{"id":"bgbl1-1952-13-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":13,"date":"1952-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","law_date":"1952-03-25T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1952                                       1 Nr. 13\nTag                                               Inhalt:                                             Seite\n25. 3. 52  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                                              177\n25. 3. 52 Gesetz zur Ä.nderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes                             188\n25. 3. 52 Bekanntmachung der Neuiassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts\n(Wirtschaftsstrafgesetz)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..     . . . . .  . . . . .   189\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nVom 25. März 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Zusammentreffen von Straftaten\nund Ordnungswidrigkeiten\nERSTES BUCH\n(1) Stellt dieselbe Handlung eine Ordnungswidrig-\nAllgemeiner Teil                             keit und eine Straftat dar, so ist nur das Strafgesetz\nanzuwenden. Die Nebenfolgen der Ordnungswidrig-\nERSTER ABSCHNITT                           keit können angeordnet werden.\nAllgemeine Bestimmungen                          (2) Wird eine Strafe nicht verhängt, so kann von\nder Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrig-\n§ 1\nkeit eine Geldbuße festgesetzt werden, soweit nicht\nBegriffsbestimmung                       die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen-\n(1) Ist eine Handlung ausschließlich mit Geldbuße        den Feststellungen entgegenstehen.\nbedroht, so ist sie eine Ordnungswidrigkeit.\nZWEITER ABSCHNITT\n(2) Ist eine Handlung ausschließlich mit Strafe\nbedroht, so ist sie eine Straftat.                                          Ordnungswidrigkeiten\n(3) Ist eine Handlung entweder mit Strafe oder                                      § 5\nGeldbuße bedroht, so ist sie im Einzelfall eine Straf-                         Höhe der Geldbuße\ntat, wenn sie mit Strafe, eine Ordnungswidrigkeit,\nwenn sie mit Geldbuße zu ahnden ist.                           Die Geldbuße beträgt mindestens zwei Deutsche\nMark und, sofern durch Gesetz nichts anderes be-\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten             stimmt ist, höchstens eintausend Deutsche Made\nHandlungen sind Zuwiderhandlungen im Sinne die-\nses Gesetzes. Auf die in Absatz 2 bezeichneten\n§ 6\nHandlungen ist das Gesetz nicht anzuwenden.\nBemessung der Geldbuße\n§ 2                               Die Geldbuße soll das Entgelt, das der Täter für\ndie Ordnungswidrigkeit empfangen, und den Ge-\nHandlungen, die Straftaten\nwinn, den er aus der Ordnungswidrigkeit gezogen\noder Ordnungswidrigkeiten sind\nhat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß\nOb eine in § 1 Abs. 3 bezeichnete Handlung mit           hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.\nStrafe oder Geldbuße zu ahnden ist, richtet sich nach\nder auf diese Handlung anwendbaren Vorschrift                                          § 7\nüber die Abgrenzung von Straftat und Ordnungs-\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nwidrigkeit.\n(1) Die Festsetzung einer Geldbuße steht im\n§ 3                            pflichtmäßigen Ermessen der Verwaltungsbehörde.\nSachlicher Geltungsbereich                      (2) Eine Geldbuße ist festzusetzen, wenn ein\nDieses Gesetz ist für alle Zuwiderhandlungen (§ 1        öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.\nAbs. 1 und 3) auf Sachgebieten anzuwenden, für die             (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit unter Berücksich-\nder Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Ge-               tigung aller Umstände ohne Bedeutung, so ist von\nbrauch gemacht hat oder Gebrauch macht.                     einer Geldbuße abzusehen.","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nvollendet haben. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1\nVerwarnung                         Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Reichsjugendgerichts-\ngesetzes in der Fassung vom 6. November 1943\n( 1) In Fällen von geringer Bedeutung kann an die     (Reichsgesetzbl. I S. 637) gelten entsprechend ..\nStelle einer Geldbuße eine schriftliche gebühren-\npflichtige Verwarnung. treten. Die Gebühr darf den\nBetrag von zwei Deutschen Mark nicht übersteigen.                                 § 14\nAuslagen werden nicht berechnet.                                              Verjährung\n(2) Eine gebührenpflichtige Verwarnung ist nur           Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-\nzulässig, wenn der Betroffene nach Belehrung über        jährt, soweit ein Gesetz nichts Abweichendes be-\nsein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden und           stimmt, in sechs Monaten. Die Vollstreckung ver-\nzur sofortigen Zahlung der Gebühr bereit ist. Dber       jährt in zwei Jahren. Jede Handlung eines zur\ndie Belehrung, die Verwarnung und die Zahlung der        Unterzeichnung eines Bußgeldbescheides Befugten\nGebühr ist eine Bescheinigung zu erteilen.               (§ 48 Abs. 1 Satz 2), welche wegen der Tat gegen\n(3) Nach Zahlung der Gebühr kann die Handlung\nden Täter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.\nnicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.       Im übrigen geiten die Vorschriften des Strafgesetz-\nbuchs über die Verjährung der Strafverfolgung und\nder Strafvollstreckung für Ordnungswidrigkeiten\n§ 9                          entsprechend'.\nVersuch                                                  § 15\n(1) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann                               Tateinheit\nmit einer Geldbuße nur geahndet werden, wenn das\nGesetz dies ausdrücklich bestimmt.                          Wenn durcti dieselbe Handlung mehrere· Ord-\nnungswidrigkeiten begangen wurden, so kommt nur\n(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs      über   dasjenige Gesetz, welches die höchste Geldbuße an-\nden Versuch, die Slrafznmessung, den Rücktritt und       droht, zur Anwendung. Die im milderen Gesetz an-\ndie tätige Reue heim Versuch (§§ 43, 44, 46) gelten      gedrohten Nebenfolgen können verhängt werden.\nentsprechend.\n§ 10                                                   § 16\nTeilnahme                                              Tatmehrheit\n(1} Eine Geldbuße kann auch gegen Anstifter und,        Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so ist auf jede\nsoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen         gesondert zu erkennen.\nGehilfen festgesetzt werden.\n(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs     über\ndie Teilnahme (§§ 47 bis 49 und 50) gelten ent-                         DRITTER ABSCHNITT\nsprechend.                                                                   Einziehung\n§ l1                                                   § 17\nVorsatz, Fahrlässigkeit, Ausschließung oder                        Anwendungsbereich\nMilderung der Geldbuße\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Zu-\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit kann nur bei vor-        widerhandlungen nur anzuwenden, wenn das die\nsätzlichem Handeln geahndet werden, sofern nicht         Strafe oder Geldbuße androhende Gesetz ausdrück-\ndurch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.                 lich die Einziehung anordnet oder zuläßt.\n(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über\ndie Ausschließung oder Milderung der Strafe {§§ 51\nbis 54, 58 und 59} gelten entsprechend.                                          § 18\nZulässigkeit der Einziehung\n§ 12                             (1) Gegenstände, die durch eine Zuwiderhandlung\nIrrtum                         gewonnen oder erlangt werden, können neben der\nStrafe oder Geldbuße eingezogen werden.\n(1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be-\nstehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen             (2) Dasselbe gilt für die zum Begehen einer Zu-\nVorschrift die Handlung for (~rlaubt gehalten hat,      widerhandlung gebrauchten oder dazu bestimmten\nbleibt von Gcldbu ße frei.                              Gegenstände, insbesondere für die bei der Zuwider-\nhandlung verwendeten Verpackungs- oder Beförde-\n(2) War der Irrtum vcrsdrnldet, so kann die Geld-    rungsmittel.\nbuße gerniJderl werden.\n{3) Ist der Gegenstand zum Begehen einer mit\n§ 13                          Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung ge-\nbraucht worden oder dazu bestimmt gewesen und\nVerantwortlichkeit Jugendlicher              besteht die Gefahr, daß der Täter mit dem Gegen-\nEine Geldbuße kann auch gegen Personen fest-          stand weitere mit Strafe oder Geidbuße bedrohte\ngesetzt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht        Handlungen begehen wird, so ist die Einziehung","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                            179\nauch zulässig, wenn der Täter nicht schuldhaft ge-       oder Erlöses der eingezogenen Gegenstände nicht\nhandelt hat oder die Tat aus anderen Gründen nicht       überschreiten.\ngeahndet werden kann.\n(2) Bei   der Feststellung, inwieweit ein Recht\n(4) Die Einziehung kann nicht mehr angeordnet         durch den Wert oder Erlös der eingezogenen Gegen-\nwerden, wenn die Verfolgung der Zuwiderhandlung          stände gedeckt war, sind vorgehende Rechte auch\nverjährt ist. Die Vollstreckung der Einziehung ver-      zu berücksichtigen, wenn bei ihnen die Voraus-\njährt mit der Verjährung der Vollstreckung der           setzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind.\nStrafe oder Celdbuße, neben der sie angeordnet ist.\n(3) Von einer Entscheidung über das Recht eines\nIst eine Strafe oder Celdbuße richt verhängt wor-\nden, so gelten für die Vollstreckungsverjährung der      Dritten kann abgesehen werden, wenn sie untun•\nEinziehung clie Vorschriften über die Vollstreckungs-    lieh ist, insbesondere weil sie die Entscheidung über\nverjährung von Geldbußen entsprechend.                   die Einziehung verzögern würde. In diesem Falle\nsind in der Entscheidung die Rechte des Dritten vor-\nzubehalten.\n§ l9                             ( 4) Der Entschädigungsanspruch ver jährt ein J t1hr\nEinziehung fremden Eigentums                 nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die\nden Entschädigungsanspruch festsetzt.\nIst der Täter nicht Eigentümer, so unterbleibt die\nEinziehung, es sei denn, daß der Eigentümer die Zu-         (5) Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, soweit\nwiderhandlung kannte oder kennen mußte oder von          dem Dritten nach Absatz 3 seine Rechte vorbehalten\nihr einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang        sind oder eine Entscheidung trotz ordnungsmäßigen\nmit der Zuwiderhandlung ihm erkennbar war.               Antrags des Dritten unterblieben ist.\n§ 20                                                    § 24\nErsatzeinziehung                                  Geltendmachung von Rechten\nIst die EinziE:~hung gemäß § 18 Abs. l oder 2 nicht               des Eigentümers und des Dritten\nausführbar, so kann auf Einziehung eines dem Wert           (1) Dem Eigentümer (§ 19) und dem Dritten (§ 23)\nder Gegenstände entsprechenden Geldbetrags (Er-          ist Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu\nsatzeinziehung) erkannt werden. Steht nicht fest,        machen.\nob die Einziehung ausführbar sein wird, so kann für\nden Fall, daß sie nicht ausgeführt werden kann, auf         (2) Wird die Einziehung in einem Gerichtsverfah-\nErsatzeinziehung erkannt werden.                         ren durchgeführt, so stehen dem Eigentümer und\ndem Dritten selbständig die Befugnisse des Ange-\nklagten zu. Den Antrag auf Berücksichtigung ihrer\n§ 21                          Rechte können sie bis zum Ausspruch der Ein-\nziehung und, wenn eine zulässige Berufung einge-\nSelbständige Einziehung                 legt ist, bis zur ·Beendigung der Schlußvorträge im\nKann weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren       Berufungsverfahren stellen. Sie können sich in der\nd urchgefü.hrt werden, so kann die Einziehung oder       Hauptverhandlung durch einen Verteidiger ver-\nErsatzeinziehung selbständig angeordnet werden,          treten lassen. Auch wenn sie nicht geladen sind,\nwenn im übrigen die Voraussetzungen der §§ 18            können sie erscheinen und · ihre Rechte geltend\nbis 20 vorliegen.                                        machen. Bleiben sie auf ordnungsgemäße Ladung\naus, so wird ohne sie verhandelt. Sind sie zur\nHauptverhandlung geladen oder erscheinen sie, so\n§ 22\nist ihnen das Urteil zuzustellen, wenn sie bei der\nWirkung der rechtskräftigen Einziehung            Verkündung nicht zugegen und auch nicht vertreten\nMit der Rechtskraft der Entscheidung erwirbt das      gewesen sind.\nLand das Eigentum an den eingezogenen Gegen-                (3) Wird die Einziehung in einem Bußgeldver-\nständen; wird die Einziehung von einer Verwal-           fahren durchgeführt, so können der Eigentümer und\ntungsbehörde des Bundes oder der von ihr be-             der Dritte selbständig die Rechte geltend machen,\nstimmten Verwaltungsbehörde angeordnet, so er-           die dem Betroffenen zustehen. Der Antrag auf\nwirbt der Bund das Eigentum. Sonstige Rechte er-         Berücksichtigung ihrer Rechte kann bis zum Erlaß\nlöschen.                                                 des Bußgeldbescheides und, wenn Antrag auf ge-\nrichtliche Entscheidung gestellt ist, bis zur Entschei-\n§ 23                          dung des Gerichts (§ 55) gestellt werden. Ii11 üprigen\nRechte Dritter am Gegenstand der Einziehung          sind die §§ 44 Abs. 2 und 3, 45, 46, 53, 54, 56 und\n57 entsprechend anzuwenden.\n(l) Steht einem Drillen ein Recht an den ein-\ngezogenen Gegenständen zu, so ist er durch Ersatz\ncles VVertes des Rechtes zu entschädigen, es sei                                    § 25\ndenn, daß er die Zuwiderhandlung kannte oder                     Nachträgliche Geltendmachung der Rechte\nkennen mußte oder von ihr einen Vorteil gehabt                       des Eigentümers und des Dritten\nhat, dessen Zusammenhang mit der Zuwiderhand-\nlung ihm erkennbar war. Die dem Dritten zu ge-               (1) Ist der Antrag auf Berücksichtigung des Eigen-\nwährende Entschädigung darf die Höhe des Wertes          tums in dem Verfahren, in dem die Einziehung aus-","180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ngesprochen worden ist, nicht mehr zulässig, so kann        (2) Sie übersendet ihre Verhandlungen ohne Ver-\nder Eigentümer, falls die Versäumung nicht auf sei-     zug der Verwaltungsbehörde. Besteht der Verdacht\nnem Verschulden beruht, die nachträgliche Auf-          einer Zuwiderhandlung, die sowohl Straftat. als\nhebung der Einziehung und, wenn hierdurch das           auch Ordnungswidrigkeit sein kann, oder bestehen\nEigentum nicht wiederhergestellt werden kann, die       aus anderen Gründen Zweifel, ob es sich um eine\nHerausgabe des Erlöses beantragen.                      Bußgeldsache oder Strafsache handelt, so sind die\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1         Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft zu über-\nkann der Dritte Entschädigung (§ 23) nachträglich       senden.\nbeantragen.                                                                        § 29\n(3) Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur                Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft\nNiederschrift bei der Stelle anzubringen, welche die\nEinziehung angeordnet hat. Er kann nach Ablauf             (1) Die mit der Ermittlung von Zuwiderhandlun-\neines Jahres nach Rechtskraft der Einziehungsanord-     gen betrauten Verwaltungsangehörigen können zu\nnung nicht mehr gestellt werden.                        Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft im Sinne des\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeß-\nordnung bestellt werden.\n§ 26\n(2) Die Bestellung von Angehörigen der Ver-\nForm der Entscheidung                  waltungsbehörden des Bundes zu Hilfsbeamten der\n(1) Im Strafverfahren ist die Einziehung durch      Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Bundesminister\nder Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen\nUrteil auszusprechen. Im selbständigen Verfahren\nsind die §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung an-     Fachminister und dem zuständigen Landesjustiz-\nzuwenden.                                              minister.\n§ 30\n(2) Im Bußgeldverfahren ist die Einziehung im\nBußgeldbescheid ,auszusprechen. Im selbständigen                     Fristen und Wiedereinsetzung\nVerfahren steht der von der Verwaltungsbehörde\nFür die Berechnung der Fristen und für die\nzu erlassende Einziehungsbescheid einem Bußgeld-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nbescheid gleich.\nVersäumung einer Frist sind die Vorschriften der\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn über      Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\ndie Rechte des Eigentümers oder des Dritten (§§ 24,\n25) zu entscheiden ist.\nZWEITER ABSCHNITT\nBesonderheiten des gerichtlichen Verfahrens\nZWEITES BUCH                                                    § 31\nVerfahrensrecht                                     Abgabe an die Verwaltungsbehörde\n(1) Ergeben die Ermittlungen der Staatsanwalt-\nERSTER ABSCHNITT\nschaft, daß die Zuwiderhandlung eine Ordnungs-\nAllgemeines                        widrigkeit ist, so gibt sie die Sache mit ihrer\nStellungnahme an die Verwaltungsbehörde ab.\n§ 27\n(2) Ebenso verfährt sie, wenn das Gericht, weil\nZuständigkeitsabgrenzung\neine Bußgeldsache vorliegt,\n(1) Ermittlungen wegen Zuwiderhandlungen führt,              a) im Falle des § 153 Abs. 2 der Strafprozeß-\nsofern es sich um Strafsachen handelt, die Staats-                 ordnung seine Zustimmung versagt,\nanwaltschaft, sofern es sich um Bußgeldsachen han-              b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt,\ndelt, die Verwaltungsbehörde.                                   c) das Strafverfahren einstellt.\n(2) Leitet die Staatsanwaltschaft die Strafverfol-\ngung wegen einer Zuwiderhandlung ein, die sowohl                                  § 32\nStraftat als auch Ordnungswidrigkeit sein kann, so\nRechtsbehelf der Verwaltungsbehörde\nhat sie die Verwaltungsbehörde davon in Kenntnis\nzu setzen. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwalt-        Hat die Staatsanwaltschaft die Sache gemäß § 31\nschaft bei Gelegenheit anderer Ermittlungen Tat-        Abs. 1 abgegeben, hält dagegen die Verwaltungs-\nsachen feststellt, die den Verdacht von Ordnungs-       behörde die Abgabe nicht für berechtigt, weil nach\nwidrigkeiten begründen.                                 ihrer Auffassung eine Straftat vorliegt, so kann\nsie binnen zwei Wochen nach Eingang der Akten\n(3) Stellt die Verwaltungsbehörde bei ihren Er-\ndie Sache dem Gericht zur Entscheidung vorlegen.\nmittlungen Tatsachen fest, die den Verdacht einer\nZuständig ist die Strafkammer des Landgerichts.\nStraftat begründen, so hat sie die Ermittlungen an\ndie Staatsanwaltschaft abzugeben.\n§ 33\n§ 28                                     Beteiligung der Verwaltungsbehörde\nAufgaben der Polizei                       (1) Die Anklageschrift, das Urteil und andere das\n( 1) Die Polizei hat auch in Bußgeldsachen die       Verfahren abschließende Entscheidungen sind der\nAufgaben nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung.      Verwaltungsbehörde mitzuteilen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                        181\n(2)  Vor einer Einstellung des Ermittlungsver-            (2) Der von der Maßnahme Betroffene ist über\nfahrens ist die Verwaltungsbehörde zu hören.             die Folgen einer Weigerung und über die ihm\ngegen Zwangsmittel zustehenden Rechtsbehelfe zu\n§ 34                           belehren.\nAkteneinsicht                                                § 37\n(1) Die Verwaltungsbehörde ist nach dem Schlusse                          Niederschrift\nder Voruntersuchung und, wenn eine solche nicht             (1) Uber die Aussagen der Zeugen soll eine\nstattgefunden hat, nach Einreichung der Anklage-         Niederschrift aufgenommen werden, die vom er-\nschrift bei dem Gericht zur Einsicht der dem Ge-         mittelnden Verwaltungsangehörigen und, wenn ein\nricht vorliegenden Akten befugt. Im beschleunigten       Urkundsbeamter zugegen ist, auch von diesem zu\nVerfahren kann die Verwaltungsbehörde die Akten          unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und\nvon dem Zeitpunkt an einsehen, in dem die Staats-       Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mit-\nanwaltschaft bei Gericht den Ar.trag auf Aburteilung     wirkenden und Beteiligten ersehen las~en.\nim beschleunigten Verfahren stellt.\n(2) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-\n(2) Schon vor diesem Zeitpunkt ist ihr die Ein-      migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht\nsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit       vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-\nzu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Unter-        merken und von dem Zeugen zu unterschreiben.\nsuchungszwecks geschehrm kann.\n(3) Bei der Vernehmung von Sachverständigen\n(3) Auf ihr Verlangen können ihr die Akten aus-      sind die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2\ngehändigt werden, wenn dadurch das Verfahren            entsprechend anzuwenden.\nkeine Verzögerung erleidet.\n§ 38\nDRITTER ABSCHNITT                                   Recht zur Zeugnisverweigerung\nBußgeldveriahren                         (1) Bei der Vernehmung von Zeugen und Sach-\nverständigen sowie bei dem Verlangen schriftlicher\nl. Ermittlungsverfahren\nErklärungen sind die Vorschriften der Strafprozeß-\nder VPrwaltungsbehörde\nordnung über das Recht zur Verweigerung des\n§  35                          Zeugnisses oder Gutachtens sinngemäß anzuwen-\nden. Die Belehrung über dieses Recht ist akten-\nAllgemeine Befugnisse\nkundig zu machen.\n(1) Im Bußgeldverfahren kann die Verwaltungs-            (2) § 136 a der Strafprozeßordnung ist entspre-\nbehörde Auskunft verlangen, soweit einer Aus-            chend anzuwenden.\nkunftserteilung Geheimhaltungsvorschriften nicht\nentgegenstehen. Die Verwaltungsbehörde kann                                        § 39\nErmittlungen entweder selbst vornehmen oder\ndurch die Polizei vornehmen lassen, insbesondere               Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung\nvon Personen, die sie als Zeugen oder Sachverstän-          (1) Verweigert ein Zeuge oder ein Sachverstän-\ndige vernehmen könnte, schriftliche Erklärungen          diger sein Zeugnis oder sein Gutachten oder ent-\nverlangen. Erachtet die Verwaltungsbehörde '.ie          spricht er nicht dem Verlangen nach Abgabe einer\nVornahme einer richterlichen Untersuchungshand-          schriftlichen Erklärung oder kommt er der Ver-\nlung für erforderlich, so kann sie das Gericht darum     pflichtung nach § 36 nicht nach, so kann die Ver-\nersuchen:                                                waltungsbehörde ohne vorherige Anhörung gegen\n(2) Die Polizei ist verpflichtet, dem Ersuchen der    ihn eine Geldbuße festsetzen. Wegen unberech-\nVerwaltungsbehörde zu entsprechen.                       tigter Weigerung, dem Verlangen nach einer schrift-\nlichen Erklärung zu entsprechen, kann eine Geld-\n(3) Die Gerichte haben der Verwaltungsbehörde         buße nur festgesetzt werden, wenn in dem Ver-\nAmtshilfe zu leisten.                                    langen eine angemessene Frist gestellt und auf die\nFolgen der Weigerung hingewiesen war. Gegen\n§ 36                           Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses\nEinsichtsrecht der Verwaltungsbehörde            berechtigt sind, kann eine Geldbuße nicht fest-\ngesetzt werden.\n(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel\nfür die Ermittlung von Bedeutung sein kann oder             (2) Leistet ein Zeuge oder ein Sachverständiger\nder Einziehung unterliegt, in seinem Gewahrsam           einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung (§ 53\nhat, ist verpflichtet, ihn der Verwaltungsbehörde,       Abs. 2), in welcher auf die Folgen des Ausbleibens\nfalls sie dies im Hinblick auf bestimmt zu bezeich-      hingewiesen war, nicht Folge, so kann die Ver-\nnende Vorgänge verlangt, zur Einsicht oder Nach-         waltungsbehörde ohne vorherige Anhörung gegen\nprüfung vorzulegen. Ihr ist Einsicht in Räume und        ihn eine Geldbuße festsetzen. Im Falle wieder-\ngeschlossene Behältnisse zu gewähren, wenn sie           holten Ausbleibens trotz ordnungsgemäßer Ladung\ngefordert wird, um festzustellen, ob sich solche         kann die Geldbuße ein zweites Mal festgesetzt\nGegenstände in ihnen befinden. Auf Verlangen             werden.\nsind gegen Empfangsbescheinigung Geschäftsauf-              (3) Neben der Geldbuße können die durch die\nzeichnungen vorübergehend auszuhändigen und              unberechtigte Weigerung oder das unberechtigte\nt>roben zu überlassen.                                   Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden.","182                                   Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(4) Entschuldi~Jl sich nc1chtrÜfJJich ein ausgeblie-     die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Ver-\n1Jener Zeuge oder SachvcrsUindiger oder eine Aus-            derb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes\nunftsperson q<'nÜgcnd, so sind die getroffenen             droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhal-\n\\.!c1ßnc1hinen aufzuhclwn.                                   tung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder\nSchwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an\ndie Stelle der Gegenstände.\n§ 40\nEntsdüidi9ung von Zeugen und Sachversu-indigen                (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere\nPersonen, denen Rechte an den Sachen zustehen,\n( 1) Jeder Zcuw~ lwt Anspruch ir1Uf Entschädigung        sollen vor der Anordnung gehört werden. Die An-\nfür notw0ndigc Ausla~Jen und Z(~itversäumnis.                ordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind\nihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.\nt2} Si.H:hvc:rsUindigcn k,rnn neb(:n tkm. Ersatz dE:r\nnot wend i~Jen J\\ usl<.10en dD\\JCfllesscne Vergütung            (3)  Die Notveräußerung wird nach den Vor-\nUPWÜhrt werden.                                             schriften der Zivilprozeßordnung über die Verwer-\n1,3) Die Vorsehrillen der Ccbührenonlnung für           tung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die\nZeugen und Sach verstü nd i(JP s incl entsprechend          Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Verwal-\nf!nzuwenclcn.                                               tungsbehörde. Sie kann die gemäß § 825 der Zivil-\nprozeßordnung zulässige Verwertung auf Antrag\n§ 41                            einer der in Absatz 2 genannten Personen oder von\nAmts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerun9\nBeschlagnahme\noder nachträglich anordnen.\n1[1) Cegenslünde, welche als Beweismittel für die\nErmittlung von Bedeutung sein können oder der\nEinziehung unterlieqen, können unter den Voraus-                                     § 44\nsetzungen des § 3G in Verwahrung genommen                                  Rechte des Betroffenen\noder in anderer Weise sichergestellt werden.\n(1) Der Betroffene ist hinsichtlich der ihm zur\n{2) Weigert sich derjenige, welcher solche Gegen-       Last gelegten Ordnungswidrigkeit nicht verpflichtet,\nstände in Gewahrsam hat, sie freiwillig heraus-             Auskünfte zu erteilen. Auf die Verpflichtung zur\nzugeben, so bedarf es der Beschlagnahme.                    Einsichtgewährung (§ 36) ist Satz 1 nicht anzu-\n(3) Dem von der Beschlagnahme Betroffenen ist           wenden.\nein Verzeichnis der beschlagnahmten Sachen mit•\n(2) Vor .der Festsetzung einer Geldbuße ist dem\nzuteilen.\nBetroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der gegen\n§ 42\nihn erhobenen Beschuldigung zu äußern. § 136 a\nder Strafprözeßordnung ist entsprechend anzu-\nAnordnung von Beschlagnahmen                   wenden.\n11) Die Anordnung von Beschlagnahmen steht                 (3) § 37 Abs. 1 und 2      ist entsprechend anzu-\ndem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Ver-\nwenden.\nwaltungsbehörde zu.\n(2) Ist die Beschlagnahme ohne richterliche An-                                 § 45\nordnung erfolgt, so ist binnen drei Tagen die\nrichterliche Bestätigung nachzusuchen, wenn bei der                              Verteidigung\nBeschlagnahme weder der davon Betroffene noch                  (1) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des\nein erwachsener Angehöriger anwesend war oder               Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Personen,\nwenn der Betroffene und im Fa1le seiner Abwesen-            die zur Vertretung fremder Interessen vor Gerichten\nheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen            oder anderen Behorden öffentlich zugelassen sind,\ngegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch            dürfen im Bereich ihres Sachgebietes nicht zurück-\nerhoben hat. Die Beschlagnahrneverfügung ist dem            gewiesen werden.\nvon ihr Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.\n(2) Die Verwaltungsbehörde ist bis zum Erlaß des\n(3) Der von der Beschlagnahme Betroffene kann           Bußgeldbescheides berechtigt, nach Erlaß des Buß-\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.         geldbescheides verpflichtet, dem Verteidiger Ein-\nGegen die vom Richter angeordnete oder bestätigte           sicht in die das Verfahren betreff enden Akten zu\nBeschlagnahme oder die Ablehnung der Beschlag-              gewähren.\nnahme ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 304\nbis 310 der Strafprozeßordnung finden Anwendung.\nDer Betroffene ist in der Beschlagnahmeverfügung                                      § 46\nüber die ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.                       Einstellung des Verfahrens\nStellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein,\n§ 43                            so übersendet sie der Staatsanwaltschaft eine Ab-\nschrift der mit Gründen zu versehenden Einstel-\nNotveräußerung\nlungsverfügung. Sie setzt den Betroffenen von der\ni) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegen-         Einstellung in Kenntnis, wenn er als solcher ver-\nst~inde, die eingezogen werden können, dürfen von           nommen worden ist. Der Staatsanwaltschaft sind\nder Verwaltungsbehörde vor der Entscheidung über            auf Verlangen die Akten zu übersenden.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                            183\n§ 47                                 5. wer Beamter oder Angestellter eines Ver-\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen                         letzten oder Betroffenen oder Mitglied des\nAufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs\n(1) Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die im                      einer verletzten oder betroffenen juristischen\nBußgeldverfahren ergehen, sind nur zusammen mit                      Person ist.\ndem Bußgeldbescheid anfechtbar.\n§ 50\n(2) Gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde\ngemäß § 43 ist der Antrag auf gerichtliche Ent-                                   Selbstablehnung\nscheidung an das zuständige Amtsgericht auch als                 Ein zur Unterzeichnung eines Bußgeldbescheides\nselbständiger Rechtsbehelf gegeben. Die Bestimmun-\nbefugter Verwaltungsangehöriger kann sich der\ngen des § 54 Abs. 2 und 3 und des § 55 Abs. 2 sind           Ausübung • dieser Aufgabe wegen Befangenheit\nentsprechend anzuwenden. Der Antrag ist an keine\nenthalten. Er, bedarf hierzu der Zustimmung des\nFrist gebunden. Er hat keine aufschiebende Wir-              Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem\nkunq.\nLeiter der Behörde entscheidet die vo.rgesetzte\n(3) Der Betroffene kann abweichend von Absatz 1           Behörde.\ngegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht                                     § 51\nstellen, wenn ihm nicht binnen drei Monaten nach\nAnordnung der Maßnahme ein Bußgeldbescheid zu-                                Ortliche Zuständigkeit\ngestellt wird. Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet Anwen-               (1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,\ndung.                                                        in deren Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz\n(4) Den selbständigen Antrag auf gerichtliche Ent-        oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen\nscheidung können auch Dritte stellen, soweit sie             dauernden Aufenthalt hat.\ndurch Maßnahmen der Verwaltungsbehörde be-                     · (2) Ist die Ordnungswidrigkeit in einem Betrieb\ntroffen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet Anwen•            begangen worden, so ist die Verwaltungsbehörde\ndung.                                                        zuständig, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz\nhat. Richtet sich die Ennittlung lediglich gegen\n2. B u ß g e 1 d b e s c h e i d              Leiter oder Angestellte einer Zweigniederlassung\noder eines sonstigen Zweigbetrit..bes, so ist die Ver-\n§  48\nwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich\nSachliche Zuständigkeit                     die Zweigniederlassung oder der Zweigbetrieb\nbefindet.\n(1)   Die Geldbuße wird von der Verwaltungs-\nbeqörde durch einen Bußgeldbescheid festgesetzt.                 (3)   Ist die Ordnungswidrigkeit bei der Ver-\nZur Unterzeichnung des Bußgeldbescheides ist nur             äußerung oder Verpachtung von Grundstücken oder\nder Leiter der Verwaltungsbehörde, sein allgemein            bei der Vermietung oder Verpachtung von Räumen\n· bestellter Vertreter oder ein Verwaltungsangehö-             begangen, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig,\nriger, der. die Befähigung zum Richteramt oder zum          1\nin deren Bezirk die Grundstücke oder Räume ge-\nhöheren Verwaltungsdienst besitzt, befugt.                   legen sind.\n(2)   Fallen die festgestellten Ordnungswidrig-               (4) Ortlich zuständig ist auch die Verwaltungs-\nkeiten in die Zuständigkeit verschiedener Ver-               behörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit\nwaltungsbehörden, so kann die mit der Sache zuerst           begangen worden ist.\nbefaßte Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit\n(5)   Bei zusammenhängenden Ordnungswidrig-\nden anderen beteiligten Verwaltungsbehörden einen\nkeiten, die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener\nBußgeldbescheid für sämtliche Ordnungswidrig-\nkeiten erlassen.                                             Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede\ndieser Verwaltungsbehörden zuständig.\n§  49                                (6) Ist hiernach eine Zuständigkeit mehrfach be-\nAusschließung von der Entscheidung                 gründet, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig,\ndie zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie\nBeim Erlaß eines Bußgeldbescheides darf nicht             kann die Sache an eine andere zuständige Ver-\nmitwirken:                                                   waltungsbehörde abgeben, wenn dies zweckmäßig\nerscheint. In Zweifelsfällen bestimmt die gemein-\n1. wer selbst verletzt oder betroffen ist,                same höhere Verwaltungsbehörde die zuständige\n2. wessen Ehegatte verletzt oder betroffen ist,           Verwaltungsbehörde.\nauch wenn die Ehe nicht mehr besteht,\n3. wer mit einem Verletzten oder Betroffenen                                         § 52\nin gerader Linie verwandt oder verschwägert                       Begründung des Bußgeldbescheides\noder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten\nGrad verwandt oder im zweiten Grad ver-                   Der Bußgeldbescheid ist zu begründen. In der Be-\nschwägert ist,                                        gründung sind die Ordnungswidrigkeiten, die ver-\nletzten Vorschriften, die Beweismittel und die\n4. wer für einen Verletzten oder Betroffenen als          Rechtsbehelfe anzugeben. Ferner ist auf die Mög-\ngesetzlicher Vertreter oder als Bevollmäch-           lichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsüberprüfung\ntigter aufzutreten berechtigt ist,                    nach §§ 58 bis 64 hinzuweisen.","184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 53                            kann nur bis zum Ablauf der in § 54 Abs. 2 be-\nZustellung des Bußgeldbescheides                 stimmten Frist gestellt werden. Auf die mündliche\nVerhandlung sind die für die Hauptverhandlung\n( 1) Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen und          im Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß\nder Staatsanwaltschaft zuzustelJen.                          anzuwenden. Das Gericht bestimmt den Umfang der\nBeweisaufnahme. Zeugen werden nur beeidigt,\n(2)    Die Zustellung an den Betroffenen erfolgt\nwenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden\nunter entsprechender Anwendung der Vorschriften\nBedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung\nder Zivilprozeßordnung über die ZusteHung von\neiner wahren Aussage für notwendig hält. Es hat\nAmts wegen mit Ausnahme der §§ 189, 203 bis 207,\nzur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme\n210 a und 212 a. Der Bußgeldbescheid kann auch\nvon Amts wegen auf alle Tatsachen zu erstrecken,\ndurch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind.\ndurch Dbergabe an den Betroffenen gegen Emp-\nfangsbekenntnis zugestellt werden. Ist die Zu-                   (4) Die Verwaltungsbehörde ist zu hören. Die\nstellung in der vorgeschriebenen Weise nicht aus-            Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-\nführbar, so gilt sie als erfolgt, wen_µ der entschei-        teiligt. Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Der\ndende Teil des Bußgeldbescheides in einem von der            Beschluß ist zu begründen.\nVerwaltungsbehörde zu bestimrnenden Blatt be-\nkanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen                  (5) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Buß-\ndes Blattes zwei Wochen verflossen sind.                     geldbescheid aufrechterhalten, geändert oder auf-\ngehoben wird. Es kann den Bußgeldbescheid nicht\n(3) Die Zus tel I unq an die Slc.iatsanwaltschaft er-\nzum Nachteil des Betroffenen ändern. Im Falle der\nfolgt durch Ubt~rsendung einer Ausfertigung des              Aufhebung ist auszusprechen, ob der Bußgeld-\nBußgeldbescheidPs unler Beifü~Jung der Akten. Die            bescheid unbegründet oder unzulässig ist. Ein Buß-\nStaatsanwaHschaft kann auf die Beifügung der                 geldbescheid ist unzulässig, wenn bei seinem Erlaß\nAkten verzicblen. Df~r VPrzicht ist aktenkundig zu           eine gemäß § 49 ausgeschlossene Person mitgewirkt\nmachen.                                                      hat oder wenn eine andere verfahrensrechtliche\nNorm nicht oder nicht richtig angewendet worden\nist und der Bescheid auf dieser Gesetzesverletzung\n3. An t r c1 g\nberuht.\nauf gerichtliche Entscheidung\ngegen den Bußgeldbescheid\n§ 56\n§ 54\nRechtsbeschwerde\nEinlegung\n(1) Gegen die Entscheidung des Gerichts (§ 55)\n(1)   Gegen den Bußgeldbescheid kann der Be-             ist die Rechtsbeschwerde zulässig.\ntroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-\n(2) Der Antrag auf gerichtJiche Entscheidung ist\nstützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-\nbinnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeld-\nletzung des Gesetzes beruhe. Das Gese_tz ist ver-\nbescheides schriftlich oder mündlich zur Nieder-\nletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig\nschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Buß-\nangewendet worden ist.\ngeldbescheid erlassen bat, zu stellen. Zur Wahrung\nder Frist genügt es, wenn der Betroffene den Antrag              (3) Die Rechtsbeschwerde ist von der Verwal-\nrechtzeitig bei dem zuständigen Gericht einreicht.           tungsbehörde oder dem Betroffenen binnen zwei\n(3) Die Verwaltungsbehörde leitet den Antrag mit         Wochen      nach Zustellung   der  Entscheidung  bei  dem\nihrer Stellungnahme alsbald dem Gericht zu. Bis              Gericht,     dessen   Entscheidung    angefochten    wird,\nzur Abgabe der Sache an das Gericht kann die                 'i!Ünzulegen.  Die  Beschwerdeanträge     und   deren  Be-\nVerwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück-               gründung      sind  spätestens    binnen  zwei   weiterer\nnehmen und entweder von Geldbuße absehen oder                 Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung der\neinen neuen Bescheid erlassen. Der Antragsteller             Rechtsbeschwerde       oder,  wenn   zu  dieser  Zeit  die\nist von der Abqabe zu benachrichtigen.                       Entscheidung      des   Gerichts   noch  nicht  zugestellt\nwar, nach der Zustellung bei demselben Gericht\nanzubringen. Von dem Betroffenen kann die Be-\n§ 55                            schwerde nur mittels einer von einem Verteidiger\nunterzeichneten Schrift oder mündlich zur Nieder-\nZuständiges Gericht, Verfahren\nschrift bei Gericht angebracht werden. Verteid1ger\n(1) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zu-          im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gemäß § l 38 der\nständig. Die Entscheidung trifft der Amtsrichter als . Strafprozeßordnung im Strafverfahren als Vertei-\nEinzelrichter. Ortlich zuständig ist das Amtsgericht,         diger auftreten kann.\njn dessen Bezirk die VerwaHunrJsbehörde ihren\nSitz hat.                                                         (4) Uber die Rechtsbeschwerde entscheidet das\nOberlandesgericht nach Anhörung des Beschwerde-\n(2) Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die\ngegners und der Staatsanwaltschaft. Die §§ 344, 347,\nVorschriften der Strafprozeßordnung über das Be-\n352, 353, 354 Abs. 1 und 2, 354 a, 355, 357, 358 der\nschwerdeverfahren sinngemäß.\nStrafprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.\nf'.5) Auf Antra~J des Betroffenen oder wenn der\nAmtsrichter es für erforderlich hält, findet münd-                (5) § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nliche VPrh,rndh1nq sl.c1IL Dc!r Antrag des Betroffc~nen       find(~t entsprechende Anwendung.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                            185\n§ 57                                                       § 62\nWirkung der Rechtsbehelfe                          Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat               Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf\naufschiebende Wirkung.                                        gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nicht oder\nlehnt das Gericht einen solchen Antrag· als un-\n(2) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende\nzulässig ab oder führt die Dberprüfung zu der Fest-\n\\!Virkung. Das Beschwerdegericht kann jedoch an-              stellung, daß eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so\nordnen, daß die Vollstreckung des angefochtenen               hat es beim Bußgeldverfahren sein Bewenden.\nBußgeldbescheides auszusetzen ist.\n§ 63\n4. G e r i c h t 1 i c h e Z u s t ä n d i g k e i t s -             zusammentreffen von Anträgen\nüberprüfung\n. Haben sowohl die Staatsanwaltschaft einen An-\n§ 58\ntrag nach § 58 als auch der Betroffene einen Antrag\nAntrag der SlaatsanwallscbaU                     nach § 54 gestellt, so ist die Strafkammer des Land-\nDie Staatsanwaltschaft kann binnen zwei Wochen              gerichts für die Entscheidung über beide Anträge\nzuständig. Sie hat zunächst über den Antrag der\nnach Zustellung des Bußgeldbescheides Antrag auf\ngerichtliche Oberprüfung stellen, ob die dem Buß-             Staatsanwaltschaft zu entscheiden.\ngeldbescheid zugrunde liegende Handlung als Straf-\ntat gerichtlich zu verfolgen ist.                                                         § 64\nZustellung an die Verwaltungsbehörde\n§ 59\nDer Antrag nach § 58 und die darauf ergehenden\nZuständiges Gericht, Veriahren                    Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde zuzu-\n(1)   Zuständig     ist die Strafkammer des Land-          stellen.\ngerichts.\n5. R e c h t s k r a f t\n(2) Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die                                       § 65\nVorschriften der Strafprozeßordnung über das Be-\nschwerdeverfahren sinngemäß. Die Verwaltungs-                                 'Wirkung der Rechtskraft\nbehörde ist zu hören.                                             (1) Ist ein Bußgeldbescheid unanfechtbar gewor-\nden oder ist er durch gerichtliche Entscheidung als\n§ 60                           unbegründet aufgehoben worden, so kann dieselbe\nRechtsbeschwerde                         Tat nicht mehr verfolgt werden.\n(1)   Gegen eine Entscheidung des Landgerichts                 (2) Stellt sich die Tat auf Grund einer Tatsache\nsteht der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungs-             oder eines Beweismittels, die der Staatsanwalt-\nbehörde die Rechtsbeschwerde zu.                              schaft nach Ablauf der im § 58 bestimmten Frist\nbekannt werden, als eine Straftat dar, so steht die\n(2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1        Rechtskraft einer in Absatz 1 bezeichneten Ent-\nund Abs. 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.               scheidung einer Strafverfolgung nicht entgegen,\n§ 61 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 61\nEntscheidung des Gerichts                                                 § 66\ngemäß dem Antrag der StaatsanwaUschafä                   Änderung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides\n(1)   Beschließt das Gericht die strafgerichtliche             (1)  Werden nach Eintritt der Rechtskraft eines\nVerfolgung der Handlung, so hat die Staatsanwalt-             Bußgeldbescheides Tatsachen beigebracht oder be-\nschaft Anklage zu erheben. Wird in dem daraufhin              kannt, die geeignet sind, eine für den Betroffenen\neingeleiteten Strafverfahren der Angeklagte be-               günstigere Entscheidung zu rechtfertigen, so kann\nstraft, so ist in der Entscheidung der Bußgeld-               der Bußgeldbescheid abgeändert oder aufgehoben\nbescheid aufzuheben. Wird der Angeklagte frei-                werden. Tatsachen, die der Betroffene in den\ngesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt,          früheren Verfahren hätte geltend machen können,\nso ist in der strafgerichtlichen Entscheidung der             dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Bußgeld-\nBußgeldbescheid insoweit aufzuheben, als ihm die              bescheid kann nicht mehr geändert oder aufgehoben\nder Entscheidung zugrunde liegenden Feststellun-              werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des\ngen entgegenstehen.                                           Bußgeldbescheides fünf Jahre verflossen sind.\n(2)  Geldbuße und Mehrerlös sind, soweit sie\n(2)  Ist der Bußgeldbescheid durch ein Gericht\nabgeführt sind, zunächst auf eine Geldstrafe, sodann\nauf einen MehreYlös im Urteil anzurechnen .\nnachgeprüft worden, so entscheidet über die ~b-\nänderung und Aufhebung das gemäß § 55 zustan-\n(3) Wird wegen einer Handlung im Sinne des                dige Gericht nach Anhörung der Verwaltungs-\n§ 4 zunächst eine Geldbuße festgesetzt und dann                behörde, andernfalls die zuständige oberste Ver-\neine gerichtliche Strafe verhängt, so sind die Ab-             waltungsbehöxde oder die von ihr bestimmte\nsätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden .                        Behörde.","186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ist             zahlungen werden zunächst auf die Geldbuße, so-\ndie Rechtsbeschwerde {§ 56) zulässig.                         dann auf den etwa abzuführenden Mehrerlös und\nzuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.\n6. U n l e r w e r f u n g s v e r f a h r e n         (4) In einen Nachlaß kann nur vollstreckt werden,\n§ 67                            wenn der Bußgeldbescheid bei Lebzeiten des Be-\ntroffenen rechtskräftig ist.\nUnterwerfung                         !\n(1) Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrig-\n§ 69\nkeit vorbehaltlos ein, so kann er sich in einer die\nwesentlichen Tatumstände und die verletzten Vor-                                   Erzwingungshaft\nschriften enthaltenden Niederschrift einer zugleich              (1) Ist die Vollstreckung einer Geldbuße fruchtlos\nfestzusetzenden Geldbuße, der Abführung des Mehr-             ausgefallen und besteht begründeter Anlaß zu der\nerlöses sowie der Einziehung unterwerfen, wenn das           Annahme, daß der Betroffene sich der Zahlung der\ndie Geldbuße androhende Gesetz ausdrücklich auf               Geldbuße zu entziehen sucht, so k~nn auf Antrag\ndiese Vorschrift verweist.                                    der Verwaltungsbehörde das nach § 55 Abs. 1 zu-\n(2) Vor der Unterwerfungsverhandlung soll die            ständige Amtsgericht nach Anhörung des Betroffe-\nStaatsanwaltschaft, soweit tunlich, gehört werden,           nen die Erzwingungshaft anordnen. Gegen die An-\nob sie die Sache als Straftat verfolgen will.                 ordnung ist die sofortige Beschwerde (§ 311 der\nStrafprozeßordnung) zulässig.\n(3) Die Unterwerfungsverhandlung kann nur von\ndem Leiter der Verwaltungsbehörde, seinem allge-                 (2) Die Höchstdauer der Erzwingungshaft beträgt\nmein bestellten Vertreter oder einem mit der Durch-          sechs Wochen. Die Maßnahme ist aufzuheben, so-\nführung von Unterwerfungsverhandlungen allge-                bald der Betroffene seiner Zahlungspflicht nach-\nmein beauftragten Verwaltungsangehörigen, der die            kommt.\nBefähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver-                  (3) Die Erzwingungshaft ist nach den für die Voll-\nwaltungsdienst besitzt, durchgeführt werden. Die             streckung der Zeugniszwangshaft (§ 70 Abs. 2 der\n§§ 49 und 50 finden Anwendung.                               Strafprozeßordnung) geltenden Vorschriften zu voll-\n(4) Die Verwaltungsbehörde soll von der Durch-            strecken.\nführung einer Unterwerfungsverhandlung absehen,\nwenn sie gegen den Betroffenen schon einmal wegen                                       § 70\neines gleichartigen Verstoßes eine Unterwerfungs-                                      Kosten\nverhandlung durchgeführt hat. Die frühere. Unter-\nwerfung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen                   (1) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über\nihr und dem erneuten Verstoß mehr als ein Jahr               die Kosten des Verfahrens finden auf das Bußgeld-\nverstrichen ist.                                             verfahren entsprechende Anwendung.\n(2) Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde\n(5) Die Unterwerfung steht einem rechtskräftigen\nentscheidet diese über Höhe und Notwendigkeit\nBußgeldbescheid gleich. Eine Ausfertigung                der\nder Auslagen endgültig.\nUnterwerfungsverhandlung ist unter Beifügung             der\nAkten der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Auf            die\nBeifügung der Akten kann verzichtet werden.              Der\n§ 71\nVerzicht ist aktenkundig zu machen.\nGebühren und Auslagen im Verfahren\n(6) Ein   Unterwerfungsverfahren gegen Jugend-                          vor der Verwaltungsbehörde\nliche ist unzulässig.\n(1) Als   Gebühr für den Erlaß jedes Bußgeld-\nbescheides werden fünf vom Hundert des Betrages der\n7. Vollstreckung und Kosten                          auferlegten Geldbuße und des Wertes der einge-\n§ 68\nzogenen Gegenstände sowie eines etwaigen Mehr-\nerlöses erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens\nVollstreckung                        zwei Deutsche Mark und höchstens zehntausend\n(1) Ist der Bußgeldbescheid von der Verwaltungs-         Deutsche Mark.\nbehörde eines Landes erlassen worden, so ist er                  (2) Für    ein Unterwerfungsverfahren wird die\nnach den landesrechtlichen Vorschriften über das             halbe Gebühr, mindestens eine Deutsche Mark, er-\nVerwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken, so-              hoben.\nfern nicht das Landesrecht die Vollstreckung nach\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung an-                    (3) An Auslagen werden erhoben:\nordnet.                                                              a) Telegrammgebühren und im Fernverkehr\n(2) Die    Vollstreckung . von Bußgeldbescheiden                      zu entrichtende Fernsprechgebühren,\neiner Verwaltungsbehörde des Bundes erfolgt durch                    b) Kosten für Zustellungen und öffentliche Be-\ndas örtlich zuständige Finanzamt nach den Vor-                           kanntmachungen,\nschriften der Reichsabgabenordnung über das\nZwangsverfahren.                                                     c) Entschädigungen an Zeugen und Sachver-\nständige,\n(3) Die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-\nbescheid erlassen hat, ist für die Bewilligung von                    d) Reisekosten der Verwaltungsangehörigen\nTeilzahlunqen und Zahlungsfristen zuständig. Teil-                       bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1952                           187\ne) Auslagen anderer Verwaltungsbehörden,            (2) Die oberste Justizbehörde des Landes kann\nf) Kosten für die Erhaltung beschlagnahmter     die Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nSachen und für die Beförderung von Per-      von der Strafkammer des Landgerichts zu treffen\nsonen oder Sachen.                           sind, einer Strafkammer für mehrere Landgerichts-\nbezirke übertragen.\n(4) Die Kosten der Vollstreckung einer Geldbuße\nwerden unter entsprechender Anwendung des § 68             (3) Die oberste Justizbehörde des Landes kann\nerhoben.                                                die Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nvon Oberlandesgerichten zu treffen sind, einem\n§ 72                          Oberlandesgericht für mehrere Oberlandesgerichts-\nGebühren und Auslagen im Verfahren             bezirke übertragen.\nvor dem Gericht\n§ 75\nFür die Gebühren und Auslagen im Verfahren\nvor dem Gericht sind die Vorschriften des Ge:.                 Ausschließung der Verwaltungsgerichte\nricbtskostengesetzes über die Gebühren und Aus-\nlagen in Strafsachen mit der Maßgabe anzuwenden,          Soweit dieses Gesetz einen Rechtsbehelf an die\ndaß nur die Hälfte der Gebührensätze erhoben wird.      ordentlichen Gerichte vorsieht, ist die Anrufung der\nDer Höchstbetrag der Gebühr von zehntausend             Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.\nDeut.sehe Mark bleibt unberührt.\n§ 76\nDRITTES BUCH                                            Geltungsbereich\nUbergangs-\nSoweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundes-\nund Schlußbestimmungen\noder Landesgesetze für Handlungen Geldbuße an-\n§'tJ                         drohen, ohne daß eine Verweisung auf das Wirt-\nZuständige Verwaltungsbehörde              schaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 erfolgt ist, ist\ndieses Gesetz nicht anzuwenden.\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde\noder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde,                                   § 77\nsoweit nicht gesetzlich eine andere Behörde be-             Änderung der Rechtsanwaltsgebührenordnung\nstimmt wird. Die oberste Behörde hat die von ihr\nbestimmten Behörden öffentlich bekanntzumachen,           In § 91 Abs. 1 Nr. 5 der Rechtsanwaltsgebühren-\nordnung werden hinter dem Wort „Verwaltungs-\n(2) Soweit Verwaltungsbehörden auf Grund von        strafverfahren\" die Worte „und im Bußgeldver-\nVorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes    fahren\" eingefügt.\nerlassen worden sind, Befugnisse hatten, die in die-\nsem Gesetz geregelt sind, bleibt ihre Zuständigkeit\nnach Maßgabe dieses Gesetzes bis zur anderwei-                                   § 78\ntigen Bestimmung durch Gesetz oder ,durch die da-                     Geltung im lande Berlin\nfür zuständige Behörde bestehen.\nDieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\nBerlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n§ 74                          die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.\nZuständiges Gericht\n(1) Soweit in Bußgeldsachen das Amtsgericht zu-                               § 79\nständig ist, kann die oberste Justizbehörde des Lan-                        Inkrafttreten\ndes von § 55 Abs. 1 Satz 3 abweichende Vorschriften\nerlassen.                                                 Dieses Geset?, tritt am 1. April 1952 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}