{"id":"bgbl1-1952-16-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes","law_date":"1952-04-05T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1952                           227\nstätle (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-          kürzen, .den der Bund nach Artikel 106 Abs. 3 des\nnung 1952) hat, bleibt Vereinbarungen zwischen den        Grundgesetzes in Anspruch nimmt.\nbeteiligten Ländern vorbchal ten.\n(2) Die an die zahlungsberechtigten Länder über-\n(2) Für die Uindcr Bremen, Hamburg, Nieder-            wiesenen Beträge sind Einnahmen dieser Länder aus\nsachsen und Schleswig-Holstein gilt, soweit Ver-          der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer\neinbarungen zwischen ihnen nicht getroffen werden,        im Sinne des Artikels 106 Abs. 3 des Grundgesetzes.\nfolgendes:\na) Das Lund d0r Betriebstätte hat für jeden                                  § 9\nArbeitnehmer, für den ein Ausgleich der           Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten\nLohnsteuer nach Absatz 1 in Betracht\nkomm 1, vierteljährlich einen Ausgleichs-        Entsteht zwischen den Ländern eine Meinungs-\nbetrag an das Land abzuführen, in dem der      verschiedenheit über die Verpflichtung, einen\nArbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der          Steuerbetrag an ein anderes Land abzuführen, so\nAusgleichsbetrag isl bis zum 15. nach Ab-      entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Länder\nlauf jedes Kalendervierteljahres zu über-      der Bundesfinanzhof im Beschlußverfahren. Der\nweisen;                                        Antrag kann nur bis zum Ablauf des auf die Fest-\nb) der Ausgleichsbetrag entspricht dem drei-      setzung des streitigen Steuerbetrags oder die Ent-\nfachen Betrag der Lohnsteuer, die sich bei     stehung des Abführungsanspruchs folgenden Ka-\neinem monatlichen Arbeitslohn von 300          lenderjahrs gestellt werden.\nDeutsche Mark im Mittel zwischen den\nSteuerklassen II und III/1 nach der Lohn-                                § 10\nsteuertabelle ergibt. Ändert sich die durch-                          Inkrafttreten\nschni tllichc Lohnhöhe wesentlich, so ist der\nder Errnitllung des Ausgleichsbetrags zu-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngrumle liegende Betrag des monatlichen         1~52 in Kraft; es ist erstmalig auf die Steuer für das\nArbeitslohns den veränderten Verhält-          Kalenderjahr 1952 anzuwenden.\nnissen anzupassen;\nc) die Anzahl der Arbeitnehmer, für die ein         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAusgleichsbetrag abzuführen ist, wird auf\nGrund der zuletzt durchgeführten Erhe-         Bonn, den 29. März 1952.\nbungen von den statistischen Ämtern der\njeweils beteiligten Länder gemeinsam er-                  Der Bundes prä s i den t\nmittelt.                                                       Theodor Heuss\n§ 8\nInanspruchnahme\nDer Bundeskanzler\nein,es Teils der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer                                     Adenauer\ndurch den Bund\n( 1) Die nach den § § 6 u ncl 7 an andere Länder zu      Der Bundesminister der Finanzen\nüberweisenden Beträge sind nicht um den Anteil zu                               Schäffer\nGesetz\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes.\nVom 5. April 1952.\nDer Bundestag bat mit Zustimmung des Bundes-                                       § 2\nrates das folgPndE! Ce setz beschlossen:\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.\n§ 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nDie Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaß-\nBonn, den 5. April 1952.\nnahmen auf dem C]ebiet der Elektrizitäts- und Gas-\nversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949                      Der Bundespräsident\n(WiGBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes über die                       Theodor Heuss\nVerlängerimg der Celtungsdauer des Gesetzes übi.~r\nNotmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts-            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nund Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni                                Blücher\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 204) / 29. März 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 224) wird bis zum 31. März 1953      Der Bundesminister für Wirtschaft\nverlängert.                                                                Ludwig Erhard"]}