{"id":"bgbl1-1952-14-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":14,"date":"1952-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_14.pdf#page=13","order":5,"title":"Grundsteuererlaßverordnung","law_date":"1952-03-26T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                                        209\nGrnndsteuererlaßverordnung.                                                             § 6\nVom 26. März 1952.                                                 Zwangsversteigerung\nAuf Grund des Artikels I.l Ziff. 1 Buchstaben i                       In Fällen der Zwangsversteigerung ist über den\nund k des Gesetzes zur Anderung des G;·undsteuer-                     Steuererlaß bereits vor dem Versteigerungstermin\ngcsetzes vom 10. Auqust J 951 (Bundesgesetzbl. I                      zu entscheiden. Der Steuererlaß ist für den Teil des\nS. 515) verordnet die Bundesregic,rung mit Zustim-                   Rechnungsjahrs zu gewähren, der dem Versteige-\nmung des Bundesrdlcs:                                                 rungstermin vorangeht. Wird der Versteigerungs-\n. termin verlegt, so ist unter Aufhebung der bis-\nJ\\ BSCf IN1TT I                             herigen Entscheidung erneut zu entscheiden. Führt\ndas Zwangsverste_igerungsverfahren bis zum Ablauf\nA l l ~J (, 111 P  in <:  V o   sc hrif te n                des Rechnungsjahrs nicht zum Zuschlag, so ist für\ndas abgelaufene Rechnungsjahr unter Aufhebung\n§ 1\nder bisherigen Entscheidung nach den allgemeinen\n/\\ nwendun~Jsbereich                             Bestimmungen zu verfahren.\n(1) Die Verordnung qiH f1ir den Erlaß der Grund-\nsteuer oder eines Teiles davon                                                             ABSCHNITT II\n1. nach § 2(.i a des Crundslcucrgesetzes (Ab-                     Z u · § 26 a d e s .G r u n d s t e u e r g e s e t z e s\nschnilt U),\n§ 7\n2. wegen wcscntlidwr Erl.rarisminclerung (Ab-\nSchäden infolge von Naturereignissen\nschnitt J1I).\nSchäden infolge von Naturereignissen sind\n(2) Die Befuqnis der Ccrneinden, nach § 131 der\nSchäden durch Hagel, Auswinterung, Hochwasser,\nReichsabuäbcnordnung ErLJ!) der Grundsteuer zu\nDürre, Waldbrand, Wind- und Schneebruch, Insekten-\nbewilligen, blr:ibl unberCth rl. Sie darf jedoch nicht\nfraß, Viehseuchen und ähnliche Schäden sowie\ndazu verwendet werden, Befreiungs- oder Erlaß-\nFeuerschäden, soweit diese auf Naturereignisse\nvorschriften des C(:setzes, der Durchführungsverord-\nzurückzuführen sind.\nnung oder dieser Verordnung zu ergänzen oder zu\nändern.                                                                                         <  § 8\n§ 2\nDenkmalschutz\nErlaßzeitraum\n(1) Voraussetzung für den Steuererlaß nach § 26 a\nfalaßzeilraum isl j('weils das Rr·chnungsjahr.                     Ziff. 2 ist, daß die jährlichen Kosten in der Regel die\nerzielten Einnahmen oder die sonstigen Vorteile\n§ 3                                 übersteigen. Zu den Kosten gehören auch die Aus-\nAntrag                                 gaben, die der Eigentümer zur Sicherung und\nErhaltung der Eigenart des Grundstücks und gege-\n(1) Erlaß ist nur auf Antrdq zu gewähren. Der                      benenfalls für seine öffentlichen Besichtigungen auf-\nAntrag ist für jedes Rechnun~Jsjubr zu stellen.                       wenden muß. Bei den Einnahmen und sonstigen\n(2) Der Antrag n1uß späleslcns bis zu dem auf                      Vorteilen sind die Vorteile der Nutzung und eine-\nden Ablauf des Erlilßzcitraums folgendEm 30. Juni                     auf Vertrag oder auf Gesetz beruhende Entschä-\ngestellt werden.                                                      digung mit zu berücksichtigen.\n(3) Bei Anli-;jucn üuf ErlaR dc1 Steuer nach § 2G a                    (2) Erlaß nach § 26 a Ziff. 2 ist auch bei Garten-\nZilf. 2 und 3 des                         u,.,H,LL,s,,.:, bedarf es   anlagen von geschichtlichem Wert zu bewilligen,\nkeiner jährlidwn Wicdcrllolunq cks Antrags. Der                       wenn sie in dem billigerweise zu erfordernden\nbereits früher hf'.wiJligtc Eriuß isl in diesem Falle in              Umfang der Offentlichkeil zugänglich gernacht sind.\nden späteren Fthrliclien ~-;tc1J(:rlK!Scheiden ohne be-                   (3) In Zweifelsfällen ist bei Grundbesitz, dessen\nsonderen An trau i:n1szuspn:chcn, es sei denn, daß                    Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft,\nsich die für den Erldß mußqebenclen Verhältnisse                      Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse\ngeändert haben. Du Sleuersdrnldncr ist verpflichtet,                  liegt, ein Gutachten des zuständigen Denkmal-\neine Änderung der nwßgeblichen Verhältnisse der                        pflegers einzuholen.\nGemeinde binnen drei tvJonaic,n na.ch Eintritt der                                                  § 9\nAnderung anzuzci~Jen.\n§ 4                                            Museen, Sammlungen, Bibliotheken\nStundung                                    (1) In den Fällen des § 26 a Ziff. 3 ist die Stem~r\nzu erlassen, sofern die wissenschaftliche, künst-\nSolanue Libcr den Erlaßantrnq nicht entschieden                     lerische oder geschichtliche Bedeutung der unter-\nwerden kann, soll in unqcnwssencm Urnfang Stun-                        gebrachten Gegenstände durch die Landesregierung\ndung gewöhrt werden.                                                  oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.\n§ 5                                     (2) Die Höhe des Steuererlasses richtet sich nach\nKleinbeträge                               dem Umfang, in dem der Rohertrag des Grund-\nbesitzes wegen seiner Eigenschaften oder wegen\nBeträge unler 12 Deutsche Mark werden nicht                         der freiwillig oder auf gesetzliche oder behördliche\nerlassen.                                                             Anordnung erfolgten Widmung gemindert ist.","210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nABSCHNITT III                           (3) Sind Betriebskosten (§ 21 der Berechnungs-\nverordnung vom 20. November 1950 -               Bundes-\nWesentliche Ertragsminderung\ngesetzbl. I S. 753 -) auf Grund preisrechtlicher\n§ 10                        Vorschriften auf die Mieter umgelegt worden, so\nist der Umlegungsbetrag der Ausgangsmiete zuzu-\nErmäßinung entsprechend dem Mietrückgang            rechnen. Hat die Umlegung nur für eine;n Teil des\nBei Mielwohngrundslücken, gemischtgenutztcn           Kalenderjahrs stattgefunden, so ist nur ein ent-\nGnmdslLickcn, vermieteten Geschäftsgrandstücken          sprechender Teil des auf ein Jahr berechneten\nund bei Einfarnil ienhäusern ist für die Ermäßigung       Umlegungsbetrags zuzurechnen. Die Zurechnung\nder Slc~ucr der Mietrückgang maßgebend. Ein Miet-         erstreckt sich nicht auf Beträge dr,r in § 34 Abs. 2\nrück~Ji.ing von nicht mehr clls 10 vom Hundert ist       der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-\nnicht zu bcrC1cksic:htigen.                               gesetz bezeichneten Art.\n§ 11                                                     § 14\nMietrückgang                                                Mietertrag\n(1) Als Arlc'n des Mietrückgangs· kommen in               (1) Mietertrag ist das Gesamtentgelt (eigentliche\nBetracht: l('t!rsldwn, Billigervermieten und Miet-       Miete, Umlagen und sonstige Leistungen mit Aus-\nausfall.                   '                             nahme der in § 34 Abs. 2 der Durchführungsverord-\n(2) Leerstc>lwn ist nur dann als Mietrückgang zu      nung zum Bewertungsgesetz bezeichneten Beträge),\nlwrücksicl11.i~Jen, wenn sich der Vermieter in der        das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des\nerforderlichen Weise urn dif~ Vermietung bemüht          Grundstücks entrichtet haben. Mieterleistungen, die\nund kPine unang<:nwss()nen Mieten oder Zusatz-·           auf die Miete verrechnet werden oder zu einer\nleistungen fordert.                                      Mietermäßigung führen, sind zu berücksichtigen.\n(3) Billigervcrmicicn ist nur dann als Mietrück-          (2) Die übliche Miete ist beim Mietertrag anzu-\ngang zu berücksic:htiqen, wenn sich der Vermieter        setzen für solche Grundstücke oder Grundstücks-\nder Mieterrr,ti ßiqu n~J aus zwingenden Gründen nicht     teile, die der Eigentümer\nentziehen konnte.                                                 1. selbst nutzt oder einem anderen unentgelt-\n(4) Miel.ansfdl\\ ist nur clcmn uls Mietrückgang zu                 lich überlassen hat od~r\nberüc1csichli~Jen, wenn der Ver-mieter die Miete ganz             2. dem Mieter mit Rücksicht auf persönliche\noder teilweise nicht erhält und die Einziehung nach                   (insbesondere verwandtschaftliche) oder\nLage der Verhüllnisse nicht möglich oder mit                          wirtschaftliche Beziehungen oder mit Rück-\nSchwierirJkeil.r'n verbunden ist, die dem Vermieter                   sicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis\nnach den UmsUinden nicht zugemutet werden                             zu einem um mehr als 20 vom Hundert von\nkönnen. Cerich l.s-, Vollstreckungs- und Anwalts-                     dem üblichen Mietzins ahweichenden Ent-\nkosten dürfen von der Miete nicht abgesetzt werden.                   gelt überlassen hat oder\n3. dem Mieter zu einem Mietpreis überlassen\n§ 12                                     hat, der die preisrechtlich zulässigen Erhö-\nhungen und Umlagen nicht berücksichtigt.\nAusmaß des Steuererlasses\nDer Mietrückgang ist durch Vergleich der bei der\nEinheitsbewertung zugrunde gelegten Jahresroh-                                        § 15\nmiete (Ausgangsmiete) mit dem Mietertrag für d=:1s                  Eigengewerblich genutzte Grundstücke\nKalenderjuhr zu berechnen, in dem der Erlaßzeit-\nrüum beginnt. Er ist in einem Hundertsatz der                Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken\nAusgangsmicl.r\\ auszudrücken. Um den gleichen             (Grundstücksteilen) kann die Erhebung der Grund-\nHunderlsutz sind vier Fünftel der Grundsteuer zu          steuer infolge geringerer Ausnutzung unbillig sein.\nermäßigen.                                                Die Gemeinden haben nach pflichtmäßigem Ermessen\nüber einen Grundsteuererlaß zu entscheiden. Der\n§ 13                         Erlaß ist nicht zu gewähren, soweit die Einziehung\nAusgangsmiete                       der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Betriebs keine unbillige Härte darstellt.\n(1) Bei vennielelen Geschäftsgrundstücken und\nbei Einfamilienhäusern, die nicht mit dem Vielfachen\nder Jahresrohrniete bewertet worden sind, ist als                                     § 16\nAusgangsmiele die nach den Wertverhältnissen von1                          Deherbergungsgrundstückc\n1. Januar 19]5 geschätzte übliche Miete zugrunde\nzu legen.                                                     (1) }3ei eigengenutzten Grundstücken (Grund-\nstücksteilen) des Beherbergungsgewerbes und bei\n(2) Bei Grundstücken, die nach § 52 Abs. 2 des\nPrivatkrankenanstalten ist für die Ermäßigung der\nBewertungsgeselzc\\s und § 40 der Durchführungs-\nSteuer der Rückgang der Bettenbelegung maßgebend.\nverordnung zum Bewertungsgesetz mit dem Min-\nDabei ist von der Normalbelegung auszugehen. Die\ndestwert bewertet worden sind, ist als Ausgangs-\nmiete die tatsächliche Miete und erforderlichenfalls      Normalbelegung ist anzunehmen\ndie übliche Miete vom 1. Januar 1935 zugrunde zu                   1. bei Jahresbetrieben mit 80 vom Hundert\nlegen.                                                                der Belegungsfähigkeit,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                            211\n2. bei Saisonbetrieben in Kur- und Badeorten,    Voraussetzungen des § 26 a des Grundsteuergesetzes\ndie mindestens drei Monate im Jahr ge-        und des § 7 dieser Verordnung nicht vorliegen.\nschlossen sind, . mit 50 vom Hundert der\nBelegungsfähigkeit,                                                    § 19\n3. bei Saisonbetrieben an der Nordsee und                   Wertfortschreibung und Erlaß\nOstsee, die mindestens sechs Monate im\nJahr geschlossen sind, mit 30 vom Hundert        (1) Beruht eine Ertragsminderung auf einem\nder Belegungsfähigkeit.                       Umstand, der für den Erlaßzeitraum durch Wertfort-\nBelegungsfähigkeit ist die Zahl der am Bewertung-       schreibung des Einheitswertes berüdcsichtigt werden\nstichtag vorhandenen Gastbetten, vervielfacht mit       kann, und hat der Steuerschuldner die Wertfort-\n365. Ein .Rückgang der Bettenbelegung um nicht          schreibung nicht beantragt, so ist die Grundsteuer\nmehr als 20 vom Hundert ist nicht zu berüdcsich-        nicht. wegen Ertragsminderung zu ermäßigen.\ntigen.                                                    (2) Dagegen ist eine Ermäßigung wegen Ertrags-\n(2) Mit der Normalbelegung ist die tatsächliche     minderung zu gewähren, wenn die Ertragsminderung\nBelegung in dem Kalenderjahr zu vergleichen, in         dadurch verursacht ist, daß im Erlaßzeitraum oder\ndem der Erlaßzeitraum beginnt. Der Unterschied ist      in dem dem Erlaßzeitraum vorangegangenen Ka-\nin einem Hundertsatz der Normalbelegung auszu-          lendervierteljahr ein Ereignis eingetreten ist, das zu\ndrücken. Um den gleichen Hundertsatz sind vier         einer Wertfortschreibung des Einheitswerts für den\nFünftel der Grundsteuer zu ermäßigen.                   Beginn des nächsten Kalenderjahrs und damit zu\neiner Senkung der veranlagten Grundsteuer erst\n(3) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, soweit    für das folgende Rechnungsjahr führt.\ndie Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen\nVerhältnissen des Gesamtbetriebs, einschließlich\neines etwaigen Restaurationsbetriebs, keine unbillige                     ABSCHNITT IV\nHärte darstellt.                                                   Schlußbestimmungen\n§ 17                                                    § 20\nMindeststeuer                                     Geltung im Land Berlin\nDie durch §§ 10 bis 16 vorgeschriebene Ermä-           Abschnitt III gilt nicht im Land Berlin. Die Vor-\nßigung der Steuer soll nicht zu einer niedrigeren      schrift des § 12 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die\nSteuer führen, als sie zu entrichten wäre, wenn das    Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des\nGrundstüdc als unbebautes Grundstück mit einer         Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar\nSteuermeßzahl von 5 vom Tausend zu behandeln           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) bleibt unberührt.\nwäre.\n§ 18                                                    § 21\nLand- und iorstwirtsdlaitliche Betriebe                              Inkrafttreten\nDie Gemeinden haben bei land- und forstwirt-            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschaftlichen Betrieben nach pflichtmäßigem Ermessen    kündung in Kraft. Sie ist erstmalig für die Grund-\nunter Berüdcsichtigung der Ertragsminderung dar-       steuer des Rechnungsjahrs 1951 anzuwenden. § 19\nüber zu entscheiden, inwieweit ein Grundsteuer-        Abs. 1 gilt erstmalig für die Grundsteuer des Rech•\nerlaß in Fällen zu gewähren ist, in denen die          nungsjahrs 1952.\nBonn, den 26. März 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}