{"id":"bgbl1-1952-12-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":12,"date":"1952-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Biersteuergesetzes","law_date":"1952-03-14T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                       Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1952                                              Nr.12\nTag                                                      Inhalt:                                              Seite\n14. 3. 52 ßekann!.madumg der Neufassung des Biersteuergesetzes             .  .  . . • .  .  .  .  . .           149\n14. 3. 52 Bck,1n11Ltnciclirn111 dvr Neufassun~J der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz               153\nBekanntmachung\nder Neufassung des Biersteuergesetzes.\nVom 14. März 1952.\nAuf Gruncl cles § 2 des Gesetzes zur Änderung\n<l<'s Hiersteucr~Jesetzes vom 14. August 1950 (Bun-\ncksqesclzbl. S. ~)63) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Biersteuergesetzes in der nunmehr geltenden\nFa~;sung bckanntgegehH1.\nBonn, den 14. :tvforz 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nBier.steuergesetz\nin der f•assung vom 14. :rvlärz 1952.\nI. Allgemeine Vorschriften                                                   Höhe der Biersteuer\nGegenstand der Biersteuer                                                    § 3\n(1) Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der\n§ 1                               in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs-\nBier untcrlie~Jt eirwr Abgabe (Biersteuer). Die                jahrs erzeugten Biermenge\nBiersteuer ist Verbrat1d1steuer im Sinn dc~r Reichs-                    von den ersten            2 000 hl   12,-- DM\nabgabenordnung.                                                         von den folgenden         8 000 hl   12,30 DM\n10 000 hl   12,60 DM\nEntstehung der Steuerschuld,                                                      10 000 hl   12,90 DM\nPerson des Steuerschuldners                                                      30 000 hl   13,20 DM\n30 000 hl   13,80 DM\n§ 2                                                              30 000 hl   14,40 DM\n(1) Die Steuerschuld entslcht dadurch,. daß Bier                          dem Rest                        15,- DM.\naus der Brauerei entfernt oder innerhalb der Braue-               Für Hausbrauer (§ 9 Abs. 6), die Inhaber landwirt-\nrei getrunken wird, und zwcu im Zeitpunkt der Ent-                schaftlicher Betriebe mit einer Grundfläche bis zu\nfernung oder der Entnahme (l1·s Biers. Der Bundes-                10 Hektar sind, die innerhalb eines Rechnungsjahrs\nminister der Finanzen kann f11 tlil' Vc,rsenclung von             aus selbstaewonnener Gerste nicht mehr .als 10\nFarbebicr Ausnahmen zulass,··                                     Hektoliter .:,Bier mit einem Stammwürzegehalt von\n(2) Steuerschuldner i~;!- w, , Bier für seine Rech-            nicht mehr als 12 vom Hundert herstellen und die\nnung herstellt oder her:;,: ],_., ILifH. SluuP1sdmldner\nbereits vor dem 1. April 1930 die Brauereien in Be-\nist auch der Inhabt'r <!in, I; •1uc,u~i für das frernde           trieb .hatten, ermäßigt sich der Steuersatz um 40 vom\n1-Iundert. Für Hausbrauer, die Inhaber eines land-\nBier, dds in seine Br,111c1 1 ( ,11~J('!Hucht vvird.\nvv i rtschaftlichen Betriebes mit einer Grundfläche von\n(3) Bei der Ei11ft1hr vo.1 F,,·1 ir- ch1s Lil,atd cwllc:.1     mehr als 10 Hektar sind, erhöht sich die steuer-\nfür die l'.1J!'.-Lclu1rHJ rh-r : ivui·r~;chuld, fC11 den Z.e1t•·  begünstigte Jahreshöchstmenge auf 15 Hektoliter\npunk l, in ckm d i(~ '. ;1, 'tl<•rs,:, tdd cnt~;I <:h L, und fiir Bier. Die Vergünstigung wird nur Hausbrauern ge-\ndie Person des Sir'L'(\"l ·:,l1t:J, .wrs die Qni.sp1Pchenücn       währt, die gewerbsmäßig fremdes Bier nicht ab-\nVorschriften des :l.ollrcdil::::.                                 rieben oder abgeben lassen. Die Vergünstigung er-","150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nli:~(ht rniL /\\bLrnf des Rcchnungsjilhrs, in dem in                            Erstattung der Steuer\nd(~r ßraucu·i lllC)ll r cJls l O ockr 15 Hek toliler Bier er-\n§ 8\nzcu~Jt wc,rdcn oder in dem die Hausbrauer Bier, für\ndi:ls clic Sl.c1H·rver~Ji\"tnsti~Jlln9 in Anspruch genom-         Für Bier, das in die Brauerei zurückgelangt oder\nmen worden isl, an nicht zum llaushalt gehörige               das in eine andere Brauerei eingebracht wird, kann\nPersonen gcocn Enl~Jclt abgeben.                              die Biersteuer nach näherer Bestimmung des Bun-\ndesministers der Finanzen erstattet werden.\n(2) Die SLcuersi.ilL'.C: im .Absatz 1 Ql~lten für Voll-\nbi('.f. Sie c·rn1~ißiqPn sich für Schankbier um ein                                Bierbereitung\nVie,tcl und lür Einfuchbicr um die Hälfte. Sie er-\n§ 9\nhöhen sich Jiir SlcnkbiPr um <lic Hälfte. Farbebier\nist nach (lprn böd1slen Salz Jür Starkbier zu ver-                (1) Zur Bereitu_ng von untergärigem Bier darf,\nsteuern. Einfachhic:r isl Bic!r mit üinem Stammwürze-         abgesehen von der Vorschrift im Absatz 3, nur\ngehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert. Schankbier ist              Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und vVasser verwendet\nBier mit ein('lll Sldmmwürzcgchalt von 7 bis 8 vom            werden.\nHundert. Vollbi<'t isl Bier mit einem Starnmwürze-               (2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt\ngelrnlt von 1 l bis 14 vom I Iundert. Starkbier ist           derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die\nBier mit einem Sldtnrnwürzcgehalt von 16 vom Hun-             Verwendung von anderem Malz und die Verwen-\ndert und m du.                                                dung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder In-\n(3) Wird eine Brausl~ille von mehreren für eigene         vertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker\nRechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt,                der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zu-\nso ist für die l löhe cles Sleuersalzes nicht die in der      lässig.\nBräuerei insgesarn t hergestellte Biermenge, sondern             (3) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus\ndie Biermenge en lscheidcnd, die jede . einzelne              Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist\ndieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach           bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch\ndem 1. August 1909 crrichlele Brauereien dieser Art           besonderen Uberwachungsmaßnahmen.\nerhalten die Vergünstigung nicht; Ausnahmen                      (4) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen\nkönnen nach nühcrer Beslimmung des Bundes-                    gebrachte Getreide verstanden.\nministers der Filldnzen zugelassen werden.                       (5) Für die Bereitung besonderer Biere sowie von\n§ 4                           Bier, das ..nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist,\nBier, das in das Inland eingeführt wird, ist mit           können Abweichungen von den Vorschriften in den\ndem höchslen Slaffelsatz für das im Inland her-               Absätzen 1 und 2 gestattet werden.\ngestellte Bier mit entsprechendem Stammwürze-                   (6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden\ngehalt zu versteuern.                                         keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die\nBier nur fü:r den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).\nSteuerpflichtige Menge\n(7) DeF Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer\n§ 5                           nach Feststellung des Extraktgehalts der Stamm-\nDie Feststc1lung cler steuerpflichtigen Menge des          würze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder\ninnerhalb der Brauerei getrunkenen Biers erfolgt              durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann\nnach näherer Anordnung cles Bundesministers der               Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaß-\nFinanzen. Irn übrigen bestimmt sich die steuer-               nahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach\npflichtige Mcn(Je nach dem Raumgehalt der Um-                 Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze\nschließungen (Pässer, Flaschen usw.).                         im Gärkeller gestatten.\nFälligkeit                            (8) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier,\nVollbier und Starkbier miteinander, sowie der Zu-\n§  G\nsatz von Zucker zum Bier durch Brauer nach Ent-\n(1) Der Steuerschuldner hat die Stcm'r bis zum             stehung der Steuerschuld oder durch Bierhändler\nfünfzehnten Tdg des zwei len Monats zu ent-                   oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister der\nrichten, der auf den Monat folut, in dem die Steuer-          rinanzen kann Ausnahmen zulassen.\nschuld entstanden ist.                                           (9) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier\n(2) Bei der Einft1hr von Bier gelten für die Fällig··      kann Süßstoff nach § 5 Nr. 3 der Verordnung über\nkeit die entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.          den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939\n(3) Zahlun~1saufschub ist nicht zulässig.                  (Reichsgesetzbl. I S. 336) verwendet werden.\nSteuerbefreiung                                           Verkehr mit Bier\n§ 7                                                      § 10\n(1) Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten             (1) Unter der Bezeichnung Bier --- allein oder in\nund Arbeiter a1s Haustrunk gegen Entgelt oder un-             Zusammensetzung -         oder unter Bezeichnungen\nentgeltlich übrJC~Jcben wird, ist nach näherer Bestim-        oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein er-\nmung des Bundesministers der Finanzen von der                 wecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur\nSteuer befreit. Brauereien dürfen Bier, das nach              solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die\ndieser Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere         gegoren sind und den Vorschriften im § 9 Abs. 1\nPersonen als ihre .Angestellten: und Arbeiter nicht           bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer\nabgeben.                                                      Malz, Hopfen, Hefe und Wasser ai1ch Zucker ver-\n(2) Von der Bierstc~tier befreit ist Bier, das nach        wendet wo.rden ist, darf nur in Verkehr gebracht\nnäherer Beslimmunq des Bundesministers der Finan-             werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer\nzen unter Steueraufsicht ausgeführt wird.                     dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht","Nr.. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1952                           151\nwird; das gleiche gilt hinsichtlich des Biers, zu           wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zu-\ndessen Herstellung Süßstoff verwendet ist. Das              gestimmt hat.\nNähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen.\nAnzeige des Brauereibesitzes\n(2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Ver-\nund gemeinsame Betriebsführung\nkehr gebracht werden, wenn sie in einer dem Ver-\n§ 13\nbrauc.her erkennba.ren Weise als solche bezeichnet\nsind. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier oder           Wer in den Besitz eines nach § 12 Abs, 1 der\neiner sonstigen Bezeichnung, die den Anschein er-           Steueraufsicht unterliegenden Betriebs gelangt, hat\nweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut           dies innerhalb acht Tagen nach der Besitzerlangung\nsei, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der               der Zollstelle anzuzeigen.\nStammwürzcgehalt des Biers nicht unter die fest-\nVerpflichtung zum Halten von Malzmühlen\ngesetzte Grenze herabgeht. Unter der Bezeichnung\n),Bockbier« darf nur Starkbier in Verkehr gebracht                                    § 14\nwerden.                                                        (1) Die Inhaber\n(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von                         1. der Brauereien, die am 1. April 1918 be-\nweniger als 2,                                           triebsfähig hergerichtet waren und in denen\nmehr als 5,5 und weniger als 7,                          nach dem 1. Oktober 1918 in einem Rech•\nnungsjahr die hergestellte Biermenge 3000\nmehr als 8 und weniger als 11 und\nHektoliter übersteigt,\nmehr als 14 und weniger als 16\nvom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden.                 2. der nach dem 1. April 1918 errichteten\nDer Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen                        Brauereien\nzulassen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt            sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in\nwird, ist Bier der ersten Art als Einfachbier, Bier         räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke\nder zweiten Art als Schankbi(~r, Bier der dritten           oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbst-\nArt als Vollbier und Bier der letzten Art als Stark-        tätigen Verwiegungsvorrichtung zu halten und aus-\nbier zu versteuern. Die gleichen Steuersätze gelten         schließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur\nfür Bier der im Satz 1 bezeichneten Arten, das vor-        Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.\nschriflsw idrig in Verkehr gebracht wird.                      (2) Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der\nZubereitungen                        im Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Brauereien nach\nAblauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem die Ge-\n§ 11\nsamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Biers\nZur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen          zuerst 3000 Hektoliter überstiegen hat. Bei einer\naller Art und zur Herstellung von Bier im Haus-             voraussichtlich nicht andauernden Ubersteigung\nhalt bestimmte Braustoffe oder Brauersatzstoffe             dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhält-\ndürfen nicht angepriesen oder in Verkehr gebracht          nisse den Einbau der Malzmühle mit Verwiegungs-\nwerden. Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker         vorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten\nb>.rgestellte Farbmittel (§ 9 Abs. 2) und Farbebiere        nicht gestatten, soll das Hauptzollamt die Ver-\n(§ 9 Abs. 3), wenn sie an Brauereien abgegeben wer-         pflichtung erlassen.\nden sollen. Es ist verboten, Vorschriften über die             (3) Die Inhaber anderer als der im Absatz 1 be-\nBereitung von Bier im Haushalt anzupreisen, zu ver-         zeichneten Brauereien, die in ihrer Brauerei das zur\näußern oder unentgeltlich abzugeben.                        Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen-\nwerken oder Malzquetschen schroten, sind ver-\nII. U b e r w a c h u n g s v o r s c h r i f t e n\npflichtet, die Malzmühle mit einer zugelassenen\nSteueraufsicht                        selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen.\n§ 12                            Die Verpflichtung soll von dem Hauptzollamt er-\n(1) Die Brauereien und der Ausschank von Bier            lassen werden, wenn wegen der Beschaffenheit der\nin Verbindung· mit einer Brauerei unterliegen der           Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die\nSteueraufsicht.                                             steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrich-\n(2) Inhaber von Brauereien dürfen nach den               tung nicht oder nur mit erheblichen Kosten möglich\nDurchführungsbestimmungen anmeldepflichtige Ge-             ist.\nfäße nicht aus den Händen geben, bevor sie der                 (4) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nZollstelle den Empfänger angezeigt und eine Be-             tigt, in den Fällen der Absätze 2 und 3 vorüber-\nscheinigung hierüber erhalten haben.                        gehend weitere Erleichterungen zuzulassen.\n(3) Für die Zeit, in der Brauereigeräte im Be-              (5) Die Inhaber anderer als der in den Absätzen 1\ntrieb nicht benutzt werden oder nicht benutzt wer-          und 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung\nden dürfen, können sie amtlich verschlossen werden.         von Malzmühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvor-\n(4) Bier darf aus der Brnuerei nicht entfernt wer-       richtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung\nden, bevor es in den nach seiner allgemeinen Be-            der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden\nschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genuß             Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhält-\nfertigen Zustand gebracht ist. Der Bundesminister           nisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher\nder Finanzen kann Ausnahmen zulassen; er kann               Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Ver-\nanordnen, dctß das Erzeugnis beim Entfernen aus der         wiegungsvorrichtungen von dem Bund kostenlos\nBrauerei als fertiges Bier zu versteuern ist.               geliefert werden.\n(5) Die Bestellung eines           Betriebsleiters zur      (6) Unter allen Umständen kann Inhabern von\nErfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des              Brauereien von dem Hauptzollamt die Verpflich-\nBrauereiinhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung)           tung zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbst-","152                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'952, Teil I\ntüti{J(·r V P l\\'v' i< \\J 1111gsvo1rkll tung auferlegt werden,\n1\nwird bestraft, wer unzulässige Ersatz- oder Zusatz-\nwc11n si,~ si<h <:i11cr Cdiihrd1m9 der Biersleuer                    stoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räum-\nsch11Id i~J 111 d< l 11. •1·1 u-(!(•r den UbeJ w achungsvorschrif-   lichkeit aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nach-\n1.cn dic~;cs C:1·,·,d1cs und den hierzu ergangenE?n                  \\l'H~islich zu anderen Zv-lecken als zur Bierbereitung\nDu rchfiih 11111(p;IJ1 ,,,,1i1111111rn~wn fortgesetzt zuwider-       bestimmt sincl.\nhandeln.                                                                 (2) Neben der Geldstrafe k.ann auf Einziehung\n(7) D.ici Vc·1p!!idl! Ull~! qt>h! im Fall eines Wechsel:,        de:r Erscrlz- und Zusatzstoffe, des mit ihnen bereite-\nim Bcsilz t!1'r l~rnuerci auf den ncncn ]nhaber über               . tcn oder VE:irsetzten Biers und d(~r Umschließungen\nund <·rlischt niilü (lurd.1 sp2itc~J() Verminderung der              ei·kannt werden. § 401 Abs. 2, §§ 414 und 415 der\nB icrerz<~ug u 11u.                                                  Reichsabgabenordnung finden Anwendung.\n(B) Auf~;!t ll,1n(Jho1t 111Hl Einrichtung der Malz-\n1\n(3) Ebenso gelten die §§ 416 und 417 der Reichs-\nrniihh~n und d1·r f;(•lbstli:ili~Jen Vcrwie~Jungsvorrich-            cibgabenordnung für die im Absatz 1 bezeichneten\ntnngcn untr:rli('(Jl.'11 cl1 1 r CPIH!hmirJung dPs Hauptzoll--       Zuwiderhandlungen.\namts.                                                                    (4) Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen\n(9) Di(~ Vc·rw i1,qun~1-',vu1Tidll.rmnen rnüssen mit             i rn Sinn des Absatz 1 verjährt in drei Jahren; der\nden Md.l:.w1Cih!(:ll ill fr~:-;le VPrbindung gebracht und            § 419 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet An-\nbeide so einu('richt(•.I sein, daß nach Anlegung des                 wendung.\namlliclwn V Prsch lusses ohne Aufwendung erkenn-                         (5) Die Vorschriften im Absatz 1 Satz 1 und in\nbarn Cl)wilH ~/lill:t. nur zum Mahlwerk gelangen                     den Absätzen 2 bis 4 sind auf Zuwiderhandlungen\nkann, 11r1c:hd1•1n ('S d iP V<'rw iP~prngsvorrichtung durch-         gegen die Vorschriften des § 11 anzuwenden.\nlaufen hat.\nGenossenschaitsmühlen                                                      § 19\n§ 15                               Zuwiderhandlungen gegen die ·vorschritten des\nDc1s                       111t kdnn 9()nelnnigen, daß mehrere    § 10 werden ebenso bestraft wie die i'm § 413 der\nzurn J:li:dten <'iiwr ]'v1c:llzmi\"1hlc mit selbsttäUger Ver-         Reichsabgabenordnung bezeichneten Zuwiderhand-\nw ic9unt1svc:nich !l:nrJ V('rpf.licbtde Brauereiinhaber              1ungen, soweit nicht nach and.ercn Gef:.etzen eine\neine solche! fJ!'lll(•insd1aHlich besitz('n oder benutz:en.          schwerere Strafe verwirkt ist. Die §§ 416, 417 und\n419 der Reichsabgabenordnung finden entsp1 echende\nAbfindung                         Anw~ndung.\n§ 1G                                                       § 20\nJnhabf•r vu11 r:rrJucrc·iPn, in denen in einem Rcch-                  In den Fällen der §§ 18, 19 gellen für das Straf-\nnungsjalu nicht 111c•hr clls 500 Hektoliter Bier her-                verfahren die Vorschriften des z1:veiten Abschnitts\ngestellt vvcrd(•lJ 1.:nd die vor deni 1. April 1918 be-              des dritten Teils der Reichsabgabenordnung.\ntri(·:bslüh ifJ 11 c-1 (J( •J idi l.d worden sind, können abgc-\nfu ndcn v,cnl·,in; ill!f sir) fin(km alsdann die Vor-                          IV. B i er ähnliche Gel r ä n k e\nsduiflen .in § '.2 A /)s. 1, § !J, § G Abs. l und § 8 keine\n/\\nwcndunq /\\hU<d1mdcne:n Brauern kann die Füb-\n§ 2i\nrm1~J von /\\nsd11(•i.bungcn über die erzeugten Bier-                     ( 1) Getränke, die als Ersatz für Eier in den Han-\nmeni~cn dufcrl.'.~Jl we1 den. Die Biersteuer ist im Fall             del gebracht oder genossen zu vverden pflegen (bier-\ndPr Abfind1inq .lliH:h nühC'rC'r Bestimmung des Bun-                 ühnlid1e Getränke), unterliegen der Biersteuer nach\ndesrninbkrs d('r Finanzen von der Biermenge, die                     :Maßgabe der Vorschriften in §§ 22, 23.\naus den zur Bi()rlwreitlrn~J angemeldeten Stoffmen-                      (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ngen her9(•stdlt werden kann, irn voraus durch das                    tigt, den Kreis der bierähnlichen Getränke näher zu\nHauptzol1a m t b.inclend festzusetzen; sie wird am                   bestimmen.\nfünfzehnten Tt19 des zweiten auf die Festsetzung                                                 § 22\nfolgenden Monats Hillig.                                                 Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken be-\nträgt 75 vom Hundert des höchsten Satzes der Steuer\nDurchsuchungen                        für Bier mit entsprechendem Starnmwürzegehalt.\n§ 17\nDurchsuchun~JE'll der der Steueraufsicht unter-                                               § 23\nliegentlen Jkl.ric:be sind zulässig, wenn hinreichen-                    Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden\nder Verdaclit vorhanden ist, daß die BiersteueI                      § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4, § 9 Abs, l bis 6 und 9,\nhinterzo9en ,,vorden ist, oder daß bei der Bier-                     § 10, §§ 14 bis 16, §§ 19 und 24.\nbereitung unzuEissige Stoffe verwendet werden.\nV. Sc h 1 u ß vors c h r i f t e n\nHL Strafvorschriften\n§ 24\nSl.raie für Verwendung unzulässi:g·er StoHe\nDie Kosten für die erstmalige Aufstellung von\nbei der Bierbereitung\nMalzmühlen werden Inhabern der im § 14 Abs. 1\n§ 18                           Nr. 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten für\n(1) Wer vc,irs~itzlich odPr fahrlässig andere als die            die erstmalige Anbringung von selbsttätigen Ver-\nnach § 9 zulüssigen Sloffe zur Bereitung von Bier                    wiegungsvorrichtungen werden Inhabern der im\nverwendet oder den1 fortiqcn, zum Absatz bestimm-                    § 14 Abs, 3 bezeichneten Brauereien nach näherer\nten Bier zusetzt. wird, soweit n.icht nach anderen                   Anordnung des Bundesministers der Finanzen von\nGesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, wegen                   dem Bund erstattet: Im Fall des § 14 Abs. 6 findet\ndieses Vergehens mit Geldstrafe bestraft. Ebenso                     eine Kostenerstattung nicht statt"]}