{"id":"bgbl1-1952-16-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland","law_date":"1952-04-04T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["228                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz\nzur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben\nder Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland.\nVom 4. April 1952.\nUm die Durchführung der Aufgaben der Kom-            mission oder einem ihrer Beauftragten getan hat,\nmission der Vereinten Nationen zur Untersuchung         gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur\nder Voruusselzungen für freie Wahlen in Deutsch-        Verantwortung gezogen werden; eine solche Auße-\nland zu siche1 n und zu erleichtern, hat der Bundes-    rung darf weder in einem gerichtlichen oder behörd-\ntag das folgende Gesetz beschlossen:                    lichen Verfahren noch sonst zu seinem Nachteil\nverwendet werden.\nArtikel 1                              (2) Niemand darf gezwungen werden, eine münd-\nDiplomatische Vorrechte und hnmunitäten           liche oder schriftliche Äußerung, die er gegenüber\nder Kommission oder einem ihrer Beauftragten\nDie Kommission, das ihr beigegebene Sekretariat       getan hat, oder eine Nachricht, die er der Kom-\nsowie das Personal der Kommission und des Sekre-        mission oder einem ihrer Beauftragten übermittelt\ntariats genießen sfö11tliche diplomatischen Vorrechte   oder von diesen erhalten oder bei deren Ubermitt-\nund Imrnunilütcn, clie den bei der Bundesrepublik       lung er mitgewirkt hat, bekanntzugebeu.\nDeutschland beglaubigten diplomatischen Vertre-\ntungen zustch(•n.                                          (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind\nauf Angehörige (§ 52 Abs. 2 ctes Strafgesetzbuchs)\nArtikel 2                           der dort bezeichneten Personen entsprechend an-\nzuwenden.\nHandlungen gegen die Mitglieder und den\nGeneralsekretär der Kommission\nArt.ikel 4\n§                                                  Inkrafttreten\n(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines          (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. März\nMitglieds oder des Cenernlsekrelärs der Kommission      1952 in Kraft, Artikel 2 jedoch erst am Tage nach\nbegeht, während sich (for Angegriffene in dieser        der Verkündung.\nEigenschaft im Inland aufhält, wird mit Zuchthaus,\nin minder schweren f<'ällen mit Gefängnis bestraft,        (2)  Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin\nsoweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere     im Rahmen des dort geltenden Strafrechts,\nStrafe angedroht ist.                                   sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2\nder Verfassung von Berlin seine Anwendung\n(2) Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe     beschließt.\nerkannt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften\nder §§ 85 und B6 des Strafgesetzbuches entsprechend.       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n§ 2                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Wer eine der im § 1 bezeichneten Personen         Bonn, den 4. April 1952.\nmit Beziehung auf ihre Stellung beleidigt, wird mit\nGefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleum-\nDer Bundespräsident\nderischen Beleidigung mit Gefängnis nicht unter drei\nMonaten bestraft.                                                       Theodor Heuss\n(2) Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletz-                    Der Bundeskanzler\nten verfolgt. Dus Verlangen kann zurückgenommen         und Bundesminister des Auswärtigen\nwerden.\nAdenauer\n(3) Die Vorschrift des § 200 des Strafgesetzbuchs\nüber die öffentliche Bekanntmachung der Verur-                       Der Bundesminister\nteilung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Tat               für gesamtdeutsche Fragen\nöffentlich oder in einer Versammlung begangen\nJakob Kaiser\nworden ist. An die Stelle des Beleidigten tritt der\nStaatsanwalt.\nDer Bundesminister der Justiz\nArtikel 3                                                 D.e h l er\nSchutz des Verkehrs mit der Kommission\n(1) Niemand dt1rf weqen einer mündlichen oder              Der Bundesminister des Innern\nschriftlichen Außerung, die er gegenüber der Korn-                             Dr. Lehr"]}