{"id":"bgbl1-1952-12-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":12,"date":"1952-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_12.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz","law_date":"1952-03-14T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Nr. 12 -     Tag der Ausgabe:- Bonn, den 25. März 1952                            153\nBekanntmachung der Neufassung\nder Durchführungsbestimmungen\nzum Biersteuergesetz.\nVom 14. März 1952. .\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung\ndes Biersteuergesetzes vom 14. August 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 363) wird nachstehend der Wortlaut\nder Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-\ngesetz in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngegeben.                    ·\nBonn, den 14. März 1952-\nD e r B u n d e s m i n i s l e r d e r F i n a. n z e n\nSchäffer\nDurchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz (BierStDB)\nin der Fassung vom 14. März 1952.\nI. A l l g e rn e i n e B e s l i mm u n g e n                                               Fa:rbebier\nZu §§      und 2 des Gesetzes                                                                        § 5\nEntstehung der Steuerschuld                                 Die Bestimmungen über die        Versendung von\nFarbebier enthält die An]age A.\n§ 1\n(1) Bier, das aus clen nach § 51 für die Abgabe                        Zu § 3 Abs. 1 und 2. des Gesetzes\nvon Bier ZllfJCldSS('.JWn Rö urnen ausgeht, gilt als\nErzeugte Biermenge\nüUS der Erauer<'i entfernt, sobald es aus diesen\nRäumen forlgehrnchL wird. Für Bier, das innerhalb                                                    § 6\nder Brauerei gclnmken wird, entsteht die Steuer-                             Für die Biersteuerberechnung gelten als in einem\nschuld mit der Enlnahrnc des Biers zum Verbrauch.                         Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs er-\n(2) Für Bier, das zu Untersuchungszwecken inner-                       zeugt die Biermengen, für die innerhalb eines Rech-\nhalb der Brauerei getrunken ocler in anderer Weise                        nungsjahrs eine Steuerschuld entstanden ist (§ 2\n(z. B. im Lubornloriurn) v0rbraucht wird oder das                         Abs. 1 des Gesetzes). Hinzuzurechnen sind die auf\nzollamtlich zu Untersuchun9szwecken entnommen                             Grund des § 7 des Gesetzes von der Steuer befreit\nwird (§ 31), enlsleht keine Steuerschuld.                                 gebliebenen Biermengen, abzusetzen ist das Rück-\nbier und das wie Rückbier zu behandelnde fremde\nInland\nBier (§ 15).\n§ 2\nErmäßigte Steuersätze\nInland im Sinn d(~s Gesetzes sind das Zollinland\nund die badischen Zollausschlüsse.                                                                    § 7\nSonderanordnung                                     (1) Hausbrauer, die den ermäßigten Steuersatz\ndes § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Anspruch\n§  .3                                 nehmen wollen, haben für jedes Rechnungsjahr\nDas Biersteuergesetz gilt. in Bayern und im Ge-                        spätestens am 10. April eine Anmeldung nach\nbiet der ehemaligen Lä.nder Württemberg und                               Muster 1 in .doppelter Ausfertigung der Zollstelle\nBaden nach Maßgabe der Gesetze vom 27. März                               einzureichen. Die erste Ausfertigung wird Beleg\n1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom 24. Juni 1919                      zum Biersteuergegenbuch (§ 90), die zweite Aus-\n(Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz                         fertigung wird dem Brauereiinhaber zur Aufbewah-\nvom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geän-                        rung im Brauereibelegheft (§ 37) zurückgegeben.\nderten Fassung.                                                             (2) Werden im Rechnungsjahr mehr als 10 oder\nBesondere Anordnungen für die Zollausschlüsse                            15 Hektoliter Bier erzeugt, se,- sind - abgesehen\nder deutschen Seehäfen                               von der Folge des Erlöschens der Vergünstigung -\ndie Mehrmengen nach den Sätzen des. § 3 Abs. 1\n§ 4                                   Satz 1 des Gesetzes zu versteuern.\nIn den Zollausschlüssen der deutschen Seehäfen\nist der Verbrauch von unversteuertem Bier verbo~                                   Bierga Hungen, Stamm würzegehal t\nten mit Ausnahme der Fälle, in denen auch im\n§ 8\nInland Bier von der Steuer befreit oder in denen\nder Verbrauch von unverzolltem Bier· in den Zoll-                           Die Biergattungen (Einfachbier, Schankbier, Voll-\nausschlüssen als Schiffsbedarf besonders zuge-                            bier, Starkbier) werden nach dem Stammwürze-\nlassen ist.                                                               gehalt des Biers unterschieden. Unter Stammwürze-\nA n m e r k u n g : Die Mu~ll)I' sin<l nicllt mit ubgc<lruckt.\ngehalt ist zu verstehen der Gehalt an löslichen,","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n·aus der Mölz- nnd Zuckervr,rwcndung herrührenden              Flaschenbier in Kästen, Körben oder dergleichen)\nStoffen (Extral,; t~Jehal t) in Zuckerspindelgraden, wie      dem Abnehmer in handelsüblicher Weise ein höherer\ner sich für di.e trngegorene Anstellwürze aus der             als der in Absatz 1 bezeichnete Raumgehalt in Rech-\nZurückredrnuno (lps Extrak tgc~halts (Gehalts an              nung gestellt, so ist die steuerpflichtige Menge nach\nnicht flüchti~J(!ll, gP1iislen ~::offen) des genußfertigen    dem in Rechnung gestellten Raumgehalt der Gefäße\nBiers ergibt {v~;L § 31 Abs. 1).                              festzusetzen.\nZu § 3 Abs. 3 cks Gesetzes                                       (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b\nund c und des Absatzes 2 sind bei jedem Einzel-\nBenutzung eincir Brauerei von mehreren                  posten, der in das Biersteuerbuch eingetragen wird,\nfür eigene Rechnung brauenden Personen                  Bruchteile eines Liters, die sich bei der Berechnung\n§ 9                             der steuerpflichtigen Menge unter Zugrundelegung\nder Zahl und des Einzelraumgehalts der Gefäße\n(1) Als     nach ckrn 1. August 1909 errichtete\nergeben, auf zehntel Liter abzurunden.\nBrauereien d iescr Art(( gelten Brauereien, in denen\nbis zu jenem Zeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Berech-\nmehrerer c1uf eigen(~ Rechnung brauender Personen             nung der Biermengen, die als Haustrunk (§ 12) ab-\nnicht stattqdunden hat. Bei der Steuerberechnung              gegeben oder die ausgeführt (§ 14) werden.\nist unter mehreren Sta1felsätzen, sofern die Betei-\nZu § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nligten nicht eine andere Regelung beantragen, der\njeweils niedrigere der Brauerei anzurechnen, die                                    Haustrunk\nim Vorjahr die g<'ringere Biermenge hergestellt hat.                                    § 12\n(2) Das Hauptzollamt kann die Vergünstigung des               (1) Als Haustrunk gilt verkehrsfähiges Bier, das\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes dann gewähren, wenn                   Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter für\neine nach df'rn 1. August 1909 errichtete Brauerei            den eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer\naus besonderen Gründen von anderen Brauern nur                Familien in einer den örtlichen Gewohnheiten ent-\nvorübergehend auf eigene Rechnung benutzt wird.               sprechenden Menge entgeltlich oder unentgeltlich\n(3) Die im § 9 Abs. 6 des Gesetzes bezeichneten            abgeben, soweit den Angestellten und Arbeitern\nBrauereien erhalten die Vergünstigung des § 3                 hierauf auf Grund des Tarifvertrages oder, wo ein .\nAbs. 3 des Cesetzes' auch dann, wenn sie nach dem             solcher nicht besteht, auf Grund des schriftlichen\n1. August 1909 errichtet worden sind.                         Dienstvertrages ein Anspruch zusteht. Zu den\nBrauereiangestellten und -arbeitern gehören auch\nZu § 4 des Gesetzes                                           die Angestellten und Arbeiter in den außerhalb\nEfoiuhrbier                          der Braustätte befindlichen eigenen Niederlagen der\n§ 10\nBrauerei.\nDie besonderen Bestimmungen über die steuer-                  (2) Inhaber von Brauereien, die nicht gemäß § 16\nliche Behandlung von Bier, das in das Inland ein-             des Gesetzes abgefunden sind, haben über ihre An-\ngeführt wird, sind in der Anlage B enthalten.                 gestellten und Arbeiter, denen nach Absatz 1 ein\nAnspruch auf steuerfreien Haustrunk zusteht, in\nZu § 5 des Gesetzes                                           Dbereinstimmung mit den Lohnlisten ein Verzeich-\nnis nach Muster 2 zu führen und auf dem laufen-\nSteuerpilichlige Menge\nden zu halten. Das Hauptzollamt kann dem Brauerei-\n§ 11                            inhaber die Verpflichtung auferlegen, eine Aus-\n(1) Als Raumgehalt, nach dem die steuerpflichtige          fertigung des Verzeichnisses nach Prüfung durch\nMenge festzusetzen ist, gilt                                  den Aufsichtsbeamten der Zollstelle zu deren Beleg-\nheft einzureichen und Änderungen des Verzeich-\na) bei der Abgabe von Bier in Fässern: der            nisses am Monatsschluß in einer Anzeige, die der\neichamtlich festgestellte Raumgehalt der           Aufsichtsbeamte zu prüfen hat, der Zollrtelle an-\nFässer (§ 52 Abs. 1),                              zumelden. Die Zollstelle hat ihr Verzeichnis laufend\nb) bei der Abgabe von Bier in Flaschen und            zu berichtigen und bei der Prüfung der Biersteuer-\nandPren Gefäßen, die den Vorschriften der          bücher zu berücksichtigen.\n§§ 52 bis 55 des Maß- und Gewichtsgesetzes\nvom 13. Dczem ber 1935 (Reichsgesetzbl. I                                    § 13\nS. 1499) in der Fassung der Zweiten Ver-              (1) Das unter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit\nordnung zur Änderung des Maß- und Ge-              an Angestellte und Arbeiter einer Brauerei ab-\ngewichtsgesetzes vom 12. März 1940 (Reichs-        zugebende Bier darf nur aus den für die Abgabe\ngesetzbl. I S. 497) entsprechen: der Raum-         von Bier zugelassenen Räumen (§ 51) und nur in\ngehalt (Nenninhalt), der außen am Boden            den in §§ 52 und 53 bezeichneten Gefäßen ent-\noder auf dem Zylindermantel in der Nähe            nommen werden. Es darf nur an bestimmten, vom\ndes Bodens bezeichnet ist,                         Oberbeamten zu genehmigenden Orten der Brauerei\nc) bei der Abgabe von Bier in Flaschen und            und nur an die in dem nach § 12 zu führenden\nanderen Gefäßen, die den Vorschriften der          Verzeichnis eingetragenen Angestellten und Ar-\n§§ 52 bis 55 des Maß- und Gewichtsgesetzes         beiter abgegeben werden.\nnicht entsprechen: der zollamtlich fest-\n(2) Das Bier ist sogleich bei der Entnahme aus\ngestellte Raumgehalt (§ 53 Abs. 3).\nden im § 51 Abs. 1 bezeichneten Räumen im Bier-\n•\n(2 Wird für die einzelnen Gefäße oder für eine             steuerbuch anzuschreiben. Der Oberbeamte hat die\nMehrzahl von Gefäßen (z. B. bei der Abgabe von                Anschreibungen auf Grund des Verzeichnisses","NL J 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                           155\n(Muster 2) und der Ccsdüiftsbiicher (Lohnlisten und         können im Bedarfsfall vom Hauptzollamt weitete\ndergleichen) vun Zeit zu Zeit nachzuprüfen.                  Uberwachungsmaßnahmen angeordnet werden.\n. (3) Auf An!ra~J k,:mn das Buuptzollamt im Be-              (5) Nach Monatsschluß hat der Brauereiinhaber\n,dürfnisfall unter nc·c1crnelcn Sichernngsmaßnc:1hmen         das abgeschlossene Rückbierbuch zugleich mit dem\nBraucrciinhc1bcrn widerruflich ge-      Biersteuerbuch der Zollstelle einzuser:t:den.\nstalton, daß sie den slencrfrcicn Haustrunk an die\n(6) Die Steuer für das Rückbier wird dadurch er-\nim V e:rzciLhni s (•i ngclrciq(~nc'.n Angestellten und       stattet, daß die Zollstelle das im Rückbierbuch als\nAr1wi lr:r inncrh<Jlh oder au ßc:rhalb der Brauerei,         Zugang eingetragene Bier im Biersteuerbuch von\nauch durch \\'\\1i1tc, t1nler Anschreibun{J in beson-          den entsprechenden Gattungen des steuerpflichtig\nderen Listen orkr gegen Blf'rn1arken oder -zeichen           gewordenen Biers absetzt (§ 63 Abs. 2).\nab9Pbcn. Die ahucgebencm Bic~rmengen sind am\nlvlonatsschlt1G frs!zusleJlcn und im BierstEmerbüch             (7) Das als unter amtlicher Aufsicht vernichtet\nanzuschrci1H'n Jst dc~r Haustrunk aus hereits ver-           oder unbrauchbar gemacht im Rückbierbuch ange-\nsleuer!(~n Bic·rvnrrütc·n                  so sind die fest- sdiriebene Bier ist in der Bemerkungsspalte des Bier-\nuesle1ll<:n M('!l'.JPn in den Snc1l!en ~rn bis 25 des        steuergegen buchs getrennt nach Art und Gattung an-\nBi<:rsLPtlf'trn1chs c1bzusdzr'n und in clcn Spalten 14       zugeben und auf Grund dieser Vermerke beim Ab-\nbis 19 ünzusdireiLwn.                                        schluß des Brauereibetriebsgegenbuchs vom Soll-\nbestand abzusetzen.\nZu § 7 Abs. 2 des Geseb'.es                                     (8) Die für Rückbier geltenden Vorschriften wer-\nBierausruhr                         den für Bier, das nach § 65 Aus. 1 in eine andere\nBrauerei eingebracht wird, entsprechend angewen-\n§ H                            det, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 und 3 Ausnahmen\n1\nDie Bcs!i rnnrn nncn ü1wr d ic Befreiung des unter       zugelassen werden.\nStE-~uercrn fsich t r1us dem Tn land ausgeführtE:\\Il Biers\nZu § 9 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes\nvon der Bicrstc~uf:r sind in der Anlage C enthalten.\nBegriH der Bierbereitung\nZu § 8 des Gesetzes\n§ 16\nRückbier\nDie Ausdrücke »Bereitung von Bler« und »Bier-\n§ 15                           bereitung« sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie\n{1} Bier, für clc1s eine Steuerschuld entstanden ist,    umfassen alle Teile der Herstellung. und Beharn;lhi1-ng\nkann in clic Brauerei, in der es hergestellt ist, zu-        des Biers in der Brauerei selbst wie außerhalb\nrückgebradit werden (Rückbier) mit der Wirkung,              dieser -- beim Bierverleger, Wirt und dergleichen -\ndaß .es wieder als unversteuertes Bier gilt.                 bis zur Abgabe des Biers an den Verbraucher.\n(2) Beim \\Niedereingang in die Brauerei ist es in\ndem nach l'v1uster 3 zu führenden Rückbierbuch                                      Braustoffe\nmit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen\n§ 17\nMenge anzuschreiben. Bei Fässern ist der Literinhalt\nnach der eichamtlichen Raumgehaltsbezeichnung                   (1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im\nanzunehmen, wenn die Fässer spundvoll sind. Sind             § 9 Abs. 5 und 6 des Gesetzes nicht Ausnahmen vor-\ndie Fässer nm teilweise gefüllt, so kann, sofern es          gesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1 bis 3 und 9\nsich um Einfachbier, Schankbier oder Vollbier han-           des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brau-\ndelt und das Auslitern mit erheblichen Schwierig-            ersatzstoffe ve-rwendet werden. Farbebier muß aus\nkeiten verbunden ist, die Litermenge aus dem                 Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser\nEigengewicht des Biers (Gewicht der Flüssigkeit              hergestellt werden, es muß vergoren sein.\nohne Umschließung) durch Cleichsetzung von 1 Kilo-\n(2) Die Verwendung von Bierklärmitteln, die rein\ngramm Eigengewicht mit 1 Liter berechnet werden.\nmechanisch wirken und vollständig_ wieder aus-\n(3) Rückbier kann· auf Antrag unter amtlicher           geschieden werden, verstößt nicht gegen das Ver-\nAufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht wer-            bot der Verwendung von Ersatz- und Zusatzstoffen\nden, wenn seine Verwertung als Bier oder seine              bei der Bierbereitung. Bierklärmittel, die nur un-\nWf~itere Verarbeitung zu BiPr unmöglich erscheint.          vollständig wieder ausgeschieden werden, dütf en\nDer Antrag ist bei dem Aufsichtsbeamten münd_lich           bei der Bierbereitung nicht verwendet werden.\n'oder schriftlich binnen drei Tugen nach dem Wieder-\neingang des Biers zu stellen. Die Unbrauchbar-                  (3) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Be-\nmac:hung kann nach nähen!r Anordnung des Auf-                schaffenheit verwendet werden, in der · ihnen die\nsichtsbeamten auch durch Vermischung mit Vieh-              im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.\nfutl<!r öder [ssiq Nfolgen, Als Unbrauchbarmachunq              ( 4) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten\ngilt atich die Verwendung des Biers zur Branntwein-         oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert,\nbereitung unler Uberwachung. Die Vernichtung oder           trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und ge-\nUnbrai:ichbarnrnchunq des zurückgebrachten Biers            röstet verwendet werden. Malzschrot, aus dem die\nist vom Aufsichtsbeamten im Rückbierbuch zu ver-             Hülsen ganz. oder teilweise entfernt sind, sowie\nmerken .. Sie kmrn mit Cenehmigung des Ober-                 Malzmehl darf, soweit nicht die Oberfinanzdirektion\nbeµmlen auch m1ßerhalb der ßrcLuerei stattfinden.            Ausnahmen zuläßt, nur verwendet werden, wenn\n'- ' (4) Für Rückbier, das nicht unter amtlicher Auf-           das Entfernen •der Hülsen oder das Vermahlen zu\n' s'icht · vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird,            Mehl in der Brauerei' selbst erfolgt.","156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf             Bierarten: Obergäriges und untergäriges Bier\nMalz auch aus anderem Getreide als Gerste ver-\n§ 21\nwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht\nals Getreide im Sinn des § 9 Abs. 4 des Gesetzes.           Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auf-\ntrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig\n(6) Der zur Bierbereitung bestimmte Hopfen darf\ndie mit untergäriger, ausschließlich zu Boden ge-\nin der Brauerei durch Zerreißmaschinen, Schlag-\nhender Hefe bereiteten Biere.\nkreuzmühlen oder dergleichen zerkleinert werden.\n§ 18\nZucker- usw. Verwendung\n§ 22\nAls lPchnisch rein tJilt Zucker von solcher Rein-\nheit, wie sie in (lc~m bei der Herstellung von Zucker       (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestE'llte\ngebrüucblichcn VcrfiJhrcn erreicht wird; der Aschen-     Farbmittel dürfen nur bei der Bereitung von sol-\nuehalt, au[ Trod<: cnstoff berechnet, darf 0,4 vom       chem Bier verwendet werden, dessen Würze mit\nHundert n ich 1. übc,rstcigcn. Invertzucker ist das aus  reiner obergäriger Hefe, also weder mit unter-\nRohr- ocfor Rühcn:1,uck(~r durch Spaltung init Säuren    gäriger Hefe noch mit einer aus obergäriger und\ngewonnene c;emcn~Jc~ von Traubenzucker und               untergäriger Hefe zusammengesetztc-cn Mischhefe,\nf 7ruchtzucker, diJS auch noch unverarbeiteten Rüben-    angestellt worden ist. Das Hat:ptzolJamt kann\noder Rohrz.uckc•r Prllhallc'n kann. Als Stärkezucker     doch im Bedürfnisfall widerruflich gestatten, daß\n~l ilt der Zud«!r, der durch Einwirkung von Säure        unter Zuckerverwendung oder aus Weizenmalz\nauf Stärke ~JC:bildd wird. Es ist zulässi9, den Zucke:r  hergestellten obergärigen Bieren eine verhältnis-\nauch in der hum von wüsseri~Jen Lösungen zu              mäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-\nverwe11dPr1.                                             gäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit unter-\ngäriger Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer\n§ 1D\nbesseren Klärung oder zur Erzielung eines festeren\n,Als Wm;sf'r irn Sinn des § D Abs. 1 des Gesetzes    Absetzens der Hefe zugesetzt wird. Die Genehmi-\nist aIIes in der Natur vorkommende Wasser anzu-          gung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen:\nselwn. Dine Vorlwhancllung des Brauwassers durch                a) der Zusatz der untergärige~1 Kräusen darf\nEntziehen <ks Eisengehülts, Entkeimen, Filtern,                    15 vom Hundert, der Zusatz der untergäri-\nKochen, Abdarnpf(\\11 ist a11gemein gestaltet. Eine                 gen Hefe 0, 1 vom Hundert der Menge der\nVorbehandlung des Brauwassers durch Zusatz von                     mit reiner obergäriger Hefe angestellten\nMineralsalzen (z. B. kohlensaurem oder schwefol-                   Würze nicht überschreiten; an untergäriger\nsaurem Kalk oder Kochsulz) oder von Kalkwasser                     Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom\nkann das llauptzollamt bei nachgewiesenem Be-                      Hundert der verwendeten Menge obergäri-\ndürfnis insoweit gestatten, als dadurch das Wasser                 ger Hefe zugesetzt werden. Einfachbier,\nkein<~ andeH~ Zusammm1setzung erhält, als sie für                  das unter Verwendung von Süßstoff. her-\nBrauzwecke ~Jeeignete Naturwässer besitzen; die                    gestellt und in der Brauerei nur angegoren\nStoffe müssen vor Beginn des Brauens zugesetzt                     wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der\nwerden. Din Zusatz von Säuren zum Brauwasser ist                   insgesamt zu verwendenden Hefe unter-\nverboten. Zur Herstellung heller Biere darf mit                    gärige Hefe zugesetzt werden;\nGenehmigung des Hauptzollamts Maische oder\nWürze mit auf dem Malz ohnehin vorkommenden                     b) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen\nMilchsäurebcJk terien, die nach besonders geneh-                   dürfen niemals in den Anstell- oder Gär-\nmi{Jtem Verfahren vermehrt worden sind, angerei-                   bottichen zugesetzt werden, sondern, wenn\nchert werden.  .                                                   das Bier die Haupt- und Nachgärung in der\nBrauerei durchmacht, erst in den Gär-. und\n§ 20                                    Lagerfässern und auch hier erst, wenn\nkeine Hefe mehr ausgestoßen wird und der\n(1) Unter sichernden Maßnahmen darf das Hau1)t-               auftretende zarte weiße Schaum erk~nnen\nzollamt die Verwc;mdung von in der Brauerei selbst                 läßt, daß die Hauptgärung und der erste\ngewonnenen Rückständen der Bierbereitung ge-                       Teil der Nachgärung -       die sogenannte\nstatten. Die Verwendung von Rückständen, die bei                   beschleunigte Nachgärung - beendet ist.\nder Bereitung obergärigen Biers verbleiben, zu                     Wenn das Bier in der Brauerei nur ange-\ndem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem                       gor~n wird, darf der Zusatz erst im Abzieh-\nZucker verwendf~t wurde, ist bei d(~r Bereitung                    bottich oder in den Versandgefäßen statt-\nuntergärigen Biers nicht zulässig.                                 finden.\n(2) Der Oberbeamte kann unter sichernden Maß-          (2) Das Hauptzollamt kann Bierhändlern und\nnahrn.en das Wiederaufkochen von Bier oder Würze          Wirten auf Antrag den Zusatz von· untergärigen\ngestatten; cfos vViederaufkochen ist mit Brauunz(~ige    Kräusen oder von Zucker zum Berliner Weißbier\n(§ 54) anzumelden.                                      und Grätzer Bier widerruflich unter folgenden Be-\n(3) Bei der Bierbereitung in der, Brauerei selbst   dingungen gestatten:\nabgefa.ngene Kolllensüurn darf dem Bier zugesetzt               a) der Antragsteller hat die Brauerei anzu-\nwerden.                                                            geben, aus der die Kräusen bezogen wer:-\n(4) Kohlensüure, die nur ds Druckmittel beim                  den sollen;\nAbziehen des Biers und bein1 Ausschank des Biers                b) die Kräusen dürfen in einer Menge von\ndient, darf allqemein verwendet werden.                            nicht mehr als 25 vom Hundert der Menge","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                            157\ndes Weißbiers erst kurz vor dem Abziehen       Zu § 9 Abs. 8, § 10 des Gesetzes\ndes Biers auf Flaschen zugesetzt werden;                          Verke.hr mit Bier\nc) der Zucker darf dem Bier nur trocken und                                 § 25\nerst kurz vor dem Abziehe.n des. Biers auf   i\nFlaschen zugesetzt werden;                       Ein Getränk, bei dem die Gärung durch Erhitzen\nunterbrochen ist, gilt als gegoren im Sinn des Ge-\nd) durch den Zuckerzusati darf der Stamm-         setzes.\nwürzegehalt des Biers nicht so weit erhöht                               § 26\nwerden, daß das Bier einer höheren Steuer\nunterliegen würde;                                (1) Wird Bier, das unter Verwendung von Zucker\noder Süßstoff hergestellt ist, in Verkehr gebracht,\ne) der Antragsteller muß sich der Steuerauf-      so muß auf den Gefäßen (Fässern, Siphons, Kannen,\nsicht nach Maßgabe der §§ 193, 194 der         Flaschen usw.) in deutlich lesbarer, unverwischbarer\nReichsabgabenordnung und der nachstehen-       Schrift an augenfälliger Stelle die Bezeichnung\nden §§ 76 bis 89 unterwerfen.                  »unter Zuckerverwendung hergestellt« oder »mit\nkünstlichem Süßstoff zubereitet« angebracht sein.\nZu § 9 Abs. 5 des Gesetzes                               Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Be-\nzeichnung »mit Zucker« oder »mit künstlichem Süß-\nBesondere Biere, Ausfuhrbier                stoff«.\n§ 23\n(2) Wird Einfachbier oder Schankbier in Verkehr\ngebracht, so muß es auf den Gefäßen (Fässern, Si-\n(1) Die nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes zulässigen       phons, Kannen, Flaschen usw.) in deutlich lesbarer,\nAbweichungen von den Vorschriften im § 9 Abs.            unverwischbarer Schrift an augenfälliger Stelle als\n1 und 2 des Gesetzes für besondere Biere und für Bier,   solches bezeichnet sein.\ndas nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, unter-           (3) Die Bezeichnungen nach Absätzen 1 und 2 sind\nliegen der Genehmigung der Oberfinanzdirektion           auf den Gefäßen bis zur vollständigen Abgabe des\nund den von ihr angeordneten Bedingungen.                Biers an den Verbraucher zu erhalten; sie müssen\n(2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen        auch in den Rechnungen, Anpreisungen und Ankün-\nfür jede Art der besonderen Eiern bedarf die Ober-       digungstafeln, soweit solche innerhalb der Aus-\nfinanzdirektion der Zustimmung des Bundesministers       schankstätten angebracht sind, enthalten sein.\nder Finanzen.                                               (4) Wird Bier, das in Ausschankstätten auf\nFlaschen abgefüllt worden ist, nicht in den Flaschen,\nsondern erst nach Umfüllung in offenen Gefäßen un-\nZu § 9 Abs. 7 des Gesetzes\nmittelbar an Verbraucher abgegeben, so kann der\nWasserzusatz zum Bier                    Oberbeamte auf Antrag die Verpflichtung zur Be-\nzeichnung dieser Flaschen (Absätze 2 und 3) wider-\n§ 24                            ruflich erlassen, wenn die für die Bezeichnung vor-\ngeschriebenen Angaben durch Ankündigungstafeln,\n(1) Unter das Verbot des § 9 Abs. 7 des Gesetzes      die innerhalb der Ausschankstätten an augenfälliger\nfällt nicht ein Zusatz von Wasser zur Würze oder         Stelle angebracht sind, zur Kenntnis der Verbraucher\nzum Bier, der in der Brauerei während des, Brauver-      gebracht werden.\nfahrens lediglich aus Gründen des ßetriebs und\nnicht zum Zweck der Verdünnung erfolgt. Als                 (5) § 10 Abs. 3 des Gesetzes gilt sinngemäß für\nWasserzusatz während des Brauverfahrens aus              Hausbrauer (§ 9 Abs. 6 des c'esetzes).\nGründen des Betriebs gilt auch die Wassermenge,\ndie nach dem Ausschlagen der Würze über die im                                     § 27\nHopfenseiher gesammelten Hopfentreber zur Würze-·           (1) Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Stark-\ngewinnung gespritzt wird und nicht mehr als 1,5.         bier dürfen miteinander in offenen Gefäßen durch\nvom Hundert der Menge der Ausschlagwürze aus-            VVirte auf ausdrückliches Verlangen des Ver-\nmacht. Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß             brauchers unmittelbar vor dem Verbrauch \"ver-\nbeim Uberspritzen der Hopfentreber mehr Wasser           mischt werden.\nverwendet wird, als aus Gründen des Betriebs er-\n(2) Auf ausdrückliches Verlangen des Ver-\nforderlich ist; die mehr verwendete Wassermenge\nbrauchers darf Bier durch Wirte unmi'ttelbar vor\nist im Sudbuch anzuschreiben.\ndem Verbrauch in offenen Gefäßen auch mit Limo-\n(2) Ein Wasserzusatz zum Bier nach Feststellung       nade, Selterswasser oder bierähnlichen Getränken\ndes Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller,          vermischt werden. In den Getränkekarten, Preis-\nder innerhalb der Brauerei nicht nur aus Gründen         tafeln oder sonstigen Ankündigungen ist bei diesen\ndes Betriebs vorgenommen wird, sondern eine Ver-         Mischgetränken darauf hinzuweisen, daß sie aus\n. dünnung bezweckt, bedarf der Genehmigung durch           einer Mischung von Bier und Limonade usw. be-\ndas Hauptzollamt. Wird die Vergünstigung nicht nur       stehen.\nfür einzelne Fälle, sondern allgemein nachgesucht,\nZu § 11 des Gesetzes\nso ist sie nur zu gewähren, wenn dazu ein durch\ndie Betriebsverhältnisse der Brauerei begründetes                      Verbolene Zubereitungen\nBedürfnis vorliegt.                                                                § 28\n(3) Wegen der Anschreibung des Wasserzusatzes            Das Verbot des § 11 des Gesetzes bezieht sich\nim Sudbuch vergleic~e Nr. 10 und 11 der Anleitung.       auf alle Zubereitungen, die nach ihrer Bezeichnung,","- - - .....'~.,\n'\n-::·\n'                                                                                                                                  J\n,\n'\nl\n~,--.\n.r\n458                                   Bundesg~S€tzblaU, Jahrgang 1~5.2, l'eil I.\n; '\nGebrauchsanweisung, Anpreisung -0der sonstigen                                  Entnahme vo • Proben\nAufmachung zur Herstellung von Bier bestimmt sind\noder verwendet werden können. Das Verbot be-                                                § 31\nzieht sich außerdem auf alle vermischten oder un-                (1) Von dem zum Ausgang aus der Brauerei be-\nvermischten Braustoffe und Brauersatzstoffe, die            stimmten - auch fremden - Bier sind von Zeit zu\nnach ihrer Bezeichnung, Gebrauchsanweisung, An-             Zeit in Gegenwart des Brauereiinhabers oder dessen\npreisung oder sonstigen Aufmachung zur Herstel-            Vertreters drei gleidtartige Proben von je minde-\nlung von Bier im Haushalt bestimmt sind oder ver-           stens 500 ccm zu entm~hmen und dem Oberbeamten\nwendet werden können. Die Lösung einer der im § 9          vorzulegen. Hieraus ist nadt Maßgabe der in An-\nAbs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zuckerarten in             lage D gegebenen Anleitung der Stammwürzegehalt\nWasser gilt nidlt als Zubereitung, wohl aber gelten        des B.iers f.estru:steile111. Dem BH.irerefüllh.aber ist\nals Zubereitungen Gemische von Lösungen verschie-          eine d-er drei Proben am.ilich veirsiegeU als Gegen-\ndener Zuckerarten oder von Zuckerlösungen miJ              probe ru beJa.s.~. D.ie mil:inahme von Proben frem-\nFarbmitteln, Malzauszügen, Bier oder anderen Stof-          den Biers, das m. F ~ ohne Umfiilhmg und ohne\nfen, ebenso Ma1za~üge.                                      weitere Bearbeitung aus der Brauerei wieder ent-\nfernt wird, kann auf Fälle beschränkt werden, in\nIL Dberw-achungsbestimmungen                              denen der dringende Ve'fd.adit besteht, daß der\nZu §§ 12 bis 17 des Gesetzes                               StammwürzegehaLt oder die.Beschaffenheit des Biers\nnicht den gesetzlichen Vorsc;hriften entspricht.\nVeJ'kelu' •it Jlraue.-eigeiäßen\n(2) Die     Aufsichtsbeamten dürfen in den der\nf 29\nSteuer.aufsieht unterliegenden .Betr~ben im Fall des\n(1) Die Anz.eigen über den beabsichtigten Besitz-       Ahsa1zes l und für so.nstige Zwecke Proben von\n/\nwechsel von Brauereigefäßen sind der ZoTistelle in         Bier, Würze und Braustoffen nnen1ge1tlich ent-\ndoppelter Ausfertigung einzureichen. Eine Aus-             nehmen.\nfertigwig versieht d1e 2.ollsrelle mit d~r Bescheini-\ngung über die erfolgte Allleige und gibt sie dem\nAnmeldenden zur Aufbewahrung bei dem Brauerei-                                              § '32\nbelegheft ZlJI'Ü{L Die zweite Ausfertigung nämmt\n(1} Ein .Be1:ri-ebs1eiit-er zui- Erfüllung der d-em Be-\ndie Zollstelle zu ihrem Belegbett. Sollen Brau€rei-\ntriebsinhabel\" ~blfä.eg-erni-en Verpil!lidrtur19en ~~ 100\ngefäße in emen anderen Zollamtsbezirk versaMt\nderr R-ei-chsabgabenordnu~ im aum dal'ln zu be-\nwerden, so ist die zweite Ausfertigung der Anzeige         stellen, wenn der Betriebsinhaber ·zwa,r an der\nzuvor, gegebenenfalls mit den zugehörigen Ver-             Leitung des Betriebs beteiligt ist, aber ihn nicht\nme~v-erhandlungen., dec Zollstelle des Bestim-\nvollständig selbst leitet, sei es, daß er häufig an der\nmungsorts zu übersenden. Diese beschein.i,gt -die\nLeitung verhindert ist, sei es, daß er nur einen Teil\nMeLdwig auf der Anzeige und sendet sie an d,i.e\ndes Betriebs selbst küet, u zweilen Fall kann der\nZollstelle des Absendungsorts zurück.                       Betriebsleiter· für bestimmte Geschäfte, z. B. für die\n(2) Nach Versendung der Brauereigefäß.e hat der          Führung des Sudbuchs oder des Mahlbuchs, bestellt\nBraue,rei.i.nha.ber die vorge.schriebene::i Änd€ruogs-      werden.\nanzeigen zu erstatten (§ 38j.                                   {2) Im ßedw'fnisfu,U ~ fii1' b.estimm..te Ge-\nschäft-e au.da mehr-ere Betciehsdeüer bes.rellt werden.\nBenutzung der Brauereigefäße zu andel'el!l Zwedlea;\nVersclilie.lluDg von Bra11ereig-eiäßen              .{3) [n der Anzeige über dre Best-e1iaung d€S ß-e-\ntrlebsleiters ist des&en 'Befähigung nadrzuwei~.\n§ .30\nAuch ist di-e Am:~ige von dem Vcn-yeschlagenen\n(1) Brauereigefäße dürfen zu andern als den an- · zmn 'Z-eiidlen -des Einve•rständnisses mi1tztrtmterr-\ngemeldeten Zwecken nur mit Genehmigung des §(;:hre'l°'ben.\nOberbeamten benutzt werden.                                     (4) Die Anzcige isit in doppelter Ausfertigung dem\n{2) Sollen Gefäße amtlich verschlossen werden, so       Hauptzollamt zur ZustillllllWlg vorzulegan. Das\nsind in der Rege1 Papierstreifen mit amtlichen             Hauptzollamt vermerkt die Zustimmung, die unter\nSiege1abdrücken an dem Boden oder den inneren              dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen ist, auf\nSeitenflächen zu befestigen. Der Brauereiinhab-er ist       beiden Alliifertigungßlil und übe.rseQde1 sie der Zoll-\nfür die Erhalrum,g d-er V en;dafüsse verantwortlfüdl.      stelle,, die eine AusfertigUllg zu ihrem Belegheft\n(§ 36 Abs. 2) nimmt und die andere Ausfertigung\n(3~ Die Abnahme der Verschlüsse zum Zweck des\n· dem Brauereiinhaber zur Kenntnis und Aufnahme\nWiederg.ebraud!.s oder der Reinigung der Gefäß.e ist\nbei der Zollstelle sdiriftlich oder mündlich unter\nm das        Bcauereäbe[eghef!t 1(,§ 37~ zme:irel:.\nAngabe des gewünschten Zeitpunkts zu beantragen.\nFindet sich zu der angegebenen Zeit kein Aufsichts-                        --A~          es •a9d'oeil,et;ikt!5\nbeamter zu.r Abnahme der Versdi1üsse in der Braue-                        .... ~~ 11etridnftttAl9ff\nrei ein, so kann der Brauereiinhaber nach Ab1auf                                           § 33\neiner Stunde unter Zuziehung eines Zeugen die\nVerschlüsse selbst lösen.                                      {4' Di-e im ·§ 1J des Gesetzes 'VOFgeSmriebene.\n~ i g e ist der Zollsit,en.e smiril:1ffich in doppelter\n(4) Die Alilegmlg und Almahme der Verschlüsse\nA't!l'Sfomg1mg zu -eNita'l:'1:-en. 0-i-e rofist-ell.i1e hat -ein\nhaben der Aufsichtsbeamte oder der Brauereiinhaber\nStück an das Hauptzollamt weiterz-rireiichelß.\nund der Zeuge im Befundbuch (§ 87) unter Angabe\n~ Tag ·iund Stande und tmt:er Bei.sEltzu!MJ des                  1{2f 'Eine besOllllllJlere ~ g,el!l!läl& Absatz 1. er-\nNilfflleftS ru vienimert.-eu.                               filmiigt s:idl., wem:n der ßebrieb im,eri;afä de.- VOBJII!-\n:~~\nlt· .","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                          159\nschriebenen Fristen gemäß § 34 oder § 39 ange-                  11. die Änderungsanzeigen,\nmeldet wird.                                                    12. die Verhandlungen über Bierbestandsauf-\nErstmalige Betriebsanmeldung                           nahmen.\nDie Schriftstücke sind bei der Anlegung des Beleg-\n§  34                          hefts in der angegebenen Reihenfolge, später hinzu-\nSoll in einer Braustätte mil der erstmaligen Her-     kommende Schriftstücke der Zeitfolge nach zu\nstellung von Bier begonnen oder soll der Betrieb        ordnen. Nicht mehr gültige Belege sind unter Bei-\nnach zeitweiligem Ruhen df!r BrauerPi wiedPr auf-       setzung der Zeit und des Namens des Beamten zu\ngenommen werden, so hal der Brauereiinhaber die          durchkreuzen, aus dem Belegheft zu entfernen und\ndurch § 191 der Reichsabgabenordnung vorgpschrie-       in eip für jede Brauerei anzulegendes Sonderakten-\nbene Anrneldung mindestens acht Tage vor Beginn         heft zu verbringen.\ndes Betriebs durch Einreidrnng einer Nachweisung            (3) Eine Abschrift des Brauereiverzeichnisses ist\nnach Muster 4 bei der Zollstelle in doppelter Aus-      dem Hauptzollamt zu übersenden. Die Zollstelle hat\nfertigung zu erstatten.                                 vierteljährlich Änderungen des Verzeichnisses dem\nHauptzollamt anzuzeigen.\n§ 35\nDie Zollstelle hat die Nachweisungen (§ 34) nach                                § 37\nEintragung in das Brauereiverzeichnis (§ 36) dem           Die an den Brauereiinhaber gelangenden Ausfer-\nOberbeamten zu übersenden. Dieser hat ihren Inhalt       tigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 36\nan Ort und Stelle mit dem BE~stand zu vergleic~en,      aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brauerei-\ndie Gefäße, soweit sie nicht geeicht sind, zu vermes-   belegheft zu vereinigen, das mit festem Umschlag\nsen oder vermessen zu lassen (§ 77), das Ergebnis       zu versehen und nach Bestimmung des Oberbeamten\nin die Nachweisung einzutragen und diese mit den        aufzubewahren ist. § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-\nVermessungsverhandlungen der Zollstelle zurück-         sprechend. Nicht mehr gültige Belege entfernt der\nzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhand-           Oberbeamte aus dem Heft.                               ·\nlungen (§ 79 Abs. 2) übermittelt die Zollstelle eine\nAusfertigung der Nachweisung und der Vermes-\nÄnderungen der Räume, Gefäße und Geräte\nsungsverhandlungen dem Brauereiinhaber, die andere\nAusfertigung wird zum Belegheft der Zollstelle ge-                                § 38\nnommen.                                                     (1) Werden in Brauereien, die nach § 34 anmelde-\npflichtig sind, vor oder nach Eröffnung des Be-          .\nBrauereiverzeichnis und Belegheft            triebs Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert,\nanmeldepflichtige Gefäße und Geräte angeschafft\n§ 36\noder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in\n(1) Die Zollstelle hat ein Brauereiverzeichnis nach  einen anderen Raum gebracht, so hat der Brauerei-\nMuster 5 zu führen, in dm11 sämtliche nach § 34          inhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei\nanmeldepflichtigen Brauereien nachgewiesen wer-         Tage anzuzeigen.\nden. Hausbrauer sind in einem Anhang zum Brauerei-\n(2) Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen\nverzeichnis nach Muster G nachzuweisen.\nsind nach Muster 7 der Zollstelle in doppelter Aus-\n(2) Außerdem führt die Zollstelle für jede Braue-    fertigung einzureichen. Die eine Ausfertigung hat\nrei ein Belegheft. Zu diesem sind folgende Belege zu    die Zollstelle mit der Bescheinigung über die erfolgte\nnehmen:                                                  Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur\n1. die Nachweisung der Räume, Gefäße und         Aufbewahrung bei dem Brauereibelegheft zurück-\nGeräte,                                       zugeben, die andere dem Oberbeamten vorzulegen.\n2. der Grundriß der Brauereiräume,                  (3) Der Oberbeamte hat sich von der Richtigkeit\n.3. die Cenehmigungsverfügung über den Auf-       der Anzeige zu überzeugen, erforderlichenfalls für\nstellungsort und die Einrichtung der Malz-    die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu\nmühle mit der selbsttätigen Verwiegungs-      sorgen und die eingetretenen Änderungen in die in\nvorriditung,                                  der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume,\nGefäße und Geräte einzutragen; den Befund oder\n4. die Zeichnung und die Beschreibung der\ndas Geschehene hat er auf der Änderungsanzeige\nselbsttätigen Verw iegungsvorrichtung,\nzu bescheinigen. Sodann ist die Anzeige mit den\n5. die Verhandlung über die Verschließung        etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen\nder Malzmühle und der selbsttätigen Ver-      an die Zollstelle zurückzugeben, die beim Brauerei-\nwiegungsvorrichtung,                          be1eglieft aufbewahrte Änderungsanzeige aber zu\nG. die Vermessungsverhandlungen,                 entfernen.\n7. die Erklärungen über die Verwendung von          (4) Die Zollstelle verm.erkt die Änderung in der\nZucker, Süßstoff, Farbebier und aus Zucker    Nachweisung der Räume, Gefäße und Geräte und\nhergestellten Farbmitteln,                    legt die Anzeige mit ihren Anlagen weg.\n8. die Verfügungen über besondere Ver-\n(5) Hat der Oberbeamte einen anderen Beamten\ngünstigungen und besondere Verhältnisse       mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen\nder Brauerei,                                 beauftragt, so hat er die von diesem in dem\n9. die Verfügung über die Zustimmung zur        Brauereibelegheft gemachten Eintragungen bei seiner\nBestellung des Betriebsleiters,               nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu be-\n10. die Abfindungserklärungen,                    scheinigen.","160                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAnmeldunu durch ein.~n neuen ßrauereilnhaber                                            Eimichtung\n§ ]~)\nder selbsttätig-en Verwi.egungsvorrkhtungen\n(l) Jeder \\Vcd1sd in der Person des Braucrei-                                              § 42\ninlii:lbr:rs, z. B. dmch FrbDt1nq, Verkallf oder Ver-                   (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt,\np,Hl1l.,1nu, i,,t 11 r Zollstelle binnen acht Tdgen vom              wc::lche     selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen\nrniucn 11nd f n l<ilJcn lrciwil!i~J(m Uber~pngs all.eh              (9eei.chte selbsttätige Registrierwaagen) für die\nvorn bislH·ri,.ic•n J;r.,.1uc•rciinli<1ber sdnil!Jich jn dop·        Vervviegung von Malz in Brauereien verwendet\npr•I tn J\\ m; fc I Li q 11 nu 1.nnu ze i nr:n. Der neue B rauerni-   werden dürfen.\nin lrn lwr ]wl ini1c•rfl;.db (lf>r qk,ichen Frist die Richtig-\n(2) Die   Verwiegungsvorri.chtungen müssen so\nkeit der q< 1 1i1,:in § :H von dc:m Vorgün~ier abge-\neingericl-itet sein, daß nach Abnahme des arntlichr:n\nucihf:ll(~n Nci1·llw1•is11n~1 scluifllich ,mztwrkrmnen oder\nVerschlusses (§ 43) die eigentliche Vvaage im un~\nci11c ncu1~ 1-✓<1ch1,vc·isunq al>,1,119<:bcn.\nbelaste! en und belasteten Zustand auf ihre Richtig-\n(2) Je ci n Si.C1ck dt'r /\\ t1t'.0i~w und des Anerkenn l·       keit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Ein-\nni.ssc:s (!\\hsill.,:: l) w<·rdcn den Belegheften der Zoil-          spielen von den Aufsichtsbeamten geprüft werden\nßl (:llo 11 nd d,' r Br,1111'n·i r~i nvNJcibt. Hinsichi 1ich        kann. Sie müssen zu diesem Zweck nlit einer Vor-\nder nc:tH'il N,1cl1 W('isu 11q ( Absatz 1) ist, soweit er--         richtung versehen sein,        durch die i.n einfach er\nfordcrlich, mich § ::5 zu V<: rfahrcn.                             \\i\\Teise die Verbindung der eigentlich0~n \\Vaage mit\ndem übrigen Getriebe der Vorrichtung gelö:.;t\nwc rden kann.\nRuhen des Brauereibetriebs\n(3) Der Zufluß von Malz muß von dem Auuen-\n§  40                              blick an, in dem die Malzmenge in dem zu ihrer\nALifnahme bestimmten Gefäß der Verwiegungsvor-\n(l) Ruht d(T Bnrnc•r<:illctrieb länger als drei\nrichtung das Sollgewicht erreicht hat, bis zu dem\nMonate, so li,1t d,•r Brdll('1·ciinhc:Llwr der Zollstelle\nAugenblick, in dem das entleerte Malzgefäß znr\nAnzoinc in cloppcli.(~r /\\1.1sfertigung zu erstatten.\nAufnahme von neuem Malz wieder berei.tstcht,\n§ 38 Abs. 2 Sii lz 2 niJ 1. <'11 ts prechencl. Der Obcr-\nselbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungs-\nbcam le kann ZV1/cckclic:nlic}1c Maßnahmen treffen,\neinrichtungen dagegen getroffen sein, daß bei ver-\nu 111 eine W i (•di:rn uJnahme des Betriebs zu verhin-\nschlossener Verwiegungsvorrichtung der Mnlz-\ndern (z. ß. Plombit·ning der Braupfanne, des Vor-\nzufluß durch äußeren Eingriff vorzeitig gr::öffnet\ng~~leges zur Bri:n1pfanne O(k)r des Antriebs).                 Er\noder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen\nvermerkt g('gdH'Iwnfdlls die Anbringung der Ver-\nabsichtlich oder unabsichtlich verhindert werden\nschlüsse auf beiden Ausfortigungen und sendet\nkann, ohne daß die \"\\/erwiegungsvorrichtung zum\nsodann die ihrn ZUf:J<'~Ji:rngone Ausfertigung der Zoll-\nStillstand kommt oder auf andere vVeise die vor-\nst.clle zurück, di<\\ Si(~ beim Brauereibelegheft ctuf-\ngekommene Störung den Aufsichtsbeamten be-\nbewahrt.\nmerkbar gemacht wird.\n(2) Der Braucr<'i inlw bcr lrnt ferner Anzeige zu\n(4) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen waage-\nerstatten, wenn die lklridJsräume oder die Be-\nrecht und so aufgestellt sein, daß sie durch Er-\ntriebseinrichtuno dcrc1 rt verändert worden s-ind,\nschütterungen, die in der Nti.he stehende Maschinen\ndaß die Brnucrc•i nicht mehr betriebsfähig ist\nund dergleichen hervorrufen, nicht gestört werden.\nAbsatz 1 gilt cn !.sprechend. Die Brauerei ist im\nBrauereiverzeichnis (§ 36) zu streichen.                                (5) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech ·\nderart umgeben sein, daß nach Anlegung des amt-\n(3) Die Obe1·finc.1 nzdirektion kann auf Antrng im              lichen Verschlusses eine beabsichtigle Störung oder\nfall des Absalzr,.s 2 AusnabmPn zulassen.                           Beeinflussung der Wägungen von außen her c1us-\ngeschlossen ist.\nBenutzung der Malzmühle mit selbsttätiger                         (6) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die\nV l'rwiegungsvorrichtung                        ei.n gleichmäßiges Einfließen des Malzes bewirken\nund Störungen des richtigen Gangs der V crwie-\n§ 41\ngungsvorrichtung verhindern.\n(1) Brnuerciinlrnber, die 9cmäß § 14 des Ge.setzes\n(7) Die Frist, innerhalb deren die Nacheichung\nzur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätiger\nder selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen vorzu-\nVerwiegungsvorrichtung verpflichtet sind oder die\nnehmen und zu wiederholen ist, beträgt zwei Ja.hre.\nfreiwillig eine Malzmühle mit selbsttätiger Ver-\nwiegungsvorrichtung aufgestellt haben, dürfen zur\nBierbereitung rn1r Malz verwenden, das auf der                                         Amtlicher Verschluß\neigenen Malzmühle geschrotet worden ist.\n§ 43\n(2) l'v:fit Genehmigung des Oberbeamten kann eine\nMalzmühle zu undcwn als den angemeldeten                               (1) Malzmühlen       und selbsttätige Verwiegungs-\nZwecken oder von nnderen benutzt oder ge-                           vorrichtungen       werden durch Zollplomben ver-\nschrotetes Malz an iHHlere abgelassen werden. Uber                  schlossen.\ndie Menge des für andern geschroteten oder an                          (2) Uber die Verschhißa~1lage h-at der Oberbeamte\nandere abgegebenen geschroteten Malzes ist von                      eine Verhandlung anfzunehmen und der Zollstelle\ndem Empfänger eine BesUHigung zu erteilen, die                      zu Libersenden. Die Zollstelle hat von der Verhand-\nbei dem Mahlbuch aufzübcwahren und mit die~ti.~\"..                  lung eine beglaubigte Abschrift zu fertigen und\nder Zollstelle einzureichen ist.                                    dem Brauereiinhaber zur Aufnahme in das Brauerei-","Nr. 12 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                            161\nbelegheft zuzustellen. Die Urschrift ist zum Beleg-                    (§ 87) unter Angabe von Tag und Stunde und unter\nheft der Zollstelle zu nehmen.                                         Beisetzung des Namens zu vermerken. Das Gewicht\ndes geschroteten Malzes ist in diesen Fällen unter\nErlaß der Verpflichtung zum Halten von                         Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders\nMalzmühlen                                festzustellen und im Mahlbuch (§ 47) anzuschreiben.\n(2) Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei\n§   44\ndem Oberbeamten, spätestens aber innerhalb 24\nDie Ifouptzolliimler sind bis auf weiteres crmäch•                  Stunden, ist der Sachverhalt amtlich an Ort und\ntigt, in den f,i.i_llcn des § 14 Abs. 2 und 3 de', Ge-                 Stelle zu ermitteln, die schadhafte oder unzuver-\nsetzes die Vc-rpfliclllunn zum IlalU:n von eigenen                     lässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb zu\n1Vf alzmüb lcn oder zur J\\ n brinuunn von selbst--                     setzen und zur AusbessPnmg, Neuaufstellung oder\nVi Ligen Verw icu u 11usvoi-richl :1 ugr-n an 1\\1dlzmü:1Jcn            \\r\\Tü dcrlwrstellu,ng der beschädigten Malzmühle\n0\nauch cl,rnn w ickrru l l ich zu erlassen, wenn die Bc-                 eine an~;cnwsscnc Frist zu gewähren. Das Gevv icht\nschafltrnD der 1Vlc1l;:m(ihlen oder der Vcrvviegm1gs-                  chvaiqer Vorräte an bereits geschrotetem Malz ist\nvorrichlungcn nur 11nlcr /\\11fwendunc1 lmverhfüLnis-                   festzustellen. falls der Betrieb fortgesetzt werden\nmjßi(rcr Kosl('n n1öulid1 is!               lkr Bnnde.smi;iisle:r      s :ill, ist di2 Brauanzeige gemäß § 54 zu erstatten.\n1\nder Finanzen b:·sLi11t1nl, Wü!Hl cli(, ErmLichLiqun~r ck·r\n(3) Ubcr das Ergebnis der Ermittlungen und die\nI laupl;:ollümLc'r i1t1luc·hor1i·~:.1 wird\ngetroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung a.uf-\nzunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die Ver-\nAnden~ zurn Schroten von l\\ialz                          handlunD nicht selbst aufgenommen bat, den Tat-\n9Pelgnele VorrichlunfJPn                             bestand und die Zvveckmäßigkeit der 9ctrnffenen\n§   45                                Tviaßnahmen in allen wichtigen Fällen a:n Ort und\nStelle nachzuprüfen'.\n(1) lk~;i!zc:n Dtdlll'.H'iin}1abcr außer der zum Schro--\nten cJec; Brcllillli.il1/.('.S rwnchrni~1ten MalLrnLihle rnil\n(4) Die Verhandlung ist dern Hauptzollamt vor-\nsclbsltü li<:Jr•r V c·r,v icgu nqs vorrichtung noch andere,            zulegen.\nfür sonsl.ioc Zwecke bestimmte, zum Schroten von                                               l\\1ahlbuch\nNlalz 9ecignel.<) Vorrichl trncien (Futtcrschrotmühlc:n\n§ 47\nusw.) ocler wollen sie sich solche beschaffen, so\nhaben sie dies d(~lll Olicrbearnlcn schriftlich in dop-                    Jedes Schroten von Malz auf einer mit selbst-\npelter Al1sferli~Jllll~J anzuzei~Jen.                                  tätiger Verwiegungsvorrichtung versehenen Malz-\nmühle ist in das nach Muster 8 zu führende Mahl-\n(2) Die Vorrid1 tun~Jcn könncm nach näherer Be-\nbuch einzutragen. Die Eintragung muß von dem\nslim1nung des Obc1bcarnlc~n zeitweise unter amt-\nBrauereiinhaber oder dem Betriebsleiter eigenhän-\nlichen Vcrs(hluß qps0tzt vvcrden, auch kann ange-\ndig vollzogen, das Mahlbuch sorgfältig' an dem vom\nordnet werdPn, daß sie rrnr unler amllicher Aufsicht\nOberbeamten bestimmten Ort aufbewahrt und den\nbenulzL werden dürlcn,\nAufsichtsbeamten jederzeit vorgelegt werden.\n(3) Je <~in Stück clPr Anzc~igc und dc~r ctvva auf-\ngenommenen VPrschlußvcrhancllung werden zu den                                           Genossenschaftsmühlen\nBelegheften dr-:r ZoHstc-llc und der Brauerei ge-\nnommen.                                                                                           § 48\n( 1) Im Fall des § 15 des Gesetzes ist für die bei\nBcschfüUgungen von Malzmühlen                              dem Betrieb der Malzmühle und der selbsttätigen\nmit selbsWiti~Jer Verwiegungsvorrichtung                        Verwiegungsvorrichtung zu beobachtenden Ver-\npflichtungen ein verantwortlicher gemeinschaftlicher\n§ 4G                                   Vertreter zu bestellen, der für die sämtlichen an der\n(1) Beschfüi igunqcn         (l,,r    Ma ]:;,111 Lihle oder der     Genossenschaftsmühle beteiligten Brauereien ein\nselbstUi ti(ien V crw icqlln~;svorrichtung, die die Be-                g(mieinsames Mahlbuch zu führen hat.\nnutzunr; unlc:rhrc:ch.cn oder die Sicherheit des Ver-                      (2) WegE;n der Bestellung   usw. des gemeinscbaft-\nw icgurn_:rserqchn i ,;,;c:s ,mindern, Un regelrnäßigkeiten            lichen Vertreters ist § 32 entsprechend anzuwenden.\nin der TüLi~Jkcil dPr Verwiegungsvorrichtung sowie\nVcrk:tzungen dC's cllill liehen Verschlusses haben\nBezeichnung der Gefäße\nBranerciiriküwr ol1ne Vc~r·l,llU und jedenfalls vor\nAblau[ von ~4 Stunden dem Oberbeamten anzu-                                                       § 49\nzeirJPn. \\Ne1m dr:r ;cu,illirhe 'Verschluß verlelzl oder\n(1) Der Brauereiinhaber hat jedes in die Nach-\nsonst d ic Sicherheit des Verw iegungsergebnisses\nweisung (§ 34 und § 39 Abs. 1) aufgenornn1ene\ngefäludd isl, odc-r wenn diP Vcrwieuungsvorrich-\nGefäß mit Nummer und Raumgehalt in Dberein-\ntunu die Tiil.i'.Jkc!il versagt oder unreqelmäßig aus-\nstimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeich-\nübt, darf Lis zum Eintrdicn eines Aufsichtsbeamten\nnen, diese Bezeichnung zu erhalten ünd nötigen-\nnur un lcr Zuzicbung cirn'.s ZeUfJen Malz auf der\nfalls zu erneuern.\nMalzmühle ~Jcschrotet werden. vVenn die Malz-\nmühle bcschiidiDL oder ihr Betrieb sonst gestört ist,                      (2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß      an einer\ndarf der BratH:reiinhaber den amtlichen Verschluß                      in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe oder in\nunter Zuzidnm'.) eines Zeugen selbst lösen und die                     anderer dauerhafter \\Veise anzubringen. Ist dies\neingetretene Störung, soweit möglich, beseitigen.                      nicht möglich, so ist sie in gleicher \\Veise außer-\nDie U)sung (]p,, arntlidwn Verschlusses haben der                      halb des Gefäßes so anzubringen, daß ihre Zuge-\nBrauerciinlwbn und der Zeuge im Befundbuch                             hörigkeit zu dem Gefäß sofort erkennbar ist.","162                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Die näheren An0rdnungen trifft der Ober-               nach den Bestimmungen des § 368 der Eichordnung\nbeamte.                                                       bezeichnet sein. Die gleiche Faßnummer (§ 368 Nr. 5\nder Eichordnung) darf in einer Brauerei nur einmal\nAufbewahrung der Vorr/He an Braustoffen                benutzt werden. Auf einem der Faßböden muß der\nName der Brauerei, in der das Bier hergestellt wor-\n§ 50                              den ist, aufgebracht sein. Der Name der Brauerei\n(1) Vorrüte an Zucker und Süßstoff, soweit sie            und die Faßnummer müssen eingebrannt oder mit\nrn:1cb dcn1 Ern1csscn des Oberbeamten den Bedmf               dauerhafter, nicht verwischbarer Farbe aufgetragen\ndes eigenen I laushalls des Brauereiinhabers oder             sein. Bei Stahlfässern können sie auch in diese oder\n-leit.ers übcrslci~J(m, sowie an Malz, Malzschrot und         in mit ihnen festvernietete Metallschilder einge-\naus Zucker herucstellten Parbmitleln dürfen nur an            schlag~n sein.\nbestimmten, vorn Obcrbec1mlen gcnehm.igten Orten                 (2) Der Name der Brauerei und die Faßnummer\naufbewahrt werden.                                            können, wenn die Raumgehaltsangabe nach § 368\n(2) Der Allflwwahrungsort        fl'tr die Vorräte an     Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Eichordnung auf einem\nMalzschrot soll sich tunlichst nahe der Waage und             Schild oder in einem Rahmen mit auswechselbaren\nden Maischg(•l~i ßc,n lwfinden.                               Ziffern (Faßeichplatte) aufgebracht ist, auch auf die-\n(3) Der Anlhcwdhrungsort ff1r          Zucker, Süßstoff   sen in erhabener oder vertiefter Schrift aufgebracht\nsein. Sie können bei metallenen und bei kleineren\nund aus Zucker l1crr1csldllc Farbmittel muß sich\naußerhalb dPr BrdtisLülte, Cür-, Lager- und Abfüll-           hölzernen Fässern, bei denen die Raumgehaltsangabe\nnach § 368 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Eichordnung\nräume sowie ci(~r fUiunie, in denen abgefülltes Bier\nbis zum Ausqanq u t1s der Brauerei aufbewahrt wird,           auf dem Umfang des Fasses aufgebracht ist, an der\ngleichen Stelle aufgebracht sein.\nbefinden und derart gPlc~JPn sein, daß die Uber-\nfüh rung solcbC'r Stolfo von ihrPrn Aufbewahrungs-               (3) In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt\nort nach den vorgcn.:rnnlen Räumen und der Brau-              anordnen, daß der Brauereiinhaber über alle Fässer\nstätte der Au lmcrksam k eil eines in der Brauerei            ein Verzeichnis führt, aus dem die Nummer, das\nanwesenden i\\ u lsichLsbearn Lcn und der in der               Jahr der Eichung und der Raumgehalt zu ersehen\nBrauerei bcsch~i fliq lcn Person cm nicht würde ent-          sind. Das Verzeichnis hat der Brauereiinhaber auf\ngehen können. Dils l fo u ptzol leim L kann unter sichern-    dem laufenden zu halten und den Aufsichtsbeamten\nden Bedingun~Jcn Ausnc1hmcn zulassen.                         auf Verlangen vorzulegen.\n(4) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vor-\nrat, wie er in gleichartigen Haushaltungen desselben\nOrts den dorti~Jen Lebensgewohnheiten entsprechend                                     § 53\nfür den Wirtschaftsbedarf ~;ehalten zu werden                                b) andere G e f äße\npflegt.\n(1) Andere Gefäße als Fässer (§ 11 Abs. 1 Buch-\n(5) Die Aufbewahrnngsorte (Absatz 1) sind durch\nstaben b und c}, in denen Bier aus der Brauerei\neine Tafel mit dauerhafter Inschrift kenntlich zu\nentfernt oder innerhalb der Brauerei zum steuer-\nmachen.\npflichtigen Verbrauch oder als Haustrunk abgegeben\nwird, müssen vom Brauereiinhaber dem Oberbeamten\nLagerung, Abfüllung und Abgabe fertigen Biers              vor dem erstmaligen Gebrauch mit einem Verzeich-\nnis nach Muster 9 angemeldet werden. Die Gefäße\n§ 51\nsind anzumelden nach ihrer Art, nach ihrem Raum-\n(1) Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in vom         gehalt (Nenninhalt, § 11 Abs. 1 Buchstabe b) oder\nOberbeamten genehmigten Räumen gelagert, ab-                  nach ihrem durchschnittlichen Raumgehalt (§ 11\ngefüllt und aus solchen abgegeben werden. Das gilt            Abs. 1 Buchstabe c) unter Angabe des erfahrungs-\nauch für Bier, clc1s innerhalb der Brauerei getrunken         gemäß vorkommenden Mindest- und Höchstraum-\nwird.                                                         gehalts. In den Fällen des § 11 Abs. 2 ist außerdem\n(2) Die Räume müssen so beschaffen und gelegen            der Inhalt; der handelsüblich in Rechnung gestellt\nsein, daß eine unbefugte Entnahme von Bier mög-               wird, anzumelden. Gefäße, deren Abweichungen im\nlichst erschwert ist.                                         Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei der Herstellung\nberuhen, gelten als Gefäße der gleichen Größe.\nVersandgefäße                              (2) Auf den Gefäßen muß der Name und der Ort\nder Brauerei, in der das Bier hergestellt worden\n§ 52                              ist, angegeben sein. Die Angabe kann auch auf fest\nc1) F ü s s c r                        angebrachten, gedruckten Zetteln enthalten sein. Im\nFa.11 des § 64 Abs. 1 Satz 1 kann der Oberbeamte\n(1) FäsS('r, in denen Bier uus der Brauerei ent··\nauch andere als angemeldete Gefäße zulassen (das\nfcrnt oder innPrhc::1lb dPr Bra1Wr<\\i zum steuerpflich-       sogenannte Auslitern im Handverkauf).\ntigen Verbrauch oder uls Haustrunk abgegeben\nwird, müssen gcPichl (§ 11, § 24 Abs. 1, § 25 des                (3) Nach Anordnung des Oberbeamten prüft der\nMaß- und Gewichl.s9<'setzes vom 13. Dezember 1935             Aufsichtsbeamte die Anmeldung und, in den Fällen\nin der Fassung der Zweiten V(~rordnung zur Ande-              des § 11 Abs. 1 Buchstabe c, den Raumgehalt nach\nrung des Mill)- und rnchrcchfs vorn 30. November              dem Durchschnitt von wenigstens 10 Gefäßen. Als\n1942, § 19 der Fid10rdn1ing vorn 24. Januar 1942                                der Inhalt bei handelsüblicher Be-\nBeilage zu Nr. 10 des J\\nilshlalls der Physikalisch-                                  der Prüfung wird in       An-\nTechnischen RcidiscHlsL,il L vom 14. März 1942) und","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                        163\nBrauanzeige                              (2) Es darf nur an Wochentagen eingemah;cht\nwerden, und zwar in den Monaten Oktober bis ein-\n§ 54\nschließlich März von 6 bis 22 Uhr, in den übrigen\n(1) Brauereiinhaber, die eigene Malzmühlen mit                 Monaten von 4 bis 22 Uhr. · Ausnahmen hiervon\nselbsttätiger Verwiegungsvorrichtung nicht be-                    können in Einzelfällen vom Oberbeamten, bei\nsitzen, hc1ben dem Aufsichtsbeamten unter Be-                     dauernder Abweichung vom Hauptzollamt bewilligt\nnutzung eines Vordrucks nach Muster 10 eine Brau-                 und dürfen bei ununterbrochenem Betrieb nicht\nanzeige über sfönl.lichc zur Verwendung kommende                  versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt\nBrausloffe zu erstatten.                                          der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen. der vVürze\n(2) Brcrncreiinhuber,          clic    eine Malzmühle mit      zum Zweck des Kochens begonnen wird.\nselbsltiiligcr      Vcrwicgun~Jsvorrichtung            besitzen,     (3) In der Regel soll die ganze Beschickung auf\nhaben dagegen eine ßrnuanzcige nach Muster 10                     einmal eingemaischt werden, so daß nicht nJch-\nnur f(ir Zucker, SLißsloff und aus Zucker. hergestellte           gemaischt zu werden braucht.        Wird in einer\nFmbmillcl zu crslallcn. Dü,s Hauptzollamt kann                    Brauerei regelmäßig nachgemaischt, so muß ein für\nzuvcrlüssigc'n Brauc;rc:iinhalwrn diese Verpflichtung             allemal in doppelter Ausfertigung angezeigt wer-\nwiderruflich crlassc:n.                                           den, in wieviel Abteilungen und mit welchern Ge-\n(3) Der Obcrbc'c1ml<~ kc11in auch Brauereiinhabern,            wicht für jede Beschickung gemaischt werden soll.\ndie zur BraLL::ir1zcige nach Absätzen 1 und 2 nicht               Je ein Stück der Anzeige ist zu den Belcghcflen\nverpflichtet sind, die Vcrpflichlung zur Anzeige                  der Brauerei und der Zollstelle zu nehmen.\ndes T arJe:s und der Slu ndc der Einmaischung in\nvereinfach tcr Form c1u fcrle:9en, vvcnn die Brauerei\nnur zcil\\AJcisc) und Lrnrege:1rnüßig im Betrieb ist.                           Erklärung und Ruchführung\nüber die Verwendung von Zucker usw.\n§ 55\n§ 58\nDie Bramrnzciue; muß spül.cslens am Nachmittag\n(1) Wer Zucker, Süßstoff oder aus Zucker her-\ndes Worktaqs vor der Einmaisclrnng clem Aufsichts-\nbeamten 1:rnsqchündigl. werden. W\"ird die Anzeige                 gestellte Farbmittel zur Bierbereitung verwenden\ndurch die Post übcrsunclt, so muß sie so zeitig ab-               will, hat, abgesehen von der für jeden Sud zu er-\ngesandt werden, dc1ß sie zu der angegebenen Zeit                  stattenden Brauanzeige (§ 54), hierüber mindestens\nbei dem Aufsichlsbcamlcn eingeht.                    Der Ober-    drei Tage vor der erstmaligen Verwendung bei der\nbeamte kunn zulassen, daß die Einmaischung bis                    Zollstelle eine schriftliche Erklärung in doppelter\nzu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fernmünd-                 Ausfertigung einzureichen. In dieser Erklärung ist\nlich bei gleichzeitiger Absendung der Brauanzeige                 die Gattung der zu verwendenden Stoffe, der Ab-\nangemeldet wird.             Er kann auch sonstige Aus-           schnitt der Bierbereitung, in dem sie verwendet\nnahmen bewilligen.                                \"               werden sollen, sowie ferner anzugeben, in w2lcher\nGestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder\n§ 56                              aufgelöst) der Zucker oder Süßstoff verwendet\nwird.\n(1) Die Brauanzeige muß bei der Betriebsfi,ihrung\neingehalten werden.                                                  (2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Ober-\n(2) Abweichungen von der Brauanzeige sind nur                  beamten ist eine Ausfertigung dem Brauereiinhaber\nzulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die                  zur Aufnahri1e in das Brauereibelegheft zu über-\nEinmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten                 senden, die zweite Ausfertigung in das Belegheft\nWeise stattfinden kann. Die Abweichungen und                      der Zollstelle einzureihen.\nderen Ursachen hat der Brauereiinhaber unter An-\ngabe von Tag und Stunde sofort dem Aufsichts-                        (3) Bei dem Betrieb ist die Erklärung gennu zu\nbeamten mit einer neuen Brauanzeige mitzuteilen.                  befolgen; dauernde Anderungen in der Art der Ver-\nvvendung sind mindestens drei Tage vor der ersten\n(3) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten An-                Abweichung von der abgegebenen Erklärung durch\nwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit der Ab-                eine neue Erklärung in doppelter Ausfertigung an-\nweichungen zu prüfen und dies im Befundbuch zu                    zuzeigen. Soll von dem Inhalt der Erklärung nur\nvermerken.                                                        für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen\nwerden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden.\nBetriebsbeslimmungen für Brauereien ohne Malz-\nmühlen mit selbsUätiuer Verwiegungsvorrichtung\n§ 59\n§ 57\n(1) Uber die zur Bierbereitung bestimmten Vor-\n(1) In Braiwrcien, d<'n'n Inhübcr zur Brauanzeige             räte an Zucker, Süßstoff und aus Zucker her-\nnach § 54 ;\\bs. 1 oder § 4G Abs, 2 verpflichtet                   gestellten Farbmitteln ist ein Zuckerverwendungs-\nsind, darf, sob(]icl l~insY1L1isc]rnngcn angr:meldc:t sind,\nbuch nach Muster 11 zu führen.\nder Voncit ;.111 M,ilzschrot die Mengen nicht über-\"\nslciycn, ,lic :n n~icl1-dl't1 Betriebstag und, wenn                  (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß über\ngleich/.(' t iicJ md1 rnc~ Fi n mn isc:hungcn im vornus           die nicht zur Bierbereitung bestimmten Vorritte an\nangc1,u,lrLJ. ir,d, zrn tkn h<'idcn nüchslen Rci.rlcbs-          Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellten Farb-\nfo~Jcn 1·in(;<'111,1i'-;r·ht W<\":tll('ll sollen. Das Ifouptzoll-  mitteln besondere Anschreibungen geführt und daß\namt kdnri 11:il 1 T sir:l1c,rndr•n Bedingungen Aus-               diese Stoffe von den im Absatz J ger.i_annten ge-\nnahmen zuhi:::,r n.                                               trennt gelagert werden. § 60 findet Anwendung.","164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 60                              gen zu treffen, die zur Ausschließung eines Miß-\n(1) Unter der Lchung des Oberbeamten wird im\nbrauchs notwendig erscheinen.\nRechnungsjahr mindestens einmal der Bestand des                      (4) Uber das Ergebnis der Ermittlungen· und die\nzur Bierbereitung hcslimmlen Zuckers, des Süß-                   getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung\nstoffs und der aui-: Zucker hergestellten Farbmittel             aufzunehmen. Der Oberbeamte hat, wenn er die\naufgenommen. D<:I Islbcslancl i!\";t hierbei durch Ver-           VerhandJung nicht selbst aufgenommen hat, den\nwiegung zu crniiltcln. Dn Sollbestand ist aus den                Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen\nAn- uncl Ahsclncibungcn fost.zus;lellcn, wobei zu                Anordnungen - in allen wichtigen Fällen an Ort\nprüfen isl, ob die /\\ nschreibung('ll mit den bei dem            und Stelle - nachzuprüfen. Er verfügt, sofern Be-\nZucker verwend u nw;lrnch gcgcberwnJalls noch aufzu-             denken nicht bestehen, die erfordcrlicben Abschrei-\nbewahrenden R<,( h n ungcn, 1-:rad1 lhridcn w~w., die            bungen in den Büchern. In wichtigen Fällen hat er\nAk,di rcilnmqcn 11i :l den Eiillld(Jllll9('1l in1 Sudlrnch       die Verhandlungen mit einem Auszug aus dem Sud-\nübercinsli 11i !lJ cn.                                           buch und erforderlichenfalls dern Zuckerverwen-\n(2) Zu der Jksi:111dsaufnd ii 111,· w j r d cJcr BrcnHcrci-- dun~rsbuch dem I-:Iauptzollamt vorzuh gen. 0\ninl1d !Jcr oder dv r Bel richsldlc:r h ii 11uuuzorJen.\nSteueranmeldung, Steuererbebung\n(3) Der Obc-rlwumle nimrnL Libcr die Bestands--\naufrrnhmc eine Vc·rhc11JCllung i:J u ! , d i<' der Brauerci-                                 § 63\ninlwber oder der Bdricbs1ci l<~r n1 i l>:uun1cr:-,chrl~ilJeH\nhat. Ergeben sich lwi der Bc:-;lirndsaufnahn1c Fc}11-                (\"l) Der Brauereiinhaber bat Ü0':, E:crsteuerbuch\noclcr Mchnncnqen, ~;o ~;ind ihre Ursachen in der                 an1 J\\1onatsschluß rnit ZeitangabP ab:uschließen und\nV crhandl ung :z.n crJii 11 I crn.                               spiitestt ns r.::.m fünften darauf folgenden \\Verkta.g\n0\nder Zollstelle zur Steuerfestsetzung einzusenden.\n(4) Der Brcrncreiinhaber hul tldc; Zuckerverwen-\ndungsbuch nach cJpm Erqc·lrnis d('.r BcsLändsaufnahme                (2) Die Zollstelle setzt zunächst irn Biersteuerbuch\nzn bcridlligc,11. Fchl1nen9cn wnd('n wie Abgänge,                von den entsprechenden Gattungen des steuerpflich-\n:t-,..1chrmengcn wie Zu~Jünqe bclwnclPlt. Die Verhand-           tig gewordenen Biers, das Rückbier uad das Bier,\nlung über di(: BeslunClsaufnalu11e wird zum Brauerei--           das wie Rückbier zu behandeln ist, ab (§ 15 Abs.\nbelegheft genoinrncn. Dc,r Olwrbeun,1le legt die Ver-            6 und 8). Ist im Biersteuerbuch eine entsprechende\nhandlung mit den etwa erforderlichen Belegen dem                 Menge der gleichen Biergattung nicht eingetragen,\nHauptzollamt vor, V✓ <!nn die Drrllilllungen über die            so wird die überschießende Menge rot dargestellt.\nFehl- oder MchrmcnDcn Anhaltspunkte für das Vor-                     (3) Die Zollstelle setzt für di8- Biermengen, die\nliegen strafbarer l landlunqcn, insbesondere nach                Absatz 2 gemäß ermittelt worden sind, die Steuer\n§ 18 des Cesclzcs ergeben lldben.                                fest. Dabei wird für die anzuwendenden Steuersätze\n(Staffelsätze) von der Biermenge ausgegangen, die\nBuchführung                             innerhalb des Rechnungsjahrs bis zum Schluß des\nVormonats erzeugt worden ist (§ 6). Von der erzeug-\n§ G1                              ten Biermenge des Monats, für den die Steuer fest-\ngesetzt wird, wird nur der Teil berücksichtigt, für\nBrancreiinJwlwr haben fol~Jl)ndc Bücher zu führen:\nden die Steuer geschuldet wird. Bei der Berechnung\n1. das Sudbuch n..1ch Muster 12,                             der Steuer werden die Biergattungen, 'wenn mehrere\n2. das Bicrslcucrbuch nach Mwoler 13.                        stem~rpflichtig geworden sind, in der Reihenfolge\nder Steuersätze (Gattungssätze) angesetzt, die auf\ndie Biergattungen anzuwenden sind. Dabei ist mit\nAbschreibungen im Sudbuch                         der Gattung zu beginnen, die dem niedrigsten\nund Zuckerverwendungsbuch                         Steuersatz unterliegt.\n§ G2                                  (4) Das im Biersteuerbuch rot dar9estellte Rück-\nbier und das fremde Bier, das wie Rückbier zu be-\n(1) \\!'/erden    ein~icniaisdik IvLtlz- und ·zucker-\nrwncleln ist (Absatz 2 Satz 2), werden bei der Steuer-\nusw. i\\,1engen, V./ (i rzc oder noch nicht slct;erpflichtig\nberechnung vor dem zu versteuernde:n Bier (Ab-\ngewordenes Bier in ncrhalb ckr Er,; uerei vernichte!.\nsutz 3) nach Menge und Steuerbetrag rol angesetzt.\noder stellt sich liuaus, daß ih rc \\V dtervcrarbeitung\nSind mehrere Bierg' ttungen rot dargesLellt, so wer-\nzu Bier odE!r ihn, Vc:rwcrlung als Bier nicht möglich\nden sie in der Reihenfolge der Steuersätze (Gat-\nist, so hat der Bra uerci inlw bcr den Tal bestand und\ntungssätze) angesetzt, die auf die Bier9attungen an-\ndie Ursachen der Vcrnichtunu oder Untaugllchkcit\nzuwenden sind. Dabei ist mit der Cattung zu be-\ndem Oberbeamten binnen 24 Stunden schrifllich an-                qinnen, die dem höchsten Steuersatz unterliegt. Die\nzuzeigen.\n;:ot dargestellten Biermengen werden bei der Er-\n{2) Der Obcrlwarntc oder dc·r von ihm bcauf-                 rn i ttlung der erzeugten Biermenge, die rot darge-\ntragle A ufsicb l--;hetirn Le hat soha ld ab n1öglich den        stellten Steuerbeträge werden bei der Aufrechnung\nTatbestand lH!if•r Zuziehung des Braucrniinhabcrs                der Steuerbeträge abgesetzt. \\V enn eh.: rot darge-\noder Bctriebsleil<:rs festzustellen.                             stellten Beträge höher sind. als die Biersteuer, die\n(3) Die bescbiicli9len, vcrdorbe1wn oder aus ande-           für die steuerpflichtig gewordenen Mengen zu ent-\nren Gründen J'.Ur Dierhcrslellunc; oder ,-verwerlung             ridüen i:c:,t, wird der Unterschiedsbetrag zur Ver-\nunlauglichen M<1i::.dw-•, Wiirzc- oder Biermengen                rechnung im folgenden Monat gutgeschrieben oder\nsincl unler ümtlicbc'.r Aufsicht zu vPrnichten oder zur          zur Tilgung anderer Steueransprüche yerwendet.\nBierbereitung odc r Vcrwertun9 ah Bier unbrauch-                     (5) Nach der Berechnung der Steuer werden der\nbar zu machen (§ 15 Abs. 3). Es sind a11c Anordnun-              steuerpflichtigen Biermenge die Biennengen hinzu-","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                           165\ngerechnet, die als I Iauslrunk oder wegen Ausfuhr        einmal der Bestand aufgenommen. VI eitere BE;-\nsteuerfrei geblieben sind, und die innerhalb des         standsaufnahmen kann allgemein die Oberfinanz-\nRechnungsjahrs bis zum Schluß des Vormonats er-          direktion, für den einzelnen Fall auch das Haunt-\nzeugt worden sind. Von dieser Gesamtmenge wird           zollamt anordnen.                                  ,_\nbei <for Feststellung der Steuersätze (Staffelsätze)        (2)   Den Zeitpunkt clcr Bestandsaufnahme be-\nfür die ni.ichstc StPucrberechnung ausgegangen.          stimmt der Oberbeamte unter tunlichster Berück-\n(G) Die   Zol1stc1le teilt den Slern~rbelrag dem      sichtigung der Bciriebsverhältnisse der Brauerei.\nSteuPrschuldm!r durch Steuerbescheid unverzüglich        Sofern diese es ;,::ulasscn, ist die Bestandsaufnahrne\nmit. Sie vcrwcndf't dazu einen Vordruck nach             unvermutet vorzunehmen.\nMuster 14.\n(7) Der Slcucrsc:huldncr ist verpflichtet, die Steuer                             § 67\nspätestens am Fülli~Jkci lstag auch dann zu ent-             (l) Zu der Bestanclsaufnahn1e ist der Brauerei-\nrichten, wc:nn bis zu diesem Tag ein Steuerbescheid      inhaber oder Betriebsleiter zuzuziehen.\nnoch nicht erteilt worden ist.\n(2) Bei der Bestandsaufnahme sind die in der\nBrauerei vorhandenen \\Vürze- und Biermengen\nDntfernen von Würze                     festzustellen, in die überwachungspflichtige Bier-\noder noch nicht feriigem Bier aus der Brauerei\nn)enge umzurechnen und mit den abschließenden\n§ G4                           Büchern zu vergleichen. Die Vorräte an Würze und\nBier können an Hand einer vom Brauereiinhaber\n(1) Der Obcrbcarnlc kann bei vorhandenem Be-\nvorzulegenden BE,standsanmeldung probeweise er-\ndürfnis gestatten, daß Würze oder Bier in unvoll-\nmittelt werd•~'n.\nständig vergorcnc1n Zustand aus der Brauerei ent-\nfernt wird. Die Würze oder das unfertige Bier sind           (3) Der Oberbeamte nimmt über die Bestands-\nbeim Entfernen aus der Brauerei als fertiges Bier        aufnahme eine Verhanc1Jung auf, die der Brauerei-\nzu versteuern. Die Oberfinanzdirektion kann zu-          inhaber oder der Betriebsleiter mitzuunterschreiben\nlassen, duß Würze, die zur Herstellung von anderen       hat. Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehl-\nErzeugnissen als Bier oder bierähn]ichcn Getränken       oder lv1ehrmengen, so sind deren Ursachen in der\nbestimmt ist, unter den erforderlichen Sicherungs-       Verhandlung zu erläutern.\nmaßnahmen steuerfrei belussen wird.                          (4) Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme\n(2) Soll WLi.rze oder noch nicht fertiges Bier in    ist dem Hauptz.o1larnt vorzulegen, das wegen der\neine andere Brauerei zurn Zweck der weiteren Ver-        Versteuerung der Fehlmengen (§ 196 der Reichs-\narbeitung verbracht werden, so ist es in der letz-       abgabenordnung) entscheidet. Die in der Brauerei\nteren Brauerei gemäß § 15 Abs. 8 zu behandeln.           geführten Bücher hat der Brauereiinhaber nach\ndem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu berichtigen.\nDie Verhandlung über die Bestandsaufnahme ver-\nHandel mit fremdem Bier, Einbringen von Bier\nbleibt. beim Belegheft der Zollstelle.\n§ 65\n(l) Brauereiinhaber, die mit fremdem Bier Handel                    Bierausschank einer Brauerei\ntreiben oder fremdes Bier in die Brauerei einbringen\nwollen, haben die Genehmigung des Oberbeamten                                       § 68\neinzuholen, der die erforderlichen Uberwachungs-            (1)  Soll in örtlicher Verbindung mit einer Braue-\nmaßnahmen trifft.                                        rei oder mit einem ihrer anmeldepflichtigen Be-\n(2) Der Oberbeamte kann gestatten, daß Braue-         triebsräume ein Ausschank von Bier betrieben\nreien das eingebrachte Bier nicht im Rück-               werden, so muß der Ausschankraum von den Be-\nbierbuch und im Biersteuerbuch, sondern in              triebsräumen vollständig getrennt sein. In einem\neinem Anschreibebuch nach Muster 15 ein-                 derartigen Ausschankraum darf nur Bier in den im\ntragen, sofern das Bier in besonderen Räumen             §§ 52 und 53 genannten Gefäßen eingebracht werden.\ngelagert wird, die nicht als zum Brauereibetrieb         Vor der Einbringung muß, sofern die Brau,erei nicht\ngehörig behandelt werden. Voraussetzung ist, daß         abgefunden ist, das Bier im Biersteuerbuch ange-\ndas eingebrachte Bier in der Brauerei nicht be-          schrieben worden sein.\narbeitet oder umgefüllt wird und daß die Brauerei            (2) Der Oberbeamte kann im Bedarfsfall weitere\neine gcorclncle kaufmi:i.nnische Buchführung hat,        Uberwachungsmaßnahmen anordnen.\ndie über den Zugang und den Absatz des einge-\nbrachten Biers genauen Aufschluß gibt.\nAbfindung\n(3) Der Oberbeamte kann Inhabern stillgelegter\nErauereien, die cmsschließlich mit fremdem Bier                                      § 69\nhandeln und solches Bier in ihm Brauerei ein-                (1) Inhaber von Brauereien, die gemäß § 16 des\nbringen, die Pührung des Biersteuer- und Rückbier-       GEsetzes abgefunden werden wollen, haben der\nbuchs erlassen.                                          Zollstelle eine Erklärung nach Muster 16 in dop-\npelter Ausfertigung abzugeben.\nBestandsaufnahme\n(2) Die Zollstelle leitet die Erklärung dem Ober-\n§ 66                           beamten zu, der sie zu prüfen und dem Hauptzoll-\n(1) Unter der Lcilung des Oberbeamten wird in        amt mit einer gutachtlichen Äußerung darüber vor-\nnicht abgefundenen Brauereien im Rechnungsjahr           zulegen hat, welche Mengen jeder Biergattung für","166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\neinen Doppelzcnlncr der hierzu verwendeten               auf Grund der vom Hauptzollamt festgesetzten Aus-\nMengen an Malz, Zucker, Farbebier und aus                beutesätze die hergestellten Biermengen. Von die-\nZucker hergestellten Farbmitteln nach den Betriebs-      sen Mengen sind sodann 3 vom Hundert als steuer-\nverhältnissen der Brauerei für die Steuerberech-         freier Haustrunk der Brauereiangestellten und\nnung anzusetzen sind.                                    Brauereiarbeiter (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) abzu-\nziehen, sofern solche beschäftigt werden. Für die\n§ 70                          verbleibenden Biermengen ist die Steuer festzu-\nsetzen und dem Brauereiinhaber ein Steuerbescheid\n(1) Das Hauplzollamt setzt fest, welche Menge\nnach Muster 19 zu erteilen (§ 211 der Reichsabgaben-\njeder Biergattung für einen Doppelzentner der hier-\nordnung). § 63 Abs. 7 gilt entsprechend.\nzu verwendeten Mengen an Malz, Zucker, Farbe-\nbier und aus Zucker hcr9eslellten Farbmitteln für                                  § 75\ndie Steuerber0chnung anzusetzen ist, vermerkt die\nFestsetzung auf der Erklärung unter Beachtung der           (1) Die Abfindung einer Brauerei ist nur vom\nfür Steuerbescheide irn § 211 der Reichsabgaben-         Beginn eines Rechnungsjahrs an zulässig. Der Ver-\nordnung vorgeschriebenen Formen und gibt die Er-         zicht auf die Abfindung wird erst am Schluß des\nklärung an Cl ie Zollslelle zurück, die eine Ausferti-   Rechnungsjahrs wirksam.\ngung dem Brauc>reiinhaber zur Verwahrung beim               (2)  Beträgt in einer abgefundenen Brauerei in\nBrauereibeleg lwf l übersendet.                          einem Rechnungsjahr die aus den verwendeten\n(2) TretPn wcsenlliche Anderungen in den der\nBraustoffen (§ 70 Abs. 1) nach den festgesetzten\nFestsetzung zugrunde gelegtem Betriebsverhält-           Ausbeutesätzen sich ergebende Biermenge mehr als\n500 Hektoliter, so ist, sofern es sich nicht um eine\nnissen ein, so hat alsbald eine neue Festsetzung zu\nvorübergehende, in besonderen Ursachen begrün-\nerfolgen.\ndete Dberschreitung handelt, die Brauerei vom Be-\n§ 71                          ginn des nächsten Rechnungsjahrs an von der Ab-\nfindung auszuschließen. Die Entscheidung trifft das\n(1) Inhaber von Brauereien, die zur Abfindung\nH_a u ptzollam t.\nzugelassen worden sind, haben eine Anmeldung\nnach Muster 17 über sämtliche zu verwendenden               (3) Das Hauptzollamt kann Inhabern von abge ·\nBraustoffe beim Aufsichtsbeamten abzugeben und           fundenen Brauereien, die sich einer Biersteuer-\ne.in Abfindungsbuch nach Muster 18 zu führen.            hinterziehung oder wiederholter Ordnungswidrig-\nkeiten schuldig machen, die Vergünstigung der Ab-\n(2) Für die Einreichung      der Anmeldungen   gilt\n§ 55.\nfindung sofort entziehen.\n§ 72                                                 Nachschau\n(1) Die Anmeldung muß bei der Betriebsführung                                   § 76\neingehalten werden.\n(1) Die Befugnis der Aufsichtsbeamten zur Nach-\n(2) Abweichungen von der Anmeldung sind nur           schau (§ 193 der Reichsabgabenordnung) erstredd\nzulässig, wenn infolge unvermuteter Umstände die         sich auf sämtliche Betriebs- und Lagerräume einer\nEinmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten        Brauerei, einschließlich der Aufbewahrungsorte für\nWeise stattfinden kann. Die Abweichungen und             Malz, Malzschrot und Zuckerstoffe (§ 50 Abs. 3),\nderen Ursachen· hat der Brauereiinhaber unter An-        auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in\ngabe von Tag und Stunde sofort dem Aufsichts-            Verbindung stehenden Räume, ferner auf die\nbeamten durch eine neue Anmeldung mitzuteilen.           Räume, in denen ein Ausschank von Bier in Ver-\n(3) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten An-        bindung mit einer Brauerei betrieben wird, sowie\nwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit der Ab-       auf alle Fahrzeuge der Brauerei, mit denen Bier\nweichungen zu prüfen und dies im Befundbuch zu           befördert wird.\nvermerken.                                                  (2) Den Aufsichtsbeamten müssen die im Absatz 1\n§ 73                          bezeichneten Räume von 6 bis 21 Uhr, und wenn in\nihnen gearbeitet wird, jederzeit zugänglich sein.\nDie §§ 1, 6, 11, 13, 15, 24, 51, 52, 53, 59 bis 63,\n§ 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, § 65 Abs. 2 und          (3) Die Aufsichtsbeamten sind insbesondere be-\n3, §§ 66 bis 68 sind auf die Inhaber von nach §§ 69      rechtigt, die zum Betrieb der Brauerei bestimmten\nfolgende abgefundenen Brauereien nicht, die §§ 57        Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager-, Fuhr-\nund 58 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die            und Versandgefäße, nachzumessen und zu stempeln,\nStelle der Brauanwige nach Muster 10 die Anmel-          die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten Waagen\ndung nach Muster 17 tritt. Als innerhalb eines Rech-     und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze-\nnungsjahrs erzeugt gelten die Biermengen, die nach       und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und\nden Eintragungen im Abfindungsbud1 im Laufe              im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu veranlassen,\neines Rechnungsjahrs als hergestellt zu gelten           die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen und die\nhaben.                                                   erzeugten Würze- oder Biermengen sowie deren\nExtraktgehalt festzustellen.\n§ 74\nDie Zollstelle stellt im Abfindungsbuch, sobald ihr                     Vermessung der Gefäße\ndies vom Brauereiinhaber eingesandt ist (Anleitung\n§ 77\nzu Muster 18 Nr. 4), unter Benutzung des Vordrucks\nauf der letzten Seite die zu jeder Biergattung ver-         (1) Die Gefäße, in denen die Menge der Aus-\nwendete Braustoffmenge fest und berechnet daraus         schlag würze oder der Anstellwürze (§ 83 Abs. 6)","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den .25. Mä:i;z 1952                         161\nermittelt werden soll, müssen geeicht (§ 24 Abs. 1,            (2) Die geprüften Ausfertigungen sind der ZoU-,\n§ 25 des J'•v1aß- und Gewichtsgesetz(~S vom 13. De-        stelle zurückzugeben, die eine zu ihrem Belegheft\nzember 19]5 in der Fassunn der Zweiten Verord-             nimmt und die andere dem Brauereiinhaber zur\nnunq zur Andcrun9 des Maß- und Eichrechts vom              Einverleibung in das Belegheft der Brauerei über-\n30. Novem bcr 1942, § 1!) der Eichordnung vorn             sendet.\n24. Jarnwr 1942 --- Bc:ilarw zu Nr. 10 des Amts-                                 N achvermessung\nblatts der Pl1ysikalisd1-Technischcn Reichsanstalt\n§ 80\nvom 14. März 1~},12) und nach den Bestimmungen der\n§§ 288 nncl 30B c.h:r Eichordnung bezeichnet sein.             (1) Vermessene Gefäße, deren Rauminhalt, fester\nStandort oder Lage geändert worden ist, oder bei\n(2) Alle übrigen Ccfoße werden von den Beamten         denen eine solche Änderung zu vermuten ist, sind\ndes Aufsichlsdicnslt:s auf trockenem Vvcg nach einer , nachzueichen, soweit in ihnen die !v1enge der Aus-\nzollamtlich zugelassenen Anleilung oder Tafel ver- , f,chlagwürze oder der Anstellwürze ermittelt wer-\nmessen. Das l lc1uptzollaml kann anordnen, daß auch        den soll (§ 83 Abs. 6) oder zollamtlich neu zu ver-\ndiese Cefäße geeicht sein müssen. Das Hauptzollamt          messen.\nkann bei diesen Cefüßen eine ihm vorgelegte In-\nhaltsberechnung des Herstellers anerkennen oder                (2) In allen anderen Fällen beträgt die Nacheich.;\nvon einer Vermessung gc1nz absehen, wenn sie ent-           frist  für  geeichte Gefäße  zehn Jahre (§ 17 des Maß-\nbehrlich erscheint und gegen die Richtigkeit des in         und Gewichtsgesetzes vom 13. Dezember 1935 in\nder Nachweisung der Räume, Gefäße und Geräte               der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung\nangegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen.               des Maß- und Eichrechts vom 30. November 1942).\nReinigung und Prüfung der selbsttätigen\nMeßstab (Peilstab)                                    Verwiegungsvorrichtungen\n§ 78                                                       § 81\n(1) Wenn von der Eichbehürde nichts anderes vor~           (1) Nach Anordnung des Oberbeamten hat der\ngeschrieben wird, ist zur Feststellung der Menge            Brauereiinhaber von Zeit zu Zeit die inneren Teile\nder Ausschlag- oder der Anstellwürze ein vom                der Verwiegungsvorrichtung und der Malzmühle\nBrauerciinhc1bcr zu liefernder Meßstab (Peilstab) zu        mittels geeigneter, von ihm bereitzuhaltendervVerk-\nverwenden. Der Meßstab (Peilstab) ist gegen Ver-            zeuge (Handfeger, Handblasebalg usw.) von .dem\ntausclnrngen amtlich zu sichern. Er muß aus dunklem         sich ansammelnden Staub unter amtlicher Aufsicht\nEichenholz bestehen, muß wenigstens 3 Zentimeter            reinigen zu lassen.\nbreit und, wenn er länqer als 1 Meter ist, von\n(2) Außer bei der Eichung und Nacheichung ist\nquadrntischcm Ou<~rschn itt sein; er darf nur glatt\ndie~ eigentliche Waage (§ 42 Abs. 2) im unbelasteten\ngehobelt, nidit poliert und muß um unteren Ende\nZustand mindestens einmal jährlid1 von dem Auf-\nbeschlagc>n sein.\nsichtsbeamten auf ihre Empfindlichkeit und ihr ge-\n(2) Der Meßstab       (Peilstab) wird von der Eich-     naues Einspielen zu prüfen und erforderlichenfalls\nbehörde nc1d1 Ruurnmuß Pin~Jef.cilt. Aus der Eint<+         neu abzugleichen.\nlnng muß der Rauminhalt der Cefäße nach Hekto-                 (3) Von Zeit zu Zeit -- bei \\(erwiegungsvorrich-\nlitern, bei c;effü\\en rn it einem. Fassunr;svermögen        tungen, die täglich arbeiten, wenigstens einmal\nvon nicht mehr als 5000 Litern alld1 nach halben            vierteljährlich -- haben die Aufsichtsbeamten zu\nHekto] itern u bgr-les(!n werden können. Der Meß-           prüfen, ob der Malzzufluß (§ 42 Abs. 3) rechtzeitig\nstab (Peilstab) muß stds un der gleichen Stelle             selbsttätig abgesperrt wird, das beißt, ob nach der\n(Meßstelk) und bis zur gleichen Tiefe in das Ge-           selbsttätigen Absperrung des Malzzuflusscs und vor\nfäß einqeführt, die Meß(;i:c,l lc muß am Gefäßrand          der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes die\nrn it einer Mc.ukc! (Zollplorn bc·) gekennzeichnet wer-     belastete eigentliche Waage, nachdem ihre Verbin-\nden. Der Meßstab (Pcilstdb) und die seinen richtigen       dtmg mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung\nGt~brauch        sichernden Einrichtungen sind vom          gelöst ist, sich im Gleichgewicht befindet. Ist dies\nBrnuerciinh<lber unversebrt zu erhalten. Der Meß-            nicht der Fall, so ist die Vorrichtung, durch welche\nstab (Peihtab) ist an dern vorn Oberbeamten be-             die Einlauföffnung abgesperrt wird, entsprechend\nstimmten Ort: aufzubewahren.                               richtigzustellen.\n(3) DPr Br;:rncrciinhaber ist dafür verantwortlich,        (4) \\t\\Tie bei der Prüfung    und Abgleichung der\ndaß die qL'Cdcl1ten Ccfäße in der bei clcr Vermessung       leeren \\t\\Taage (Absatz 2) und bei der Prüfung und\nfestgestellten Liqe crhaltc,n bleiben. Unbec1bsich-         Richtigstellung der Absperrvorrichtung (Absatz 3)\nti9tc Laqeündcru nqen r,ind sofort nach ihrer VVahr-       zu verfahren ist, insbesondere durch welche Hand-\nnehmunq, beabsichtir1te drei Ta~Je vor ihrer Aus-           griffe die Verbindung zwischen der eigentlichen\nführung der Zollstelle rn it AndcrungsanzE!iqe zu           \\V\"aage und dem übrigen Getriebe der Verwiegungs-\nmelden.                                                     vorrichtung gelöst und wiederhergestellt sowie wie\ndie selbsttätige Entleerung des Malzgefäßes ver-\nV crmessun~Jsverhandlungen               . hindert und wieder herbeigeführt wird, muß in der\n§ 79\nvon dem Brauereiinhaber zu liefernden und im Be-\nlegheft aufzubewahrenden Beschreibung der selbst-\n(l) lJbcr die Vermessung sind für jedes Gefäß           tätigen Verwiegungsvorrichtung oder in einer eben-\nzwei glc-ichlautcncle Verhandlungen nach Muster 20          falls von dem Brauereiinhaber zu liefernden und\naufzunehmen und von der Zollstelle dem Hauptzoll-           im Belegheft aufzubewahrenden besonderen Anlei-\na.pi.t :1,ur Prüfunu vorzulegen.                            tung genau angegeben sein.","Bundesgesetzblatt, Jahrg'l-n.g 1952, Teil I\nPrüfuny der Waagen und Gewichte               gleichen. Die zur ErmitUung des Extraktgehalts der\nAusschlagwürze benötigte Probe ist at1s der Brau-\n§ 82\npf.c:1:qne unmittelbar vor dem Ausschlagen mit. einem\nDie zur Vendc~Jlmg der Braustoffe vorhandenen        Metallzylinder, sofern ein solcher in der Brauerei\nWaagen und Gewichte sind von Zeit zu Zeit zu            vorhanden ist, oder mit ein'er vorher gründlich zu\nprüfen. Ergeben sich Zweifel an ihrer Richtigkeit,      reinigenden, zu erwärm enden und mit der Würze\n1\nso kann der Oberbeamte cJ ie sofortige Befund:-         auszuspülenden Flasche zu entnehmen. Der Metall-\nprüfung ver]an~JCIL                                     zylinder oder die Flasche sind sorgfältig zu ver-\nschließen und sodann in einem mit kaltem Wasser\nPrüfung der Brauereien                  gefüllten Gefäß bis auf annähernd +· 20° C abzu-\nkühlen. Für die Spindelung der Würzeprobe ist ein\n§ 83                          vom Brauereiinhaber zu beschaffendes Standglas zu\n(1) Bei der reqelrnüßigen Nachschau in den Braue-    benutzen, das gut zu reinigen, auszutrocknen, senk-\nreien haben di.c Aufsichtsbearnten sich eine mög„       recht aufzustellen und fast bis zum Rand mit der\nliehst genaue Kenntnis der Betriebsführung zu ver-      abgekühlten und vorher abgeseihten Würze zu be-\nschaffen.                                               füllen ist. Zur Feststellung des Extra.ktgehalts der\nAnstellwürze ist ähnlich zu verfahren; die Probe ist\n(2) Sie haben sich insbesondere davon zu über-       hierbei entweder dem Sammelgefäß. oder, sofern\nzeugen:                                                 dies nicht möglich ist, den Gärbottichen möglichst\n1. daß keine unzulässigen Stoffe zur Bier-       vor dem Zusetzen der Hefe, spätestens aber binnen\nbereitung verwendet werden und nicht          6 Stunden nach der Befüllung zu entnc~hmen. Das\nverbotswidrig Wasser zum Bier zugesetzt       Hauptzollamt kann im Bedarfsfall eine andere Art\nwird;                                         der Probeentnahme anordnen. In jedem Fall ist\n2. daß die Braustoffe nur an den dazu be-        darauf zu sehen, daß die Probe der durchschnitt-\nstim111ten Orten und in den zulässigen        lichen Beschaffenheit der Anstellwürze entspricht.\nMengen aufbewahrt werden;                         (6) Wenn es die Betriebsverhältnisse der Brauerei\n3. daß die Eintragungen im Sudbuch und in        erfordern (z. B. wenn mit mehreren Nachgüssen ge-\nden sonst zu führenden Büchern und An-        arbeitet wird), kann das Hauptzollamt anordnen,\nschreibungen rechtzeitig und vollständig      daß abweichend von den Bestimmungen in Absätzen\ngemacht werden und mit dem Befund in          3 und 4 die Feststellung des Extraktgehalts der Aus-\nder Brauerei übereinstimmen;                  schlagwürze unterbleibt und daß statt der Menge\n4. daß Bier nur in den zugelassenen Räumen       der Ausschlagwürze die Menge der Anstellwürze\ngelagert, abgefüllt und nur in den zulässi-   im Anstellbottich, bevor sie mit der Hefe angestellt\ngen Gefäßen aus der Brauerei entfernt         wird, ermittelt wird.\nwird;\n5. daß das aus der Brauerei ausgehende Bier                                 § 84\nhinsichtlich Gattung und Menge mit den\nEintragungen im Biersteuerbuch überein-           (1) Für jede nicht abgefundene Brauerei ist der\nstimmt und die einzelnen Biergattungen der    zutreffende Schwund, das ist der Gesamtverlust an\nVorschrift im § 3 Abs. 2 des Gesetzes ent-    Würze und Bier, der bei der Bierbereitung vom\nsprechen.                                     Ausschlagen der Würze aus der Braupfanne bis\nzum Abfüllen des Biers auf die Versandgefäße ent-\n(3) Zahl und Art der in den Brauereien vorzu-        steht, nach Maßgabe der Anlage E für jede Bierart\nnehmenden Prüfungen regelt die Oberfinanzdirek-         und Biergattung vom Oberbeamten zu ermitteln.\ntion. Jedoch haben die Aufsichtsbeamten monatlich       Dem Brauereiinhaber ist Gelegenheit zu geben, zu\nmindestens einmal, in steuerlich zuverlässigen Be-      dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen.\ntrieben nach näherer Bestimmung des Hauptzöll-\namts vierteljährlich einmal, die Menge der Aus-             (2) Der Schwund wird nach Prüfung des Antrags\nschlagwürze und den Extraktgehalt der Ausschlag-        des Oberbeamten vom Hauptzollamt nach Hundert-\nund Anstellwürze zu ermitteln. Die Ermittlungen         teilen, soweit erforderlich auch in zehntel Hundert-\nhaben unvermutet zu erfolgen; dem Brauereiinhaber       teilen, der Ausschlagwürze festgesetzt.\nist Gelegenheit zu geben, den Ermittlungen beizu-\n(3) Sofern die Betriebsverhältnisse einer Brauerei\nwohnen.\nhierzu nicht früher Anlaß bieten, ist auf Grund der\n(4) Die Menge der bei einer Einmaischung ge-         Bierbestandsaufnahme zu prüfen, ob der Schwund\nwonnenen Ausschlagwürze ist vor dem Ablassen            neu festzusetzen ist.\n{Ausschlagen) aus der Braupfanne mit dem amt-\nlichen Meßstab (Peilstab) zu ermitteln. Das Ab-             (4) Die für eine Brauerei vom Hauptzollamt fest-\nmessen der Würze soll unmittelbar vor dem Aus-          gesetzten Sehwundsätze sind dem Brauereiinhaber\nschlagen und dann vorgenommen werden, wenn das          unter Angabe der je auf die einzelnen Betriebs-\nSieden beendet ist und der Würzespiegel sich be-        abschnitte entfallenden Sehwundanteile schriftlich\nruhigt hat. Der Meßstab (Peilstab) ist stets an der     mitzuteilen.\nbesonders gekennzeichneten Stelle einzuführen.                                     § 85\n(5) Zur Feststellung des Extraktgehalts der Aus-         In abgefundenen Brauereien ist besonders darüber\nschlag- und der Anstellwürze haben sich die Be-         zu wachen, daß keine größeren Mengen an Malz\namten stets einer geeichten Zuckerspindel zu be-        und Zuckerstoffen verwendet werden, als im Ab-\ndienen. Von Zeit zu Zeit sind die Anzeigen dieser       findungsbuch eingetragen sind. Außerdem haben die\nSpindel mit denen der amtlichen Spindel zu ver-         Aufsichtsbeamten stets eingehend zu prüfen, ob die","7\nNr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                                  169\nBetriebsverhältnisse der Brauerei den vom Haupt-             direktionen bis zum 15., die Oberfinanzdirektionen\nzollamt festgesetzten Ausbeuteverhältnissen ent-             dem Statistischen Amt bis zum 20. jeden Monats\nspredlen, um erforderlidlenfalls eine Neufestsetzung         unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 24\nder Ausbeutesätze herbeiführen zu können.                    die Biermengen anzuzeigen, die während des vor-\nhergegangenen Monats zu versteuern und steuerfrei\n§ 86\nabzulassen waren. Bei nicht abgefundenen Braue-\nWird in örtlicher Verbindung mit einer Brauerei           reien ist dabei das Rückbier abzusetzen.\nein Ausschank von Bier betrieben, so ist von Zeit·              (2) Die Zollämter haben den Hauptzollämtern bis ·\nzu Zeit die Einhaltung der Bestimmungen im § 68 zum 10., qie Hauptzollämter den Oberfinanzdirek-\nnachzuprüfen.                                                tionen bis zum 15.,dieOberfinanzdirektionen dem Sta-\n§ 87\ntistischen Amt bis zum 20. Tag der Monate April, Juli,\n(1) Das Ergebnis der Nachschau und sonstigen Oktober und Januar unter Verwendung eines Vor-\nPrüfungen haben die Aufsichtsbeamten jeweils in ein drucks nach Muster 25 die während des vorhergegan-\nBefundbuch nach Muster 21 einzutragen.                      -genen Vierteljahrs in den Brauereien ihres Bezirks\n(2) Das Befundbuch ist vom Brauereiinhaber an             verbrauchten      Braustoffmengen     sowie    die  herge-\ndem vom Oberbeamten bestimmten Platz sorgfältig              stellten  überwachungspflichtigen    und  die  Biermengen\naufzubewahren.                                               anzuzeigen,    die im gleichen   Zeitraum   zu  versteuern\nund steuerfrei abzulassen waren. Bei nicht abgefun-\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann die Führung denen Brauereien ist dabei das Rückbier abzusetzen.\neines Anschreibebuchs über die Ausbeuteverhält-\nnisse in abgefundenen (§ 85) und nicht abgefundenen                                     § 92\nBrauereien anordnen.\nDas Statistische Bundesamt hat aus diesen An-\n§ 88\nzeigen Zusammenstellungen über den Braustoffver-\n(1) Der Aufsichtbeamte versieht die Brauanzei- brauch und die Erzeugung von Bier zu fertigen und\ngen und die Abfindungsanmeldungen, die ihm §§ 54 zu veröffentlichen.\nund 71 gemäß übersandt worden sind, für jede\n.-,  Brauerei mit einer fortlaufenden Nummer und ver-                              Jährliche Nachweisung\ngleicht sie bei seiner nächsten Anwesenheit in der\n§ 93\nBrauerei mit den Eintragungen im Sud buch. oder im\nAbfindungsbuch. Er vermerkt den Tag und das                     (1) Die Hauptzollämter haben für jedes Rechnungs-\nErgebnis der Prüfung auf der Brauanzeige oder auf jahr eine Nachweisung über den Bestand an Braue-\nder Abfindungsanmeldung.                                     reien, über die Biererzeugung und die Einfuhr von\n(2) Ergeben sich bei der Vergleichung Unter-              Bier   nach Muster  26 aufzustellen   und  bis  zum 1. Juli\nschiede zwischen den Eintragungen der Brauanzeige            der   Oberfinanzdirektion    einzureichen.\noder Abfindungsanmeldung und den Eintragungen                   (2) Die Oberfinanzdirektionen haben aus diesen\nim Sud- oder Abfindungsbuch, die nicht sofort ein-           Aufstellungen Hauptnachweisungen für ihre Bezirke\nwandfrei aufgeklärt werden können, so hat ·der               zusammenzustellen und sie bis zum 1. August dem\nAufsichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen                 Statistischen Amt einzusenden.\nund diese mit der Brauanzeige oder Abfindungs-,\nanmeldung · und einem Auszug aus dem Sud- oder                                          §  94\nAbfindungsbuch der Zollstelle einzusenden.                      Das Statistische Bundesamt hat aus den Nachwei-\n(3) Der Aufsichtsbeamte sendet am Schluß des               sungen Zusammenstellungen zu fertigen und zu ver-\nVierteljahrs die Brauanzeigen und die Abfindungs-             öffentlichen.                                                 .:~\nanmeldungen an die Zollstelle. Die Zollstelle fügt\nsie den zugehörigen Sudbüchern oder Abfindungs-\nV. B i e r ä h n l i c h e G e t r ä n k e\nbüchern als Belege bei.                                                                                    •\nZu §§ 21 bis 23 des Gesetzes\n§  89\nFür die Aufbewahrung der in der Brauerei zu\n§ 95\n.;\nführenden Bücher sind auf Verlangen des Ober-                   (1) Betriebe, in denen bierähnliche Getränke her-\nbeamten geeignete Behältnisse zur Verfügung zu               gestellt werden, gelten als Brauereien. -                      •.\n(2) Auf bierähnliche Getränke finden keine An-          -. :\nstellen.\nwendung die §§ 5 bis 7, 9, 16 bis 23, 25, 26, 41 bis\nIII. B u c h f ü h r u n g d e r Z o l 1 s t e l 1 e n     48, 54 Abs. 2 und 3, 58 bis 60, 63 Abs. 3 Sätze 2\nbis 4, Abs. 4 und 5, 64 Abs. 2, 65 Abs. 2, 69 bis 74,        .,\n§_90\n75, 81, 85, 96 bis 100. Die übrigen Bestimmungen              -,\nDie Zollstelle hat zu führen ein Brauereibetriebs-         sind sinngemäß anzuwenden.                                  'J\ngegenbuch nach Muster 22 und ein Biersteuergegen-\nbuch nach Muster 23.                                            (3) Unter Braustoffen sind alle Stoffe und Zube-         -~\nreitungen zur Herstellung der bierähnlichen Ge-\nIV. S t a t i s t i k                 1   tränke zu verstehen.\n(4) In Brauereien, die bierähnliche Getränke her-\nMonatliche und vierteljährliche Nachweisungen\nstellen, sind hinsichtlich dieser Getränke die vor-\n§_91                              geschriebenen Bücher und Anschreibungen geson-\n--         '\n(1) Die  Zollämter haben den Hauptzollämtern              dert zu führen und die vorgeschriebenen Anmeldun-\nbis zum 10., die Hauptzollämter den Oberfinanz-              gen und Anzeigen gesondert zu erstatten.","170                                                 Bundesgesetzblatt, 'Jahrgang 1952, Teil I\nVJ. U b c r u an g s -                                     (4) ·wird der Betrieb einer Brauerei stillgelegt\nund        Sch1ußbcstimmu11gen                                     und die Malzmühle oder die selbsttätige Ver-\nwiegungsvorrichtung veräußert, so hat der jeweilige\nZu § 24 des (_,e:-,dzc•,\nBrauereiinhaber dies dem Hauptzollmnt sofort an-\nJJrsa!i: {it·r Kos1en für die Aufstellung                        zuzeigen. Er hat dem Bund die gewhlten Kosten zu\nvon l\\1alzmiihlen                              erstatten, jedoch wird für jedes verflossene     Ka-\n§ 9G                              lenderjahr --- einschließlich des Jahws, in dem die\nMalzmühle aufgestellt oder die Verwiegungsvor-\n(1) JnlidlH·1 il v '.)ll snidwn Br aucreicn, die arn\nrichlung angebracht worden ist --- ein Abzug von\n1, J\\pi il 1!)1 ß 1/.(,1 L 1 i ,, 11 ich.ilnfJ(•11w!dct och:r i 1n Gebiet 1\n/~o ~Jewührt. Die Verfügungen wegen der V\\lieder-\ndes r:b:111 itl i ucn L ,rn<lr:s \\V (.irL! cn1 bcru 1mzuerkenncn\neim:iehung der erstatteten Kosten erläßt die Ober-\nwuren, sj;l(I iit:i. Crnnd von § 24 dC's CesetzE~s die                     finanzdirektion.\nKosten hi r dir: <· 1 •;Lm,II i~J<: 1\\ uhtellung von MaL:-                                           § 99\nrnü hlcn rn i !. s(:l k:Li;; Li(Jen Verw i(:!Jllll\\Jsvorrichlungcn\n(1) Die Kosten für die Aufstellung der Malz-\nund ff1r di<' (:1:-:i1,1;i]1r1e 1\\nhrin{p1ng von sclbsttätirJcn\nmühlen mit selbsttätigen Verwiegunr:cworrichtungen\nVerw i('(Jl!J iq~.vu1 ric:h Lu n~1cn 11 n lwreits vorhandenen              und für die Anbringung selbsttätiger Verwiegungs-\nMah.111(1hl(:n i:li! Fu1rn11n9 des Bundes in vollc:-n\nvorrichtungen werden nur auf Antrag erstattet. DE~r\nBetrau zu ('n--1,,: lc:11, wenn die ersl.111alic.;e Aufstellung            Antrag ist vor Beschaffung der Jv1alzmühle oder der\noder Anh1inqu11ri qc-müß einer dem Brauereiinhaber                         selbsttätigen Verwiegungsvorrichtun~J beim 1-Iaupt-\nnach § 14 1\\Ls. J [':r. 1 und J\\b:-;. 3 des Cesctz<:s ob-                  :wllamt zu stellen.\nliegenden Vc:rp!licl1Lung nilch dem 1. Oktober 191f3\nerfolgt.                                                                        (2} In dem Antrag hat der Brauereiinhaber die\n(2) In dPn F~\\lkn de:s § 14 Abs. 2 und 3 des Ce-                       Art (System) der Malzmühle und der Venviegungs-\nselzes ist die VvrpJlichlung zurn Einbau der Mc1Jz-                        vorri chtung, das Füllungsgewich!: der. Verwiegungs-\nrnühle rn i !. V (•rw i(•~iu ngsvorrichtung odcir zum An--                 vorrichtung und die Größe der zu einem Sud be-\nbringen der se1hsLLii Liqcn Verw ieffungsvorrichtung                       stimmten Malzschüttung sowie Narne und Sitz des\nal~ enlslirndcn irn Sinn dieser Vorschriften erst                          Lieferers und die voraussichtliche Höhe der nach\ndann crn:tusc11<m, wenn die Zollbcbörde dahin ent-                         § 96 und § 98 Abs. 1 erstattungsfähigen Kosten im\nschieden Jiat, d, f'. d if: nach dem Ccsetz entstandene                    einzelnen anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein\nVerpflichtung nid1L zu erlassen ist.                                       Bauplan nebst Kostenanschlag über die Malzmühle,\ndie Verwiegungsvorrichtung und die Bauarbeiten\n§ 97                              beizufügen.\n§ 100\nAuf Grund clcs § 24 des Gesetzes wird auch den\nInhabern eilwr Ct'nossenschaftsmalzmühle Kosten-                                (1) Das Hauptzollamt hat die nach § 99 bei ibm\nerstüttung gc,wid1rt, wenn mindestens einer der Be-                        eingehenden Anträge von dem Oberbeamten dar-\nsitzer der Mühle nach § DG Abs. 1 den Kostenersatz                         aufhin prüfen. zu lassen, ob die Anschaffung selbst,\nfür den fall hlilte bcc1nspruchcn können, daß er die                       die Einrichtung der Malzmühle, die Aufstellüng\nEinrichtung 1Ctr s(•ine eigene Brauerei allein ge-                         oder Anbringung, der Aufstellungsort und die etwa\ntroffen hätte.                                                             erforderlichen baulichen Veränderungen zweckent-\n§ 98                              sprechend und vorschriftsmäßig sind, und die geprüf-\nten Anträge mit einem gutachtlichen Bericht der\n(1) Gegenstand dc~r Kostencrslattung sind die Auf-                     Oberfinanzdirektion zur Entscheidung darüber vor-\nwendungen für di(~ Anschaffung der Malzmühlen                              zulegen, ob und in welchem Umfang ein Ersatz ein-\nund selbstUil.i~p.:n Verwiegungsvorrichtungen ein-                        zutreten hat.\nschließlich der Kosten für die Abstellvorrichtungen\nund für die Beförderung und betriebsfertige Auf-                                (2) Die  Oberfinanzdirektion kann zur weiteren\nstellung der genannten GerälE~, ferner die Kosten                          Prüfung Sachverständige heranziehen. Sie entschei-\nfür die durch die Aufstellung notwendig gewordenen                         det selbständig über die Zusage der Kostenerstat-\nbaulichen Verünclernngen mit Einschluß der hierzL1                         tung, wenn die Gesamtkosten eines Antrags 2 500\nerforderlidwn Baupläne und Kostenanschläge (§ 99                           Deutsche Mark nicht übersteigen, andernfalls ist die\nAbs. 2).                                                                  Genehmigung des Bundesministers der Finanzen\n(2) In den riillen, in denen der Brauereiinhaber                       einzuholen.\nim Zusu.rnmcnh,mg mit der Aufstellung der Malz-                                (3) Nach Abnahme der fertiggestellten Anlagen\nmühle oder dr'r Anbringung der selbsttätigen Ver-                          gemäß § 43 weist die Oberfinanzdirektion die nach-\nwiegungsvorrich Lung weitere Änderungen in der                            weislich aufgewendeten Kosten zur Erstattung an,\nEinrichtung der Brnuerei vornehmen läßt, sind, so-                         soweit sie sich innerhalb des Gesamtbetrags· des\nfern nicht gegen solche gemeinsame Ausführung                             Voranschlags halten. Ist der Voranschlag wegen\ngrundsätzliche Bccknken bestehen, die allgemeinen                         unvorhergesehener Umstände überschritten worden,\nUnkosten zwischen dem Bund und dem Brauerei-                              so kann die Oberfinanzdirektion die Uberschreitung\n~n11aber cntsprcchc:ncl dem Umfang der Kosten der                         genehmigen, wenn die Gesamtkosten 2,500 Deutsche\nsonstigen Anderun~Jen im Verhältnis ZU denen der                          Mark nicht übersteigen, andernfalls entscheidet der\nAufstellung der Malzmühle oder der Anbringung                             Bundesminister der Finanzen.\nder Vcrwicgun~isvorrichlung zu teilen.\n(3) Dem Bund crvvachsen aus dem Umstand, daß\n§ 101\ndie Kosten von i1m1 anf Grund des § 24 des Gesetzes\n: erstattet worden sind, keinerlei Rechte an den· be-                            Die Oberfinanzdirektionen sind ermächtigt,- die\n·schafflt~n Malzmühlcn und selbsttätigen Verwie-                            vorgeschriebenen Muster den besonderen Verhält-\ngurigs v orrichtlln 9 cn ..                                               nissen des einzelnen Betriebs anzupassen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                           171\nAnlage A\n(§ 5 BierStDB)\nFarbebierordnung\n(FBierO)\n§ 1                                                      § 6\n(1) Farbebier darf nur aus Gerstenmalz, Hopfen,         (1) Der Inhaber der Farbebierbrauerei hat das\nuntergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden,        Farbebier, das er an einen empfangsberechtigten\nes muß vergoren sein.                                   Betrieb abgeben will, vor der Entfernung aus der\n(2) f'arbebier darf nur an Brauereien und an Her-    Farbebierbrauerei dem für den Empfänger zuständi-\nsteller von biertihnlichen Getränken oder an Farbe-     gen Aufsichtsoberbeamten mit einer Versendung~-\nbierhändler zur Weitergabe an Brauereien und Her-       anmeldung nach Muster II anzumelden. Der An-\nste1ler von bierülrnlichen Getränken abgegeben          meldung ist ein freigemachter Briefumschlag bei-\nwerden.                                                 zufügen.\n(3) Farbebier darf unter Einhaltung der Vor-            (2) Der Empfänger hat das Farbebier unverzüg-\nschriften der Bierausfuhrordnung (Anlage C der          lich in seinen Betrieb aufzunehmen und in das\nBiersteuer-Durchführungsbestimmungen) steuerfrei        Zuckerverwendungsbuch einzutragen.\nausgeführt werden.                                         (3) Die mit der Entfernung des Farbebiers aus\n§ 2\ndem Herstellungsbetrieb bedingt entstandene Steuer-\n(1) Wer Farbebier herstellen und an andere Braue-    schuld des Versenders fällt bei ordnungsmäßiger\nreien abgeben will, bedarf dazu der Genehmigung         Versendung des Farbebiers mit dessen Aufnahme\nder Oberfinanzdirektion. Die Genehmigung wird nur       in den Betrieb des Empfängers weg.\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs zuverlässigen\nBrauereiinhabern erteilt.                                                          § 7\n(2) Auf Farbebierbrauereien sind, soweit nicht im       (1) Der Aufsichtsoberbeamte läßt prüfen, ob der\nfolgenden etwas anderes vorgeschrieben ist, die         En1pfänger das Farbebier in seinen Betrieb aufge-\nVorschriften des Biersteuergesetzes und der Durch-       nommen und in sein Zuckerverwendungsbuch ein-\nführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.            getragen hat. Der Aufsichtsoberbeamte sendet so-\ndann die mit einer entsprechenden Bescheinigung\n§ 3\nversehene Anmeldung unter Benutzung des frei-\n(1) Mindestens drei Tage vor der ersten Ein-         gemachten Briefumschlags an den Inhaber der Farbe-\nmaischung hat der Inhaber der Farbebierbrauerei         bierbrauerei zurück, der sie als Beleg beim Farbe-\nder Zollstelle eine schriftliche Erklärung in doppel-   bierbuch aufzubewahre1:i hat.\nter Ausfertigung zu übergeben, aus der die Her-\n(2) Ergibt die Prüfung, daß das Farbebier in den\nstellungsart des Farbebiers und die Menge der zu\nBetrieb des Empfängers nicht aufgenommen worden\nverwendenden Braustoffe ersichtlich sein muß (Be-\nist, so setzt die Zollstelle die Steuer fest und teilt\n. triebserklärung).\nsie dem Inhaber der Farbebierbrauerei mit Steuer-\n(2) Nach Prüfung und erforderlichenfalls Berich-     bescheid mit.\ntigung der Betriebserklärung durch den Oberbeamten\nübergibt die Zollstelle eine Ausfertigung dem Braue-        (3) Wenn der Nachweis erbracht wird, daß das\nreiinhaber zur Aufnahme in das Brauereibelegheft        Farbebier auf dem \\Veg zum Empfänger unter-\nund nimmt die zweite Ausfertigung zu ihrem Beleg-       geg~mgen ist, fällt die Steuerschuld des Inhabers der\nheft.                                                   Farbebierbrauerei weg. Die Entscheidung darüber,\nob der Untergang des Farbebiers als erwiesen an-\n(3) Die Betriebserklärung ist beim Betrieb genau\nzusehen ist, trifft in Zweifelsfällen das Hauptzoll-\neinzuhalten.\namt.\n(4) Bei Änderung der Herstellungsart oder Zu-                                  § 8\nsammensetzung des Farbebiers ist der Zollstelle\nbinnen der gleichen Frist eine neue Betriebserklä-         Das Hauptzollamt kann bei Versendung von\nrung einzureichen.                                      Farbebier innerhalb des Bezirks der Zollstelle ein\n§ 4                           vereinfachtes Ver\\?hren zulassen. Es kann in solchen\nFällen auch genehmigen, daß Farbebierbrauereien\nWenn in der Farbebierbrauerei neben dem Farbe-       die Versendung von Farbebier in längstens wöchent-\nbier auch anderes Bier hergestellt wird, so muß das     lichen Zwischenräumen anmelden.\nFarbebier in besonderen, vom Oberbeamten zu ge-\nnehmigenden Räumen gelagert werden.                                               § 9\n(1) In Farbebierbrauereien werden Bestandsauf-\n§ 5\nnahmen vorgenommen (§§ 66 und 67 der Biersteuer-\nDer Inhaber der Farbebierbrauerei hat zu führen      Durchführungsbestimmungen).\n1. über Herstellung von Farbebier ein Sudbuch           (2) Fehlmengen an Farbebier, die sich bei der\nnach § 61 der Biersteuer-Durchführungsbestim-     Bestandsaufnahme gegenüber den in der Brauerei\nmungen,                                           geführten Anschreibungen ergeben, sind zu ver-\n2. über das hergestellte Farbebier und über den      steuern, soweit vom Inhaber der Farbebierbrauerei\nAbgang an solchem an Stelle des Biersteuer-       nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurück-\nbuchs ein Farbebierbuch nach Muster I.            zuführen sind, die keine Steuerschuld begründen.","172                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 10                              gelder nach § 203 der Reichsabgabenordnung un-\n(1) Die Verwendung von Farhebier in Brauereien                  beschadet des außerdem etwa einzuleitenden Straf-\nunterliegt den in § 50 Abs. 1, §§ 54, 58 bis 60, .69               verfahrens verwirkt sein sollen.\nund 70 der Biersteuer-Durchführungsbestimmungen                       (3) Farbebierlager unterliegen der Steueraufsicht\nüber die Verwendung von Zucker gegebenen Be-                        nach Maßgabe der §§ 190 folgende der _Reichs-\nstimmungen mit der Maßgabe, daß die §§ 59 und 60                   abgabenordnung und §§ 32, 76 bis 89 der Biersteuer-\nauch für abgefundene Brauereien gelten und daß in                  Durchführungs bestimm ungen.\nder Verwendungscrkltirung (§ 58) der Hersteller des\n§ 12\nFarbebiers und die Biergattungen, denen das Farbe-\nhier zugesetzl werden soll, sowie der Abschnitt der                    (l) Für die Versendung von Farbebier zum Farbe-\nBierbereil1mg (ob irn Sudverfohren oder nach dessen                bierlager und für die Weitergabe von F,arbebier aus\nAbschluß) zu bPzeichnen sind. Zur Verwendung von                   dem Farbebierlager an einen empfangsberechtigten\nFarbcbierprolwn ucnügt, wenn eine Verwendungs·-                    Betrieb gelten §§ 6 und 7 entsprechend. Die mit der\nerklärung noch nicllt abge~JE!ben ist, eine einfache               Entfernung des Farbebiers aus der Farbebierbraue-\nAnzeige des V <'rwenders. Dic·se Anzeige darf unter-               rei entstandene Steuerschuld geht bei ordnungs-\nbleiben, wenn das Cew icht der ci nzelrn~n Farbebier-               mäßiger Versendung des Farbebiers mi.t dessen\nprobe 50 Gramm nicht übersteigt.                                   Aufnahme in das Farbebierlager auf dessen Inhaber\n(2) Die Verwendung von Fi.irbebier in Betrieben\nüber und fällt bei ordnungsmäßiger Versendung mit\nzur Herstellung bierülmlichcr Cel:r2inke unterliegt                der Aufnahme des Farbebiers in einen empfangs-\nden in § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 der                berechtigten Betrieb weg.\nBiersl:eucr···D11rdi fiOI !11·ungsbcsti1r111111ngen gegebenen         (2) Der Inhaber des Farbebierlagers hat das Fa:rbe-\nBestimmungen.                                                      bier alsbald nach der Aufnahme in das Farbebier-\nlager in das Farbebierbuch (§ 13 Abs. 1) einzutragen.\n§ 11\n§ 13\n(1) Parbebier1null(:rcic-,n und anderen zuverlässi-\ngen Ccwerbctrcib<:1Hlen, die kautrnännische Bücher                    (1) Der Inhaber von Farbebierlagern hat über den\nordnungsgemüß fiillrcn, kt.1nn im. Fall des Bedürf-                Zugang und Abgang an Farbebier dc1s Farbebier-\nnisses unter d<•1n Vorlwhalt ,k::; Widerrufs ein vom               buch nach Muster I zu führen.\nBrauereibetrieb ii rLI ich ~J<:l.rc:nn l<'S Farhebierlager                 Im Farbebierlager darf. Farbebier nur in den\nzur ZwisdwnL1qnu11u d('.S r:,,rlwhiers bewilligt wer-               Versandgefäßen der Farbebierbrauerei gelagert und\nden. Uber die Zulas:;unD enl.',;cheidet die örtlich zu-            nur in diesen an empfangsberechtigte Befriebe ab-\nständigP OberlintlH>'.d i rek t.ion im Benehmen mit der            gegeben werden. Mit Genehmigung des Hauptzoll-\nfür den I-forstc,[l u ngshcl.ri<dJ z11 ~;!~incl igen Oberfinanz-   amts darf in besonderen Fällen Farbebier auch in\ndircklion.                                                          andere Gefäße umgefüllt werden, die den Vor-\n(2) Die Bewilli(jung kdm1 cm ,lte Bedin~Jlrng ge-               schriften der §§ 52 und 53 der Biersteuer-Durch-\nknüpft werden, cli:iß eine an~Jcrnessene Sicherheit                führungsbestimmungen entsprechend bezeichnet sein\ngestelll wird und ddß für (fon Fall dc~s Mißbrauchs                rnüssen.\nder Vergünstigung oder cfor Nichteinhaltung der                       (3) In Farbebierlagern werden Bestandsaufnahmen\netwa gestellten besonderen Bedingungen Sicherungs-                  vor.genommen. § 9 gilt entsprechend.\nAnlage B\n(§ 10 BierStDB)\nSteuerordnung für Einfuhrbier\n(BierEO)\n§ 1                                                         § 4\nWird Bier im Zollanweisungsverfahren einer                          (1) Der Stammwürzegehalt des Biers·braucht mnt-\nZollstelle im Innern überwiesen, so haftet derjenige,              lieh nicht nachgeprüft zu werden, wenn gegen die\nder im Zollanweisungsverfahren für den Zoll haftet,                 Richtigkeit der Anmeldung keine Bedenken be-\nauch für den Betrng der Biersteuer.                                 stehen.\n(2) In Zweifelsfällen wird der Stammwürzegehalt\n§ 2\nnach Anlage D zu den Biersteuer-Durchführungs-\nDie Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist schrift-                 bestimmungen ermittelt.\nlich in der Zollanmeldung abzugeben. Die mündliche\n§ 5\nAnmeldung zur Sl euerfcstsetzung genügt, wenn die\n0\nZollanmeldung rnCindlich abgegeben wird oder wenn                      (1) Der Raumgehalt der Umschließungen kann\neine Zollanmeldung nicht erforderlich ist.                         ·schätzungsweise ermittelt werden. Gibt sich der An-\nmelder mit dem Ergebnis der amtlichen Schätzung\n§ 3                               nicht zufrieden, so wird der Raumgehalt amtlich er-\nIn der Amneldung zur Steuerfestsetzung ist die                  mittelt. Die Ermittlung darf probeweise erfolgen.\nGattung (Einfachbier, Schankbier, Vollbier, Stark-                     (2) Der Raumgehalt von Fässern, auf denen der\nbier) und für jede Gattung Zahl, Art und Raum-                     Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raum-\ngehalt der einzelnen Umschließungen anzugeben.                     gehalt nachLitern deutlich und dauerhaft angegeben\nFlaschen von glekher Form und nnnähernd gleicher                   sind, wird nach der eichamtlichen Raumgehalts-\nGröße dürfen mit ihrem Durchschnittsraumgehalt                     bezeichnung angenommen, wenn seit der Eichung\nangemeldet werden.                                                 nicht mehr als 5 Jahre verflossen sind. De.r Raum-","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                            173\ngeha1t andern F~isscr wird, wenn der Anmelder                  stelle, bei der das Bier zur Steuerfestsetzung ange-\nnicht di(~ ni.lssc'. VcrnH~ss1rng lH'ilntragt, durch Ver-      meldet werden soll, Muster der Umschließungen\nmessung i.l ur t.rockc:rwni \\Veg ermittelt.                    hinterlegt werden.\n(]) hisscr kiinn(rn auf Anliag des Anmelders t:rst            (6) Bei der Vermessung wird im allgemeinen die\nnach                   vc,rrncssen werden, wenn die Näm-       Flüssigkeitsmenge ennittelt, di.e die Umschließung\nlichkcil der Fiissc''r c.m1tlich                     werden    enthält, wenn sie bis zum Uberlaufen gefüllt ist, bei\nkdnn und clcr Arn11cldcr sich verpflichtet, die Fässer         Flaschen jedoch nur die Flüssigke~tsmenge, ~ie die\nrn i t den 911 t (:rhallenen Nümlichkeitszeichen nach          Flaschen bei handelsüblicher Befüllung enthalten.\nder EnUccrung der Zollsle1le wieder vorzuführen.\nDie Steuer wird vor]üufig nach dem Gewicht des                                            § 6\nBiers cinschlicßlid1 clcr Umschli'cßung berechnet,                (1) \\A/ er Steuerschuldner ·wird, wann die Steuer-\nwobei 100 kg g1cic:h 1 hl Zll rechnen sind.                    schuld entsteht und wann sie fällig wird, bestir:1mt\n(4) Der so bcr(!chnelc Betrag ist bei der Zollstelle       sich nach den Zollvorschriften (vergleiche § 2 Abs. 3,\n(Zollkasse) zu V(\\rwabrcn. Nach der Vermessung                 § 6 Abs. 2 des Biersteuergesetzes).\nder leeren Fiisscr ist der endgültige Steuerbetrag                (2) Ein Zahlungsaufschub für die Steuer ist nicht\nfestzusetzen und als BiorsLc\\ucr zu buchen. Der ver-           zulässig (vergleiche § 6 Abs. 3 des Biersteuer-\nwahrte Bctrc1g ist anzurechnen und, soweit er den              gesetzes).\nendgültig l(:Sl.CJC!sctzkn Steuerbetrag übersteigt,\nzurückzuzahlen.                                                                           § 7\n(5) Andere'.    lT msch1 icßungen     als  Fässer (z. B.      Der Steuerbetrag wird von der Zollstelle für jede\nFlaschen) wc!rdcn naß vc)rmcssen. Zur Vermeidung               Anmeldung in einer Summe festgesetzt und dem\nwiederholter Vcrmcssun~Jcn können bei der Zoll-                Steuerschuldner mitgeteil 1:.\nAnlage C\n(§ 14 BierStDB)\nBierausfuhrordnung\n(BierAO)\n§ 1                            übereinstimmt. Die Feststellung kann probeweise\nFür das unlc~r Be<lchLunn der hierfür gegebenen             erfolgen.\nBestimmungc'n aus dem Inland rrusgeführte, im In-\nland hergcs1:E'.llte Bier wird clic Befreiung von der             (1) vVenn die Zollstelle den Ausgang nicht selbst\nBiersteuer nur g(:W i:ihrt, wenn die auf einmal zur            überwachen läßt, werden die abgefertigten Bier-\nAbfertigung 1<on111H;lHlc>. Biermenge mindestens zehn\nsendUngen amtlich verschlossen und der vom Ver-\nLitf~r l)('träg t. Dc:r Anspruch steht nur zu dem In-\nsender gewählten Ausgangszollstelle unter Gewäh-\nha b.er einer nicht nach § 16 dt'S BierstE:!Uergesetzes        rung .einer angemessenen Ausfuhrfrist überwiesen.\nabgefundenen Brcrnc~rci, und zwar der Brauerei, in\nder dc1s Bier bcr9eslcllt ist. Der Ausfuhr aus dem                (2) Das Ergebnis der Abfertigung, clie Anlegung\nInland slcht die J\\bferligunu des Biers zu einem               der Verschlüsse, die Ausfuhrfrist usw. werden in\nZollverkehr gleich.                                            beiden Ausfertigungen der Ausfuhranmeldung ein-\ngetragen.\n§ 2                                (3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung erhält\nDc~r Bnmcreiinhcibcr hat das zur Ausfuhr be-               der Brauereiinhaber, die zweite wird der Zollstelle\nstimrnte Bier, ehe PS d.ie Lagerräume für un ver-              zurückgegeben.\nsteuertes Bier (§ 51 der Biersteuer-Durchführungs-                                        § 6\nbestimmungen) verläßt, mit einer Ausfuhranmeldung\nnach Muster u in doppPl ter Ausfertigung bei der                  Der Brauereiinhaber hat das abgefertigte Bier mit\nZollstelle anzumelden.                                         der Ausfuhranme1dung und unter Erhaltung der an-\ngelegten Verschlüsse so zeitig der gewählten Aus-\n§ 3                            gangszollstelle vorzuführen, daß es innerhalb ·cter\nDie Zollstelle tri:igt tlie Ausfuhranmeldungen in          gestellten Frist ausgeführt werden kann.\nein nach Muster h zu führendes Bierausfuhrbuch\nein lJnd veranlaßt die Abfertigung des Biers. Das                                         § 7\nBier darf, abgesc!hen von den Fällen des § 9, aus\n(1) Die Ausgangszollstelle kann sich bei der Aus-\nden im § 51 der Biersteuer-Durchführungsbestim-\ngangsabfertigung, soweit nicht nach ihrem Ermes-\nmungen bezeichneten R~iu men vor der Abfertigung\nsen oder nach den Un1ständen, z. B. im Fall eines\nnicht entfernt werden.\nwäbrend der Versendung eingetretenen Flüssig-\n§ 4                            keitsverlustes, eine weitere Prüfung erforderl-ich ist,\nauf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Ge-\n( 1) Die Fässr~r müssen spundvoll, die Flaschen\nbinde und Packstücke und auf die Abnahme des\nhandelsüblich behi.llt sein. In einem Packstück dürfen\nVerschlusses beschränken. Sie bescheinigt die Aus-\nnur Flaschen von g1e1dwr Größe verpackt sein. Das\nfuhr auf Grund der eigenen Vvahrnehmungen oder\nHauplzollan1l kann Ausnahmen zulassen.\nauf Grund der Angaben der Begleitungs- oder Uber-\n(2) Die Abfertigung erstreckt sich auf die Fest-           wachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung. Im\nstellung, duß das Bier unverdorben ist und mit der             Fall der Aufnahme in ein Zollager werden die Zoll-\nAnmeldung hinsichtlich der Gattung und Menge                   vorschriften angewendet.","174                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) über die ausgegangenen Biersendungen wird                                  § 10\nbei der Ausgangszollstelle ein BieTausgangsbuch             (1) Der Brauereiinhaber hat das zur Ausfuhr an-\nnach Muster c geführt.                                  gemeldete Bier sogleich in die Spalten 8 bis 13 des\n§ 8\nBiersteuerbuchs einzutragen.\n(2) Trifft binnen einer Woche nach Ablauf der\n(1) Die Ausgangsbescheinigung für unverstouer-\ngestellten Frist die mit Ausgangsbescheinigung ver-\ntes Bier können alle Grenzzollstellen und alle die\nsehene Anmeldung bei der Zollstelle nicht ein,\nBinnenzollstellen erteilen, die zur Abfertigung zu      ergibt sich aus der Anmeldung, daß die Ware nicht\ndem vorgesehenen Zollverk(!hr befugt sind. Der\nfristgemäß ausgeführt ist, oder wird wegen unter-\nBundesminister der Finanzen kann die Befugnis auf       lassener Ausfq.hr die Anmeldung an die Zollstelle\nandere ZoJlstellen übertragen.                          zurückgegeben, so wird das Bier zur Versteuerung\n(2) Die  den Ausgang bescheinigende Zollstelle       im Biersteuerbuch angeschrieben, es sei denn, daß\nsendet die  Ausfuhranmeldungen ohne Zeitverlust der     der Nachwei.s erbracht wird, daß das Bier innerhalb\nauf Seite    1 der Ausfuhranmeldung angegebenen         der Ausfuhrfrist zugrunde gegangen ist. In Zweifels-\nZollstelle  zurück.                                     fällen entscheidet das Hauptzollamt.\n§ 9                               (3) In den Fällen des Absatzes 2 werden bei der\nDas Hauptzollarn t kann widerruflich gestatten,      nächsten Steuerberechnung die in der Anmeldung\ndaß von der Vorffthrung des Biers und der Ver-          angegebenen Biermengen in den Spalten 20 bis 25\nschl ußanlegung Abstand genommen und die An-            des Biersteuerbuchs zu- und in den Spalten 8 bis 13\nmeldung allein auf Grund der Angaben des Brauerei-      abgesetzt. Auf die Eintragungen im Bierausfuhrbuch\ninhabers von der Zollstelle vollzogen wird. In die-     und im Biersteuerbuch wird gegenseitig verwiesen.\nsen Fällen können bei der Ausgangsabfertigung die           (4) Geht die Anmeldung mit der Bescheinigung\nangemeldeten Gattungen und Mengen ohne Offnung          über den fristgemäßen Ausgang des Biers verspätet\nder Packstücke als vorgefunden angenommen wer-          ein oder wird nachträglich festgestellt, daß das Bier\nden, wenn die letzteren nach Zahl, Art, Zeichen und     innerhalb der Ausfuhrfrist zugrunde gegangen ist,\nNummer, bei Pässcrn auch nach der eichamtlichen         so wird die Berichtigung des Biersteuerbuchs nach\nRaumgehaltsangabe, mit der Anmeldung überein-           Absatz 3 wieder rückgängig gemacht. Im zweiten\nstimmen und kein Grund zu dem Verdacht vorliegt,        der erwähnten Fälle bedarf es der Genehmigung\ndaß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht.              des Hauptzollamts.\nAnlage D\n(§ 31 BierStDB)\nAnleitung\nzur Feststellung des Stammwürzegehalts\nim Bier\nI. Grundsatz                       Zolltechnische Prüfungsstelle nicht für geboten er-\n(1) Der Stammwürzegehalt wird festgestellt nach      achtet wird (z. B. bei stark gesüßten oder bei Wei-\ndem Refraktometerverfahren durch Bestimmung der         zenbieren), werden von dieser alsbald an die Zoll-\nDichte und Lichtbrechung des Biers oder nach dem        technische Prüfungsanstalt zur Feststellung des\npyknometrischen Destillationsverfahren.                 Stammwürzegehalts im Nachuntersuchungsverfahren\n(II b) gesandt.\n(2) Die nach § 31 Abs. 1 der Biersteuer-Durch-\nführungsbestimmungen entnommenen Bierproben                                 II. Untersuchung\nwerden vom Oberbeamten unmittelbar an die Zoll-\ntechnische Prüfungsstelle gesandt, die den Stamm-                a) Aus sonder u n g s verfahren\nwürzegehalt nach dem Refraktometerverfahren (Aus-            (1) Etwa 500 ccm Bier werden von ihrem Kohlen-\nsonderungsverfahren) feststellt. Wenn sich hierbei       säuregehalt durch mindestens dreimaliges kräftiges\nergibt, daß der Stammwürzegehalt für Einfachbier        Schütteln in einer ·halbgefüllten Flasche möglichst\nweniger als 2 oder mehr als 5,5 v. H., für Schank-       befreit, wobei nach jedem Schütteln das Bier durch\nbier weniger als 7 oder mehr als 8 v. H., für Voll-      Umgießen in ein anderes Gefäß mit Luft in Berüh-\nbier weniger als 11 oder mehr als 14 v. H. und für      rung gebracht wird. Nach dem letzten Schütteln\nStarkbier weniger als 16 v. H. beträgt, wird eine       wird die Probe durch ein doppeltes Faltenfilter\nweitere Bierprobe mit dem entstandenen Schrift-          filtriert.\nwechsel, aus dem auch das Feststellungsergebnis              (2) Die so vorbereitete Probe wird alsbald in\nnach dem Refraktometerverfahren zu ersehen sein          einen vollkommen trockenen Standzylinder von\nmuß, an die Zoll technische Prüfungsanstalt zur          etwa 35 cm Höhe und etwa 40 mm lichter Weite\nUntersuchung nach dem pyknometrischen Destilla-          gegossen und durch Einstellen in ein größeres mit\ntionsverfahren (Nachuntersuchung) übersandt. Bei         Wasser gefülltes Gefäß auf die Temperatur von\nFeststellung des Stammwürzegehalts aus Anlaß           genau + 20° C gebracht. Bei dieser Temperatur wird\neines Rechtsmittel- oder Strafverfahrens werden die     die Dichte des Biers mit einer bei + 20° C amtlich\nBierproben sogleich an die Zolltechnische Prüfungs-     geeichten und sorgfältig gereinigten Dichtespindel\nanstalt zur Untersuchung nach dem pyknometrischen        (Präzisionsspindel) bestimmt, und zwar bis auf vier\nDestillationsverfahren gesandt. Die Feststellung         Stellen hinter dem Komma. Zweckmäßig wird zuerst\nnach dem Refraktomctcrverfahren entfällt.                die Dichte mit einer Suchspindel annähernd be-\n(3) Sehr dunkle oder solche Biere, bei denen aus     stimmt und nach dem hierbei festgestellten Wert\nbesonderen Gründen eine Untersuchung durch die          die entsprechende Präzisionsspindel ausgewählt.","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den,25. März 1952                                      175\n(3) Zur Bestimmung der Lichtbrechung des Biers           dem ·wert des Lichtbrechungsgrads (SJ .ala II) ver-\nwird das Zeißsche Eintauchrefraktometer benutzt,              bindet. Der Schnittpunkt des schwarzen Strichs auf\ndas für eine Ablesung bei +- 20° C justiert sein muß.        dem Lineal mit der Skala III zeigt alsdann den\nEin Becherglas wird mit dem nach Absatz 1 vorbe-              Stammwürzegehalt des Biers an.\nreiteten Bier etwa zur Hälfte gefüllt und in den\nTcmperiertrog eingehängt, dessen Wasserfüllung auf              (5)_ Beispiele:\ngenau + 2()'' C gehalten wird. In das Becherglas                      a) Dichte bei + 20° C = 1,0080\nwird sodann das Eintauchrefraktometer eingetaucht,                       Lichtbrechung bei + 20° C = 39,0\ndie Probe etwa 5 Minuten bei genau + 20° C ge-                          Stammwürzegehalt = 12,5 v. H.\nhc1lten und alsdc1nn der Wert abgelesen. Es ist\nb) Dichte bei + 20° C = 1,0055\ndarauf zu achten; daß die Skc1la cles Refraktometers\nLichtbrechung bei + 20° C = 25,2\nscharf eingestellt ist und die Trennlinie keinen\nStammwürzegehalt = 4,1 v. H.\nfarbigen Saum zeigt. Die Einstellung der Trommel-\nskala wird viermal wiederholt und aus den ver-\nschiedenen Ablesung(m der Durchschnitt berechnet.                b) Nach untersuch u n g s verfahren\nWeichen die beim Ablesen gefundenen Werte um\nBei der Nachuntersuchung wird das pyknome-\nmehr als 0,2 Skalenteile voneinander ab, so wird\ntrische Destillationsverfahren angewendet und der\ndie Trommelskala sechsmal eingestellt und aus den\nStammwürzegehalt nach der großen Ballingschen\nAblesungen der Durchschnitt errechnet.\nFormel\n(4) Aus den ermittelten Werten der Dichte (Ab-\n100 (2,0665 · W + E)\nsatz 2) und der Lichtbrechung (Absatz 3) wird in                          St = - - - - - - - - - -\ndem Nomogramm nach Gerum-Wißner der Stamm-                                         100 + 1,0665 · W\nwürzegehalt in der Weise abgelesen, daß man mit                             (W = Weingeist, E = Extrakt,\ndem schwarzen Strich des durchsichtigen Lineals                             je in Gewichtshundertteilen)\nden Wert der Dichte (Skala I des Nomogramms) mit             berechnet.\nAnlage E\n(§ 84 BierStDB)\nAnleitung\nzur Festsetzung des Schwunds der Brauereien\n(1) Die Festsetzung des Schwunds einer Brauerei,             (3) Im allgemeinen kann als Anhaltspunkt           dienen,\nd. i. der Ges<!mtverlust vom Ausschlagen der Würze           daß der Gesamtschwund\naus der Braupfanne bis zum Abfüllen des Biers im                     in sehr guten Betrieben nicht mehr als         13 v.H.\nLagerkeller, ist von besonderer Wichtigkeit, weil                    in guten Betrieben nicht mehr als . . .        15 v.H.\nvon der zuverlässigen Pestsetzung des Schwunds\nin mittelmäßigen Betrieben nicht mehr\ndie richtige Ermittlung der überwachungspflichtigen\nals . ; . . . . . . . . . . . . . . . .     18 v.H.\nBiermenge abhängt. Um den Schwund zuverlässig\nfestsetzen zu können, ist es notwendig, daß die er-                  in schlechten Betrieben mehr als . . .         18 v.H.\nforderlichen Sehwundermittelungen unvermutet an              der heißen Ausschlagwürze beträgt. Bei der Unter-\nmehreren Norrnalsuden in verschiedenen Herstel-              scheidung der Brauereien ist die Brauereieinrich-\n•·Iungsabschnitlen, bei verschiedenen Bierarten und           tung, die Betriebsleitung und die mehr oder minder\nBiergattungen und zu verschiedenen Jahreszeiten              sorgsame Arbeitsweise zu berücksichtigen. Keines-\nvorgenommen werden.                                          falls kann die Größe des Betriebs für sich allein\n(2) Nach den wissenschaftlichen Beobachtungen            als ein genügend zuverlässiges Unterscheidungs-\nund praktischen Erfahrungen darf angenommen                  merkmal erachtet werden. In kleinen Brauereien,\nwerden, daß der Schwund in den verschiedenen                 die nur obergäriges Einfachbier (z. B. Jungbier}' her-\nBrauereibetrieben in der Regel zwischen 8 bis 25             stellen, ist im allgemeinen wegen der kürzeren\nv. H. der heißen Ausschlagwürze schwankt und sich Dauer der Gärung und der Behandlung des Biers\nin nachstehender Weise zusammensetzt:                        bis zum Ausstoß mit einem wesentlich niedrigeren\n1. Zusammenziehung der heißen                        Gesamtschwund zu rechnen.\nWürze durch Abkühlung und                            (4) Der im Absatz 2 unter Ziffer 1 bezeichnete\nWürzeverdrängung durch den                        Schwund durch Zusammenziehung der heißen Würze\nHopfen . . . . . . . . . .       4 bis 4 v.H.     und Würzeverdrängung durch den Hopfen ist für\n2. Verdunstung . . . . . . . . . . 1 bis 9 v.H.      alle Brauereien gleich. Er stellt eine einfache\n3. Verlust durch Ilopfen- und                      · Mengenveränderung mit gleichbleibendem Gehalt\nKühlgelä~Jer und Benetzung . 0,5 bis 3 v .H.      der Würze an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) dar.\n4. Verlust vom Gärkeller bis                             (5) Der im Absatz 2 unter Ziffer 2 bezeichnete\nzum Ausstoß . . .                2,5 bis 9 v.H.   Schwund durch Verdunstung bedeutet ebenfalls\nund zwar:                                         keinen Verlust an löslichen Stoffen, sondern nur\na) im Cü rkeller     bis 4 v.H.,                  einen Wasserverlust und ist abhängig von der Art\nb) irn Lager-                                     und Zeitdauer der Abkühlung der heißen Würze.\nkeller . . .      bis 3 v.H.,                      (6) Brauereien, die zum Abkühlen der heißen\nc} bf!im Ab-                                      Würze besondere Kühlvorrichtungen benutzen,\nfüllen        0,5 bis 2 v.H.                   haben einen geringeren Verdunstungsschwund als\nzusammen . . . . 8 bis 25 v .H.      Brauereien, die die Würze sehr lange auf dem","176                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1.952, Teil I\nKühlschiff stehen lassen. Bei Brauereien, die ohne                                               (9) Der Schwund vom Gärkeller bis zum Aus-\nKühlschiff arbeiten, scheidet der Schwund durch                                              stoß kann durch Auspressen des Vor- und Unter-\nVerdunstung in der Regel fast ganz aus.                                                      zeugs sowie des Zeugs und des Faßgelägers eben-\nfalls erheblich vermindert werden, besonders aber\n(7) Der im Absatz 2 unter Ziffer 2 bezeichnete\nauch durch sorgfältiges Arbeiten beim Abfüllen des\nSchwund (Verdunslungsschwuncl) kann aus der\nBiers. Eine weitere Verminderung dieses Verlustes\nVergleichung der Zuckerspinclelanzeigen der Aus-\nhaben Brauereien zu verzeichnen, die ohne Fuhr-\nschlag- und der Anslcllwürzc bei + 20° C sowie aus\nf aß arbeiten und ihr Bier durch eine Rohrleitung\nder Menge der Ausschlagwürze berechnet werden.\naus den Gärbottichen unmittelbar in den Lagerkeller\nüberführen können. Auch die Verwendung großer\nBeispiel:                                                    Gär- und Lagergefäße (z. B. Tanks) vermindert den\nVerlust. Bei sehr gutem Betrieb kann man vom\nExlraklgehalt der AusschldgwLirzc                                         11,6   V.  H.\nAnstellen der Würze im Gärkeller bis zum Ausstoß\nExlraktgehalt d('r Ansl.cllwürzc.                                         12,1   V.  H.      mit einem Verlust von 2,5 bis 4,5 v. li. rechnen. Bei\nUnlerschiecl                    0,5 v. FL         gutem bis mittlerem Betrieb beträgt dieser Verlust\n4,5 bis 7 v. H., bei schlechtem Betrieb über 7 bis\nDer Schwund d II rch VPrcl unslung, Hopfen- und                                              lO    V.  H\nKühlgelü~Jcr und Benelzung belriigt nach der\nGleichung                                                                                        (10) Für die Gesamtschwunderrnittlung sJeht bei\nnormalen Herstellung·s- und Absatzbedingungen in\n12,l : 0/i               100 ;     X         4,1] V.    H.\nBrauereien _mit sorgfältiger kaufrnäsnischer Buch-\n(ß) DPr i111 1\\!J,.;i:J!z 2 unU!r Ziffr:r ] bezeichnete                                  führung noch eine andere Berechnun~r~art zur Ver-\nSdiwund kc1n11 rl1:nl1 /\\11:-;prc:;'-;c:n 11nc1 Aw,spritzcn                                  fügung, die für jede Bierart mit Plwa gleichem\ndes Hopfons 11 nrl durch V c nNcndc'n von Trub-                                              Stc:mmwürzegehdll in folgender VVeist! anzustellen\nsücken, noch n,r,hr illwr durch da.c; Benutzen von                                           ist:\nriller- oder Trt1l)pn•>;:;t'.n \\IV(:s,-nllich verrnindert und                                           1. Biervorrat bei Beginn des Ce-\nbis auf 0,5 v. ! L ]i(~rabg()dr(icid werden.                                                               schi:iftsjahrs (Gär- und Lager-\nDer Vvürzcvcdw;t dmd1 l lopfonnclägcr betr~)~Jt im                                                         kellervorräte sind auf fe1ti9es\nDmchschnitl fi.ir l k~! I lopfen                                                                           Bier umzuwerten) z. B. .                     6 800 hl\nbei einfachclll /\\ ht ropl('n                                              6,G Liter                   2. Sudhausherstellung (Menge der\nbei einfachem /\\uspt()SS<>.n                                               2,8 Liter                       heißen Ausschlagwürze) im Ge-\nschäftsjahr, z. B.                          33 100 hl\nbei gukm Au:,:-;pril:t.(~n .                                                1,8 Liter\nbei gutem Aus~;prilz.cn und Auspressen                                     0,3 Liler                   3. Rückbier       im gleichen Zeitab-\nschnitt z. B. .                                250 hl\nDurch Verwc,ndon9 von l lopfc!n lau gern kann der                                                                                  Summe               40 150 hl\nVerlust noch weil.er lwrabw~driickl werden. Der\nWürzeverlust durd1 KCil1igclüi;:1cr kunn im Durch-                                                     4. Biervorrat am Schluß des Ge-\nschnitt bcin1 Vc!rwendcn von Trubsöcken mit 4 bis                                                          schäftsjahrs (wie zu 1) z. B. .              6 300 hl\n6 Litern, beim Vcrvvcnden von PrPssen mit 1,4 Litc~m                                                   5. Bierverkauf einschl. Gratisbier\nWürze fö.r 100 Kilogramm Mcdz angenommen wer-                                                              im Geschäftsjahr z. B. .                    28 000 hl\nden. Der Bcnel.zungsvcrlust ist, in Hundert.teilen                                                     6. Haustrunk z. B. .                               450 hl\nder Ausschlagwürzc ~Jercchncl, in größeren Betrie-\nSumme               34 750 hl\nben meist geringer c1ls in kleineren, weil oft in\nbeiden Arten von Betrieben die Rohrleitungen\nDer Schwund beträgt hiernach 5400 hL Sein Vom-\ngenau so lan~J, die durch dic·se hindurchgef-ühr-\nhundertsatz ist von der Menge der heißen Aus-\nten Würzemcnrr~n aber verschieden groß sind. In\nschlagwürze und der Menge des Rückbiers zu be-\nder Regel bclrüDt der Benel.zungsschwund 0,1 bis\nrechnen, die nach Feststellung der Menge der\n0,3 v. H. der Allsschlcl~Jwürze. Wenn die Menge der\nAusschlagwürze zugesetzt worden ist. Der Sehwund-\nAnstellwürze durch Vermessen ermittelt werden\nsatz liegt daher innerhalb der Grenze von 16,19 und\nkann, entspricht der Schwund von der Braupfanne\n16,31 V. H.\nbis zum Gärkeller (Absatz 2 Ziffern 1 bis 3) dem\nUnterschied zwischen der Menge der Ausschlag-                                                     (11) Zur Herbeiführung eines einheitlichen Ver-\nwürze und der Anslc!llwürzc:. Wenn die Menge der                                             fahrens bei Festsetzung der Sehwundsätze sind für\nAnstel1wihzc in gcc~ichtcn Gcfüfkn ermittelt wer-                                            jeden Zollamts- und Hauptzollam.tshezirk Uber-\nden kann, ist ckr Schwund von clPr Braupfanne bis                                             sichlen nach dem anliegenden Muster über die\nzum Gärkcll('r rcqeJrn;ißig aus dem Unterschied                                              Festsetzung der Sehwundsätze für die einzelnen\nzwischen der tAc:n~w der Ausschlagwürzc und der                                              Brauereien und die hierfür in Betracht kommenden\nAnstcllwürzc zu lwn·chncn.                                                                   Anhaltspunkte anzufertigen.\n------··-·-·••»••·----···----······\nDas Rundesqf'sr-l.1.Li1uii Pr;( l1<.,rnt in zwei Cf(:sonrkrt(,n Teilen -           Teil. I und T!!il II - .     Lau!Pnder Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvicrtelii:ihriirh lu;. 1,,;; 1  i'Jlv'I ~.00 fiir Tc·il II    DM '.l 00 frnzüqlich Zu,;tc\\iq,-1,i\"d,r) -· Einzelstürke je anqet,mqcne 24 SGilPn DM 0.40 beim Ver•\nlao de·s „131rndcs,11,J.,•1<1q · 11, loonn orlr•1 in Köln Rh           Z.11send•mq einzelner Sliicke per Strei1band qeqen Voreinsendung des erforderlirhen Betrages\nau.! Postscheckkonto „Ut1rff.k~;in1.ci\\Jer\" f(oln fl'.J 400 -· H<,rn1Jsqeber· Dr,r ll11ndesmi11ister der Justiz Verlag: Bundesanze1gPI ·Verlags· GmbH,,\nBonn;Köln. Drnck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}