{"id":"bgbl1-1952-16-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=6","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1952-04-07T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Bekämpfung der Papageienkrankheit\n(Psittacosis).\nVom 27. März 1952.\nAuf Grund clcs § 8 clcs Ccsdzcs zur Bekämpfung            gestellt worden, so sind m1ch Erlöschen der\nder Papageienkrankheit (Psil.lacosis) und anderer            Seuche noch zweimal in Abständen von höchstens\nübertragbarer Krnnkheitf'n vom 3. Juli 1934 (Reichs-         neun Monaten nach näherer Anweisung des\ngesetzbl. I S. 532) in der Fässung der Zweiten Ver-          beamteten Tierarztes einzelne Tiere durch die\nordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit                Polizeibehörde (Ordnungsbehörde) zur Unter-\n(Psiltacosis) vom 13. Dezern bcr 1937 (Reichsgesetz-         suchung an eine Untersuchungsanstalt einzusen-\nblatt I S. 1383) in Verbindunq mit Artikel 129 Abs. 1        den, die von der für das Veterinärwesen im\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-            Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen\nland wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt\nordnet:                                                      wird. Für die Entschädigung gilt Artikel 15 der\nVerordnung vom 14. August 1934.\"\n§ 1\n§ 2\nDie Dritte Verordnung zur Bekämpfung der\nPapageienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November            Dies.e Verordnung gilt auch im Lande Berlin,\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561) wird wie folgt          sobald sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt wor-\ngeändert:                                                den ist.\n§ 3\n1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nn 1. Die nach näherer Bestimmung des Bundes-          Verkündung in Kraft.\nministers des Innern herzustellenden Ringe\nsind nur durch den Zentralverband zoo-           Bonn, den 27. März 1952.\nlogischer Fachgeschäfte irt Frankfurt a. M.,\nBörse, zu beziehen.\"                                  Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\n2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5                        Der Bundesminister für Ernährung,\nIst in Beständen von Papageien und Sittichen               Landwirtschaft und Forsten\nPapageienkrankheit (Psi ttacosis) amtlich fest-                             Dr. Niklas\nDritte Verordnung\nzur Durchführung de.:; Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden l>crsonen.\nVom 7. April 1952.\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-       tigte Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 1\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131         dieser Verordnung gilt folgendes:\ndes Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai\n1. Zu §§ 5, 6:\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 Hinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung\nstehen Angestellte und Arbeiter, deren Arbeits-\n§ 1                                verhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden\nEin vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach             Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt wer-\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn              den konnte, den Beamten auf Lebenszeit, die\nHegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter                 übrigen Angestellten und Arbeiter den Beamten\ndurch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung                 auf Widerruf gleich.\n(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf        2. Zu § 7 Abs. 1:\nvom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche\n(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor-\nVersorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Errei-\nschrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die\nchen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen-\nAnstellung oder Oberführung in ein Angestellten-\nversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts\noder _Arbeiterverhältnis unter Zusicherung der\nund der Dauer der Dienstzeit zugesichert· war.\nAnwartschaft auf Versorgung oder die Ver-\n§ 2                                leihung dieser Anwartschaft.\nFür die entsprechende Anwendung der Ab-                       (2) Als Beförderung ist bei Angestellten· mit\nschnitte II und IV des Gesetzes auf anspruchsberech-          Bezügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952                             231\nin eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-           ten einer Dienstzeit nach §' 85 Abs. 1 Nr. 5 des\ngehalt, bei den übrigen Angestellten die Höher-          Deutschen Beamtengesetzes gleich.\ngruppierung in der Vergütungsordnung ~nzusehen.             (4) Die Vorschriften der §§ 109, 110 des Deut-\nschen Beamtengesetzes über das Heilverfahren\n3. Zu § 7 Abs. 2:                                           für Beamte finden nur insoweit entsprechende\nAn die Stelle der Klage im Verwaltungsrechts-         Anwendung, als nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der\nwege tritt die Klage vor dem Arbeitsgericht.             Reichsversicherungsordnung nicht bereits ein\nAnspruch auf Krankenbehandlu~1g besteht.\n4. Zu § 9:                                              6. Zu § 34:\nLiegen bei Angestellten oder Arbeitern Vor-              Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif-\naussetzungen vor, unter denen nach § 9 gegen             recht tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der\neinen Beamten zur Wiederverwendung das förm-             Grundvergütungssatz und an die Stelle der Be-\nliche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der             soldungsgruppe die Vergütungsgruppe.\nAberkennung der Rechte aus dem Gesetz ein-           7. Zu § 37:\ngeleitet werden kann oder ein Beamter zur\nWiederverwendung gemäß § 53 des Deutschen                   An die Stelle des Ubergangsgehalts tritt bei\nBeamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis aus-           Angestellten mit Bezügen nach dem Tarifrecht\ngeschieden wäre, so können dem Angestellten             ,die Ubergangsvergütung und bei Arbeitern der\noder Arbeiter diese Rechte durch Erklärung der           Ubergangslohn.\nobersten Dienstbehörde entzogen werden. Gegen        8. Zu § 50:\ndiese Entscheidung ist Klage vor dem Arbeits-               Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch\ngericht zulässig.                                        am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den\nsich aus den §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40 des\n5. Zu §§ 29, 30:                                            Gesetzes ergebenden Beschränkungen von der\n(1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beamten         obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden.\ntritt bei Angestellten mit Bezügen nach dem                                     § 3\nTarifrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern der         Soweit für Bedienstete der Sozialversicherungs-\nRuhelohn.                                            träger in der Reichsversicherungsordnung besondere\nVerfahrensvorschriften bestehen, sind diese anzu-\n(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne\ndes § 80 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes        wenden.\nsind bei den in Absatz 1 bezeichneten Angestell-\nten die Vergütung (einschließlich Wohnungsgeld-                                 §  4\nzuschuß für die Ortsklasse B), bei Arbeitern der        Rentenansprüche aus der Rentenversicherung\nLohn. Dabei gilt als Jahreslohn der dreihundert-     werden voll angerechnet, soweit sie sich auf Zeiten\nundzwölffache jeweilige Tagelohn der Lohn-           beziehen, die ruhegehalt-, ruhevergütung- oder\ngruppe, in die der Arbeiter tatsächlich eingereqit   ruhelohnfähig sind und nicht auf freiwilligen Bei-\nwar. Erfolgte die Entlohnung nach Stunden, so ist    trägen beruhen. Unfallrenten werden nur insoweit\nals Tagelohn das Achtfache des Stundenlohns zu-      angerechnet, als für den gleichen Unfall Unfall-\ngrunde zu legen, sofern nicht eine höhere regel-     fürsorge im Sinne des Beamtenrechts gewährt wird.\nmäßige Arbeitszeit als acht Stunden festgesetzt\nwar. § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes                                  § 5\nfindet entsprechende Anwendung.\nDie bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-\n(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhe-     sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-\nvergütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeit gel-      schen, ungarischen und der tschechoslowakischen\nten die §§ 81 folgende des Deutschen Beamten-        Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt\ngesetzes in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 1\nunverändert.\nletzter Satz, 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2\ndes Gesetzes. Dabei stehen die nach der Er-                                      § 6\nnennung (§ 2 Nr. 2 Abs. 1) abgeleisteten Dienst-\nzeiten einer Dienstzeit nach § 81 und die vor           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ndiesem Zeitpunkt bei dem gleichen Dienstherrn        1951 in Kraft. Ihre Anwendung für Berlin bestimmt\noder seinem Rechtsvorgänger abgeleisteten Zei-       sich nach § 84 des Gesetzes.\nBonn, den 7. April 1952.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}