{"id":"bgbl1-1952-15-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":15,"date":"1952-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_15.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde","law_date":"1952-03-31T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1952                               22,\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.\nl\nVom 31. März 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-,.              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 2, 3 und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     4 ist der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter\nvorher zu hören.\nI. Die Bestallung als Zahnarzt\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Ziffer 2 kann die\n§ 1                            Bestallung erteilt werden, wenn\n(1) Wer irn Geltungsbereich dieses Gesetzes die                 1. die Strafe im Strafregister gelöscht ist und\nZahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer\nBestallung als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Ge-                    2. Umstände vorliegen, die die Erteilung der\nsetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Be-                      Bestallung unbedenklich erseheinen lassen.\nstimmung. Die Bestallung berechtigt zur Führung               (4) Ist ein Bewerber einer mit Strafe bedrohten\nder Bezeichnung als „Zahnarzt\" oder „Zahnärztin\".           schweren Verfehlung dringend verdächtig, so ist die\nDie vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde               Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der\nbedarf einer jederzeit w idcrruflichen Erlaubnis.           Bestallung bis zur Beendigung des einzuleitenden\n(2) Ausübung uer Zahnheilkunde ist die berufs- ·         Strafverfahrens   auszusetzen.\nmäßige auf zahntirztlich wissenschaftliche Erkennt-\n§ 4\nnisse gegründete Feststellung und Behandlung von\nZahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krank-                (1) Die Bestallung ist zurückzunehmen,\nheit i~t jede von der Norm abweichende Erschei-                    1. wenn die Voraussetzungen der Bestallung\nnung im Bereich der Zähne, des Mundes und der                         irrigerweise als gegeben angenommen\nKiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der                    worden sind,\nZahnstellung und des r,ehlens von Zähnen.\n2. wenn dem Zahnarzt die bürgerlichen\n(3) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Ge-                    Ehrenrechte aberkannt worden sind,\nwerbe.\n3. wenn der Zahnarzt wegen schwerer Vei-\n(4) Zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete                     fehlungen strafgerichtlich rechtskräftig ver-\nder Zahnheilkunde für eine Behörde oder eine Kör-                     urteilt worden ist,\nperschaft des öffentlichen Rechts kann, unbeschadet\nder Vorschrift des § 19 dieses Gesetzes und soweit                 4. wenn sich aus schweren sittlichen Verfeh-\ndurch Gesetz nicht anders bestimmt wird, nur her-                     lungen des Zahnarztes die Unzuverlässig-\nangezogen werden, wer die Bestallung als Arzt oder                    keit zur Ausübung der Zahnheilkunde\nals Zahnarzt besitzt.                                                 ergibt.\n§ 2                               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1, 3 und\n(1) Die Bestallung als Zahnarzt erhält jeder             4 ist der Zahnarzt vorher zu hören.\nDeutsche (Artikel 116 des Grundgesetzes), der die\nzahnärztliche Prüfung vor einer staatlichen Prü-                                      § 5\nfungskommission bestanden hat.                                (1) Ist ein Zahnarzt einer mit Freiheitsstrafe be-\n(2) Die Bestallung gilt auch außerhalb des Lan-          drohten schweren Verfehlung dringend verdächtig.\ndes, in dem sie erteilt worden ist.                         so kann ihm die Ausübung der Zahnheilkunde vor-\n'· läufig untersagt werden. Der Zahnarzt ist vorher\n(3) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\nzu hören.\nstimmung des Bundesrates eine Prüfungsordnung\nfür Zahnärzte durch Rechtsverordnung.                          (2) Die Untersagung verliert ihre Wirkung, wenn\nnicht binnen 3 Monaten eine gerichtliche Unter-\n§ 3                             suchung (§ 151 der Strafprozeßordnung) eingeleitet\nworden ist.\n(1) Die Bestallung ist zu versagen,\n§ 6\n1. wenn der Bewerber die bürgerlichen Ehren-           Eine Bestallung kann wiedererteilt werden, wenn\nrechte nicht besitzt,\nUmstände eingetreten sind, die eine Wiederauf-\n2. wenn der Bewerber wegen schwerer Ver-            nahme des zahnärztlichen Berufs unbedenklich er-\nfehlungen strafgerichtlich rechtskräftig ver-    scheinen lassen, es sei denn, daß die Bundesregie-\nurteilt worden ist,                              rung widerspricht.\n3. wenn sich aus schweren sittlichen Verfeh-                                   § 7\nlungen drs Bewerbers die Unzuverlässig-             (1) Die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde\nkeit zur Ausübung der Zahnheilkunde              ruht, wenn durch Entscheidung der zuständigen Be-\nergibt,                                          hörde festgestellt wird, daß dem Zahnarzt infolge\n4. wenn dem Bewerber infolge eines körper-          eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche            seiner geistigen und körperlichen Kräfte oder wegen\nseiner geistigen oder körperlichen Kräfte        einer Sucht die für die Ausübung der Zahnheilkunde\noder wegen einer Sucht die für die Aus-          erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt.\nübung der Zahnheilkunde erforderliche               (2) Der Zahnarzt oder sein gesetzlicher Vertreter\nEignung oder Zuverlässigkeit fehlt.              ist vorher zu hören.","7!\n222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Die Befugnis lebt wieder auf, sobald die Ent-     im Inland abgelegt hat, nicht Deutsdler im Sinne\nscheidung aufgehoben ist.                                 des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann eine\nErlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder in\nII. Eingliederung der Dentisten             besonderen Fällen eine Bestallung nur erteilt wer-\n§ 8\nden, wenn die Bundesregierung nicht widerspridlt.\nDie Erlaubnis oder die Bestallung kann nur im Be-\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses      Gesetzes die    nehmen mit der Bundesregierung versagt werden.\nstaatliche Anerkennung als Dentist besitzt, erhält\n(2) Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden\ndie Bestallung als Zahnarzt, wenn er an einem Fort-\nbildungskursus über Mund- und Kieferkrankheiten           ist, haben die gleichen Rechte und Pflidlten wie\nsowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen          Zahnärzte.\n§ 14\nhat. Der Fortbildungskursus ist an einem der zu-\ngelassenen Lehrinstitute für Dentisten durchzu-             Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenz-\nführen.                                                   gebieten durch Zahnärzte, die im Inland keine            ),\n...\n(2) Die für    das Gesundheitswesen zuständige       Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlos-\noberste Landesbehörde des Landes, in dem der An-         senen zwisdlenstaatlichen Verträge.\ntragstell.er seinen Wohnsitz hat, entscheidet im\nEinzelfall darüber, ob einem Dentisten, der eine                                    § 15\nausländisdle Bestallung als Zahnarzt besitzt, die           Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-\nBestallung als Zahnarzt unter Befreiung von der          mung des Bundesrates eine Gebührenordnung für\nTeilnahme an einem Fortbildungskurs erteilt wer-         Zahnärzte.\nden kann.\nIV. Zuständigkeit~n\n§ 9\n§ 16\n(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ein zugelassenes Lehrinstitut für            (1) Die Entsdleidungen nach §§ 1 und 3 trifft die\nDentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum           für das Gesundheifswesen zuständige oberste\nBesuch erfüllen, erhalten die Bestallung als Zahn-       Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung\narzt,wenn sie innerhalb von 2 Jahren nadl Inkraft„       abgelegt worden ist, die Entscheidungen nach §§ 4\ntreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung         bis 10 und 12 die für das Gesundheitswesen zu-\nals Dentist erworben und an eineJI} Fortbildungs-         ständige ob.erste Behörde des Landes, in dem der ·\nkurs nach § 8 teilgenommen haben.                        Zahnarzt oder der Bewerber seinen Wohnsitz hat.\n(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1            (2) Die obersten Landesbehörden können ihre\nbezeichnete Frist verlängert werden.                      Befugnisse auf nadlgeordnete Behörden übertragen.\n§ 10                                                    § 17\n(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkraft-      Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustim-\ntreten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Aus-            mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem\nbildung begonnen haben, erhalten die Bestallung als       Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung\nZahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den            die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen\nBesuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und      Bestimmungen.\nnach einer yiersemestrig.en Ausbildung an einem\nzugelassenen Institut die Prüfung vor einer staat-          V. Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n. lichen Prüfungskommission bestanden haben.                                          § 18\n(2) Die Prüfungsordnung erläßt der Bundes-              Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-           strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,\nrates durch Rechtsverordnung.\n1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Be-\n§ 11                                 stallung als Arzt oder als Zahnarzt zu besitzen\noder nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 14\nDie Bestallung als Zahnarzt darf in den Fällen der          oder 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde be-\n§§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber               rechtigt zu sein,\ndas 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Ver-\nsagungsgrund nach § 3 vorliegt.                             2. wer, ohne eine Bestallung als Arzt oder als\nZahnarzt zu besitzen oder nach §§ 1 Abs. 1\nSatz 2, 13 Abs. 1, 14 oder 19 zur Ausübung\nIII. Sonderbestimmungen\nder Zahnheilkunde berechtigt zu sein, eine\n§ 12                                 Bezeichnung führt, durch die der Anschein\n(1) Ein Verzicht auf die Bestallung ist zulässig.          erweckt werden kann, er sei zur Ausübung\nEr kann nicht unter einem Vorbehalt oder unter                  der Zahnheilkunde berechtigt,\neiner Bedingung erklärt werden.                              3. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange die\n(2) Der Verzicht kann nur mit Genehmigung der              Befugnis hierzu ruht (§ 7 Abs. 1) oder die\nzuständigen Behörde widerrufen werden.                          w.eitere Berufsausübung vorläufig untersagt\nist (§ 5).\n§ 13                                                    § 19\n(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung im Ausland          Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nabgelegt oder ist ein Bewerber, der die Prüfung          Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer"]}