{"id":"bgbl1-1952-16-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=6","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psittacosis)","law_date":"1952-03-27T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Bekämpfung der Papageienkrankheit\n(Psittacosis).\nVom 27. März 1952.\nAuf Grund clcs § 8 clcs Ccsdzcs zur Bekämpfung            gestellt worden, so sind m1ch Erlöschen der\nder Papageienkrankheit (Psil.lacosis) und anderer            Seuche noch zweimal in Abständen von höchstens\nübertragbarer Krnnkheitf'n vom 3. Juli 1934 (Reichs-         neun Monaten nach näherer Anweisung des\ngesetzbl. I S. 532) in der Fässung der Zweiten Ver-          beamteten Tierarztes einzelne Tiere durch die\nordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit                Polizeibehörde (Ordnungsbehörde) zur Unter-\n(Psiltacosis) vom 13. Dezern bcr 1937 (Reichsgesetz-         suchung an eine Untersuchungsanstalt einzusen-\nblatt I S. 1383) in Verbindunq mit Artikel 129 Abs. 1        den, die von der für das Veterinärwesen im\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-            Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen\nland wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt\nordnet:                                                      wird. Für die Entschädigung gilt Artikel 15 der\nVerordnung vom 14. August 1934.\"\n§ 1\n§ 2\nDie Dritte Verordnung zur Bekämpfung der\nPapageienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November            Dies.e Verordnung gilt auch im Lande Berlin,\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561) wird wie folgt          sobald sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt wor-\ngeändert:                                                den ist.\n§ 3\n1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nn 1. Die nach näherer Bestimmung des Bundes-          Verkündung in Kraft.\nministers des Innern herzustellenden Ringe\nsind nur durch den Zentralverband zoo-           Bonn, den 27. März 1952.\nlogischer Fachgeschäfte irt Frankfurt a. M.,\nBörse, zu beziehen.\"                                  Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\n2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5                        Der Bundesminister für Ernährung,\nIst in Beständen von Papageien und Sittichen               Landwirtschaft und Forsten\nPapageienkrankheit (Psi ttacosis) amtlich fest-                             Dr. Niklas\nDritte Verordnung\nzur Durchführung de.:; Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden l>crsonen.\nVom 7. April 1952.\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-       tigte Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 1\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131         dieser Verordnung gilt folgendes:\ndes Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai\n1. Zu §§ 5, 6:\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 Hinsichtlich der Regelung ihrer Rechtsstellung\nstehen Angestellte und Arbeiter, deren Arbeits-\n§ 1                                verhältnis nach dem am 8. Mai 1945 geltenden\nEin vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach             Recht nur aus wichtigem Grunde gekündigt wer-\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn              den konnte, den Beamten auf Lebenszeit, die\nHegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter                 übrigen Angestellten und Arbeiter den Beamten\ndurch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung                 auf Widerruf gleich.\n(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf        2. Zu § 7 Abs. 1:\nvom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche\n(1) Erstmalige Ernennung im Sinne dieser Vor-\nVersorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Errei-\nschrift ist bei Angestellten oder Arbeitern die\nchen einer Altersgrenze und auf Hinterbliebenen-\nAnstellung oder Oberführung in ein Angestellten-\nversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts\noder _Arbeiterverhältnis unter Zusicherung der\nund der Dauer der Dienstzeit zugesichert· war.\nAnwartschaft auf Versorgung oder die Ver-\n§ 2                                leihung dieser Anwartschaft.\nFür die entsprechende Anwendung der Ab-                       (2) Als Beförderung ist bei Angestellten· mit\nschnitte II und IV des Gesetzes auf anspruchsberech-          Bezügen nach dem Besoldungsrecht der Ubertritt"]}