                                  bei verkürztem Bemessungszeitraum\nBezüge von Vorstandsmitgliedern\nund Geschäftsführern juristischer Personen           In den Fällen, in denen sich die Bemessungs-\ngrundlage auf das Kalenderjahr 1951 bezieht (§ 6\nLiegen die Bezüge der Vorstandsmitglieder und        Abs. 5, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), entfällt die Auf-\nGeschäftsführer juristischer Personen im Jahre un-      bringungspflicht, wenn der Umsatz im Sinne des\nter 12 000 Deutsche Mark, so ist der volle Pausch-      § 6 Abs. 2 des Gesetzes im Kalenderjahr 1951 unter\nbetrag anzurechmm.                                     50 000 Deutsche Mark liegt.","Nr. 1ß --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952                              235\nZu § 12 des Ges{~lzes                                                                  § 30\n§ 2G                           Berechnung des Gewinns, der Absetzungsbeträge\nEntschädigung an die Uinder                    und des Umsatzes in der Auibringungserklänmg\nDas Kreditinstitut zahlt die Untschädigung halb-             (1) Soweit die Steuerbescheide über Einkommen-,\njührlkh, erstmals am 30. Scptcm ber 1952. Die Höhe           Körperschaft- oder Umsatzsteuer für den Bemes-\nb<:n~ißt sich nach dPn bis zn den Stichtagen ein-            sungszeitraum dem Erklärungspflichtigen bis zur\ngegangenen Betrügen.                                         Abgabe seiner Aufbringungserklärung nicht zu-\nZu § 13 des Gesetzes\ngesandt sind, kann der Erklärungspflichtige die\nAngaben über den Gewinn, die Absetzungsbeträge\n§ 27\nund die Umsätze aus den Steuererklärungen über-\nFristverlängerung                      nehmen.\nDie Frist zur Abgabe d()r Erklärung über die                 (2) Soweit der Erklärungspflichtige Steuererklä-\nvorläufi~Je A ufbrin~Jtrng wird allgemein bis zum            rungen noch nicht abgegeben hat, hat er die Be-\n30. April 1952 verlängert. Di:!s Finanzamt kann              träge durch Schätzung zu ermitteln.\ndiese Frist rnv- in besonders beuründeten Aus-\nnahmefällen und nur bi~; zur Dirner von zwei                 Zu § 15 des Gesetzes\nWochen vcrlüngcrn.\n§ 31\n§ 2B\nBefreiung von der Verpflichtung                    Nicht ordnungsmäßige Ausfüllung des für die\nzur Abgabe der A ufbringungserklärnng                       Industriekreditbank bestimmten Anhangs\nder Aufbringungserklärung\n(1) Eine Au fbri ngungserk ld rung ist vorbehaltlich\ndes Absatzes 2 nicht abzu~Jelwn,                               Hat der Erklärungspflichtige lediglich den für die\nIndustriekreditbank bestimmten Anhang der Auf-\na) wenn sowohl der vorläufige als auch der\nbringungserklärung nicht oder nicht vollständig\nend9Lilli~Je /\\ufürin~Jtmgsbetrag vor der\nausgefüllt, so teilt das Finanzamt, wenn es die\nAbrundung den Betrag von 600 Deutsche\nAufbringungserklänmg im übrigen nicht beanstan-\nMark nicht erreicht;\ndet, den Aufbringungsbetrag ohne vorherige Frist-\nb) wenn die Umsätze irn Sinne des § 6 Abs. 2         setzung dem Kreditinstitut mit und setzt den Er-\ndes Cesctzcs in d<>n Kalenderjahren 1950         klärungspflichtigen hiervon in Kenntnis.\nund 1951 insriesarnt unter 100 000 Deutsche\nMurk (in d<m Fällen, in denen sich die\n§ 32\nBemPssungsgruncllaw~ auf das Kalender-\njuhr 1951 1wzidit, unter 50 000 Deutsche         Keine aufschiebende \\Virkung von Rechtsmitteln\nMark) liegen.\nDurch Einlegung eines Rechtsmittels wird die\n(2) Unabhängi~J von d<·n Fü]]en des Absatzes 1            Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht\nist zur Abgabe einer AufbrinDungsc>rklänmg ver-              gehemmt, insbesondere die Erhebung des Auf-\npflichtet, wer vorn Fincrnzcrn1 t hierzu besonders auf-      bringungsbetrages nicht c1ufgehalten. Das zustän-\ngefordert ist.                                               dige Finanzamt kann eine vom Kreditinstitut etwa\n§ 29                            beantragte Beitreibung aussetzen.\nOrtliche ZuständiglH~H\nZu § 16 des Gesetzes\n§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung findet mit                                      § 33\nder Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig\ndas Finanzamt ist:, in dessen Bezirk sich                                       Verzugszuschlag\na) bei einem BctriPb innerhalb des Bundes-                   Der Verzugszuschlag wird auf Antrag des Kredit-\ngebietes: die Ceschäftsleitung (Finanzamt der         instituts durch das Finanzamt festgesetzt. Hier-\nCeschäftslc!itung),                                   gegen hat der Aufbringungsschuldner das Rechts-\nb) bei    im   Bundesgebiet qelegenen Betriebstät-        mittel der Beschwerde. Die §§ 237, 303 bis 305 der\nten eines üußerhalb des Bundesgebietes be-            Reichsabgabenordnung gelten entsprechend.\nfindlichen Betriebes: die im Bundesgebiet ge-         Zu § 1T des Gesetzes\nlegene Betriebsli:itte oder bei mehreren im\n§ 34\nBu ncles~Jebiet vorhandenen Betriebstätten die\nwirtschaftlich becleu tendste Betriebstätte (Be-                      Antrag auf Erstattung\nlrit>bsfina nza 1nt)                                     Der Antrag auf Erstattung eines überzahlten Be•\nbefindet.                                                    trages ist beim Kreditinstitut zu stellen.\nBonn, den 5. April 1952.\nDer   Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}