{"id":"bgbl1-1952-13-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":13,"date":"1952-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_13.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz)","law_date":"1952-03-25T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 13 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                           189\n§ 58                                              Artikel 2\nUnterwerfung\nVerweisungen auf aufgehobene Bestimmungen\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes\nRäumt der Betroffene eine Ordnungswidrig-             (1) Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen\nkeit vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung        des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 gel-\neiner Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des          ten als Verweisungen auf diejenigen Vorschriften\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu]ässig.\"         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch\nwelche die entsprechenden Vorschriften des Wirt-\n8. § 99 wird aufgehoben.                                  schaftsstrafgesetzes ersetzt worden sind.\n9. § 101 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:             (2) Hat ein Gesetz auf § 29 Abs. 1 des Wirtschafts-\nstrafgesetzes verwiesen oder hat es eine andere\n,. § 101                        von § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nBesondere Zuständigkeiten                  abweichende Geldbuße angedroht, so verbleibt es\nbei Preisverstößen im Seeverkehr               abweichend von § S. des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten bei dem Höchstbetrag der bisher an-\nBei Ordnungswidrigkeiten nach §§ l8 bis 20,         gedrohten Geldbuße.\n· die im Seeverkehr mit dem Ausland begangen\nwerden, ist Verwallungsbehörde im Sinne des                                Artikel 3\n§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                    B.ekanntmachung des Wortlauts\nkeiten der Bundesminister für Verkehr oder die                     des Wirtschaftsstrafgesetzes\nvon ihm bestimmte Behörde.\"\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\n10. § 103 wird aufgehoben.\nden Wortlaut des Wirtschaftsstrafgesetzes mit die-\nsem Gesetz in Einklang zu bringen und im Bundes-\n11. § 105 erhält folgende Fassung:                         gesetzblatt neu bekanntzumachen.\n,, § 105                                              Artikel 4\nDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1952                                 Inkrafttreten\naußer Kraft.\"                                            Das Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Vereinfachung des ·Wirtschaftsstrafrechts\n(Wirtschaftsstrafgesetz).\nVom 25. März 1952.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur\nAnderung und Verlängerung des Wirtschaftsstraf-\ngesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur\nVereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-\nschaftsstrafgesetz) in der vom 1. April 1952 ab\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 25. März 1952.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehJer","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts\nfWirtschaftsstraf gese tz)\nin der Fassung vom 25. März 1952.\nInhaltsübersicht\n§§                                                              §§\nErst c s ß u c h : Strafvorschriften • • • •       bis 53        Fünfter Abschnitt: Nebenfolgen           . • • 33 bis 53\nErster Abschnitt: Wirtschaftsstraftaten .  .    bis  5          1 Berufsverbot                               33\nZweiter Abschnitt: Zuwiderhandlungen, die                       2. Betriebsschließung                      • 34 bis 38\nWirtschaftsstraftaten und Ordnungs-                          3 Einziehung                         • • • • 39\nwidrigkeiten sein können . . . • . .       6 bis 22          4. Abführung des Mehrerlöses . •             49 bis 52\nDritter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten .     23 bis 24          5. Offentliche Bekanntmachung . • •        • 53\nVierter Abschnitt: Allgemeine Bestim-                       Zweites Buch: Besondere Verfahrens-\nmungen . . . . . .                      • 25 bis 28       vorschriften                        . . . .     54 bis 58\n1. Wirtschaftsstraftaten    • • • • • • 25 bis 26 a     Dr 1 t t es B u c h : Ubergangs- und Schluß-\n2, Ordnungswidrigkeiten •                 27 bis 28        bestimmungen • • • • • • • • • • • 100 bis 105\nERSiES BUCH                             Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleich oder\nähnlich ist oder sonst zur Herstellung von Bezugs-\nStrafvorschriften                              berechtigungen geeignet ist, anfertigt, erwirbt, ver-\nkauft, feilhält oder sonstwie in den Verkehr bringt.\nERSTER ABSCHNITT\n(2) Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der\nWirtschaftsstraftaten\n1. Stempel, Stiche, Siegel und Platten, die zur\n§ 1                                         Herstellung von Bezugsberechtigungen die-\nnen, ohne besondere Erlaubnis der zustän-\nGefährdung der Bedarfsdeckung                                digen Behörde anschafft, anfertigt oder sich\n(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer Gegenstände·                     sonstwie verschafft oder\ndes lebenswichtigen Bedarfs zurückhält, beiseite-                     2. Chemikalien oder andere zur Anfertigung\nschafft, vernichtet oder vorsätzlich oder leichtfertig                    von Bezugsberechtigungen dienliche Gegen-\nverderben läßt, obwohl er weiß oder den Umstän-                           stände mit der Absicht, Bezugsberechti-\nden nach annehmen muß, daß er dadurch die                                 gungen herzustellen, ohne besondere Er-\nDeckung des Bedarfs gefährdet.                                            laubnis der zuständigen Behörde anschafft,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                          anfertigt oder sich sonstwie verschafft.\n§ 2                                                          ~ '--:,.\nBeiseiteschaffung und Fälschung                      Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen\nvon Bezugsberechtigungen; Gebrauch gefälschter                                   und Sachverständigen\nBezugsberechtigungen\n(1) Mit Gefängnis. und Geldstrafe oder · einer\n(1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer Bescheini-            dieser Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungs-\ngungen über eine Bezugsberechtigung oder Vor-                 angehöriger oder Helfer auf dem Gebiet der Be-\ndrucke hierfür beiseiteschafft, nachmacht oder ver-           wirtschaftung, Preis- oder Marktregelung entgegen\nfälscht oder wer solche nachgemachte oder ver-                den bestehenden Bestimmungen\nfälschte Bescheinigungen oder Vordrucke sich ver-\n1. Bescheinigungen über eine Bezugsberech-\nschafft, in Verkehr bringt oder zur Erlangung von\nBezugsrechten verwendet.                                                  tigung oder eine sonstige Genehmigung an\nErzeuger, Gewerbetreibende ·oder Ver-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                          braucher abgibt,\n2. bei der Ablieferung oder Zuteilung von\n§ 3\n· 1andwirtschaftlichen Erzeugnissen Eintra-\nVorbereitung der Fälschung von Bezugs-                              gungen vornimmt, die für Nachweis oder\nberechtigungen                                     Bewertung von Ablieferungen oder für eine\nZuteilung erheblich sind.\n(1) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nStrafen wird bestraft, wer ohne besondere Erlaub-                (2) Ebenso wird bestraft, wer als Sachverständi-\nnis der zuständigen Behörde Papier, das dem zur               ger auf dem Gebiet der Bewirtschaftung, Preis- oder\nHerstellung von Bezugsberechtigungen verwendeten,             Marktregelung ein Gutachten gegen besseres\naurch bestimmte Merkmale erkennbar gemachten                  Wissen erstattet.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                           191\n§ 5                              1. loezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugs-\nZuwiderhandlungen gegen Berufsverbot oder                   berechtigung bezieht oder abgibt,\nBetriebsschließung                       2. eine ihm nicht zustehende Bezugsberechtigung\nfür sich ausnutzt,\n11) Mit Cefängnis und Geldslrafe oder ,einer\ndieser Strafen w ircl bestrult, wer entgegen einer            3. die Verfügung über eine Bezugsberechtigung\nAnordnung nach §§ 33, 34 selbst oder durch eine                  rechtswidrig einem anderen überläßt oder sich\nvorgeschobene Pr,rson Geschäfte betreibt oder eine               verschafft,\nihm untersagte ßeUlli~Jnng oder Betriebsführung               4. Verbrauchern      (Versorgungsberechtigten) be-\nausübt.                                                          zugsbeschränkte Erzeugnisse vorenthält, zu\n(2) I.benso wird beslrc:lft, wer rnit diesen oder für         deren Abgabe er verpflichtet ist,\ndiese Personen ein G(:schäft abschließt, obwohl ihm           5. Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung\nbekannt w,-n, daß ihnen die w~schäftliche Betätigung             entgegennimmt oder Abschnitte abtrennt, ohne\n•Hier Betri(!bsff11Jrun~J unlersa~Jl oder daß der Betrieb        \"'1N are zu liefern.\ngcschlossPn word<'n ist.\n§ 9\nZWEITER ABSCHNITT                             Mißbrauch von Bezugsberechtigungen durch\nVerbraucher\nZuwiderhandlungen, die Wirtsc:haHsstraftaten\noder Ordnungswidrigkeiten sein können                    p) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-\nschnitts begeht, wer ohne in Ausübung eines Ge-\n§ b                           werbes oder Berufs zu handeln, vorsätzlich oder\nAbgrenzung von Wirtschaftsstraftaten und             fahrlässig\nOrdnungswidrigkeiten                              1. bezugsbeschränkte Erzeugnisse    ohne Be-\nzugsberechtigungen bezieht,\n(1) Zuwiderhandlungen nuch den Bestimmungen\ndieses Abschnitts sind entweder Wirtschaftsstraf-                   2. eine ihm nicht zustehende Bezugsberechti-\ntaten oder Ordnungswidrigkeiten.                                       gung rechtswidrig für sich ausnutzt,\n(2) Eine Zuwiderhandlung ist Wirtschaftsstraftat,                3. die Verfügung über eine Bezugsberechti-\nwenn sie das Staatsinteresse an Bestand und Er-                        gung sich gegen Entgelt verschafft.\nhaltung der Wirtschaftsordnung im ganzen oder in              (2) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-\neinzelnen Bereichen verletzt, indem entweder               schnitts begeht ferner, wer in der Absicht, sich zu\n1. die Zuwiderhandlung ihrem Umfange oder          bereichern, eine Verfügung über eine Bezugsberech-\nihrer Auswirkung nach geeignet ist, die         tigung rechtswidrig einem anderen überläßt.\nLeistungsfähigkeit der staatlich geschützten\nWirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, oder                                § 10\n2. der Täter mit der ZuwiderhancHung eine                                 Ermöglichung\nEinstellung bekundet, die die staatlich ge-           des Mißbrauchs von Bezugsberechtigungen\nschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder\nin einzelnen Bereichen mißachtet, insbeson-        Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts\ndere dadurch, daß er gewerbsmäßig, aus          begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Ver-\nverwerflichem Eigennutz oder sonst ver-         letzung seiner Obhutspflicht es ermöglicht hat, daß\nantwortungslos gehandelt oder Zuwider-          ein Dritter eine Bescheinigung über eine Bezugs-\nhandlungen hartnäckig wiederholt hat.           berechtigung oder einen Vordruck hierfür oder\neinen der in § 3 aufgeführten Gegenstände erlangt .\n(3) In allen anderen Fällen ist die Zuwiderhand-\noder verwendet.\nhmg eine Ordnungswidrigkeit.\n§ 11\n§ 7                              Ermöglichung des Mißbrauchs bewirtschafteter\nErschleichung von Bezugsberechtigungen                                     Gegenstände\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts            Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts\nbegeht, wer unrichtige oder unvollständige An-             begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Ver-\ngaben tatsächlicher Art macht oder ·benutzt, um für        letzung seiner Obhutspflicht es ermöglicht hat, daß\nsich oder einen anderen eine Bezugsberechtigung,           ein Dritter bewirtschaftete Gegenstände an sich\nGenehmigung, Bewilligung, verbindliche Zusage,             bringt, beiseiteschafft oder vernichtet.\nsonstige Bescheinigung oder eine Eintragung zu\nerschleichen.                                                                          § 12\n§ 8\nFahrlässiges Inverkehrbringen gefälschter\nMißbrauch von Bezugsberechtigungen durch                                Bezugsberechtigungen\nGewerbetreibende\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts         begeht, wer nachgemachte oder verfälschte Beschei-\nbegeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder                nigungen über eine Bezugsberechtigung oder Vor-\nBerufs oder in unbefugter Betätigung wie · ein             drucke hierfür fahrlässig in Verkehr bringt oder\nGewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig              zur Erlangung von Bezugsrechten verwendet.","192                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 13                                    3. einer Vorschrift oder schriftlichen Verfü-\nfahrlässige Vorbereitung der Fälschung                               gung zuwiderhandelt, die auf Grund der\nvon Bezugsberechtigungen                                  Vorschriften über Erzeugung, Veranlagung\noder Ablieferung land wirtschaftlicher Er-\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts                           zeugnisse erlassen worden ist, sofern die\nbegeht, wer eine in § 3 mit Strafe bedrohte Hand-                               Vorschrift oder Verfügung ausdrücklich auf\nlung fahrlässig verübt.                                                         die Strafbestimmun\\}en dieses Gesetzes\nverweist.\n§ 14\nUnberechtigte Entnahme aus dem eigenen Betrieb                           (2) Sind Einwendungen des Zuwiderhandelnden\ngegen die Höhe des Jahressolls Gegenstand ver-\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts                waltungsgerichtlicher Nachprüfung, so ist das Ver-\nbegeht, wer rechtswidrig bezugsbeschränkte Erzeug-                   fahren wegen der Zuwiderhandlung auszusetzen.\nnisse dem eigenen Betrieb vorsätzlich oder leicht-                   Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist bindend.\nfertig entnimmt.\n§ 15                                                      § 17\nUngerechtfertigte Bevorzugung durch                         Verstoß gegen Bewirtschaftungsvorschriiten\nGewerbetreibende                             Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts\n(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-                   begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vo~-\nschnitts begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes                      schrift oder schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt,\noder Berufs oder in unbefugter Betätigung wie ein                    die auf Grund der Vorschriften über die Bewirt-\nGewerbetreibender im Inlandverkehr                                   schaftung und Marktregelung auf dem Gebiet der\ngewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, d~r\n1. für eine Bevorzugm;ig eines anderen bei              Ernährung, der Forstwirtschaft und über den Ge-\nder Lieferung einer Ware oder bei einer             brauch von Verkehrsmitteln erlassen wor.den ist,\nLeistung eine andere Gegenleistung als              sofern die Vorschrift oder die Verfügung ausdrück-\nGeld deutscher Währung oder außer einer             lich auf die Strafbestimmungen dieses Gesetzes\n·Gegenleistung in Geld deutscher Währung             verweist.\neinen Vorteil fordert, sich versprechen oder\ngewähren läßt,                                                                § 18\n2. eine andere Gegenleistung als Geld deut-                         Verstoß gegen Preisvorschriften\nscher Währung oder außer einer Gegen-                  Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts\nleistung in Geld deutscher Währung einen           begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-\nVorteil anbietet, verspricht oder gewährt,          schrift oder schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt,\num sich oder einem anderen eine Ware                die Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,\noder Leistung bevorzugt zu verschaffen.            Zahlungsbedingungen, Preisauszeichnungen, Preis-\n(2) Ein Vorteil, der für die Bevorzugung nicht                bindungen oder· andere der Preisbildung oder dem\ngefordert, versprochen oder gewährt werden darf.                     Preisschutz dienende Maßnahmen betrifft, sofern\nist insbesondere auch der gleichzeitige oder spätere                 die Vorschrift oder die Verfügung ausdrücklich auf\nAbschluß eines anderen Rechtsgeschäftes.                             die Strafbestimmungen dieses Gesetzes verweist.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die\nallgemein von dem Direktor der zuständigen Ver-                                                 § 19\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1 ) durch\nöffentliche Bekanntmachung oder im Verkehr                                                 Preistreiberei\nzwischen dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet2 ) und                        (1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-\neinem anderen Besatzungsgebiet von der zustän-                       schnitts begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes\ndigen Behörde genehmigt sind.                                        oder Berufs oder in unbefugter Betätigung wie ein\nGewerbetreibender für Güter oder Leistungen des\n§ 16                            lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte\nfordert, verspncht, vereinbart, annimmt oder ge-\nVerstoß gegen Veranlagungs-, Ablieferungs- und\nwährt.\nMeldevorschriften\n(2) In der Regel ist unangemessen insbesondere\n(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-\nein Entgelt, das sinkende Kosten der Wiederbeschaf-\nschnitts begeht, wer auf dem Gebiet der Landwirt-\nfung oder -erzeugung nicht berücksichtigt. Bei ge-\nschaft und Ernährung vorsätzlich oder fahrlässig\nstiegenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten\n1. das J ahressoll an landwirtschaftlichen Er-          ist unangemessen auch ein Entgelt, wenn die nach\nzeugnissen in Getreidewerten oder sonstige          Hundertsätzen berechnete Gewinn- und Handels-\nAblieferungspflichten nicht erfüllt,                spanne nicht angemessen gesenkt ist. Unangemessen\n2. den Nachweis der Erfüllung eines Jahres-              ist auch ein Entgelt, das einen vom Hersteller als\nsolls in Getreidewerten oder sonstiger Ab-           allgemein bekanntgemadlten Preis übersteigt oder\nlieferungspflichten gegenüber den zustän-            bei dem die Kosten der Gütererzeugung oder -ver-\ndigen Stellen nicht führt oder Melde-                teilung unter Vernachlässigung der wegen der\npflichten verletzt.                                  Kriegsfolgen besonders gebotenen Sparsamkeit un-\nberechtigt hoch gehalten oder erhöht sind. An-\n1\njetzt: Bundesmin;ster für Wirtschaft\n2)\n)\njetzt: Geltunqsbereich dieses Gesetzes.                      gesichts der Notwendigkeit, den lebenswichtigen","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                           193\nBedarf möglichst billig zu decken, ist ein Entgelt                        DRITTER ABSCHNITT\nnicht schon deshalb angemessen, weil der in ihm\nOrdnungswidrigkeiten\nen tfral ten·e Gewinn unter anderen Verhältnissen\nüblich war.                                                                         § 23\n§ 20\nVerletzung der Aufsichtspflicht\nPreistreibende Machenschaften\nWird eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmun-\nEine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Abschnitts        gen dieses Gesetzes in einem Betrieb begangen,\nbegeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Be-           so kann wegen Verletzung der Aufsichtspflicht\nrufs oder in unbefugter Betätigung wie ein Ge-            eine Geldbuße gegen die Inhaber oder Leiter und,\nwerbetreibender                                          falls Inhaber des Betriebes eine juristische Person\n1. Güter     oder Leistungen des lebenswichtigen       oder eine Handelsgesellschaft ist, auch gegen diese\nBedarfs zurückhält oder solche Güter beiseite-    festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter\nschafft, vernichtet oder vorsätzlich oder leicht-  oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte\nfertig verderben läßt, obwohl er weiß oder         nicht nachweist, daß er die im Verkehr erforderliche\nden Umständen nach annehmen muß, daß da-           Sorgfalt angewandt hat, um die Zuwiderhandlung\ndurch der Preis auf eine unangemessene' Höhe       zu verhüten.\ngesteigert oder auf einer solchen Höhe gehal-                                §  24\nten werden kann,                                                       Verwirtschaftung\n2. Güter oder Leistungen des lebenswichtigen              Werden in einem Betrieb Fehlmengen an Waren,\nBedarfs dadurch verteuert, daß er sich, ohne       die der Bewirtschaftung oder Marktregelung unter-\ndie Bedarfsdeckung zu fördern, in den Waren-       liegen, festgestellt, so kann eine Geldbuße gegen\nverkehr einschiebt,                                den Inhaber oder Leiter und, falls Inhaber des Be-\n3. die Abgabe von Gütern oder Leistungen des           triebes eine juristische Person oder eine Handels-\nlebenswichtigen Bedarfs davon abhängig macht,      gesellschaft ist, auch gegen diese festgesetzt werden,\ndaß sachlich oder handelsüblich nicht zuge-        wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz-\nhörige Güter oder Leistungen abgenommen            lichen Vertretung Berechtigte nicht nachweist, daß\nwerden, obwohl er weiß oder den Umständen          er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt\nnach annehmen muß, daß dadurch die Bedarfs-        hat, um solche Fehlmengen zu verhüten.\ndeckung des Abnehmers verteuert wird.\nVIERTER ABSCHNITT\n§ 21\nAllgemeine Bestimmungen\nVerletzung der Buchführungspflicht\n1. Wirtschaftsstraftaten\n(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-\nschnitts begeht, wer einer gesetzlichen Pflicht zu-                                §  25\nwider                                                                         Schwere Fälle\n1. es unterläßt, Bücher oder Aufzeichnungen\nzu führen oder Geschäftspapiere oder son-       Hat jemand eine Wirtschaftsstraftat aus Gewinn-\nstige Unterlagen aufzubewahren,              sucht begangen oder ist er vor Begehung einer vor-\nsätzlichen Wirtschaftsstraftat schon einmal wegen\n2. solche Unterlagen vernichtet, verheimlicht    einer solchen zu einer Gefängnisstrafe rechtskräftig\noder so führt oder verändert, daß sie        verurteilt worden, so kann auf Zuchthaus erkannt\nkeine Ubersicht seines Geschäftsgebarens\nwerden.\ngewähren.                                                                    1\n(2) Eine Zuwiderhandlung im Sinne dieses Ab-                                    §  26\nschnitts begeht ferner, wer es vorsätzlich unterläßt,                           Geldstrafen\neine im ordentlichen Geschäftsverkehr übliche Rech-\nnung zu erteilen oder sich erteilen zu lassen.              (1) Der Höchstbetrag einer in diesem Gesetz an-\ngedrohten Geldstrafe ist einhunderttausend Deutsche\nrvlark. Uher diesen Betrag hinaus kann die Geld-\n§ 22\nstrafe bis zur dreifachen Höhe des durch die straf-\nStrafe und Geldbuße in den Fällen der §§ 7 bis 21;       bare Handlung erzielten Gewinnes oder des Wertes\nVersuch                        der Gegenstände, auf die sie sich bezieht, erhöht\n(1) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 7        werden.\nbis 21 eine Wirtschaftsstraftat, so wird sie mit Ge-        (2) Hat der Täter in der Absicht gehandelt, sich\nfängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen         zu bereichern, so kann auch neben einer ausschließ-\nbestraft.                                                lich angedrohten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe er-\n(2) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 7        kannt werden.\nbis 21 eine Ordnungswidrigkeit, so kann eine Geld-\n§  26 a\nbuße festgesetzt werden.\nIrrtum\n(3) Der Versuch einer Zuwiderhandlung im Sinne\nder §§ 8, 9, 17 und 18 ist strafbar, wenn sie eine          (1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be-\nWirtschaftsstraftat ist; ist sie eine Ordnungswidrig-    stehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen\nkeit, so kann wegen des Versuchs eine Geldbuße           Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat, bleibt\nfestgesetzt werden.                                      straffrei.","194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) War      der   Irrtum verschuldet., so kann die         geschäftsführender Mitinhaber nicht schuldig ist,\nStrafe gern ildert werden.                                   steht der Anordnung nicht entgegen, wenn er der\nEhegatte eines schuldigen geschäftsführenden Mit-\n2. 0 r d n u n g s w i d r i g k e i t e n          inhabers ist.\n§ 27                               (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung mit der Maßgabe, daß\nVerjährung                           als geschäftsführende Inhaber des Betriebes die\nBei Ordnungswidrigkeiten verjährt die Verfol-              Gesellschafter gelten, die zugleich Geschäftsführer\ngung in zwei Jahren.                                          sind.\n§ 35\n§ 28                                       Wirkung der Betriebsschließung\nHöhe der Geldbuße                            Die Betriebsschließung hat die Wirkung, daß dem\nVerurteilten jede Betätigung untersagt ist, die auf\nDer Höchstbetrag der Geldbuße                beträgt ein-  eine Fortführung des Betriebes durch ihn oder\nhunderttausend Deutsche Mark.                                 durch Dritte oder auf seine Veräußerung als Gan-\nzes hinzielt. Die Bestimmungen des bürgerlichen\n§§ 29 bis 32                         Rechts zugunsten derer, die Rechte von einem Nicht-\nweggefallen                          berechtigten herleiten, finden entsprechende An-\nwendung.\nflJNFTER ABSCHNITT                                                    § 36\nNebenfolgen                                   Durchführung der Betriebsschließung\nund der sonstigen Maßnahmen\n1. Berufsverbot\n(1) Die Durchführung der Maßnahmen nach § 34\n§  33                           obliegt der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungs-\nbehörde ist berechtigt, Bestimmungen über die Ab-\n(1) Das Gericht kann dem Täter neben der Strafe            wicklung des Betriebes zu erlassen, insbesondere\nauf dem Gebiet, auf dem die strafbare Handlung                Auflagen zu machen oder einen Liquidator zu be-\nbegangen ist, die Betätigung oder die Führung eines           stellen und seine Aufgaben und Befugnisse zu\nBetriebes auf die Dauer von mindestens einem und              regeln; von zwingenden gesetzlichen Vorschriften\nhöchstens fünf Jahren untersagen, wenn der Täter              über die Liquidation darf sie dabei nicht abweichen.\nsich in der Betätigung oder Betriebsführung als\nunzuverlässig erwiesen hat. Betätigung und Betriebs-             (2) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der\nführung können auch teilweise untersagt oder von              Verurteilte die Verwaltungsgerichte anrufen.\nder Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht\nwerden.                                                                                § 37\nAuflösung von Verträgen\n(2) Wird dem Täter die Führung eines Betriebes\nganz untersagt, so kann die Verwaltungsbehörde                   Im Falle der Schließung des Betriebes können\ndie Fortführung des Betriebes durch einen Treu-               ohne Rücksicht auf entsprechende vertragliche Be-\nhänder anordnen und ihn bestellen. Hiergegen                  stimmungen Dienstverträge mit der gesetzlichen\nkann der Täter die Verwaltungsgerichte anrufen.               oder tarifvertraglichen, Mietverträge mit der gesetz-\nlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das\n(3) Das Berufsverbol wird mit der Rechtskraft des          gleiche gilt im Falle der Einschränkung des Betrie-\nUrteils wirksam. Wird das Berufsverbot neben einer            bes, soweit die Kündigung zu ihrer Durchführung\nFreiheitsstrafe verhängt, so wird die Zeit der Straf-         erforderlich ist.\nverbüßung auf seine Dauer nicht angerechnet. Die\n§ 38\nBestimmungen des § 42 1 Abs. 2 und Abs. 4 des\nStrafgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.                            Verfahren gegen Abwesende\nBetriebsschließung, Betriebseinschränkung oder\n2.  ß e l r i e b s s c h Ii e ß u n g           Zwangsverpachtung kann vom Gericht im Verfah-\nren nach den §§ 430 bis 432 der Strafprozeßord-\n§  34                           nung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Be-\nAnordnung der Betriebsschließung                    schluß ausgesprochen werden, wenn der Beschul-\n(1) Das Gericht kann neben der Strafe die                  digte abwesend ist.\nSchließung des Betriebes des Täters auf Dauer oder\nauf Zeit anordnen.                                                              3. Ein zieh u n g\n(2) Zulässig ist auch eine dauernde oder zeitige                                    § 39\nEinschränkunq oder die Zwangsverpachtung des\nBei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 1\nBetriebes.\nbis 21, 22 Abs. 3, 23 bis 25 ist die Einziehung nach\n(3) Sind mehrere Persomm Inhaber des Betriebes,            den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 des Gesetzes\nso kann die Schließung, Einschränkung oder Zwangs-            über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952\nverpachtung des Betriebes nur dann angeordnet                 (Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig. Es können auch\nwerden, wenn sämtliche geschäftsführenden Inhaber             Gegenstände eingezogen werden, auf die sich der\ndie Zuwiderhandlung begangen haben. Daß ein                   Verstoß bezieht.","Nr. l'.3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                                  195\n§§ 40 bis 48                                5. 0 f f e n t 1 i c h e B e k a n n t m a c h u n g\nweggefallen                                                          § 53\n4. A b f ü h r u n g d e s M e h r e r 1 ö s e s           (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Verurtei-\nlung und die Maßnahmen nach §§ 33, 34 auf Kosten\n§ 49\ndes Verurteilten öffentlich bekanntgemacht werden.\nßegrifi des Mehrerlöses                       Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, inner-\n{1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung                halb deren sie zu erfolgen hat, sollen im Urteil\nnach den §§ 18, 19 oder 20 einen höheren als den               bestimmt werden.\nzulässigen Preis erzielt, so hat das Gericht im Urteil           (2) Bei Festsetzung einer Geldbuße durch die\nauszusprechen, daß er den Unterschiedsbetrag zwi-              Verwaltungsbehörde ist Absatz 1 entsprechend an-\nschen dem zulässigen und dem erzielten Preis                   zuwenden.\n(Mehrerlös) cm das Land abzuführen hat, soweit                                     ZWEITES BUCH\ner ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflich-\ntung zurückerstattet hat.                                                             Besondere\nVerfahrensvorschriften\n(2) Die Höhe des Mehrerlöses ist zahlenmäßig\nzu bestimmen. Sie kann geschätzt werden.                                                     § 54\n§ 50                                                         Nebenklage\nRückerstattung des Mehrerlöses                       ( 1) Der öf f entliehen Klage kann sich die V er-\nw altungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens als\n(1) Statt der Abführung kann das Gericht auf               Nebenkläger anschließen.\nAntrag des Geschädigten die Rückerstattung des                   (2) Die Anklageschrift, der Antrag auf Eröffnung\nMehrerlöses an ihn anordnen, wenn es seinen Rück-\nder Voruntersuchung, das Urteil und andere das\nforderungsanspruch gegen den Täter für begründet\nVerfahren abschließende Entscheidungen sind in\nhält.\njedem Falle der Verwaltungsbehörde zuzustellen.\n(2) Legt der Tüter oder der Geschädigte, nachdem           Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen\ndie Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine            beginnen für die Verwaltungsbehörde erst mit der\nrechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der               Zustellung. Für Revisionsanträge und für Erklärun-\nRückforderungsanspruch gegen den Täter fest-                  gen auf solche hat sie einen Monat Frist; Berufungs-\ngestellt ist, so ordnet die Strafvollstreckungsbehörde        anträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wieder-\nan, daß der zuerkannte Anspruch nicht mehr voll-              aufnahme des Verfahrens kann sie schriftlich selbst\nstreckt oder der Geschädigte aus dem bereits ab-              stellen.\ngeführten Mehrerlös befriedigt wird.\n(3) Die Verwaltungsbehörde kann Berufung nicht\n(3) Die §§ 403 bis 406 c der Strafprozeßordnung            mehr nach Verkündung der Berufungsentscheidung,\nsind anzuwenden mit Ausnahme der §§ 405 Satz 1,                Revision nicht mehr nach Verkündung der Re-\n406 a Abs. 3 und 406 c Abs. 2.                                visionsentscheidung einlegen. Die Rechtsmittel-\n§ 51                              fristen für die Verwaltungsbehörde enden späte-\nstens sechs Monate nach Verkündung der Ent-\nVerfahren bei selbständiger Abführung                  scheidung.\ndes Mehrerlöses\n§ 55\n(1) Die Bestimmungen der §§ 49 und 50 können\nSchnellverfahren\nauch angewandt werden, wenn der äußere Tat-\nbestand einer Straftat nach den §§ 18, 19 oder 20                Im beschleunigten Verfahren (§§ 212 bis 212 b der\nvorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachgewiesen           Strafprozeßordnung) findet § 54 keine Anwendung.\nist oder die Tat aus anderen Gründen nicht bestraft\nwerden kann.                                                                                § 56\n(2) Die Abführung des Mehrerlöses kann dem                          Vorläuiige Maßnahmen des Gerichts\nTäter nicht mehr auferlegt und der Abführungs--                  Besteht der dringende Verdacht einer Wirtschafts-\nanspruch kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn             straftat und ist neben der Strafe die Schließung des\ndie Strafla t oder die Vollstreckung einer dafür er-          Betriebes oder das Verbot einer bestimmten Betäti-\nkannten Strafe verjährt ist oder, falls eine Strafe           gung oder Betriebsführung zu erwarten, so kann\nnicht verhängt ist, die Vollstreckung einer Geld-             das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nstrafe in gleicher Höhe verjährt wäre.                        diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Verwal-\n(3) Die §§ 21 und 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes            tungsbehörde soll gehört werden. Die Anordnung\nüber Ordnungswidrigkeiten sind entsprechend an-               der Zwangsverpachtung oder der Liquidation ist\nzuwenden.                                                     ausgeschlossen.\n§ 52                                                            § 57\nMehrerlös bei Ordnungswidrigkeiten                           Verwertung sichergestellter Gegenstände\n(1) Bei Ordnungswi<lriqkeiten sind die Bestim-                Sind Gegenstände, die der Einziehung unter-\nmungen der §§ 49 bis 51 entsprechend anzuwenden.              liegen, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-\n(2) Die selbständige Anordnung der Abführung               nung sichergestellt, so kann die Verwaltungs-\ndes Mehrerlöses (§ 51) ergeht durch. Bescheid der             behörde auf Verlangen der Staatsanwaltschaft die\nVerwaltungsbehörde. Der Bescheid steht einem                  Befugnisse nach § 43 des Gesetzes über Ordnungs~\nBußgeldbescheid (§§ 48 bis 53 des Gesetzes über               widrigkeiteri ausüben. Der Erlös tritt an die Stelle\nOrdnungswidrigkeiten) gleich.                                 der Gegenstände.","\\96                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 58                                           2. die Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der\nUnterwerfung                                            Fassung vom 26. November 1941 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 734),\nRäumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit\nvorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer                                  3. die Verordnung zur Ergänzung und Anderung\nUnterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes                                     von Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchs-\nüber Ordnungswidrigkeiten zulässig.                                                 regelung vom 25. November 1941 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 731),\n§§ 59 bis 98                                       4. das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. No-\nweggefallen                                            vember 1948 (WiGBl. S. 116),\n5. die §§ 1 bis 1 d und 22 bis 28 der Kriegswirt-\nschaftsverordnung in der Fassung vom 25. März\nDRITTES BUCH                                               1942 (Reicbsgesetzbl. I S 147),\nUbergangs-                                             6. die §§ 9 bis 31 des Bewirtschaftungsnotgesetzes\nund Schlußbestimmungen                                                      vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) in\n§ 99                                               der Fassung der Gesetze zur Anderung des\nBewirtschaftungsnotgesetzes vom 5. August 1948\nweggefallen                                            (WiGBl. S. 82), vom 25. Februar 1949 (WiGB:.\n§ 100                                              S. 17) und des Zweiten Uberleitungsgesetzes\nvom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9),\nZuständiges Gericht\n7. die §§ 31 Ziff. 5 und 6, 32, 33 Abs. 1, 34 der\n(1) Soweit in Wirtsch,lftsstrafsachen und in Buß-                               Zweiten Verordnung zur Durchführung des Be-\ngeldsachen das Amtsgericht sachlich zuständig ist,                                  wirtscbaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948\nist örtlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des                                   (WiGBl. S. 37),\nLandgerichts. Die oberste Justizbehörde des Landes                              8. der § 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Ver-\nkanri die Zuständigkeit des Amtsgerichts den ört-                                  anlagungs- und Ablieferungswesens in der Land-\nlichen Bedürfnissen entsprechend abweichend regeln,                                wirtschaft vom 23. Januar 1948 (WiGBl. S. 23l,\ninsbesondere ein Amtsgericht als für mehrere Land-\n9. das Bayerische Gesetz Nr. 69 zur Verschärfung\ngerichtsbezirke örtlich zuständig erklären.\nder Strafen bei schweren Wirtschaftsverbrechen\n(2) Die oberste Justizbehörde des Landes kann                                   vom 4. Juli 1947 (Bayerisches Ge.setz- und Ver-\nfür Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes                                  ordnungsblatt S. 145),\nvon der Strafkammer des Landgerichts zu treffen\n10. das Bayerische Gesetz Nr. 70 zur verschärften\nsind, eine Strafkammer eines Landgerichts als für\nBekämpfung der Fälschung von Bezugsberechti-\nmehrere Landgerichtsbezirke zuständig erklären.\ngungen vom 18. Juli 1947 (Bayerisches Gesetz-\n(3) Die oberste Justizbehörde des Landes kann                                   und Verordnungsblatt S. 146).\nfür Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nvon Oberlandesgerichten zu treffen sind, ein Ober-                                                               § 103\nlandesgericht als für mehrere Oberlandesgericbts-\nweggefallen\nbezirke zuständig erklären.\n§ 104\n§ 101\nVerweisungen auf aufgehobene Vorsc:hriiten\nBesondere Zuständigkeiten\nbei Preisverstößen im Seeverkehr                                     (1) Wären Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften\noder Verfügungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nBei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 18 bis 20, die\nsetzes erlassen sind, nach Bestimmungen zu bestra-\nim Seeverkehr mit dem Ausland begangen werden,\nfen oder zu verfolgen, die nach § 102 außer Kraft\nist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1\ngetreten sind. so gelten an deren Stelle die ent-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Bundes-\nsprechenden Bestimmmungen dieses Gesetzes.\nminister für Verkehr oder die von ibm bestimmte\nBehörde.                                                                         (2) Verweisungen auf solche Bestimmungen gelten\n§ 102                                         als Verweisungen auf die entsprechenden Bestim-\nmungen dieses Gesetzes.\nAufhebung von Vorsc:hriiten\n(3) Soweit nach solchen Bestimmungen für di_e\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten überein-                          Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung eine Verwei-\nstimmende oder entgegenstehende Vorschriften                                  sung nicht erforderlich war, bewendet es hierbei:\naußer Kraft, insbesondere:                                                    die Zuwiderhandlung bleibt mit dieser Maßgabe\n1. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren                            nach den Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar.\nbei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften\n§ 105\nvom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in\nden im Vereinigten Wirtschaftsgebiet geltenden                              Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1952 außer\nFassungen,                                                               Kraft.\n·         ·           T ·1 IJ -       laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen_ --: Teil I u nd _ ei _           . ·     ..     • an etanqene 24 S1,iten DM 0 40 beim Ver·\n1\nv1erte1jäbrllrb für Teil I - DM 4.00, für Teil II - DM 3 00 1zuzughcb _Zus;ellg~~U.h~l-    1;,•t~!~1~:~C:~e~:n V~reinsendunq des erforderlichen Betrages\nlag des „Bundesanze1gP-r„ tn Bonn oder tn Köln,Rh. Zusend•Jnq e1nzeDner 8 u~ e ~e\\te der Justii Verlag: Bundesanzeiger . Verlags • GmbH„\nauf Postscheckkonto „Bundesanze1qer\" Köln 83 400 -         He!ausqeber: der unG esbmHm•K-[          Breite Straße 10.\nBonn Köln    Druck: Keiner Presse ruck      m   .,  o n,"]}