{"id":"bgbl1-1952-10-7","kind":"bgbl1","year":1952,"number":10,"date":"1952-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_10.pdf#page=6","order":7,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1951","law_date":"1952-03-19T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["142                                        Bundesgesetzblatt, Janrgang 1952, Teil I\nVierte*) Verordnung                          schriften der Reichsdienststrafordnung. Bei der An-\nzur Durchführung des Gesetzes                        wendung des § 64 der Reichsdienststrafordnung gilt\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse                     das Ubergangsgehalt als Ruhegehalt\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen.                                                    § 6\nDie Gerichte und Ve_rwaltungsbehörden des Bun-\nVom 7. März 1952.\ndes, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nAuf Crund d,·s § D Abs. 2 in Verbindung mit den               Rechts teilen dem Bundesminister des Innern unter\n§§ 53, 55 und c;:.,, des Ceselzes zur Regelung der\nUbersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder\nRechlsverlüil:ni'-,c;e d('1 unter Artikel 131 des Grund-        Dienststrafurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-\ngesetzes fallenden Personen vom 11. :tv1ai 1951                 werden die Tatsachen mit, welche für die im § 1\n(Bunck~SfJ('SellllL 1 S. ]07) wird mit Zustimmung des           genannten Personen die Aberkennung ihrer Rechte\nBundesrates verordnet:                                           aus dem Cesetz rechtfertigen könnten. Diese Mit-\nteilung erfolgt unbeschadet anderer gesetzlicher\nVorschriften über Mitteilungen in Sirnfsachen auch\n§ 1                              dann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder\nDas fönnlidie Dienststrafverführen mH dem Ziele                durchgeführt wird.\nder Aberkenn trn9 (kr Rechte aus dem Cesetz gegen\nPersonen, auf d i c• l{dpi tel 1 O(kr § G2 des Cesetzes         Bonn, den 7, März 1952.\nAnwendung findet (rnil Ausnahme der im § 52 ge-\nnannten Personen), richtet sich nach den Vorschriften\nder Reichsdienststrafonlnung in der für Bundes-                      Der Bundesminister des Innern\nbeamte gellenden fassung mit den dazu ergangenen                                    In Vertretung\nDurchf ührungsbeslimmungen und dem § 4 des Ge-                                          Bleek\nsetzes über die [rric:hlting von Bundesdienststraf-\ngerichten vom 12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 883) sowie nüch den Vorschriften dieser Ver-\nordnung.\nVerordnung über die Verlängerung\n§ 2                                       der Zuckerungsirist bei Wein\nDer Bundesminister des Innern ist Einleitungs-                              des Jahrgangs 1951.\nbehörde (§ 29 der Reichsdiensstrafordnung) und\noberste Dienslllehürde im Sinne des § 75 der Reichs-                             Vom 19. März 1952.\ndienststrafordnung. Er kann diese Befugnisse auf\nandere Behörden übertragen, auf Landesbehörden                     Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Wein-\ninsoweit, als dies durch ein Verwaltungsabkommen                 gesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356)\nzugelassen ist.                                                  in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des\n§ 3                              Bundesrates verordnet:\nFür die Höhe der Einbehaltung von Ubergangs-\ngehalt gilt § 79 Abs. 3 der Reichsdienststrafordnung                                      § 1\nentsprechend.\nFür die Weine des Jahrgangs 1951 wird die\n§ 4                              Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes\nbis zum 31. März 1952 verlängert.\nZuständig ist die Bundesdienststrafkammer, in\nderen Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des\nförmlichen Dienststrafverfahrens seinen Wohnsitz\n§ 2\noder dauernden Aufenthalt hat. § 37 der Reichs-\ndienststrafordnung findet mit der Maßgabe Anwen-                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\ndung, daß einer der Beisitzer Beamter zur Wieder-                bruar 1952 in Kraft.\nverwendung sein soll.\nBonn, den 19. März 1952.\n§ 5\nDie EntsdH;idung des Bundesdienststrafgerichts                     Der Bundesminister des Innern\nkann im Falle der Verurteilung nur auf Aberken-                                        Dr. Lehr\nnung der Rechte aus dem Gesetz lauten (§ 9 Abs. 1\nSatz 1 des Cesetzes). Sie tritt an die Stelle einer\nVerurteilung zur Enlfernung aus dem Dienst oder                   Der Bundesminister für Ernährung,\nzur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor-                          Landwirtschaft und Forsten\n•, Die Drilte Durchlührungsverordnung· wird später verkündet.                      Dr. Ni k 1 a s"]}