{"id":"bgbl1-1952-14-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":14,"date":"1952-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues","law_date":"1952-03-25T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                   Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1952                                      1 Nr. 14\nTag                                                 Inha I t:                                     Seite\n25. 3. 52 Gesetz ilber die Besdlränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während\nder Zeit des Wiederaufbaues . . . . . . . . . . . . . . . .                                197\n26. 3. 52 Gesetz ilber die ridlterlidle Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz)                          198\n.25. 3. 52 Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung .                              203\n26. 3. 52 Gesetz ilber die Behandlung von Zuwendungen an betrieblid1e Pensionskassen und Unter-\nstützungskassen bei den Steuern vom Hnkommen und Ertrag .                                  206\n26. 3. 52 Grundsteuererlaßverordnung                                                                 209\n24. 3, 52 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          212\nGesetz\nüber die Beschränkung der Freizügigkeit\nfür den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues.\nVom 25. März 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDas Betreten der Insel Helgoland und der Auf-\nenthalt auf der Insel bedarf für einen Zeitraum von\nfünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab\neiner besonderen Erlaubnis. Das Recht der Frei-\nzügigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes wird insoweit eingeschränkt.\n§ 2\nDas Land Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die\nerforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}