{"id":"bgbl1-1952-15-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":15,"date":"1952-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_15.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten","law_date":"1952-03-29T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe'. Bonn, den 31. März 1952                            217\n§ 14                         hilfemaßnahrnen zur Beschaffung von Hausrat für\nKriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-\nVerwaltungskosten\nhilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-       Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) zuständigen\nsetzes gelten die Vorschriften, die für die Durch-      Dienststellen sowie ein beim Senator für Finanzen\nführung des Allgemeinen Lastenausgleichs erlassen       zu errichtendes Landesamt für Soforthilfe mit der\nwerden. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten        Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.\n§ 78 des Soforthilfegesetzes und die dazu ergan-\n(3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-\ngene Durchführungsbestimmung.                           schen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin\n(2) Die Geldinslilule und die Deulsd1e Bund~post     verwaltete Post-, und Fernmeldewesen.\nerhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes über einen\nAllgemeinen Lastenausgleich für jeden von ihnen\n§ 16\nerteilten Bescheid (§ 9 Abs. 1) einen Unkostenbeitrag\nvon einer Deutschen Mark. Ober die Bereitstellung                            Inkrafttreten\nder erforderlichen Mittel bestimmt das Gesetz über         Dieses Gesetz tritt am Tdge nach seiner Verkün-\neinen Allgemeinen Lastenausgleich_.                     dung in Kwlt.\n§ 15                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSondervorsdlriiten für das Land Berlin         Bonn, den 27. März 1952.\n(1)   Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-\nsetzes ergebenden Rechtsverordnungen, allgemeinen                    Der Bundespräsident\nVerwaltungsanordnungen und Weisungen gelten\nTheodor Heuss\nauch in Berlin (West),. sobald das Land Berlin die\nAnwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2\nseiner Verfassung beschließt.                                         Der Bundeskanzler\nAdenauer\n(2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs. 1\nzuständigen Behörden und Ausschüsse werden in\nBerlin (West) die für die Gewährung der Hausrat-          Der Buno~sminister der Finanzen\nhilfe nach dem Gesetz des Landes Berlin uber Sofort-                          Schäffer\nGesetz\nüber den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten.\nVom 29. März 1952 .\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Kreditinstitut genehmigen, Niederlassungen in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 einem örtlich begrenzten Gebiet außerhalb des\nBezirkes, in dem es seinen Sitz hat, zu unterhalten,\n§ 1                         wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten\nerscheint und dadurch keine ü bermäßige Macht-\n(1) Kreditinstitute, die in der RedJ.tsform von\nAktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften      stellung aes Kreditinstituts begründet wird. Eine\nauf Aktien das Depositengeschäft und das kurz-         Genehmigung zur Unterhaltung von Niederlassun-\nfristige Kreditgeschäft im Bundesgebiet als Haupt-     gen außerhalb des Bezirks kann ferner Kredit-\ngeschäftszweig betreiben (im folgenden Kredit-         instituten mit besonderen Aufgaben erteilt werden.\nNad:lfolgeinstituten im Sinn von § 3 dieses Gesetzes\ninstitute genannt), dürfen Niederlassungen im\nBundesgebiet nur in einem der nachstehenden drei       kann die Genehmigung zur Unterhaltung von\nNiederlassungen außerhalb des Bezirks, in dem sie\nBezirke unterhalten:\nihren Sitz haben, nicht erteilt werden. Vor Erteilung\n1. In den Ländern Bremen, Hamburg, Nieder-      einer Ausnahmegenehmigung sind die beteiligten\nsachsen und Schleswig-Holsteig oder          Bankaufsichtsbehörden und die Bank deutscher\n2. im Lande Nordrhein-Westfalen oder            Länder zu hören.\n3. in den Ländern Baden, Bayern, Hessen,           (4) Diese Vorschriften gelten auch für ausländische\nRheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und       Kreditinstitute, die zum Depositengeschäft und dem\nWürttemberg-Hohenzollern.                    kurzfristigen Kreditgeschäft im Bundesg~biet zuge-\n(2) Der Unterh;'lltung von Niederlassungen steht    lassen sind.\nes gleich, wenn ein Kreditinstitut durch eine Kapital-                            § 2 .\nbeteiligung oder in anderer Weise die Möglichkeit          Einern Kreditinstitut, das den vorstehenden Vor-\nhat, einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes       schriften nicht entspricht, hat die zuständige Bank-\nKreditinstitut auszuüben.                               aufsidllsbehörde die Fortführung des Geschäfts-\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann nad1     betriebs im Bundesgebiet zu untersagen, sofern das\nAnhörung des Bundesministers der Finanzen einem         Kreditinstitut sich nidlt unverzüglich, spätestens\n•","218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ninnerhalb eines Jahres, an die Vorschriften dieses       einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang\nGesetzes anpußt.                                         nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 3                           findet keine Anwendung.\nein Kreditinstitut kann sich den Vorschriften des         (3) Für Verbindlichkeiten des ausgründenden\n§ 1 dieses Ccsctzcs auch dadurch anpassen, daß es        Kreditinstituts, die vor der Ausgründung entstanden\nsein für die FortJ ührung des Geschäftsbetriebs          sind und die nicht auf ein Nachfolgeinstitut über-\nwcsen!liches Vermögen r:inschlit:ßlich von Verbind-      gehen, haften die Nachfolgeinstitute und das aus-\nlichkeikn nach Maßgube dc>r nachfolgenden Vor-           gründende Kreditinstitut als Gesamtschuldner. Im\nschriften auf von ihm neu zu errichtende Kredit-          Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist aus\ninstitute (Nadifolgeinstit.ute) gcgl~n Gewährung von     diesen Verbindlichkeiten das ausgründende Kredit-\nGesellschafts,rnteilcn der Nachfolgeinstitute über-      institut allein verpflichtet.\nträgt (Ausgründung). Die Prist des § 2 ist gewahrt,          (4) Nachfolgeinstitute, auf die gemäß Absatz 2\nwenn der Beschluß der Hauptversammlung, den              Schulden des ausgrµndenden Kreditinstituts über-\nNiederlassungsbereich des Kreditinstituts den Vor-       gegangen sind oder die gemäß Absatz 3 neben dem\nschriften dieses Geselzes durch Ausgründung von          ausgründenden Kreditinstitut haften, können dem\nNachfolgeinsli tu len anzupassen, innerhalb sechs        Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die\nMonaten gefaßt ist und die Eintragung der Nach-          sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem aus-\nfoigeinstitulc in das Handelsregister innerhalb wei-     gründenden Kreditinstitut und dem Gläubiger er-\nterer zwölf Monate erfolgt.                              geben; § 6 der 35. Durchführungsverordnung zum\nUmstellungsgesetz findet Anwendung. Mit einer\n§ 4                           Forderung des ausgründenden Kreditinstituts, die\nnicht gemäß Absatz 1 auf. ein Nachfolgeinstitut über-\n(1) Werden Nachfolgeinstitute in Form von Aktien-\ngegangen ist, können die Nachfolgeinstitute jedoch\ngesellschaften c:n1sgegründet, so müssen die Aktien\nnicht aufrechnen.\ndieser Nachfol~Jeinslitute auf N,.unen lauten.\n§ 6\n(2) Ein Nachfolgeinstitut uarf eine Beteiligung an\neinem anderen Nachfolgeinstitut nicht erwerben.              Die Nachfolgeinstitute sind verpflichtet, auf Ver-\nWir<l in Ausführung einer Einkaufskornmission oder       langen des ausgründenden Kreditinstituts gegen\naus anderen bankgeschdftlichcn Gründen der vor-          Ubertragung entsprechender Vermögenswerte Ver-\nübergehende Erwerb von Aktien anderer Nachfolge-         bindlichkeiten der in § 5 Abs. 3 genannten Art zu\ninstitute erforderlich, so darf der Bestand an Aktien    übernehmen; der Betrag, der von jedem der Nach-\neines anderen Nachfolgeinstituts 5 vom Hundert des       folgeinstitute jeweils zu übernehmenden Verbind-\nGrundkapitals dieses Nachfolgeinstituts nicht über-      lichkeiten bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem\nsteigen. Aus diesen Aktien darf das Nachfolge-           die in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute\ninstitut das Slim1nrecht nicht ausüben.                 ausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich ergeben-\ndGn · Vermögen zueinander stehen.\n(3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-\nrats eines Nachfolgeinstituts dürfen dem Vorstand\noder Aufsichtsrat eines anderen Nachfolgeinstituts                                  § 7\nnicht angehören.                                             (1) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\n(4) Ist jemand Eigentümer von mehr als 5 vom          des ausgründenden Kreditinstituts sind auf die\nHundert des Grundkapitals eines Nachfolgeinstituts,      Nachfolgeinstitute so aufzuteilen, daß die Ansprüche .\nso darf der Gesnmtnennbetrag der ihm gehörenden          der Gläubiger nicht gefährdet werden.\nAktien eines anderen Nachfolgeinstituts 5 vom                (2) Die Verbindlichkeiten der in § 6 Abs. 2 der\nHundert des Grundkapitals nicht übersteigen.            35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nbezeichneten Art des ausgründenden Kreditinstituts\n§ 5                           sind v,on den Nachfolgeinstituten zu übernehmen,\niJ). deren Niederlassungsbereich die dem ausgrün-\n(1) Die Vermögenswerte, die das ausgründende          denden Kreditinstitut als Gegenwert zugeflossenen\nKreditinstitut nach dem Gründungsvertrag als Sach-       Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren. Die An-\neinlage in ein Nachfolgeinstitut einzubringen hat,       sprüche und Rechte des ausgründenden Kreditinsti-\ngehen mit der Eintragung des Nachfolgeinstituts in       tuts gegen Dritte, die aus der Anlegung der als\ndas Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut         Gegenwert zugeflossenen Mittel entstanden sind,\nüber. .\nsi.nd entsprechend auf die Nachfolgeinstitute zu\n(2) Die Verbindlichkeiten des ausgründenden           übertragen. Soweit hinsichtlich einer Verbindlichkeit\nKreditinstituts, die ein Nachfolgeinstitut nach dem      nicht festzustellen ist, wo die dem ausgründenden\nGründungsvertrag zu übernehmen hat, gehen mit            Kreditinstitut als Gegenwert z:ugeflossenen Mittel\nder Eintragung des Nachfolgeinstituts in das Han-        angelegt worden sind und soweit dem ausgründen-\ndelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut unter Be-      den Kreditinstitut keine Mittel als Gegenwert zu-\nfreiung des ausgründenden Kreditinstituts über. Der      geflossen sind, haben die Nachfolgeinstitute den\nbisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes ein-          Teil der Verbindlichkeit, für den das ausgründende\ngetretenen Ubergang der Verbindlichkeit dem Gläu-        Kreditinstitut gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der 35.\nbiger mitzuteilen. Abgesehen von der Befreiung           Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\ndes bisherigen Schuldners werden die Rechte des          im W~hrungsgebiet in Anspruch genommen werden\nGläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen·          kann, anteilig zu übernehmen; die Höhe des von\neinen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfand-        jedem Nachfolgeinstitut zu übernehmenden Anteils\nrecht, einer Hypothek oder Schiffshypothek oder          bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3~. März 1952                            219\nin den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute         Aktien entfallenden Gesellschaftsanteile der Nach-\nausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich er-          folgeinstitute erst beanspruchen, nachdem ihnen im\ngebenden Vermögen zueinander stehen.                     Wertpapierbereinigungsverfahren von der Anmelde-\n(3) Der Gläubiger einer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 der       stelle eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt\n35. Durchführungsverordnung zurn Umstellungs-            worden ist. Aktionäre des ausgründenden Kredit-\ngesetz bezeichneten Forderung kann innerhalb eines       instituts, die sich nach den Vorschriften des Gesetzes\nJahres seit Empfang der Mitteilung nach § 5 Abs. 2       über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus\nSatz 2 bestirnrnen, daß die Verbindlichkeit des Nach-    Aktien während der Wertpapierbereinigung vom\nfolgeinstituts, ge~ien das sich seine Forderung gemäß    9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) ausweisen,\n§ 5 Abs. 2 richtet, auf ein anderes Nachfolgeinstitut    sind berechtigt, bereits vor Ubertragung der auf\ndesselben ausgründenden Kreditinstituts übergeht.        sie entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolge-\ninstitute die Mitgliedschaftsrechte in entsprechender\n(4) Die Bestimmung gem~iß Absatz 3 ist dem Nach-       Anwendung des angeführten Gesetzes auszuüben.\nfolgeinstitut gegenüber, auf das die Verbindlichkeit\nübergehen soll, zu erklären. Sie muß sich auf die                                  § 10\nganze Forderung erstrecken; haftet für einen Teil\neiner Forderung ein Zweitschuldner, so ist dieser           Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das\nTeil der Forderung als selbständige Forderung            Handelsregister darf das ausgründende Kreditinsti-\nanzusehen. Mit dem Zugang der Erklärung tritt das        tut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie\nandere Nachfolgeinstitut an die Stelle des bis-          zur Abwicklung erforderlich sind.\nherigen Schuldners. Der Schuldübergang ist dem\nbisherigen Schuldner von dem neuen Schuldner mit-                                  § 11\nzuteilen. § 5 Abs. 2 Salz 3 gilt entsprechend.              (1) Die Umsatzsteuer und die Steuern vom Kapi-\n{5) Das Nachfolgeinstitut, auf das gemäß den           talverkehr werden nicht erhoben aus Anlaß von:\nAbsätzen 3 und 4 die Schuld übergeht, kann von                   a) Gründungen von Nachfolgeinstituten auf\ndem bisheri~Jen Schuldner die Ubertragung ent-                      Grund der Vorschriften dieses Gesetzes,\nsprechender Vermügenswerle verlangen.\nb) Ubertragung von Vermögensgegenständen\nbei Gründung von Nachfolgeinstituten auf\n§ 8                                      Grund der Vorschriften dieses Gesetzes.\n(1) Die Gesellschaflsunleile der Nachfolgeinstitute      (2) Bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke\nsind auf die Bank deutscher Länder zu übertragen.        der Körperschaftsteuer, des „Notopfer Berlin\" und\nDiese nimmt die Urkunden über die Gesellschafts-         der Gewerbesteuer kann das ausgründende Kredit-\nanteile in treuhänderische Verwahrung, übt aber          institut Wirtschaftsgüter, die auf ein Nachfolge-\ndie Mitgliedschaftsrechte nicht aus. Die Gesellschafts-  institut übertragen werden, in der der Ausgründung\nanteile sind von der Bank deutscher Länder auf die       zugrunde zu legenden Bilanz (Ausgründungsbilanz)\nAktionäre des ausgründenden Kreditinstituts nach         abweichend von den §§ 14 und 15 des Körperschaft-\nMaßgabe der Vorschriften des § 9 zu übertragen.          steuergesetzes mit den Werten ansetzen, die sich\n(2) Urkunden über Gesellschaftsanteile, die ein       nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinn-\nJahr nach Hinterlegung der Sammelurkunde über            ermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in\n'verbindung mit den §§ 4 bis 7 e des Einkommen-\ndie Aktien des ausgründenden Kreditinstituts (§ .12\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch nicht auf       steuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und\nWertpapiere, die am 9. Mai 1945 Anlagevermögen\ndie Berechtigten übertragen worden sind, sind zu\nhinterlegen.                                             waren, höher bewertet, so wird der dadurch ent-\nstehende Gewinn bei der Ermittlung des Einkom-\n§ 9                           mens für Zwecke der Körperschaftsteuer und des\n{1) Jedem Aktionär des ausgründenden Kredit-          ,,Notopfer Berlin\" und bei der Ermittlung des Ge-\ninstituts stehen Anteile an dem Kapital jedes der        werbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer nur\nNachfolgeinstitute in dem Betrage zu, der seinem         mit 30 vom Hundert angesetzt. Im übrigen wird der\nAnteil an dem Gesellschaftskapital des ausgründen-       durch die Bewertung in der Ausgründungsbilanz\nden Kreditinstituts entspricht. Wenn der auf eine        entstehende Gewinn ebenso wie der sich bis zum\nAktie des ausgründenden Kreditinstituts entfallende      Stichtag der Ausgründungsbilanz ergebende Ge-\nBetrag an Aktien eines Nachfolgeinstitu'ts 100           winn (Betriebsgebarungsgewinn) nach den allgemei-\nDeutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages        nen Vorschriften in vollem Umfang zu den Steuern\nnicht erreicht, können Aktien des Nachfolgeinstituts     vom Einkommen und Gewerbeertrag herangezogen.\nauf 20 oder 50 Deutsche Mark oder ein Vielfaches            (3) Die Anfangswerte in der steuerlichen Eröff-\ndieser Beträge gestellt werden, soweit dies zum          nungsbilanz der Nachfolgeinstitute dürfen die nach\nAusgleich von Spitzenbeträgen notwendig ist. Aktien      Absatz 2 in der Ausgründungsbilanz des ausgrün-\ndieser Art, die auf Nennbeträge unter 100 Deutsche       denden Kreditinstituts angesetzten Werte nicht\nMark lauten, können auf den Inhaber ausgestellt          übersteigen.\nwerden. Aktien, die nicht auf 100 Deutsche Mark                                    § 12\noder ein Vielfaches dieses Betrages lernten, sollen          (1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkun-\nspätestens bis zum 31. Dezember 1955 in Aktien„\ndungsgebühren, die anläßlich der Auflösung und\ndie auf 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches von        Ausgründung von Kreditinstituten auf Grund dieses\n100 .Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden.           Gesetzes entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt.\n(2) Aktionäre, die nicht eine Aktie mit Liefer-       Die ermäßigte Gebühr für eine Beurkundung beträgt\nbarkeitsbescheinigung vorlegen, können die. auf ihre     höchstens. 2500 Deutsche Mark.","220                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Werden Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte, für                                  2. als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichts-\nderen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1                                             rats eines Nachfolgeinstituts entgegen § 4\nzu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter                                      Abs. 3 eine Bestellung zum Mitglied des\nAbrntz 1 fallenden Beschlüssen oder Rechtsgeschäf-                                       Vorstandes oder die Wahl in den Auf-\nten beurkundet, angemeldet oder eingetragen und                                        . sichtsrat eines anderen Nachfolgeinstituts\nist dafür eine einhcilliche Gebühr zu erheben, so                                        annimmt;\nwird nur dr,r Teilbetrag der Ccsamtgebühr nach                                       3. durch Rechtsgeschäft Aktien von Nachfolge-\nMaßgabe des Absatzes 1 auf die Hälfte ermäßigt,\ninstituten über die gemäß § 4 Abs. 4 zu-\nder di~ CclJiilir, die for das nicht unter Absatz 1                                      lässige Höchstgrenze hinaus erwirbt.\nfallende Gcsdüi fL bei gesonderter Vornahme zu\nerheben wi.ire, übc rsteiut. 1                                                  (2) §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 27, 28, 29 Abs. 2, 30 bis\n32 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschafts-\n(:)) Dii: :Urrnüßiqung ers!r<!d,t sich nicht uuf die\nstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949\nZusalzq(•lJC1hr f C1 r ßeu rku nd un(JCn außerhalb der\n(WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom\nCc•ridllss!.ellc und für frpmdsp1ad1Lich(! Erklärungrm\n30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S.                gelten ent-\n(9§ 52, 5] der Koslcnordntm~J). Die Ccbühr für die\nsprechend.\nßcu1kundunu außerhc1lb ckr Cerichtsslelle darf\njedoch dc:11 Bdran der für das Geschäft selbst zu                               (3) Auf das Verfahren sind die §§ 57, 66 bis 98,\nerhebenden ermüfüglen Cebühr nicht übersteigen.                              100 und 101 des                                      anzuwen-\nden; Verwaltungsbehörde im Sinne                    Vorschrif-\n(4) Die B( sLi1n11rnngc n iilwr die Mindestgebühr\n0                1\nten ist die Bankaufsichtsbehörde.\n(§ 2G Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben un-\nberührt.\n§ 14\n§ 13\n(l) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch-\n(1) Mil eüwr Celcllrnße von drei bis dreihundert-\ntigte einer juristischen Person oder einer Personen-\ntausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer\nvereinigung in Ausübung ihrer Obliegenheiten\nvorsätzlich\ngegen § 13 verstoßen, so haften neben ihnen die\n1. als Mitglied des Vorstandes oder Auf-                            Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,\nsichtsrats eines Nachfolgeinstituts daran                        die diese Personen verwirken, sowie für Ver-\nmitwirkt, daß das Nachfolgeinstitut                              fahrens- oder Vollstreckungskosten, die ihnen auf-\na) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Beteili-                      erlegt werden.\ngung an einem anderen Nad1folge-\n(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Schuldige\ninstitut erwirbt,\nstirbt, .bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber\nb) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Aktien eines                       rechtskräftig geworden ist.\nanderen Nachfolgeinstituts über die zu-\nzulässige Höchstgrenze hinaus erwirbt,\n§ 15\nc) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 aus vorüber-\ngehend erworbenen Aktien anderer Nach-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nfolgeinstitute das Stimmrecht ausübt;                         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\n•) Hierzu wird auf die- Uhf'rlr-if.ungsbestimmnnq des Artikels 2 dE:cs Gesetzes zur Änderung   und Verlängerung des Wirts,.haftsstrafgesetzes\nvom 25. M;i.1z l!J'.i2 (Bundesgc-selzl,l. l S. 188) verwiesen."]}