{"id":"bgbl1-1952-14-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":14,"date":"1952-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_14.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung","law_date":"1952-03-25T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                              203\nGesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung,\nVom 25. März 1952.\nDer Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes-             schaft ganz oder teilweise an einen Gesellschafter\nrates das folgende Cesclz lwschlossen:                       oder einen Gemeinschafter veräußert worden ist.\nDie Erfüllung der bei der Veräußerungsgenehmigung\nangeordneten Auflagen ist dem Entschuldungsamt\nAbschnilLI                              nachzuweisen.\n§ 1                                                     § 5\n(1) Die §§ :H bis 94 dt'.S CeselZt'S zur Rege-              (1) Auf Antrag des Eigentümers eines der Ent-\nlung der h1ncl w i rtschJ fll idien Schuldverhältnisse        schuldung                  Grundstückes hat dc1s Ent-\n(Schuldenregel unqsuesclz) vom 1. Juni 1933 (Reichs-         schulclunqsamt das Grundbuchamt um die Löschung\ngcsdi\"b1. I ~;. :n1 ), die zn dies!:n Vorschriften           des Ents~huldungsvermerks zu ersuchen. Das Ent-\norga ngc1wn Durchfti hrunqsbcslinnn ungen und Ar-            schuldungsamt hat die Löschung des Entschuldungs-\ntikel :l 1 <for Piid1 U•rPntscll uld 1mqsvr~rordnung vom      vermerks von dern Ausgleich der vom Reich oder\n12. Mj rz 19'.Vi (l<<'ichsqc,sd'1.bl. I S. 3G0) treten außer von den Gläubigern im Entschuldungs- oder Zwangs-\nKraft.                                                        vergleichsverfahren ~\"h~~~·,,       Opfer abhängig zu\n(2) lin E11tscl1tildunrF,Pldn oder ZwirngsvergJeich      machen, sü\\veit dies nach den wirtschaftlichen Ver-\nnach § 94 Abs. 2 des Schuldc)nregclungsgesetzcs ge-           hältnissen des Scbuldners     rr,,,n,on,·tH·n erscheint.\ntroffenp Anordnunqc'n ~J(:ltc:n als aufgehoben.                  (2) Das Entschuldungsamt kann die Löschung des\nEntschuldungsvermerks auch davon                abhängig\nmachen, dqß d·er Eigentümer das Entschuldungs-\n~  '.2\ndarlehen vorzeitig zur(.ickzahlt oder die Entschul-\nAuf Antrag des Clüubig('rs, fiir dessf~ll Forderung      dungsrente ablöst, wenn dies von der Entschul-\ndas der I:nlschu1d11n~J unterliegende Grundstück              dungsstclle oder der rentenverw alt enden Stelle\nkrall clcr Siclwrun~Jshypolhck der Deulschen Renten-          verlangt wird und nc1ch den vvirtschaftlichen Ver-\nbank-Kreditanstalt nach § 93 Abs. 2 des Schulden-             hältnissen des Schuldners                       erscheint.\nregelungsgesetzes bisher haftete oder dessen For-\ndenmg aus einem Betriebsaufbaudarlehen an den\nEigentümer eines cntscbuldc~tcn ehemaligen Erbhofes\nherrührt, hc1t das Enlschu1clungsarnt das Grundbuch-                                   § 6\namt um die Eintragung einer Sicherungshypothek                   (1) Noch anhängige Entschuldungs- oder Zwangs-\nzugunsten rlf's Clü u bigers an bereitester Stelle zu         vergleichsverfahren sind durch Beschluß aufzu-\nersuchen. Der An lrag kann nur innerhalb eines                heben. Das Entschuldungsamt hat in dem Auf-\nJc1hrus nach clcrn Inkraftlrcten dieses Gesetzes ge-          hebungsbeschluß darüber zu entscheiden, ob und\nstellt werden. Die Cenehrn igung nach Artikel V des           in welchem Umfange die während des Verfahrens\nKontrollralsgcsclzes Nr. 4.S ~Jilt a1s erteilt.               erlassenen Beschlüsse und Anordnungen \\IVirksam-\nkeit behalten. Gegen die Entscheidung findet die\nsofortige Beschwerde statt.\n§ 3\n(2)  Änderungen bestätigter Entschuldungspläne\nDie in der Verordnung über die Veraußerung von           oder Vergleichsvorschläge nach Artikel 39 der\nEntsch u ldungs betrieben (Ver ä ußenmgsverordnung)           Neunten Verordnung zur Durchführung der land-\nvom 6. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 5) vor-              wirtschaftlichen Schuldenregelung vom 24. Novem-\ngesehenen Entscht:idungen werden von dem zu-·                 ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1305) und nach § 18\nständigen Entsdrnlclungsamt g(~troffen, auch soweit           des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der\ndiese Entscheidungen nicht schon nach der Verord-             freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht mehr zu-\nnung zur Durchführung der Veräußerungsverord-                 lässig.\nnung vom 19. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 466)\n=-..uf die Entsclrnldungsärn ter übergegan9en waren.             (3) Bis zur Löschung des Entschu]dungsvermerks\nbleibt eine im bestätigten Zwangsvergleich vor-·\nbehaltene oder nach Artikel 4 Abs. 4 der Achten\n§ 4.                            Verordnung zur Durchführung der lanclvvirtschaft-\nlichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (Reichs-\nDas Enlschuldungsatnl hal das Grundbuchamt um\ngesetzbl. I S. 496) mögliche Erhöhung oder Begrün-\ndie Löschnng des Enlschuldungsverrnerks von Amts\ndung einer Erbhofentschuldungsrente zulässig.\nwegen zu ersuchen, wenn das Grundstück unter Er- ·\nteilung der Genehmigung nach der Veräußerungs-                   t4) Bei Forderungen natürlicher Personen, die im\nverordnung verüußerl worden ist, es sei denn, daß             Entschuldungsverfahren in unkündbare Tilgungs-\ndie Veräußerung auf Grund eines Gutsüberlassungs-             forderungen umgewandelt worden sind, kann das\nvertrages oder eines ähnlichen Ubergabevertrages,             Entschuldungsamt auf Antrag des Gläubigers die\nder eine Vorwegnahme der Erbfolge darstellt, oder             Tilgung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nauf Grund eines Vertrages stattgefunden hat, durch            Lage des Schuldners anderweitig festsetzen, wenn\nden der Entschuldungsbetrieb im Wege der Aus-                 die \"Beibehaltung der bisherigen Tilgung für den\neinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemein-               Gläubiger unbillig sein würde.","204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 7                          bank vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) beantragt,\n(1) Erlischt ein<~ [nl.schuldungsrente durch Ab-      nicht der Bewilligung des Betroffenen.\nlösung rnHh Arlikcl 29 Abs. 5 der Neunten Ver-               (3) Die übergegangenen Guthaben, Forderungen\nonlrnmq zur Durchlührung der landwirtschaftlichen         und Rechte bilden ein Zweckvermögen, das die\nSchn1dcnn:rJ<ilting, so hat das Grundbuchamt das         Landwirtschaft.liehe Rentenbank treuhänderisch für\nErHjschen der Enlschuldungsrente auf Crund einer         die Inhaber der in Absatz l genannten Ablösungs-\nAblösungs<:rklürunu der rent.enverwaltenden Stelle       schuldverschreibungen und für denjenigen verwal-\nim Crundbuch zu vermerken. Für die Ablösungs-             tet, der nach Maßgabe des Artikels 134 des Grund-\nerklänmg g<·nii~Jt die schriftliclw Form (§ 126 des      gesetzes als berechtigt anzusehen ist.\nBürger] ichen c;c!selzbuchs), § 29 Abs. 3 der Grund-\nbuchordnung bl<:il>L tmlwriihrl. Die Deut.sehe Renten-       (4) Die Rückflüsse auf Uberhangsmittel und auf\nban k-K redi l.tmsLa lt bruucht von clPr Löschung der    andere vom Reich im Zuge der landwirtschaftlichen\nBnt.schuldungsrcntc nicht bcn;1<:hrichtigt zu werden;    Entschuldung gebrachten Opfer sind an die Land-\nzu benachricl11.iqen sind der Eigentümer und die          wirtschaftliche Rentenbank zugunsten des Zweck-\nrentenverwallmHlc Stelle.                                vermögens abzuführen.\n(2) Die in ./\\ rtik<'l 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunten\nVnordnung zur Durchfti h runq der landwirtschaft-                                  § 11\nlichen Schuldcnrc:g<:lung lwsliinmle Gebührenfreiheit        (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank hat aus\nfür Löschunucn wird auf gd10b(~n.                        dem Zweckvermögen (§ 10)\na) die in § 10 Abs. 1 bezeichneten Ansprüche\n§ 8                                     der Inhaber von Ablösungsschuldverschrei-\nbungen zu verzinsen und nach Maßgabe\nEntschuldnngsümter im Sinne dieses Gesetzes\neiner vom Bundesminister für Ernährung,\nsind die auf Crnnd der Vorschriften über die land-\nLandwirtschaft und Forsten im Einver-\nwirtschaftliche Sdrnlclenrr!gelung bestimmten Ge-\nnehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nrichte, auch soweit sie ihre Tätigkeit als Entschul-\nnanzen zu erlassenden Tilgungs- und Aus-\ndungsamt nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder auf-\nlosungsordnung zu tilgen,\ngenommen haben.\nb) vor dem 9. Mai 1945 erteilte bindende Zu-\nsagen der Entschuldungsämter, der Ent-\nAbschnitt II                                  schuldungsstellen und der 'Deutschen Ren-\ntenbank-Kreditanstalt auf Gewährung von\n§ 9\nAblösungsmitteln zu erfüllen, wenn ein\nWird ein Grundstück, auf dem im Grundbuch ein                    entsprechender Antrag bis zum 30. Juni\nEntschuldungsvermerk eingelragen ist, nach Maß-                     1952 gestellt wird,\ngabe des Gesetzes zur Förderung der Eingliederung\nvon Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft                     c) der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt\n(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949                    Ausfälle zu erstatten, die sie an den durch\n(WiGBI. S. 231) an einen Heünatvertriebenen ver-                    Hingabe von Agrarkreditbriefen der Aus-\näußert, so ist in der Regel von einer Auflage, einen                gaben 1940 und 1942 und von eigenen Bar-\nangemessenen Teil des Erlöses zum Ausgleich der                     mitteln erworbenen Ablösungsdarlehen und\nvom Reich oder den Gläubigern gebrachten Opfer                      den darauf geschuldeten Leistungen er-\nabzuführen (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Ver-                 leidet.\näußerungsverordnung), abzusehen.\n(2) Soweit das Zweckvermögen nicht für Zwecke\ndes Absatzes 1 in Anspruch genommen wird, dar.f\nes nur zur Verhinderung einer unwirtschaftlichen\n§ 10\nBodenzersplitterung in der Landwirtschaft verwen-\n(1) An die Sklle der Deutschen Rentent>ank und        det werden nach Richtlinien, die der Bundesminister\nder Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, soweit           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-\ndiese auf Grund von Ablösungsschuldverschreibun-         vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ngen der Deutschen Rentenbank im Bundesgebiet in          und mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die\nAnspruch genornmen werden können, tritt die Land-        verfügbaren Beträge sind in Einnahme und Ausgabe\nwirtschaftliche Rentenbank.                              im Bundeshaushalt zu veranschlagen.\n(2) Die von der Deutschen Rentenbank-Kredit-              (3) Das Zweckvermögen unterliegt der Prüfung\nanstalt für die Deu Ische Renler bank und das Reich      durch den Bundesrechnungshof.\ntreuhänderisch verwalteten Guthaben, Forderungen\nund Rechte sowie die der Deutschen Rentenbank\nfür die in A bsa l:z 1 genunnten Ablösungsschuldver-                         Abschnitt III\nschreibungen zustehenden Gegenwerte gehen auf\n§ 12\ndie Landwirtschaftliche Rentenbank über. Soweit\ndadurch Einl:ragun~J<m im Grundbuch unrichtig ge-            (1) In Bayern mit Ausnahme des Kreises Lindau\nworden sind, bedarf es zu der Eintragung des             tritt an die Stelle der §§ 1 bis 5, des § 6 Abs. 1 bis\nRechtsübergan9s in das Grundbuch, wenn die Land-         3 und der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes das Gesetz zur\nwirtschaftliche Rentenbank cl.iese in Form des § 13      Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung\ndes Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-        vom 28. November 1949 (Bayrisches Gesetz- und","Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                             205\nVerordnungsbJalt 1950 S. 29) mit Ausnahme des                                          § 14\n§ 8, der mit dem Inkrnftlrcten dieses Gesetzes außer\nDie §§ 4 und 5 des Artikels 1 des Zweiten Ge-\nKraft tri lt.\nsetzes über den landwirtschaftlichen Vollstreckungs-\n(2) In den      Lind<'rn l Tc1mbt1rg, Niedersachsen,      schutz vom 27. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I\nNordrhc:in-W csltulc)n und Sc:h1csw i9-Holstt~in treten      S. 1115) werden aufgehoben.\nan die Sl.<)lle c1(:r §§ 1 bis 5, dPs § 6 Abs. 1 bis 3 und\nder §§ 7 und 8 dic~ses Ccsc:tz(:S dit~ Vorschriften der\nVcronlnuny C1ber clic Abwicklung der lcmdwirt-                                      _ § 15\nschalllichcn ~1chuldem·(:qdun~J vom 5. Juli 1948                Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\n(VcrordnungsbJt1l.t für die Brilische Zorn'. S. 199)        mung des Bundesrates zu verordnen, daß von einem\nmit A11snal1 mc df:r §§ 7 und 9, die mit dem Inkraft-        von ihr zu bestin1m enden Zeitpunkt an, der nicht\ntreten dicsPs Cf:sdzcs außer Kraft treten.                   früher als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes liegen soll, nicht gelöschte Entschuldungsver-\nmerke unter entsprechender Anwendung der Vor•\n§13                             schriften dieses Gesetzes von Amts wegen zu\n(1) Cc:9en En!.sdH)iclunqen auf Grund der Ver-            löschen sind. Soweit die Löschung des Entschul-\näußerunqsveronlnung und der §§ 5 und 6 Abs. 4                dungsverrnerks von einem Ausgleich abhängig ge-\ndieses Ccsct.zcs, des § 5 des Bdyerischen Gesetzes           macht wird, findet aus der Anordnung der Aus-\nvom 2B. Novernlwr 1949 und <les § 5 der Abwick-              gleichszahlung die Zwangsvollstreckung nach den\nlun~jsverordnunq vom 5. Juli 1D4B ist die sofortige          Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in\nBeschwerde gegeben.                                          bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.\n(2) lJber Beschwerden nach Absatz 1 und über\nsonslige Beschwerden in Entschuldungssachen ent·                                       § 16\nscheiden die 01wrlandesgerichte endgültig. Gegen               Dieses Gesetz, mit Ausnahme der § § 10 und 11,\ndie Entscheidungen cler Oberlandesgerichte· in               und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\nGrundbuchsachen (Artikel 22 der Neunten Verord-              verordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald\nnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen               das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nSchuldenregelung) findet die weitere Beschwerde              Verfassung di.e Anwendung dieses Gesetzes be-\nnicht statt. Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz           schlossen hat.\nüber Entschuldungsärnter und das gemeinschaftliche\nBeschwerdegericht im Entschuldungsverfahren vom\n§ 17\n2. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nder Landesregierung Rheinland-Pfalz, Teil I S. 376}            Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbleibt unberührt.                                            dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25 .. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäf fer"]}