{"id":"bgbl1-1952-15-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":15,"date":"1952-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1952-03-27T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                     Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1952                                               Nr. 15\nTag                                                     l nha I t                                            Seite\n27. 3. 52 Gesetz über einen Währungsausglekh für Sparguthabe~, Vertriebener                                     .213\n29. 3. 52 Gesetz i.i.her den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten                                          217\n31. 3. 52 Gesetz iiber die Ausübung der Zahnheilkunde .                                                          221\nIIi;lWt'is ,iuf Vi•rk(inclun~J!~!.1 im Bundesanzeiger                                                  223\nGesetz über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener.\nVom 27. März 1952.\nDer Bundesti:lg hat mit Zustirnmung des Bundes-                 Staaten noch vor der Vertreibung des Sparers von\nrates das folgende Ceselz beschlossen:                             Reichsmark auf eine andere Währung umgestellt\nworden sind.\nERSTER ABSCHNITT                                     (4) Entschädigung rwch diesem Gesetz wird nicht\naus Spareinlagen ·gewährt, die im Geltungsbereich\nVoraussetzungnn und Inhalt\nd('-S Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den\ndes Währun~Jsausgleichs für\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als\nSparguthaben                 Vertriebener\nAltgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt\n§ 1                                 worden sind oder umwandlungsfähig sind.\nVoraussetzungen                                  (5) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen\n(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar-                   \\N ohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der\nguthaben Vertriebener im Zusammenhang·· mit den                    Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb\ngegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder                  der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebietsstand\ndeutscher Volkszugehörigkeit gerichtet,en Ver-                     vom 31. Dezember 1937) hatte und diesen im Zu-\ntreibungsmaßnahmen entstanden sind, wird Ent-                      sc1mmenhang mit den Ereignissen des zweiten \\/Velt-\nschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spar-                   krieges infolge Vertreibung, . insbesondere durch\ngufüaben im Sinne des Salzes 1 ist die Gesamth,eit                 Flucht, Ausweisung oder Aussiedlung, verloren hat.\nder Reichsmarkspareinlagen (§ 22 des Gesetzes über                 Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-\ndas Kreditwesen vom 2_5. September 1939 - Reichs-                  scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-\ngesetzbl. I S. 1955 - ) einer natürlichen Person bei               höriger zu sein, mit einem Vertriebenen verheiratet\nGeldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichts-              ist oder war und aus diesem Grunde seinen Wohn-\namts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittel-                  sitz in den in Satz 1 genannten Gebieten aufgeben\nbar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen                       mußte. Einer Vertreibung im Zusammenhang mit\nmüssen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in                   den Ereignissen des zweiten Weltkrieges steht es\nden deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße~                     gleich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder\nLinie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des                   deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar\nDeutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember                    1933 wegen ihm drohender oder zugefügter natio-\n1937) bestehenden Niederlassung (Haupt- oder                       nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der\nZweigniederlassung) des Geldinstituts unterhalten                  politischen Uberzeugung, der Rasse, des Glaubens\nworden sein. Spareinlagen im Sinne des Satzes 2                    oder der Weltanschauung die in Satz 1 genannten\nsind auch Reichsmarkspareinlagen bei dem Post-                     Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb\nsparkassenamt Wien und bei d~r Postsparkasse                       des Deutschen Reichs genommen hat. Wer, um\nPrag.                                                              Kriegseinwirkungen auszmveichen, seinen Wohn-\n(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des                     sitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt und\nAbsatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lau-                     diesen Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat,\ntende Spareinlagen unter Zugrundelegung des im                     gilt als Vertriebener, auch wenn er einen Wohnsitz\nZeitpunkt der Vcrtreibungsmaßnahmen geltenden                      außerhalb dieser Gebiete beibehalten hat.\nVerrechnungssatzes (1 Reichsmark =·= 10 Tschechische\nKronen) gleichgestellt.                                                                      § 2\n{3) A.ls Reichsmarkspareinlagen im Sinne des                                    Entschädigungsanspruch\nAbsatzes 1 werden auch solche Spareinlagen an-                         (1) Entschädigungsberechtigt im Währungsaus-\nerkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer                   gleich für Vertriebene ist eine natürliche Person, die","214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nim Zeitpunkt des lnkrafltretens dieses Gesetzes die                       und Änderung des Heimkehrergesetzes\nfolgenden Voraussetzungen erfüll-t:                                       vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I\n1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung                             S. 875, 994) im Geltungsbereich des\nGläubiger tler Spareinlage gewesen sein                          Grundgesetzes oder in Berlin (West) be-\n{vertriebener Sparer). Das über die Spar-                        fugt Wohnsitz begrürrdet hat,\neinlage ausgestellte Sparbuch muß auf den                    c) im Wege der Familienzusammenführung\nNamen des Gläubigers oder seines Erb-                            zu seinem Ehegatten oder als minder-\nlclssns gelautet haben. Ist der vertriebene                      jähriges Kind zu seinen Eltern oder als\nSparer nach der Vertreibung gestorben, so                        hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen Kin-\nsteht der Anspruch folgenden Personen                            dern zugezogen ist.\nentsprechend ihrem Anteil am Nachlaß des             (2) Ist   der Entschädigungsberechtigte nach In-\nVerstorbenen zu:                                  krafttreten dieses Gesetzes verstorben, so geht der\na) dem Ehegatten,                                 Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen\nb) ehelichen, für ehelich erklärten oder an       Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.\nKindes Statt angenommenen Kindern,               (3) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-\nStiefkindern und unehelichen Kindern          meinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der\nsowie       den Abkömmlingen         solcher  Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen\nKinder,                                       Personen unter den Voraussetzungen dieses Ge-\nc) Eltern, Großeltern und weiteren Vor-           setzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.\neltern sowie Stiefelten},                        (4) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er\nd) voll- und halbbürtigen Geschwistern            nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 bezeichneten Frist\nsowie deren Abkömmlingen ersten ,             geltend gemach! wird.\nGrades.                                                                   § 3\nWar C'ine der vorbezeichneten Personen                          Bemessung der Entschädigung\nErbe des vertriebenen Sparers und ist sie\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-            (1) Die Entschädigung beträgt 6,5 vom Hundert\nstorben, so treten ihre Erben nach Maß-           des Reichsmarkp_ennbetrags des Sparguthabens (§ 1\ngabe ihres Erbteils nur dann an die Stelle        Abs. 1).\ndes Verstorbenen, wenn auch sie zu dem               (2) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1\nvertriebenen Sparer in einem familien-            Satz 2, deren Höhe fünfzig Reichmark nicht über-\nrechtli chen Verhältnis im Sinne der Buch-        steigt, wird Entschädigung nicht gewährt.\nstaben a bis d gestanden haben.\n(3) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-\n2. Sie muß, auch wenn sie nach Nummer                guthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers\nals Erbe des vertriebenen Sparers den An-         maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche\nspruch geltend macht, selbst Vertriebener         bleiben unberücksichtigt.\nsein; nach der Vertreibung geborene Ab-\n§ 4\nkörnrnlin~Je eines Vertriebenen gelten im\nSimw diC'ser Vorschrift als Vertriebene.                 Feststellung und Erfüllung des Anspruchs\n3. Sie muß am 31. Dezember 1949 ihren                   (1) Der    Anspruch auf Entschädigung wird mit\nWohnsitz im Geltungsbereich des Grund-            dem sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt;\ngesetzes oder in Berlin (West) gehabt             über den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichs-\nhaben oder nach diesem Zeitpunkt im Gel-          gutschrift) erteilt.             ·\ntun9sbcreich des Grundgesetzes oder in              (2) Der Entschädigungsberechligte kann die Aus-\nBerlin (West) geboren sein. Die Entschä-          zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-\ndi~pmqsb-erechtigung entfällt, wenn der          deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern, so-\nWo11nsil.z in diesem Z<~itpunkt nicht befugt      bald und soweit das Ausgleichsguthaben frei-\nim C(,l tunqshercich des Grundgesetzes oder       gegeben worden ist.\nin Berlin (West) genommen war. Wer nach              (3) Das Ausgleichsguthaben wird ab -1. Januar\ndem ~31. Dezeniber 1949 seinen Wohnsitz          1952 bis zur Freigabe mit 4 vom :Hundert jährlich\nim Ct:Itunqsbereich dPs Grundgesetzes oder       verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleid1s-\nin Berlin (West) begründet hat, kann Ent-        guthaben zur Auszahlung freigegeben.\nschiidiqnnu nur beanspruchen, wenn er\n(4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,\na) sp~i !(,sl(!llS secbs Momtte nach der Vertrei-\nüber die Ausgleichsgutschrift im übrigen nach den\nl}llnq bdu~Jt den Wohnsitz im Geltungs-·\nVorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,\nlwr<:ich des Grundgesetzes oder in\nbleibt unberührt.\nBe t l in (Wes!:) begründet oder den An-\n§ 5\ntr,HJ ;:rnf Wohnsilzbe~Jründung innerhalb\ndieser Frist gestellt hat, diesem Antrag                      Ubergang der Forderungen\nabc r (;rst nach J\\ blauf der Frist cnt-          vVird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-\nsprodwn worden ist,                            schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-\nb) als Ifoirnkchrcr nach den Vorschriften        schiidigungsberechtigten gegen denjenigen, der ihm\ndc'S I foi rnkch rcrqesclzes vom 19. Jnni      gegenüber den Anspruch aus der Spareinlage zu\n1950 (Bundcs~J(:sctzbl. S. 221) in der       erfüllen haben würde, a·uf den Ausgleichsfonds\nFassung des Gesetzes zur Ergänzung            über.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März.1952                              215\nZWEITER ABSCHNITT                       (Amt für Soforthilfe) kann die ,nachträgliche Ein-\nVerfahren                          reichung des Antrags zulassen, wenn der Antrag-\nsteller nachweist, daß er ohne Verschulden zur\n§ 6                           Wahrung der Frist außerstande. war.\nBehörden\n(1) Uber Ansprüche auf Entschädigung im Wäh-                                      § 8\n•\nrungsausgleich für Vertriebene entscheiden die~                              . Beweisgrundsätze\njenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, die für\ndas     Entschädigungsverfahren      im Allgemeinen        (1) Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs\nLastenausgleich -für zuständig erklärt. werden.         nach Grund und Höhe ist\n(2) Bis zur Errichtung der nach Absatz 1 zustän-             1. das Sparbuch,\ndigen Behörden und Ausschüsse sind die Soforthilfe-             2. ein Konto, das von einer anerkannten\nbehörden und Soforthilfeausschüsse im Sinne der                      Stelle, die in den Geltungsbereich des\n§§ 50 bis 52 des Soforthilfegesetzes vom 8. August                   Grundgesetzes oder nach Berlin (West)\n1949 (WiGBl. S. 205) und der entsprechenden Ge-                      verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch\nsetze· in den Ländern der französischen Besatzungs-:-                verwaltet, oder das von der Deutschen\nzone und • im bayerischen Kreis Lindau für di~                       Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von -\nDurchführung dieses Gesetzes zuständig. Die a!S                      dem gesetzlichen Vertreter oder von den\nBeauftragte des Hauptamts für Soforthilfe bestellten                 Bevollmächtigten der das Konto aufbewah-\nPersonen werden in entsprechender Anwendung des                      renden anerkannten. Stelle ausgestellter\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 des                       Auszug aus diesem Konto vorgelegt wird,\nSoforthilfegesetzes vorläufig als Vertreter· der\nInteressen des künftigen Ausgleichsfonds tätig. Die             3. eine mit zwei Unterschriften. und Stempel\nBundesregierung kann für besondere Fälle Einzel-                     verse.hene Bestätigung des schuldnerischen\nweisungen erteilen.                                              ' . Geldinstituts oder des ihm übergeordneten\nInstitutsverbands, die unmittelbar vor der\n(3) Im Entschädigungsverfahren wirken Geld-                       Vertreibung im Hinblick a·uf die Möglich-\ninstitute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen                    keit des Verlustes des Sparbudis erte.ilt\n. berechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach                  worden ist; wenn diese Bestätigung die\nMaßgabe der folgenden Vorschriften mit.                              Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver-\ntreibung, die Rechtsnatur des Guthanens\n§ 7\nals Sparguthaben, das schuldnerische Geld-\ninstitut und die Person des Gläubigers\nEinreichung des Antrags                               zweifelsfrei erkennen läßt,\n(1) Der Antrag auf Entschädigung im Währungs-                4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu~\nausgleich für Vertriebene ist auf amtlichem Vor-                     ständigen amtlichen Stelle anläßlich der\ndruck nach der Wahl des Antragstellers bei einem                     Umstellung der Guthaben von Reichsmark\nGeldinstitut, das zur Entgegennahme von Sparein-                     oder :rschechischen Kronen auf Tschecho-\nlagen berechtigt ist, oder bei der Deutschen Bundes:-                slowakische Kronen im Jahre 1945 erteilt\"-\npost einzureichen; für die Deutsche Bundespost neh~                  worden ist, wenn diese Bestätigung die\nmen die Postämter die Anträge entgegen. Die Nie-                     Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des\nderlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des                      Guthabens als Sparguthaben, das schuld-\nGeldinstituts oder das Postamt, bei denen der An-                    nerische Geldinstitut, die Person des Gläu-\ntrag eingereicht wird, müssen innerhalb des Be-                      bigers und den Umfang der etwa nach der\nreichs des für den Wohnsitz des Antragstellers zu-                   pmstel}ung vollzogenen Auszahlungen\nständigen Ausgleichsamts (Amts für Soforthilfe)                      zweifelsfrei erkennen läßt.\nliegen. Das Landesausgleichsamt (Landesamt für\nSoforthilfe) kann bestimmen, daß der Antrag auch           (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nbei einer der nach Satz 1 zur Entgegennahme be-         verordnung, die nicht der ZustiI?mung des Btindes-\nrechtigten Stellen im Bereich eines anderen Aus-        ra tes bedarf,\ngleichsamts (Amts für Soforthilfe) eingereicht werden           1. ob     und unter welchen Voraussetzungen\nkann.      ·                                                         sonstige Urkunden als Beweismittel im\n(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent-                   Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden;\ngegennahme von Anträgen berechtigten Stellen ein-              2 .. welche verlagertes Kontenmaterial ver-\ngereicht w_erden, auch wenn Ansprüche aus meh-                      waltenden Stellen im Sinne des Absatzes 1\nreren Spareinlagen geltend gemacht werden.                          Nummer 2 als zur Ausstellung von Konto-\n(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten                   auszügen berechtigt anerkannt werden.\nArt und die Deutsche Bundespost sind verpflichtet,     In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber\nAnträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.            bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen\n(4) Der Antrag auf Entschädigung muß binnen sechs    im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ein\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-        Nachweis als zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.\ngereicht werden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3        (3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto\nSatz 3 muß der Antrag binnen sechs Monaten,· nach-     vorhanden und weicht der Endstand. des Sparbuchs\ndem der Antragsteller im Geltungsbereich des Grund-  1\nvon dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß-\ngesetzes oder in Berlin (West) den Wohnsitz ge-        gebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen\nnommen hat, gestellt werden. Das Ausgleichsamt         Buchungen ergeben würde.","216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be-                                § 11\nweisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus                          Bereitstellung der Mittel\nden vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt\nunberührt.                                                 (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-\nschen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen\n§ 9\nerteilten Gutschriften Deckungsforderungen· gegen\nEntscheidung über den Antrag               den nach dem Gesetz über einen Allgemeinen\nLastenausgleich zu bildenden Ausgleichsfonds, die\n(1) Das Geldinslitut oder die Deutsche Bundespost    mit 4,5 vom Hundert jährlich ab 1. Januar 1952\n(§ 7) er'teilt auf ticn Antrag einen Bescheid, wenn     vc~rzinslich sind. Bis zum· Inkrafttreten des Gesetzes\neine Urkunde nuch § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vor-          über einen Allgemeinen Lastenausgleich richten sich\ngelegt worden ist, der Antragsteller Vertriebener       die Deckungsforderungen gegen die Soforthilfe-\nist, die vorgelegten Urkunden über das Spargut-         fonds, die auf Grund der in § 6 Abs. 2 Satz 1\nhaben auf den Namen des Antragstellers lauten und       bezeichneten Gesetze gebildet worden sind. Soweit\nder Entscl1ücligung.~c1nspruch im übrigen nach Grund    Celdinstitute ihren Sitz in Berlin (West) haben,\nund Höhe zweifelsfrei ist.                              richten sich die Deckungsforderungen gegen den für\n(2) Ist ein Anspruch zu einem Teil zweifelsfrei     die amerikanische und britische Besatzungszone\nbewiesen, kann hierüber ein Teilbescheid erteilt        bestehenden Soforthilfefonds. Die Deckungsforde-\nwerden.                                                 rungen werden mit den Zinsen nach Maßgabe der\nFreigabe der Gutschriften durch Zahlung eingelöst.\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nnicht vor, gibt das Ccldinstitut oder die Deutsche         (2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost\nBundespost den Anlrag an das zuständige Aus-            erhalten keine Deckungsforderungen .für die Gut-\ngleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung ab.   haben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder\ngrob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte\n(4) Der bei dem nach § 7 zustiinciqen Ausgleichs-   Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.\namt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der\nInteressen des Ausgleichsfonds (§ 6 Abs. 2) kann            (3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-\ngegen den Bescheid des Geldinstituts oder der           schriften bleiben bei der Berechnung der für die\nDeutschen Bundespost binnen drei Monaten nach Be-.      Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven\nkanntgabe schriftlich gegenüber dem Ausgleichsamt       außer Betracht.\n(Amt fQ.r Soforthilfe) die Entscheidung der Aus-           (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-\ngleichsbehörde anrufen. Der Bescheid nach Absatz 1      nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\ngilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb dieser Frist   bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-\ndie Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen        gleichsguthaben fest. Hierbei ist vorzusehen, daß\nworden ist.                                             Ausgleichsgutschriften bis zu zwanzig Deutsche\n(5) Uber das Verfahren vor den Ausgleichsbe-         Mark mit Vorrang freigegeben werden.\nhörden bestimmt das Gesetz über ein~n Allgemeinen\nLastenausgleich.\nDRITTER ABSCHNITT\n(6) In den Fällen der Absätze 3 und 4 entscheidet\nbis zum Inkrafttreten des Gesetzes über einen All-                    Schlußvorschriften\ngemeinen Lastenausgleich als Ausgleichsbehörde der                                  § 12\nSoforthilfeausschuß. Gegen seine Entscheidung kön-\nnen der Antragsteller und der Vertreter der Inter-              Nichtberücksichtigung von Sparguthaben\nessen des Ausgleichsfonds späte11,:tens innerhalb          Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-\neines Monats nach dem Tage des Inkrafttretens des       rungsausgleichs für Vertriebene besteht nicht, wenn\nGesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich         das verlorene Sparguthaben in Ausnutzung von\nBeschwerde bei dem Ausgleichsamt (Amt für Sofort-       Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-\nhilfe) einlegen.                                        schaft erworben worden ist.\n§ 10\n§ 13\nAusgleichsgutschrift                           Ausschließung von der Entschädiyung\n(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird nach An-        (1) Von Leistungen im Rahmen des Währungs-\nerkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 4) oder nach          ausgleichs für Vertriebene wird, unbeschadet der\nRechtskraft der Entscheidung der Ausgleichsbehörde      strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in\ndurch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem der       eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob\nAntrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgut-           fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder\nschriften auf Grund der bei der Deutschen Bundes-       den Umfang eines Verlustes aus Sparguthaben Ver-\npost eingereichten A!Zträge werden von der Deut-        triebener gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder\nschen Bundespost erteilt.                               für Zwecke der Täuschung sonstige für die Entschä-\ndigung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt\n(2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten\noder vorgespiegelt hat.\nkann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Gründen\nmit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für                 (2) Uber die Ausschließung entscheidet diejenige\nSoforthilfe) durch eir.re andere Stelle im Sinne des    Stelle, die durch das Gesetz über einen Allgemeinen\nAbsatzes 1 erteilt werden.                              Lastenausgleich für zuständig erklärt wird."]}