{"id":"bgbl1-1952-14-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":14,"date":"1952-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz)","law_date":"1952-03-26T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["•~a                                        Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz über die richterliche Vertragshilfe\n(Vertragshilfegesetz).\nVom 26. März 1952.\nDer Bund('c;Lc1u       lwt  dc1s   folgende    Gesetz   be-       (2) Ist   der Ertrag eines belasteten Grund-\nschlossen:                                                        stücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden\n§ 1                                zu mehr als 25·vom Hundert gemindert, so sind die\n(1) Vor dC'111 21. Juni 194B bcgrünclcle Veruind-              Zinsen insoweit herabzusetzen, als ~~: e den Ertrag\nJichkeitcn k<>t11wn c.lllf J\\nlrcig des Schuldners im             des Grundstücks übersteigen. Die Vo1.:'duift des\n\\'Vc:ge lieh !e rl i clH:r Vc rl.rugslli lfo gestundet oder       § 2 gilt entsprechend.\nhernbgcsdzt wordc:n, wenn und soweit die frist-                      (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\n9(:inäßc~ oder die, volle Lc:ist11n9 clc!m Schuldner bei          insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen\ngerechter J\\bw;iqtttl~J cfor JnLc:n)sscm und der Lage             Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den\nbeider Tc:il(: nic:hL Zll~JPmtlL<:t wc~rden kann.                 Gläubiger oder Schuldner führen würde; in diesem\n(2) Bei Vcrbindlichkcilen im Sinne des Dritten                 Falle gilt für die Herabsetzung der Zinsen § 1.\nCcselzcs zur N(:uordn 1mg des Geldwesens (Umstcl-                    (4) Die Stundung von Zinsen wird durch die vor-\nlungs~Jesclz) k iln n ci1w I krabsetzung unter den                stehenden Vorschriften nicht berührt.\nNennbelraq, auf den sie umgestellt sind, erfolgen.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nBei Verbindlidikeil.en, die nicht auf Geld gerichtet\nsind oder deren Ccldbelraq unbestimmt oder un-                    entsprechend für die Zinsen einer Grundschuld, die\ngewiß oder nicht in der Währung des Bundes-                       nicht der Sicherung einer Forderung dient, sowie\ngebiets ausgedrC1ckl. ist, kann die Leistung im Falle             für die einzelnen Leistungen aus einer Renten-\nder Herabsclzung auf einen Betrag in Deutscher                    schuld oder aus einer Reallast, welche die Entrich-\nMark fost~Jeselzt werden.                                         tung von Geldbeträgen zum Gegenstand hat.\n(3) Wird    die richlcrliche Vertragshilfe zwecks\nStundung odc'r Herabsetzung einer nach § 16 des                                             § 4\nUm stell ungsgeselzcs um g es Le lllen Verbindlichkeit               (1) Soweit auf Grund der Verordnung über Forde-\nangerufen, so ist der Antrag ohne weiteres zurück-                rungen und Rechte auf wiederkehrende Natural-\nzuweisen, wenn weder den auf Deutsche Mark um-                    leistungen vom 29. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I\ngestellten Reichsmark verbincllichkeiten des Schuld-              S. 1045) an die Stelle von Naturalleistungen eine\nners Altgeld~Juthabcn oder Rcichsmarkforderungen                  Ersatzleistung getreten ist, ist auf Antrag eines Be-\ngegenüberstch0n, bei denen nach § 14 des Umstel-                  teiligten im Wege der richterlichen Vertragshilfe\nlungsgesetzes eirw Umstellung auf Deutsche Mark                   anzuordnen, daß die ursprünglich vereinbarte Lei-\nunterblieben ist, noch der Schuldner sich auf Ver-                stung wieder zu bewirken ist. Diese kann hierbei\nmögensverluste berufen kann, die er auf Grund                     herabgesetzt werden, wenn und soweit die volle\nvon Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten                  Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung\nhat.                                                              der Interessen und der Lage beider Teile nicht zu-\ngemutet werden kann.\n(4) Kapitalverbindlichkeiten, die durch dingliche\nRec.:llle oder Sicherungsübereignung gesichert sind,                 (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres\nkönnen insoweit nicht herabgc~setzt werden, als die               seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt\nSicherung die Verbindlichkeit deckt.                              werden.\n§ 5\n§ 2\nIst der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu\n(1) Wird die Herabselzunq einer Verbindlichkeit,               vertreten hatte, daran gehindert worden, eine Ver-\ndie durch eine Hypothek oder Grundschuld ge-                      bindlichkeit, für welche· die Vertragshilfe zulässig\nsichert ist, beantragt, so darf, sofern das Grundstück            ist, zu erfüllen, so kann das Gericht auf Antrag des\nmit mehreren Grundpfandrechten belastet ist, eine                 Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für de.1\nVerbindlichkeit, die durch ein im Range vorgehendes               Fall der Nichterfüllung pder nicht rechtzeitigen Er-\nRecht gesichert ist, nur dann herabgesetzt werden,                füllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig\nw.enn dies trotz Herabsetzung der Verbindlichkeiten,              sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten.\ndie durch im Range nachstehende Grundpfandrechte\ngesichert sind, znr V errneidung einer unbilligen\n§ 6\nHärte gegenüber dem Schuldner erforderlich ist.\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 5 sind nicht anzu-\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend            wenden auf:\nfür Grundschulden, die nicht der Sicherung einer\n1. Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten,\nForderung dienen, sowie für Rentenschulden.\n2. Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten\n§ 3                                       Schuldverschreibungen sowie Versicherungs-\n(1) Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine\nansprüche (einschließlich der Ansprüche aus\nHypothek oder Grundschuld qesichert sind, können                         Bausparverträgen),\nnur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des be-                     :3. Löhne und Gehälter, Steuerschulden, Gebüh-\nlasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder                            ren, Abgaben, Bußen, Sühnebeträge und Stra-\nKriegsfolgesclüiden zu mehr als 25 vom Hundert                           fen sowie auf öffentlichem Recht beruhende\ngemindert ist.                                                           Beiträge,","Nr. 14 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1952                         199\n4. Ansprüche von Personen, die nicht die deut-           nach Lage des Falles geboten erscheint, insbeson-\nsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren        dere wenn nur eine einzelne Verbindlichkeit Ge-\ngewöhnlichen Wohnsitz in einem Gebiete              genstand . des Verfahrens ist.\naußerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs\n(4) Der Schuldner hat seine Angaben auf Ver-\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.\nhaben, ferner Ansprüche juristischer Personen\nund Personenvereinigungen, die ihren Sitz oder\nihre Hauptniederlassung außerhalb dieser Gren-                                 § 10\nzen haben, es sei denn, daß der Gläubiger den\n(1) Auf Antrag eines Schuldners, der verpflichtet\nAnspruch durch ein Rechtsgeschäft unter Leberi.-\nist, wegen Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit\nden nach dem 1. Oktober 1950 von einem deut-\ndie Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfah-\nschen Slaalsangchörigen erworben hat, der\nrens zu beantragen, kann das Gericht anordnen, daß\ninnerhalb dieser Crcnzen seinen gewöhnlichen\ndiese Verpflichtung bis zur Beendigung des Ver-\nWohnsitz halte, oder von einer juristischen\nlragshilfeverfahrens ruht. Es soll diese Anordnung\nPerson oder Personenvereinigung, die dort\nnur treffen, wenn begründete Aussicht besteht, daß\n, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte.\ndurch den Ausgang des Vertragshilfeverfahrens der\nGrund für die Eröffnung des Konkurs- oder Ver-\n§ 7                           gleichsverfahrens wegfällt. Das Gericht kann diese\nAnordnung jederzeit aufhebep.\n(l) Zur Ccwährung der richterlichen Vertragshilfe\nist das Cer ich t zuslündig, bei dem der Schuldner             (2) Lehnt das Gericht den Antrag des Schuldners\nseinen allgc~nwi nen Cerichtsstand hat.                     ab, so gilt der Antrag auf Eröff~ung des Konkurs-\noder Vergleichsverfahrens als rechtzeitig gestellt,\n(2) Das cc,richt kann die Sache aus wichtigem\nwenn er unverzüglich nach Rechtskraft der ab-\nGrunde an ein arHkrcs Gericht abgeben, wenn sich\nlehnenden Entscheidung gestellt wird.\ndieses zur Uberrrnhme bereit erklärt. Einigen sich\ndie Gerichte nicht, so enlscheidet das gemeinsame\nobere Ce rieb l und, fc.111 s dieses der Bundesgerichts-                              § 11\nhof ist, dasjeni~Je Oberlc1ndesgericht, zu dessen Be-          (1) Vertragshilfe wird nur gewährt, wenn der\nzirk das Gt~richl gehört, an dus die Sache abgegeben       Schuldner den Anspruch njcht oder nur dem Grunde\nwerden soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.            nach bestreitet. Erkennt er den Anspruch teilweise\n(3) fü!lriffl der Antrag lediglich Ansprüche, die       an, so kann das Gericht für den anerkannten Teil\nan einem Grundstück im Währungsgebiet durch eine            die Vertragshilfe gewähren.\nHy}iothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesichert             (2) Für Ansprüche, die der Schuldner dem Grunde\nsind, so ist das Gc~richt zuständig, in dessen Bezirk      nach bestreitet. kann auch der Gläubiger den An-\ndas Grundstück gelegen ist.                                 trag auf Vmtragshilfe stellen.\n(4) Mehrere Verfahren         sollen bei dem zustän-        (3) Das Gericht kann, wenn Streit über den Grund\ndigen Gericht rnileincindcr verbunden werden. Sind          oder den Betrag der Verbindlichkeit besteht, das\nmehrere AnträgP bei verschiedenen Gerichten ge-            Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nstellt:, so ist das Gericht zuständig, bei dem zuerst      durch das Prozeßgeritht aussetzen.\nein Antrag ein~Jc'gangen ist. Absatz 2 gilt ent-\nsprechend.                                                     (4) Wird   über einen Anspruch, bei dem der\nSchuldner berechtigt ist, die richterliche Vertrags-\n§ 8                           hilfe zu beantragen, ein Rechtsstreit anhängig, so\n(l) Auf das Verfahren der richterlichen Vertrags-        kann mit Zustimmung des Gläubigers auch das\nhilfe ist das Reichsgesetz über die Angelegenheiten         Prozeßgericht m Ansehung dieser Verbindlichkeit\nder freiw il1igen Cerichtsbarkei t anzuwenden, soweit       die Vertragshilfe gewähren. Die Entscheidung er-\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.               geht durch Urteil und kann nur mit dem Urteil an-\n(2) Die Vorschriften der §§ 66 bis 74 der Zivil-        gefochten werden.\nprozeßordnung gel tcn sinngc~mäß.\n§ 12\n(1) Das Gericht kann vor der Entscheidung einst-\n§ 9                          weilige Anordnungen zur Sicherung der Gläubiger\n(l) Der Schuldner soll in seinem Antrag seine           und zum Schutze des Schuldners erlassen.\nVermögens- und Erwerbsverhältnisse offenlegen                  (2) Insbesondere   kann es dem Schuldner Ver-\nund angeben, daß er versucht hat, sich mit der,1            fügungsbeschränkungen gemäß den §§ 58 bis 65 der\nGli.iubiger außergerichtlich zu einigen.                    Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (Reichs-\n(2) Dem Anlrag sind beizufügen:                          gesetzbl. I S. 321) auferlegen mit der Maßgabe, daß\nan Stelle des Vergleichsverwalters eine Vertrauens-\na) eine geordnetf:~ V crmögensübersicht, die\nperson bestellt werden kann. Der Vertrauensperson\neine Gegenüberstellung der Aktiven und\nkann die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes des\nPassiven enthält;\nSchuldners übertragen werden. Auf ihre Rechte und\nh) ei11. Verzeichnis der Gluubiger und Schuld-     Pflichten sind die §§ 38 bis 43 der Vergleichsord-\nner rnil Angabe der Anschrift, des Schuld-     nung sinngemäß anzuwenden.\n~Jnmdes und der Nebenrechte.\n(3) Das Gericht kann während des Verfahrens\n(3) Dc1s Cerichl kann Befreiung von den Erforder-        anordnen, daß der Schuldner Sicherheiten zu stel-\nnissen der Absätze 1 und 2 bewilligen, wenn dies            len hat.","200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(4) Sind mehrere Forderungen Gegenstand des                                   § 17\nVerfahrens, so darf der Schuldner keine dieser            Ist im Falle der Stundung eine wesentliche\nForderungen ohne gerichtliche Ermächtigung befrie-     Änderung der Verhältnisse eingetreten, die für die\ndigen oder sichern.                                    Stundung maßgebend waren, oder hat der Schuldner\n(5) Auf die Vollstredrnng der in den Absätzen 2      eine ihm obliegende Teilleistung nicht oder nicht\nund 3 vorgesehenen Anordnungen sind die Vor-           fristgemäß bewirkt, so kann auf Antrag des Gläu-\nschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangs-      bigers die Entscheidung über die Stundung abge-\nvollstreckung entsprechend anzl!wenden.                ändert oder die Stundung aufgehoben werden.\n§ 13                                                   § 18\n(1) Das Gericht kann für die Dauer des Verfah-         (1) Im ersten Rechtszuge entscheidet, wenn der\nrens durch besonderen Beschluß anordnen, daß die       Antrag eine Verbindlichkeit betrifft, die 6000 Deut-\nZwangsvollstreckung wegen der Verbindlichkeit,         sche Mark nicht übersteigt, das Amtsgericht, im\nfür welche die Vertragshilfe beantragt ist, bis zur    übrigen das Landgericht. Ist bei dem Landgericht\nEntscheidung über den Antrag mit oder ohne             eine Kammer für Handelssachen· gebildet, so ent-\nSicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.      scheidet bei Handelssachen im Sinne des § 95 des\nAus besonderen Gründen kann es auch anordnen,          Gerichtsverfassungsgesetzes diese an Stelle der\ndaß eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufzu-           Zivilkammer. Die Vorschriften der §§ 4 bis 11 der\nheben ist.                                             Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\n(2) Die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen An-       (2) Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszuge\nordnungen sind unanfechtbar; das gleiche gilt für      ist die sofortige Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt\nEntscheidungen, die eine solche Anordnung ab-          für eine Anordnung gemäß § 10 Abs. 1. Einstweilige\nlehnen.                                                Anordnungen, Auflagen und andere Zwischenent-\n§ 14                          scheidungen können nur mit der Endentscheidung\nDas Gericht soll mit den Beteiligten mündlich ver-   angefochten werden. Uber die Beschwerde ent-\nhandeln und darauf hinwirken, daß sie sich gütlich     scheidet, wenn im ersten Rechtszuge das Amts-\neinigen. Kommt eine Einigung zustande, so gelten       gericht entschieden hat, das Landgericht, sonst das\nfür die Niederschrift und die Vollstreckbarkeit des    Ob~rlandesgericht. Die Vorschrift des Absatzes 1\nVergleichs die Vorschriften der Zivilprozeßordnung     Satz 2 gilt entsprechend.\nüber den Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitig-        (3) Gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszuge\nkeiten sinngemäß.                                      ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Uber\n§ 15                          diese entscheidet, wenn im zweiten Rechtszuge das\nLandgericht entschieden hat, das Oberlandesgericht,\n(1) Kommt eine gütliche Einigung nach§ i4 nicht\nsonst der Bundesgerichtshof. Die Vorschriften des\nzustande, so trifft das Gericht durch einen mit\n§ 27 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten\nGründen versehenen Beschluß eine rechtsgestaltende\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit sind anzuwenden.\nEntscheidung.\n(2) Das Gericht kann eine Verbindlichkeit mehr-\nmals stunden, aber nur einmal herabsetzen. Stun-                                § 19\ndung und Herabsetzung können nebeneinander und            ( 1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts\nnacheinander gewährt werden. Das Gericht kann          anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-\ndem Schuldner in der Entscheidung aufgeben, Sicher-    ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I\nheiten zu stellen.                                     S. 1371). Vorschüsse werden\"nicht erhoben.\n(3) Das Gericht kann Teilentscheidungen darüber        (2) Die Gerichtsgebühr für das Verfahren r~es\nerlassen, in welcher Mindesthöhe der Schuldner         ersten Rechtszuges beträgt fünf bis eintausE-nd\nZahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen      Deutsche Mark. Sie wird, wenn mehrere Verfahren\nhat. Eine solche Entscheidung kann mehrmals er-        verbunden sind, für jeden Schuldner erhoben.\ngehen.\n(3) Beantragt ein Schuldner mehrere Maßnahmen\n(4) Das Gericht kann über die Stundung oder         in einem Verfahren, so wird nur eine Gebühr\nHerabsetzung mehrerer Verbindlichkeiten verschie-      erhoben. \\Verden jedoch mehrere Stundungen oder\nden entscheiden.                                       Stundung und Herabsetzung einer Verbindlichkeit\n§ 16                          gemäß § 15 Abs. 2 nacheinander angeordnet, so gilt\n(1) Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts    das Verfahren über jede dieser Maßnahmen für die\nersetzt die entsprechenden Vereinbarungen der Par-     Erhebung der Gerichtskosten und der außergericht-\nteien. Sie wirkt nur hinsichtlich der Verbindlich-     lichen Kosten als besonderes Verfahren.\nkeiten, die in der Formel des Beschlusses selbst oder      (4) Die Gebühr (Absatz 2) wird vom Richter unter\nin einer Anlage aufgeführt sind.                       Berücksichtigu.ng des Umfanges der Sache und der\n(2) Aus der rechtskräftigen Entscheidung des        Leistungsfähigkeit des Schuldners festgesetzt. Für\nGerichts findet die Zwangsvollstreckung wie aus        einstweilige Anordnungen · und Vollstreckungs-\neinem rechtskräftigen Urteil statt. Die Vollstreck-    schutzmaßnahmen (§ 12, § 13) wird keine besondere\nbarkeit ist.in der Entscheidung auszuschließen, wenn   Gebühr erhoben.\nder Anspruch dem Grunde nach bestritten ist. § 321         (5) Die Kosten des Verfahren des ersten Rechts-\nder Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzu-          zuges trägt grunds_ätzlich der Schuldner. Der Richter\nwenden.                                                kann die Kosten ganz oder teilweise einem oder","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1?52                             201\nmehreren der übrigen Beteiligten auferlegen, soweit                  S. 237) sowie dem Landesgesetz zur Ergänzung\ndies der Billigkeit entspricht.                                      der Verordnung über die Bewilligung von\n(6) Die Festsetzung der Gebü.hr (Absatz 4) und die                Zahlungsfristen für Rheinland-Pfalz vom\nEntscheidung über die Kostentragung können nicht                     12. August 1948 (Gesetz- und Verordnungs-\nselbständig angefochten werden.                                      blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz,\nTeil I S. 315);\n(7) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren\n(§ 18) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung.                4. die Verordnung über die Vertragshilfe des\nDas Beschwerdegericht. setzt. den Wert des Be-                       Richters aus Anlaß des Krieges (Vertragshilfe-\nschwerdegegenstandes in jedem Falle von Amts                         verordnung) vom 30. November 1939 (Reichs-\nwegen fest. Die Festsetzung ist unanfechtbar.                        gesetzbl. I S. 2329) mit den Ergänzungsver-\nordnungen vom 3. November 1941 (Reichs-\n(8) Das Beschwerdegericht kann die Durchführung                   gesetzbL I S. 684), vom 11. Dezember 1942\ndes Beschwerdeverfahrens von der Zahlung eines                       (Reichsgesetzbl. I S. 706), vorn. 16. April 1943\nKoslenvorschusses abhängig machen. über Erinne-                      (Reichsgesetzbl. I S. 262) und vom 13. August\nrungen W'gen clen Kostenansatz entscheidet das                       1943 (Reichsgesetzbl. I S. 487-);\nBeschwc rde~Je ri (:l1l en(lßLil Li ~J.\n5. die Verordnung über die Vertragshilfe des\nRichters in Energiewirtschaftssachen vom\n§ 20                                1. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 577) mit der\nAu ßergerichl.lichP Kosten werden nicht erstattet.                württembergisch-badischen Verordnung Nr. 203\nDie Gebühren der fü,chlscrnwülte bestimmen sich                      zur Wiederherstellung der Zuständigkeit des\nnach den Vorsehrillen der Landesgebührenord-                         Oberlandesgerichts für die Vertragshilfe in\nnun~ien. Sow<'.il Lanclcsw~bührenordnungen nicht                     Energiewirtschaftssachen vom 19. Juni 194G\nergcrn~Jen sind, find<>!. cliP Cebührenordnung für                   (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-\nRechtsanwälte vom 7. Juli nng sinngemäß Anwen-                       Baden 1947 S. 5) und der bayerischen Verord-\ndung.                                                                nung Nr. 122 über die Wiederherstellung der\nZuständigkeit der Oberlandesgerichte für die\n§ 21\nVertragshilfe in Energiewirtschaftssachen vorn\n1:-:ol~J()lHle Vorsch ri llf,n wercl('ll auf geb oben, soweit     17. Januar 1947 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nsie nid1l bereits ctllß('r Krc.1'1 gPtrcten sind:                    ordnungsblatt S. 124);\n1. das Ccsetz über Ilypolhekenzinsen vom 2. Juli             6. die Verordnung über die Abwicklung von\n1936 (Reichsgeselzbl. I S. 533), das Zweite                Lieferverträgen v01n 20. April 1940 (Reichs-\nGeselz über llypol.hekenzinsen vom 4. Juli                  gesetzbl. I S. 671);\n1939 (Reichsgesc:lzbl. l S. 1193) sowie clie Erste\nVerordnun~J zur Durchführung des Gesetzes                7. die Verordnung über die Schuldenabwicklung\nüber llypotlwkenzinsen vom 2. Juli 1936                     im Freimachungsgebiet vom 5. Juli 1940\n(Reichsgcsc,l1.bl. 1 S. 536) mit der Maßgabe,              (Reichsgesetzbl. I S. 947);\nclc1Vi die lk.',lirnrnung des Richters über den          8. die Verordnung über Forderungen und RechtP\n,rngc:niessc!nen Zins gemäß § 2 Abs. 2 des                  aut wiederkehrende Naturalleistungen vom\nCesPlzes vom 2. Juli 1936 maßgebend bleibt;                 29, Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1045);\n2. dc.1s Ges<'l.z über c,ine Bereinigung alter Schul-        9. die Verordnung über die Bestellung der Bei-\nden vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I                  sitzer in Energiewirtschaftssachen und Liefer-\nS. 103'.3) in der Fassung der Bekcmntmachung                streitigkeiten vorn 21. September 1948 (Ver~\nvom 3. Seplern bcr 1940 (Reichsgeselzbl. I                  ordnungsblatt für die Britische Zone S. 285);\nS. 1209) rnil der Ergänzungsverordnung vom\n10. di:ls bayerische Vertragshilfegesetz 1946 (Ge-\n1'.). Dczem lw r 1!J41 (Rej chsgesetzbl. I S. 798);\nsetz Nr. 26) vom 25. April 1946 (Bayerisches\n3. die      Vcrordnun~J     (iber die    fü!willigung von       Gesetz- und Verordnungsblatt S. 197) mit\nZcth1unnsfrist(;n in Redttsstreiligkeiten vorn              Berichtigung vom 18. September 1946 (Bayeri-\n7. Oklober 1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 2004) rnü             sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 383);\nder badischen R(!cbtsanordnung zur Ergänzung\n11. § 3 des bayerischen Gesetzes vom 18. Juli 1949\nder Veronlnun~J [1her die Bewilligung von\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nZcililungsfrislcn in Rechtsslreitigkei.ten vom\nS. 184), § 3 des bremischen Gesetzes vom\n1q_ Juli 194G (Amtsblatt der Landesverwaltung\n1. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nBeiden S. 50), dem bctdischen Landesgesetz\nstadt Bremen S. 155), § 3 des hessischen Gesetzes\nüber die Andenin9 der Rechtsanordnung zur\nvom 21. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\nErgünzlm~J der Verordnnng über die Bewilli-\nblatt fü1 das Land Hessen S. 89) und § 3 des\n~ru ng von Z<.1hlunqsfristen in Rechtsstreitig-             württemberg-badischen Gesetzes Nr. 950 vom\nkeiten vom 2:3. Nov('mber 1948 (Badisches\n20. Juli 1949 (Regierungsblatt der Regierung\nCt!SE!LZ-    und V(~ rordn ungsblalt 1949 S. 9),\nWürttemberg-Baden S. 184) über die Auf-\nder Rcchlscrnorclnung zur E1g~inzung der Ver-\nhebung von Bestimmungen der Zweiten\nordnung über die Bewilligung von Zahlungs-\nKriegsmaßnahmenverordnung;\nf rislen in Rech LssLreitigkeiten 1ü r Württem-\nberg-! lohcnzollern vorn 6. August 1946 (Amts-          12. die bremische Verordmmg über erweiterte\nblc1 LL d('S Slaalssckrdariats für das französisch          Vertragshilfe der Gerichte vom. 13. Juli 1945\nbcselzle Cebid W (i rltembergs und Hohen-                   (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nzollerns S. 229) in der Fassung der Bekannt-                S. 18) mit der Verordnung ztu Ausdehnung\nmachung vom G. August 1946 (Amtsblatt                       des Geltungsbereichs der erweiterten Ver-","202                                 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntragshilf e der Gerichte auf Bremerhaven vom              (2) Nach den aufgehobenen Vors'chriften einge-\n9. September 1947 (Gesetzblatt der Freien             leitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren sind\nHansestüdl Brerncn S. 197);                            einzustellen, wenn sie\n13. das hessische Verlragshilfogesetz 1946 vorn                    a) nach dem 30. September 1951 eingeleitet\n24. Au9usl: 1946 (Gesetz- und Verordnungs-                        und nach diesem Gesetz nicht zulässig sind,\nblüll Hir Groß-Hessen S. 170);                                    oder\n14. das würlte111berg-badische Verlragshilfegesetz\nb) nach § 6 Nr. 4 dieses Gesetzes nicht zulässig\n(Gesetz Nr. '.W9) vorn 2. Mai 1946 (Regierungs-\nsind.\nblüll der Regi<!rung W(irlLemberg-Badcn S. 274)\nin clcr Fassung des Ceselzes Nr. 227 vom                  (3) Sonstige nach den aufgehobenen Vorschriften\n3. Mürz 1949 (Regierungsblalt der Regierung            eingeleitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren,\nWü rLlem lwr9-ßaden S. 41, 88);                       die nach diesem Gesetz nicht zulässig wären, werden\n15. § 21 Abs. 1 bis 3 der Gesetze Nr. 63 der               nach dem bisherigen Recht fortgeführt; sie sind\nbritisclwn und crnwrikanischen Militärregie-           jedoch einzustellen, wenn sie bis zum 30. September\nnm~J('n und der Verordnung Nr. 160 des fran-           1952 nicht abgeschlossen sind.\nzösisdien Ob(\\rbPfehlslwbers in Deutschland               (4) Nach den aufgehobenen Vorschriften einge-\n- Dri lLcs Ceset.z :wr Neuordnung des Geld-            leitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren, die\nwr:sens (U,nsl.ellungs~Jc:sclz)         (WiGBl. 1948  auch nach diesem Gesetz zulässig wären, werden\nBcili.lg<~ Nr. 5 S. 13) in clc'.r Fassung des§ 4 der  nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei dem\nZwei lc:n Durchführungs verorc]nung zum Fcsl-         Gericht, bei dem sie anhängig sind, fortgeführt.\nkonlogr:scl.z (Oflentlidwr Anzeiger Nr. 22 vom\n(5) Im   Falle der Einstellung werden Gerichts-\n31. D€:zc111bcr 1948);\nk;)sten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten\n16. die 2B. Du rd11Cth rungsvcrordnung zum Urn-            werden nicht erstattet.\nstellungsqcsel.z (OffenUichr~r Anzeiger Nr. S]\nvom 19. J ttl1 1949);                                    (6) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Vor-\n17. die fol~Jcnden Li:rndcs~Jcsdze über die Kosten\nschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden\ndes V<:rtragshilteveriabrens nach § 21 des\nVorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.\nUmstellungsgesetzes:\nBaden: Ccsc lz vom 15. März 1950 (Badisches                                       § 23\nGesetz- und Verordnung\"sblatt S. 129);                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBayern: Ceselz vom 9. Februar 1950 (Bayeri-.          dung in Kraft.\nsches Gesdz- und Verordnungsblatt S. 53);                                         § 24\nBremen: Gesetz vom 15. November 1949 (Ge-                Sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2\nsetzblatt der Frci<:n Ifonsc)sladt Bremen S. 227);    seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes\nHamburg: Gesetz vom 25. Mai 1950 (Hambur-             beschlossen hat, gilt dieses Gesetz auch im Lande\ngisches Ccselz- und Verordnungsblatt, Teil I          Berlin mit der Maßgabe, daß\ns.  113);\na) im § 1 Abs. 1 an Stelle des 21. Juni 1948 der\nI Iessen: Cesclz vom 4. April J 950 (Gesetz-                  25. Juni 1948 und\nund V ernnlnungsblall. für das Land Hessen\nS. GO);                                                   b) in § 1 Abs. 2 und 3 an Stelle des Dritten Ge-\nsetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Pm-\nNiedersüc:hsen: Cesetz vom 9. Januur 1950\nstellungsgesetz) die Zweite Verordnung zur\n(Niedersüchsiscbes Gesetz- und Verordnungs-\nNeuordnung des Geldwesens (Umstellungsver-\nblatt S. l);\nordnung)\nNordrhein-Westfalen: Gesetz vom 20. Februar           tritt.\n1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Nordrhein-Westfalen S. 33);\nRheinland-Pfalz: Gesetz vom 13. April 195.0              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-\nsind gewahrt.\nregierung R.heinland-Pfalz, Teil I S. 114);\nSchleswig-Holstein: Gesetz vom 25. Oktober               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nwig-Holstein S. 216);                                 Bonn, den 26. März 1952.\nWürttemberg-Baden: Gesetz vom 24. Oktober\n1949 (Regierungsblatt der Regierung Württem-                         Der Bundespräsident\nberg-Baden S. 219);                                                      Theodor Heuss\nWürttemberg-1-:Iohenzollern: Gesetz vom 24.\nFebruar 1950 (Regierungsblatt für das Land\nWürttembmg-Hohenzollcrn · S. 93).                                     Der Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 22\n(1) Unberührt bh~iben vorbehaltlich der Bestim-\nmung des § 17 rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ndungen, durch die richterliche Vertragshilfe gewährt              Der Bundesminister der Justiz\nworden ist.                                                                          Dehler"]}