{"id":"bgbl1-1952-10-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":10,"date":"1952-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_10.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz)","law_date":"1952-03-17T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1952                            139\nGesetz\nüber die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer\n(Wohnungsbau-Prämiengesetz).\nVom 17. März 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          bei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert,\nbei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.\n§ 1                               (2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt\nPrämienberechligte                   400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten\nAufwendungen eines Kalenderjahres. Für die Fest-\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-\nstellung dieses Höchstbetrags werden die prämien-\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie·\nbegünstigten Aufwendungen des Prämienberech-\n1. unlwschrünkt      einkornmensteuerpflichtig  im    tigten, seines nicht dauernd getrennt lebenden\nSinn dc!s Einkommensteuergesetzes sind und         Ehegatten und der in Absatz 1 genannten Kinder\n2. Aufwendungen zur Pörderung des Wohnungs-           des Prämienbrechtigten zusammengerechnet.\nbaus (§ 2) gcmadü haben.\n§ 4\n§ 2                                            Gewährung der Prämie\nPrämienbegünstigte Aufwendungen                   (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\nKalenderjahres für die prämienbegünstigten Auf-\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-\nwendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender-\nnungsbaus im Sinn des § 1 Ziff. 2 gelten:                jahr gemacht worden sind.\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung           (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt\nvon Baudarlehen;                              zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\n2. A ufwcndungcn für den ersten Erwerb von       gabe der Einkommensteuererklärung für das Ka-\nAnteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-        lenderjahr endet, in dem die prämienbegünstigten\nschaften;                                     Aufwendungen gemacht worden sind. Der Antrag\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen,         ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,\nwenn der Sparer die eingezahlten Spar-       an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet\nbeträge und Prämien verwendet                 worden sind.\na) zur Finanzierung der Erstellung von            (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)\nWohngebäuden oder                         fordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zu-\nständigen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die\nb) zum Erwerb von Rechten nach dem\nVoraussetzungen für die Gewährung der Prämie;\nWohnungseigentumsgesetz vom 15. März\ndabei finden die Vorschriften der Reichsabgaben-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175f;\nordnung entsprechende Anwendung.\n4. Beiträge auf Grund von Kapitalansamm- ·\n(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß\nlungsverträgen mit Wohnungs- und Sied-\ndas nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie\nlungsunternehmen      oder    Organen   der\ndurch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe\nstaatlichen Wohnungspolitik.\nder Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine\n(2) Für die prämienbegünstigten Aufwendungen         Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid\ndes Absatzes 1 Ziffern 2 bis 4 dürfen keine fremden     kann angefochten werden; die Vorschriften der\nMittel verwendet werden.                                Reichsabgabenordnung über das Berufungsver-\n(3) Auf Beiträge an Bausparkassen (Absatz 1 fahren finden dabei entsprechende Anwendung.\nZiffer 1), auf den Erwerb von Anteilen an Bau- und          (5) Zuständiges Finanzamt ist:\nWohnungsgenossenschaften (Absatz 1 Ziffer 2), auf                1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-\nSparverträge (Absatz 1 Ziffer 3) und auf die in Ab-                 steuer veranlagt werden: das Finanzamt,\nsatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Kapitalansammlungs-                    in dessen Bezirk diese Personen am 10. Ok-\nverträge finden die Vorschriften des Einkommen-                     tober des Jahres, in dem die prämien-\nsteuergesetzes und die dazu ergangenen Vor-                         begünstigten Aufwendungen gemacht wor-\nschriften entsprechende Anwendung.                                  den sind, ihren Wohnsitz oder - in Er-\nmangelung eines inländischen Wohnsitzes\n§ 3                                      - ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt\nHöhe der Prämie                                 haben;\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer\n(1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der\nveranlagt werden: das für die Einkommen-\nprämienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder\nbesteuerung zuständige Finanzamt.\n(§ 32 Abs. 4 Buchstaben a bis f des Einkommen-\nsteuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in                                     § 5\ndem Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten\nAufwendungen gemacht worden sind, das 18. Le-                  Verwendung und Rückzahlung der Prämie\nbensjahr noch nich l vollendet hatten, erhöht sich          (1) Die Prämie wird durch das Finanzamt zu\ndie Prämie                                              Gunsten des Prämienberechtigten an das Unter-","140                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nnehmen oder Institut überwiesen, das die Prämien                     Sonderausgaben nach den Vorschriften des Ein-\nnach § 4 c1ngcfordcrt hat; sie ist zusammen mit den                  kommensteuergesetzes geltend machen oder eine\nprämicnbcgüns!i~Jten Aufwendungen zu dem ver-                        Prämie beanspruchen wollen (Wahlrecht).\ntragsmiißigcn Zwc,ck zu verwcnucn.\n(2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen\n(2) \\i\\Tcrdcn l,,,i den in § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4            eines Kalenderjahres nur einheitlich ausgeübt wer-\nbczeichn(!l<:n V(~rtr:igcm die prürnienbegünstigten                  den; eine Änderung der getroffenen \"\\iVahl ist nicht\nAufwendungen nicht zu dem vertragsmäßigen                            zulässig.\nZweck vcrwcrnh:I:, so hat das Unternehmen oder\nInslitnt dem Findnzctmt unverziiglich Mitteilung zu\nrnadwn. In di('~;crn F.:ill ist die Prämie an das                                             § 9\nPinanzamt zurC1clcr.11zc1hlen. Vor RückZdhlung der                                    Schlußvorsduiften\n.Pr~irn ie cJi'!rf c·n p r2i m i('ll bcr1C1nsti\\J le Aufwendungen\ndurch das U11t,,11wl1rnr~n oder Institut nicht aus-                     (l) Prämien werden vom 1. April 1953 an für die\ngc,zahlt   werd,·n        J\\uf      die   FP~~Lsc!lznng und   Bei-   prämienbegünstigten Aufwendungen uewährt, die\ntrcilrnng d(:r '/LI! iickzuzilhlcndcn Prürnicn             finden    nach dem 31. Dezember 1951 Uvu, ..,._.u werden.\ndie Vorsdni t·n d(:f Reichsabgabenordnung und\n(2) Im Kalenderjahr 1952 findet beim Steuerabzug\nihrer NebenD\"·~:,,t:;:(\\ cnl.spredwnde Anwendung.\nvom Arbeitslohn § 8 erst auf die nach dem 31. März\n(3) Ulwr P1!i1nic 11, die fiir Aufwendungen nach\n1\n1952 geltend gemachten Sonderausgaben Anwen-\n§ 2 A!Js. 1 ZifL 2 gcwi:ihrl werden, kann der                        dung.\nPrärnienbcrccl d iulc verfügen, wenn das Geschäfts-\nguthaben beim J\\11sscheid0n des Prürnicnberech-                        (3) Für Aufwendungen der im § 2 bezeichneten\ntigten aus der Cenossenscbaft ausgezahlt wird.                       Art, die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor\ndem 1. April 1952 als Sonderausgaben geltend\n§ 6                              gemacht werden, kann nach Ablauf des Kalender-\njahres 1952 eine Prämie gewährt werden. In diesem\nSteuerliche Behandlung der Prämie                          Fall ist die durch die Berücksichtigung als Sonder-\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im                    ausgaben eingetretene Ermäßigung der Lohnsteuer\nSinn des Einkorn m ensteuergesetzes. Sie mindern                     auf die Prämie anzurechnen.\nnicht die Sonderausgaben im Sinn des Einkommen-\nsteuergesetzes.\n§ 7                                                      § 10\nAufbringung der Mittel                                        Anwendung Im Land Berlin\nDie für die Auszahlung der Prämien erforder-\nDieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das\nlichen Beträge werden vorweg den Mitteln ent-\nLand Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nnommen, die der Bund gemäß § 14 des Ersten\nfassung die Anwendung in Berlin beschlossen hat.\nWohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 83) zur Verfügung stellt.\n§ 11\n§ 8\nWahlrecht                                                   Inkrafttreten\n(1) Die Prämienberechtigten können wählen, ob                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Vetküri..,' •\nsie Aufwendungen der in § 2 bezeichneten Art als                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wohnungsbau\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}