{"id":"bgbl1-1952-16-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":16,"date":"1952-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz)","law_date":"1952-03-29T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["226\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1952                                            Nr. 16\n1\nTag                                                Inhalt:                                               Seite\n29.3.52   Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der\nKörperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      225\n5.4.52   Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . '. . . . . . . .        227\n4.4.52   Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen\nin Deutschland . . . . . . . . .                                                                 228\n5.4.52   Zweites Gesetz zur .1\\nderung des Gesetzes über die Behandlung .wiederkehrender Leistungen\nbei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche·-Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . .        229\n27.3.52   Vierte Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psitfocosis) . . . . . . . . . .        230\n7.4.52   Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Reditsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . : . . . . . . . . . . .       230\n5.4.52   Erste Verordnung zut Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen\nWirtschaft (Erste IHDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        232\n28.3.52   Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das\nBundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes\n(Verteilungsverordnung)              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . .    236\nGesetz\nüber die Steuerberechtigung und die Zerlegung\nbei der Einkommensteuet und der Körperschaftsteuer\n(Zerlegungsgesetz).\nVom 29. März 1952.                                                   J.\nll\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Voraussetzungen der Zerlegung\n§ 1                                 (1) Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nUnmittelbare Steuerberechtigung .                 eines Steuerpflichtigen wird durdJ. das für die Ver-\nanlagung zuständige Finanzamt auf die beteiligten\n(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder             Länder zerlegt, wenn der Steuerpflichtige im Ver-\ndie Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht            anlagungszlütraum eine Betriebstätte (mehrere Be-\nunmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflich-           triebstätten, Teile von Betriebstättent im Geltungs-\ntige am 10. Oktober dieses Jahres oder an dem in             bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\ndiE:ses Kalenderjahr fallenden Stichtag der Personen-        außerhalb des nach § 1. steuerberechtigten Landes\nstandsaufnahme seinen Wohnsitz oder den Ort der              unterhalten hat (Zerlegung).\nLeitung hat. § 73 a Abs. 3 bis 6 der Reichsabgaben-\nordnung gelten ~inngemäß.                                       (2) Die Zerlegung findet vorbehaltlich der Vor-\n(2) Wird eine unanfechtbar gewordene Steuerfest-          schrift des § 3 Abs-. 4 Satz 3 nur bei denjenigen\nsetzung berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungs-      Steuerpflichtigen statt, die im Veranlagungszeitraum\nanspruch, der sich aus der Berichtigung ergibt, ab-          aus mindestens einem Gewerbebetrieb Einkünfte\nweidJ.end von Absatz 1 dem Lande zu, dessen                  von mehr als 30 000 Deutsche Mark bezogen haben\nFinanzamt die Berichtigung vorgenommen hat. Ent-             und deren Einkommen mehr als 30 000 Deutsche\nsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.          Mark betragen hat.\n,1    (3) Die Vorschriften der ReidJ.sabgabenordnung               (3) Organgesellschaften, die verpflichtet sind, ihren\nüber die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung          Gewinn an das beherrschende Unternehmen abzu-\nbleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande          führen, gelten als Betriebstätten des beherrsdJ.enden\nzugeflossen, dem der Steueranspruch nach 4en Vor-            Unternehmens.\nschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an\ndas steuerberechtigte Land zu überweisen; die Uber-                                    § 3\nweisung unterbleibt, wenn der zu überweisende Be-\nZerlegungsgrundlagen\ntrag 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der ver-             (1) Die Höhe der Zerlegungsanteile bestimmt sich\nanlagten Einkommensteuer und KörpersdJ.aftsteuer              nach dem Verhältnis der Einkünfte, die den Ländern\n(§§ 2 bis 6) und über die Lohnsteuer (§ 7) werden            nach den Absätzen 2 bis 5 als Zerlegungsgrundlagen\nhierdurch nicht berührt.                                     zuzuteilen sind.","226                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dem Land        Steuerabzug einbehaltenen Beträge verbleibt, so ist\noder den Ländern zuzuteilen, in denen im Ver-            dieser Anteil auf 10 vom Hundert zu erhöhen. Die\nanlagungszeilraum ein selbständiger Gewerbebe-           Anteile der anderen Länder sind verhältnismäßig\ntrieb (Teil cinPs srdbsli.indigen Gewerbebetriebs)       zu kürzen.\nausgeübt worden ist; alle übrigen Einkünfte fallen\ndem nach § 1 stcuerbcrechtigten Lande zu. Hat ein                                  § 5\nselbständiger Gewerbebetrieb in mehreren Ländern                                Verfahren\nBetriebstättcn (Teile von Bclriebstätten) unterhal-\nten, so sind die Einkünfte aus dem Betrieb nach den         ( 1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vor-\nGrundsätzen, d ic rn r diP Zerli!gung des einheitlichen  schriften der §§ 382 bis 389 der Reichsabgaben-\nGewerbesteuermeßlwtrages nach den §§ 29 bis 31           ordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3\nund § 33 Abs. 1 des Cewcrbesteuergesetzes gelten,        ergebenden Änderungen.\ndenjenigen Ländern. /'.uzuteilPn, in denen im Ver-          (2) Der Steuerpflichtige ist am Zerlegungsverfah-\nanlagungszci lrnum Bdri(~bsl.ätten oder Teile von        ren nicht beteiligt. An die Stelle der Gemeinden\nBetriebstättcn unterhaltr!n worden sincl.                treten die am Zerlegungsverfahren beteiligten Fi-\n(3) Einkünfte eines Steuerpllichtigen aus einem       nanzämter. Sind in einem Lande mehrere Finanz-\nBetrieb, die 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,     ämter beteiligt, so bestimmt die für die Finanzver-\nwerden bei der Zuteilung auch dann nicht als Ein-        waltung zuständige oberste Landesbehörde ein\nkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt, wenn der       Finanzamt fur die Wahrnehmung der Rechte des\nSteuerpflichtige daneben einen weiteren Gewerbe-         Landes an der Zerlegung.\nbetrieb hat, aus dem er Einkünfte von mehr als              (3) Das Rechtsmittelverfahren ist kostenfrei;\n30' 000 Deutsche Mark erzielt. Ubersteigt der auf die    § 388 a der Reichsabgabenordnung findet keine An-\nBetriebställen eines Landes entfallende Anteil an        wendung.\nden Einkünften des Steuerpflichtigen aus einem Be-_\ntrieb nicht den BC'tra~J von 10 000 Deutsche Mark,                                 § 6\nso wird der Anteil dem nach § 1 steuerberechtigten\nZuführung der Anteile\nLande zugeteilt.\nan die beteiligten Länder\n(4) Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von              (1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in\nmehr als 30 000 Deutsche Mark gesondert (einheit-        einem Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an die\nlich und gesondert) festgestellt (§ 215 Abs. 2 Ziff. 2   Finanzkassen der beteiligten Länder vorläufig nach\nder Reichsabgabenordnung, § 6 der Verordnung über        dem Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem\ndie Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vorn          Zerlegungsbescheid für das vorvergangene Kalen-\n3. Januar 1944 - Reichsgesetzbl. I S. 11 --), so hat     derjahr festgesetzt sind. Liegt dieser Zerlegungs-\ndas für die Feststellung zuständige Finanzamt gleich- 'bescheid bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht\nzeitig festzustellen, welchem Land (welchen Ländern)     vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grnnd der\ndie auf den einzelnen Stcuerpflich tigen entfallenden    Steuererklärung oder des zuletzt erteilten Steuer-\nEinkünfte zuzuteilen sind (gesonderte Zuteilung).        bescheids vorläufig zu berechnen und den Uber-\nDie Grundsätze des Absatzes 2 sind entsprechend          weisungen zugrunde Zll legen. Die Uberweisung\nanzuwenden. Sind an d<m gesondert festgestellten         wird jevyeils spätestens am 10. des auf das Ende\nEinkünften mehrere Steuerpflichtige beteiligt (ein-      eines jeden Kalendervierteljahres folgenden Mo-\nheitliche und gesonderte Feststellung), so findet die . nats für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr\ngesonderte Zuteilung nach Satz 1 nur bei denjenigen      geleisteten Zahlungen durchgeführt.\nSteuerpflichtigen statt, auf die Einkünfte von mehr\nals 10 000 Deutsche Mmk entfallen; in diesem Fall           (2) Ist ein Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen er-\nist Absatz 3 Satz 2, dagegen nicht Absatz 3 Satz 1 stattet, so haben die Finanzkassen der beteiligten\nanzuwenden.                                              Länder ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend\nden im Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen\n(5) Hat der Steuerpflichtige aus einem von meh-       ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend\nreren Gewerbebetrieben einen Verlust. so bleibt          anzuwenden.\ndieser bei der Aufteilung der Einkünfte zum Zweck\nder Zerlegung außer Betracht.                               (3) Sobald die Steuer für ein Kalenderjahr unan-\nfechtbar fest.gesetzt und abzüglich etwa nieder-\n§ 4                           geschlagener    Beträge getilgt ist, wird die für das\nKalenderjahr entrichtete Steuer nach dem Verhält-\nZerlegung                         nis der für dieses Kalenderjahr festgesetzten Zer-\n(1) Den Gegenstand der Zerlegung bildet die fest-     legungsanteile den beteiligten Ländern unter An-\ngesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer         rechnung der nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten\nnach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehal-          vorläufigen Zahlungen überwiesen; Uberzahlungen\ntenen Beträge.                                           sind zu erstatten. Das Erhebungsfinanzamt gibt den\nbeteiligten Ländern eine Abrechnung.\n(2) Steuerzerlegungsanteile, die 1000 Deutsche\nMark nicht übersteigen, faJlen dem nach § 1 steuer-\nberechtigten Lande zu.                                                             §  7\n(3) Ergibt sich nach den Vorschriften der Ab-                               Lohnsteuer\nsätze 1 und 2 und des § 3 für das nach § 1 steuer-          (1) Der Ausgleich der Lohnsteuer in den Fällen,\nberechtigte Land ein Anteil von weniger als 10 vom       in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in\nHundert der Steuer, die nach Anrechnung der durch        einem anderen Land als in dem Land der Betrieb-"]}