{"id":"bgbl1-1952-14-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":14,"date":"1952-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_14.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag","law_date":"1952-03-26T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["206                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz über die Behandlung von Zuwendungen\nan betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen\nb(~i den Steuern vom Ein.kommen und Ertrag.\nVom 26. März 1952.\nDer D 1_rndcsl cl\\J hil t rni I Zw,Li mm un9 d(•s Bundc~;--         sprechend den Zuwendungen          gE~schäftsplanmäßig\nralcs dc1s lol~J(·!Hlt: C<•sc•lz bc•schlosscn:                         alljährlich erhöht.\n(4) Zuwendungen zur Auffüllung des Deckungs-\n§ 1                               kapitals für die durch die Währungsgesetzgebung\nZuwenrhrn!Jen an hetriehliche Pensionskc1ssen                      herabgesetzten laufenden Leistungen einschließlich\nder zugehörigen Anwartschaften· von Angehörigen-\n(1) Kdsse'i :,in(l lwtrieblidic PC'nsinnskc1ssen im\nrenten sind nur bis zu dem Betrag abzugsfähig, der\nSinn dic~;ps ( ;,•:-,<:L~('S, wenn ~;ip\nsich bei gleichmäßiger Verteilung auf mindestens\n1. cib \\/(•r:;ichPnln~Js1ml.Pnwhn1cn ndch dem                  fünf Jahre für dc,s einzelne\nCe•:--;<'!;: 1'ilwr di<• B<'m1hic1iligun~J dt:r priva-\n(5) Zuwendungen     zur Abdeckung von Fehlbe•\nten Vl'r~:tchC'run~r-iL1 n l<:rneh men und Bau--\nträgen sind cmch in der Form von Einmalbeiträgcn\nspi.nk c1sscn vorn (i. Juni 19:31 (Reichs-\nabzugsfähig, wenn diese Fehlbeträ.ge dadurch ent-\n(JC'Sel.1.bl. 1 S. ] l 5) oder cds öffentlich-recht--\nstanden sind, daß der tatsächliche Verlauf der Ein-\n] i eile V ('lsi ehe ru nq,-;,rns l,tl ten lwauf sichtig t\nnahmen und J\\usgaben von den geschäftsplan-\nwc1 dz~n,\nm äßigen Rechnungsgrundlagen                  ist, oder\n2. der J\\lic•r:;-, lnvcllidcn- und llinl.crblieuenen-           daß sich die für die Pensionsgewährung satzungs-\nv<'rso1(Jllll(J der Arlwitnchrnc:r eines wirt-              gemäß maßgebenden Bezüge erhöht haben, Zuwen-\nschil fLI i (hcn C<is(ll;i fLslwtricbs oder meh-            dungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen, die dürch\nrerer         Vv irlsdi;:ifUidwr      CeschüfLsbetric~b:~   Satzungsänderung entstehen, sind nur nach Maßgabe\ndic'rw:1 und wenn 111indcstens ncunziq vorn                 des Absatzes 3 _Satz 1 abzugsfähig.\nllutlCkrl der Cc~;<11nlznhl der Versicherten                   (G) Ubersteigen die tatsächlichen Leistungen der\nJ\\rlH'.iLnc:h111<)r od(,r !rülierc Arbeitnehmer             Kasse in einem \\i\\Tirtschaftsjahr die satzungs-\ndi('SC't Bel ril)hc, odn deren Angehörige (s 10             mäßigen Leistungen, so kann eine Zuwendung an\nd(•S    s ! eue J'fülJ)dSSll llQSQCSclzc:s)    sind.        die Kasse bis zur Höhe des Betrags, der über die\n(2) Zuwcndtin~Jen an bclriebliche Pensionskc1ssen                    satzungsmäßigen Leistungen hinaus aufgewendet\nsind vorbchdlllich der Vorschriften der Absätze 3                      worden ist, neben den Zuwendungen nach den\nbis 6 als Bel ricbsirnsgüben abzugsfähig, wenn die                      Absätzen 2 bis 5 als Betriebsausgabe abgezogen\nZuwendungen en!.wedc·r auf einer in der Satzung                         werden.\n§ 2\noder irn GcschiHl.splcm der Kc1sse festgelegten Ver-\npflichltmfJ cl(:s Zuwendenden beruhen oder auf                          Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungskassen\nCrund eirwr V nfC1rprn9 clC'r Versicherungsaufsichts-                   mit laufenden Leistungen ohne Rechtsanspruch der\nbehörde zur Aufl üllunq des nach versicherungs~                         Leistungsempfänger oder mit Leistungen von Fall\nmäßigc~n Cru nds~i l.zen erfonl<!rl i chcn Deckungskapi--                                       zu Fall\ntals dienen.                                                              (1) Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs-\n(3) Zuwcndu119(1n              zur   Bildung      clc>s  Deckungs-   kassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen sind\nkapitals                                                                unter den folgenden Voraussetzungen als Betriebs-\nausgaben abzllgsfähig:\na) für die \\!Vieclercrhöhung der durch die\nWüh ru n~Jsgesdzgclrnng herabgesetzten An-                         1. Die Kassen müssen im Zeitpunkt der Zu-\nw c:Hl~;cl1c1 ! l<~n,                                                 wendung nach § 4 Abs. 1 ZiJf. 7 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes von der Körper-\nL) für die Er11ühun9en der Leistungen, soweit                             schaftsteuer befreit sein (§ 12 der Verord-\ndic-sc: den satzungsmüßigen Stand am                                  nung zur Durchführung des Körperschaft-\n31. Dczc·m bcr 1949 oder am Tage der                                  steuergesetzes).\nCründunq übersteigen, wenn der Tag der\n2. Die Zuwendungen dürfen außer in den\nCründuntJ im Kalenderjahr 1950 liegt,                                 Fällen der Absätze 2 und 5 die Leistungen,\nc) bei Kassen, die nach dem 31. Dezember 1950                             die die Kasse im gleichen Wirtschaftsjahr\ngegrünclel werden,                                                    an Zugehörige oder frühere Zugehörige des\nsind nur 1nit ckm Betrau abzugsfähig, der auf                                     Betriebs gewährt, nicht übersteigen. Lei-\ndas Wirlschafl.sj<.1h1 entfällt, wenn die Bildung                                 stungen, die nach Absatz 4 aus dem Ver-\ndes Deckunrr-;kiJpilals nach versidwrnngsmathema-                                 mögen zu bewirken sind, sind bei der\ntischen Grundsülzen gleichntüßig auf die Zeit bis zu                              Berechnung des Höchstbetrags nach Satz 1\naußer Ansatz zu lassen. Zr:gehörige im\ndem versidwrungsmalhernatisch berechneten Eintritt\ndes Versicherunqsfalls verteilt wird. Unberührt blei-                             Sinn dieser Vorschrift sind auch deren\nAngehörige (§ 10 des Steueranpassungs-\nben satzungsmäßig festgelegte, in ihrer betrags-\nmäßigen l-Iöhe oclcr irn Verhältnis zum Arbeitsein-                               gesetzes).\nkommen der Versicherten gleichbleibende laufende                          (2) Neben den nach Absatz 1 Ziffer 2 zulässigen\nZuwendungen für Vcrsidwnmgsverhältnisse, bei                           Zuwendungen können zur Ansammlung oder Auf-\ndenen sich die künflige Versicherungsleistung ent-                     füllung eines Kassenvermögens zugewendet werden:","Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                             207\n1. an Kassen mit laufenden Leistungen                       so kann für ihn ein Betrag in Höhe des\na) für die am ]1. Dezember 1951 bereits                 Lohns oder Gehalts eines vergleichbaren\nlaufenden Leistungen jährlich ein Fünftel           Arbeitnehmers berücksichtigt werden.\ndes jeweiligen Deckungskapitals bis zur      (4) Ubersteigt das Kassenvermögen die in Ab-\nHöhe des jeweiligen gesamten Deckungs-    satz 2 vorgesehenen Grenzen, so ist es zur Bewir-\nkapitals dieser Leistungen, sowie für die kung der Leistungen zu verwenden.\nnach dem 31. Dezember 1951 anfallenden\nlaufenden Leistungen das jeweilige           (5) Soweit sich Kassen die Mittel für ihre Lei-\nDeckungskapital bis zur Höhe des ge-      stungen durch einen Vertrag mit einem Lebens-\nsam len Deckungskapitals dieser Lei-      versicherungsunternehmen verschaffen, kann jähr-\nstungen                                   lich der Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an\ndas Versicherungsunternehmen zu zahlen hat, zu-\nzuzüglich                                 gewendet werden; Absätze 2 bis 4 gelten insoweit\nb) jährlich eineinhalb vom Hundert der        für- solche Kassen nicht. Bis zur Höhe der in Absatz 2\njährlichen Lohn- und Gehaltssumme bis     Ziffer 1 angegebenen jährlichen Beträge ist die\nzu insg(,samt dreißig vom Hundert der     Zuwendung auch dann abzugsfähig, wenn sie von\ndurchschnittlichen Lohn- und Gehalts-     der Unterstützungskasse als Einmalprämie an ein\nsumnH: der jeweils letzten drei Wirt-     Versicherungsunternehmen .gezahlt wi.rd.\nschaftsjahre!;\n2. an Kassen rnil Leistungen von Fall zu Fall                                 § 3\njäb rlich einhalb vom Hundert der jähr-\nZuwendungen an Unterstützungskassen,\nlichen Lohn- und Cehaltssurnme bis zu ins-\ngcsarn L fünfzehn vorn Hundert der durch-     die nicht von der KörperschaHsteuer befreit sind\nschnitUidwn LoJrn- und Gchc1ltssumme der         Zuwendungen an Unterstützungskassen, die nicht\njeweils letzten dr<!i Wirtschaftsjahre.       von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nur in\n(3) F(.ir die Bercchnun~J dPs Kassenvermögens und     der Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, in der\nder zu seiner Ansamrnlunq oder Auffü11ung zu-            aus der Kasse im gleichen Wirtschaftsjahr an zu-\nlässigen Zuwendungen (Absatz 2) gilt folgendes:          gehörige oder frühere Zugehörige des Betriebs\nLeistungen erfolgen. Zugehörige im Sinn dieser\n1. Das Dcckungskapi lal für laufende Lei-\nVorschrift sind auch deren Angehörige {§ 10 des\nstungen i rn Sinn des Absatzes 2 Ziffer 1     Steueranpassungsgesetzes).\nBuchstabe a errechnet sich nach der an-\nliegenden Tabelle.\n§   4\n2. Die bei Inkrnfttreten des c;esetzes vor-\nhandenen Grundslücke und Gebäude bleiben                        Schi uß v o rschriften\nbei der Berechnung des nach Absatz 2 zu-         Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind erstmals für\nlässigen Kassenverrnögens außer Ansatz.       den Veranlagungszeitraum 1950, die Vorschriften\n3. Bei einer Kasse mit laufenden Leistungen       des § 2 erstmals fü.r den Veranlagungszeitraum 1951\nund Leistungen von Fall zu Fall können        anzuwenden.\nZuwendungen nach Absatz 2 Ziffern 1 und 2                                 § 5\nerfolgen.                                           ..Anwendung im Gebiet des Landes Berlin\n4. Bei Betrieben, die für ihre Arbeitnehmer          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nmehrere Kassen eingerichtet hc1ben, dürfen    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-·\ndas Vermögen aller Kassen zusammen und        gesetzbl. I S. 1) auch im Gebiet des Landes Berlin.\ndie Zuwendungen für die Ansammlung\neines Kassenvermögens an alle Kassen zu-\n§ 6\nsammen die in Absatz 2 Ziffern 1 und 2\ngenannten Höchstbeträge nicht übersteigen.                          Inkrafttreten\n5. Gehört der Unternehmer selbst zu den              Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-\nkünftigen Leistungsempfängern einer Kasse,    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n•","208                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAnlage\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür Jauiende Leistungen von steuerbefreiten Untersfützungskassen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\nDie Jahresbeiträge der laufenden\nLeistungen sind zu vervielfachen\nErreichtes Aller\nbei Leistungen\ndes Leistungs-\nan m~\\nnliche         an weibliche\nempfängers {Jahre)\nLeistungs-            Leistungs-\nempfänger mit         empfänger mit\n2                     3\n-----·-···----·----\nbis 25                 14                   23\n26                15                    23\n27 bis 28         16                    23\n29                17                    23\n30 bis 32         17                   22\n33 bis 34         1B                   22\n35 bis 38         18                   21\n39 bis 42         rn                   20\n43 bis 45         rn                    19\n46                17                    19\n47 bis 49         17                    18\n50 bis 52         17                    17\n53 bis 55         1(j                   16\n56 bis 57         1(',)                 15\n58                                      15\n59 bis 61         15                    14\n62 bis 63         14                    13\n64                14                    12\n65 bis 66         1\"                    12\n\"\nG7                n                     11\n68                12                    11\n69 bis 70         12                    10\n71                11                    10\n72                11                     9\n73 bis 74          10                     9\n75                10                     8\n76                 ~l                    8\n77                 9                     7\n78 bis 79           8                     7\n80                 8                     6\n81 bis 82           7                     6\n83                 7                     5\n84 bis 85           6                     5\n86 bis 88           5                     4\n89                 4                     4\n90 bis 91           4                     3\n92 bis 94           •)\nd                     3\nüber 94              2                     2"]}