{"id":"bgbl1-1952-13-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":13,"date":"1952-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/13#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_13.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes","law_date":"1952-03-25T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes .\nVom 25. März 1952.\nDer Bundeslc1g hat mit Zustimmung des Bundes-             7. Das Zweite Buch (§§ 54 bis 98) erhält folgende\nrates das folgende Gesetz beschlossen.:                         Fassung:\n„Zweites Buch\nArtikel 1\nBesondere Verfahrensvorschriften\nÄnderungen des Gesetzes\n§ 54\nDas Gesetz der Verwaltun~J des Vereinigten Wirt-\nNebenklage\nschaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschafts-\nstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949             (lj Der öffentlichen Klage kann sich die Ver-\n(WiGBl. S. 193), erstreckt durch Verordnung der                 waltungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens\nBundesregierung vom 24. Januar 1950 (Bundes-                    als Nebenkläger anschließen.\ngesetzbl. S. 24) auf die Länder Baden und Württem-\n(2) Die Anklageschrift,   der Antrag auf Er-\nberg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis\nöffnung der Voruntersuchung, das Urteil und\nLindau und durch Gesetz vom 29. März 1950 (Bundes-\nandere das Verfahren abschließende Entschei-\ngesetzbl. S. 78) auf das Land Rheinland-Pfalz, in der\ndungen sind in jedem Falle der Verwaltungs-\nFassung des Gesetzes vom 30. März 1951 (Bundes-\nbehörde zuzustellen. Die Fristen für die Ein-\ngesetzbl. I S. 223) wird wie folgt geändert:\nlegung von Rechtsbehelfen beginnen für die\n1. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung.\nFür Revisionsanträge und für Erklärungen auf\n2. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:              solche hat sie einen Monat Frist; Berufungs-\n,,§ 26 a\nanträge, Revisionsanträge und Anträge auf\nWiederaufnahme des Verfahrens kann sie schrift-\nIrrtum                             lich selbst stellen.\n(l) Wer in unverschuldetem Irrtum über das                (3) Die Verwaltungsbehörde kann Berufung\nBestehen oder. d_ie Anwendbarkeit einer recht-             nicht mehr nach Verkündung der Berufungsent-\nlichen Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten          scheidung, Revision nicht mehr nach Verkündung\nhat, bleibt straffrei.                                    der Revisionsentscheidung einlegen. Die Rechts-\n(2) War der Irrtum verschuldet, so kann die            mittelfristen für die Verwaltungsbehörde enden\nStrafe gemildert werden.\"                                 spätestens sechs Monate nach Verkündung der\nEntscheidung.\n3. An die Stelle der §§ 27 bis 30 treten folgende\nVorschriften:                                                                     § 55\n,,§  27                                            Schnell verfahren\nVerjährung                               Im beschleunigten Verfahren (§§ 212 bis 212 b\nder Strafprozeßordnung) findet § 54 keine An-\nBei Ordnungswidrigkeiten verjährt die Ver-             wendung.\nfolgung in zwei Jahren.\n§ 56\n§  23                                   Vorläufige Maßnahmen des Gerichts\nHöhe der Geldbuße                             Besteht der dringende Verdacht einer Wirt-\nschaftsstraftat und ist neben der Strafe die\nDer Höchstbetrag der Geldbuße           beträgt\nSchließung des Betri~bes oder das Verbot einer\neinhunderttausend Deutsche Mark.\"\nbestimmten Betätigung oder Betriebsführung zu\n4. Der      Unterabschnitt ,,,3. Gemeinsame Bestitn-           erwarten, so kann das Amtsgericht auf Antrag\nrnungen\" (§§ 31 und 32} wird aufgehoben.                   der Staatsanwaltschaft diese Maßnahmen vor-\nläufig anordnen. Die Verwaltungsbehörde soll\n5 . § 39 erhält folgende Fassung:                              gehört werden. Die Anordnung der Zwangsver-\npachtung oder der Liquidation ist ausgeschlossen.\n,,§ 39\nEinziehung\n§  57\nBei Verstößen gegen die Vorschriften der                    Verwertung sichergestellter Gegenstände\n§§ 1 bis 21, 22 Abs. 3, 23 bis 25 ist die Ein-\nziehung nach den Bestimmungen der §§ 17 bis                   Sind Gegenstände, die der Einziehung unter-\n26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                  liegen, nach den Vorschriften der Strafprozeß-\nvom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)               ordnung sichergestellt, so kann die Verwal-\nzulässig. Es können auch Gegenstände einge-                tungsbehörde auf Verlangen der Staatsanwalt-\nzogen werden, auf die sich der Verstoß bezieht.    111     schaft die Befugnisse nach § 43 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten ausüben. Der Erlös\nG. Die §§ 40 bis 48 werden aufgehoben .                        tritt an die Stelle der Gegenstände."]}