{"id":"bgbl1-1952-10-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":10,"date":"1952-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes","law_date":"1952-03-18T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["137\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1952                                           Nr. 10\nTag                                               Inhalt:                                             Seite\n18. 3. 52  Gesetz zur UegeJung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Aus-\nland lebenden Angehörigen des öiientlichen Dienstes     . . . . . . . . . . .                  137\n20. 3. 52  Zweites Gesetz zur .Änderung des Gesetzes zur Förderung der ,virtschaH von Berlin (West)      138\n17. 3. 52  Gesetz über die Gewährung von Prämien für \\Vohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) .         139\n19. 3. 52  Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über die Versorgung der Opier des Krieges (Bundesver-\nsorgungsgesetz)    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . .      141\n10. 3. 52  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . • . . . • • • • . . . . . . . . . . . , . .     141\n7. 3. 52  ViNtc Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältniss1: der\nunter Artikel 131 des Grundqesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . .             142\n19. 3. 52  Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1951               142\n1-Iinweis m1f Verkündungen im Bundesanzeiger.                                                  143\nGesetz zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.\nVom 18. März 1952.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz   be-                              § 4\nschlossen:                                                      (1) Ein Geschädigter, der bis zur Wiederanstellung\n§ 1                              Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes vom 11. Mai 1951 hat, kann statt der\nDie §§ 1, 2 und 5 bis 34 des Gesetzes zur Regelung         Wiederanstellung binnen drei Monaten nach Zu-\nder Wiedergutmachung nationalsozialistis.chen Un-            stellung der Entscheidung über die Wiedergut-\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom          machung die Belassung im Ruhestande beantragen;\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) finden auf           die Wahl ist endgültig.\nGeschädigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden\nAufenthalt im Ausland haben, Anwendung, soweit                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Personen-\nnicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.           kreis der §§ 20 und 21 Abs. 1 des Gesetzes vom\n11. Mai 1951.\n§ 2                                                         § 5\nDie Vorschriften über das Ruhen von Versor-                  Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich\ngungsbezügen bei Verlust der deutschen Staats-               des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.\nangehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden             Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-\nkeine Anwendung.                                             sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen\nBestimmungen.\n§ 3                                                         § 6\nWiedergutmachung wird nur gewährt, wenn                       (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum\n1. der Geschädigte seinen Wohnsitz oder dauern-           31. März 1953 bei der für den Wohnort zuständigen\nden Aufenthalt bis zum 21. Mai 1949 im Aus-            Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder\nland genommen und                                      mangels einer solchen bei dem Auswärtigen Amt zu\nstellen.\n2. die Regierung des Staates, in dem sich der\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschlußfrist\nGeschädigte aufhält, mit der Regierung der\nversäumt, so kann der Geschädigte, wenn er glaub-\nBundesrepublik Deutschland diplonrntische Be-\nziehungen unterhält.                                   haft macht, daß er ohne sein Verschulden an der\nfristgerechten Antragstellung verhindert war, den\nVon der Voraussetzung in Nummer 2 kann die                   Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs\nBundesregierung Ausnahmen zulassen.                          Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen."]}