{"id":"bgbl1-1952-1-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":1,"date":"1952-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_1.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1952-01-07T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952                              7\nGesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 7. Januar 1952.\nDer Bunclesta~J hat mit Zustimrmmg des Bundes-               4. die Staatsbanken,· soweit sie Aufgaben staats-\nrates das fol9cnde Cesctz beschlossen:                             w irtschaftlicher Art erfüllen;\n5. Kreditinstitute, die am 30. Juni 1951 sich in\nTElL I                                Liquidation befanden oder zum Zwecke der\nAbwicklung als verlagert anerkannt waren;\nAufbringung der Investitionshilfe\n6. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\n§ 1                                 stehenden Sparkassen und die Kreditgenossen-\nZweck des Gesetzes                          schaften, soweit sie der Pflege des eigentlichen\nSparverkehrs dienen;·\n(1) Zur Deckung des vordringlichen Investitions-\n7. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nbedarfs des Koblenbergbcius, der eisenschaffenden\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-\nIndustrie und der Energiewirtschaft hat die gewerb-\nhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den\nliche Wirtschaft nach den Vorschriften dieses Ge-\nRahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so\nsetzes einen einnwligen Beitrag (Investitionshilfe)\nsind sie insoweit aufbringungspflichtig;\nzu leisten, der eine Milliarde Deutsche Mark zu er-\nbringen hat. Dabei werden die auf die bezeichneten              8. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung\nIndustriezweige, auf die Betriebe der öffentlichen                 oder sonstigen Verfassung und nach ihrer\nWasserversorgung und des öffentlichen Verkehrs                     tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nund auf die öffenllichen Hafenbetriebe entfallenden                und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen\nLeistungen nicht eingerechnet.                                     oder kirchlid1en Zwecken dienen. Unterhalten\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\n(2) Als vordringlicher Investitionsbedarf gemäß                 (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft),\nAbsatz 1 gelten auch Investitionen für die Wasser-                 der über den Rahmen einer Vermögensver-\nwirtschaft und den Güterwagenbau der Bundesbahn,                   waltung hinausgeht, so sind sie insoweit auf-\nohne die die Kohlenförderung und die Eisen- und                    bringungspflichtig;\nStahlerzeugung nicht gesteigert oder volkswirt-\n9. Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei, Bin-\nschaftlich nutzbar gemacht werden können.\nnenschiffahrt, Küstenschiffahrt und Hochsee-\nschiffahrt, die nicht bundeseigenen Eisen-\n§ 2\nbahnen, die öffentlichen Verkehrsbetriebe;\nAufbringungspflicht                     10. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-\n(1) Der Aufbringungspflicht unterliegt jeder Ge-                nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-\nwerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts,                     triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände\nder am 1. Januar 1951 bestanden hat oder im Laufe                  oder die Bearbeitung oder Verwertung der\ndes Kalenderjahres 1951 neu gegründet worden ist                   von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\noder gegründet wird, soweit er im Bundesgebiet                     und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Ge-\nbetrieben wird. Im Bundesgebiet betrieben wird ein                 genstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,\nGewerbebetrieb, soweit für ihn im Bundesgebiet                     Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-\noder auf einem in einem Schiffsregister des Bundes-                senschaften, \\Valdbauvereine, Winzervereine),\ngebietes eingetragenen Kauffahrteischiff eine Be-                  soweit die Bearbeitung oder Verwertung im\ntriebsstätte unterhalten wird.                                     Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt.\n(2) Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\ngilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der                                      § 4\nRundfunkunternehmen ohne Rücksicht auf ihre                                  Aufbringungsschuldner\nRechtsform und ihre steuerliche Behandlung.\nAufbringungsschuldner ist der Unternehmer. Als\nUnternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-\n§ 3\nwerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-\nBefreiungen                       nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Ge-\nDer Aufbringungspflicht unterliegen nicht:               samtschuldner. Hinsichtlich der Haftung der Kom-\n1. die Deutsdw Bundespost, die Deutsche Bun-           manditisten bleibt § 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-\ndesbahn und das Unternehmen „Reichsauto-            buchs unberührt.\nbahnen\";                                                                       § 5\n2. die Monopolverwaltungen des Bundes, der                          Inhalt der Aufbringungspflicht\nBundesschleppbetrieb einschließlich der in             (1) Der Aufbringungsschuldner hat die öffentlich-\nseiner Regie betriebenen Werften und die\nrechtliche Verpflichtung, die Aufbringungsbeträge\ns laati ich e n Lotterieuntern~hmen;                nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 an die Industriekredit-\n3. die Bank deutscher Länder und die ihr ange-         bank AG in Düsseldorf (Kreditinstitut) für Rechnung\nschlossenen Lan<leszentralbanken, die Kredit-       ~,,Industriekreditbank-Sondervermögen Investitions-\nanstalt für Wiederaufbau, die landwirtschaft-       hilfe\" zu zahlen. Das Kreditinstitut kann sich der\nliche Rentenbank, die deutsche Genossen-            Mitwirkung von Hilfsstellen, insbesondere anderer\nschaftskasse und die Vertriebenenbank;              Banken bedienen.","-\n8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Ein Aufbringungsschuldner, der Aufbringungs-          (5) Bei Betrieben, die im Jahre 1950 gegründet\nbeträge entrichtet hat, wird nach Maßgabe der ge-         worden sind, wird die Bemessungsgrundlage nur\nleisteten Zahlungen Erwerbsberechtigter im Sinne           auf das Kalenderjahr 1951 bezogen.\nder Vorschriften der §§ 31 folgende. Die Erwerbs-             (6) Die Bemessungsgrundlage beträgt im Höchst-\nberechtigung ist vor Ablauf von drei Monaten nach         falle dreißig vom Hundert der Umsätze im Sinne\nvoller Zahlung der Aufbringungsschuld nicht über-          von Absatz 2.\ntragbar. Wird ein Teil der Aufbringungsschuld er-                                    § 7\nlassen, so wird die Erwerbsberechtigung in Höhe\nA ufbringungssa tz\nder geleisteten Beträge mit dem Erlaß des Rest-\nbetrages übertragbar.                                         (1) Der Aufbringungssatz beträgt vÖrbehaltlich\n(3) Die gezahlten Aufbringungsbeträge werden           des Absatzes 3 dreieinhalb vom Hundert der Be-\nvon dem der Zahlung folgenden Monat an bis zur             messungsgrundlage.\nZuteilung der Wertpapiere mit vier vom Hundert                (2) Für Betriebe, die nach dem 31. Dezember 1950\njährlich verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden         gegründet worden sinä sowie für die in § 6 Abs. 5\nam Schlusse eines jeden Kalenderjahres, erstmalig          genannten Betriebe beträgt der Aufbringungssatz\nam 31. Dezember 1952, bar ausgezahlt.                      sieben vom Hundert.\n(4) Ein Anspruch auf Rückzahlung wird nicht da-          (3) Der in Absatz 1 bestimmte Aufbringungssatz\ndurch begründet, daß der Aufbringungsschuldner             ist bis zum 31. August 1952 durch Rechtsverordnung\nseine Erwerbsberechtigung nicht ausübt oder zuge~          in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu ermäßigen, in\nteilte Wertpapiere nicht abnimmt.                         dem eine Abänderung notwendig erscheint, damit\nbis zum 31. Dezember 1952 der in § 1 vorgesehene\n§ 6                           Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark erreicht\nwird.\nBemessungsgrundlage         •\n§ 8\n(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Auf-\nbringungsbetrages ist die Summe der Gewinne aus                                       .\nAufbringungsbetrag\nDer nach § 7 errechnete Aufbringungsbetrag ist\nGewerbebetrieb, die bei der Veranlagung der Ka-\nlenderjahre 1950 und 1951 nach den Vorschriften           auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten ab-\ndes Einkommensteuergesetzes oder des Körper-              zurunden. Der Aufbringungsbetrag wird auf Grund\nschaftsteuergesetzes zugrunde gelegt worden sind,         von öffentlichen Zahlungsaufforderungen des Kura-\nzuzüglich der Beträge, die in den Kalenderjahren          toriums (§ 26) fällig. Die Zahlungsaufforderungen\n1950 und 1951 auf Grund der Vorschriften der §§ 7         sind bis zum 30. September 1952 im Bundesanzeiger\nbis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei der Ermitt-       zu veröffentlichen. Zwischen der Veröffentlichung\nlung des Gewinnes vom Gewinn abgesetzt worden             und dem Fälligkeitstermin muß eine Frist von min-\nsind und zuzüglich vier vom Hundert der nach Ab-          destens einem Monat liegen. Das Kuratorium soll\nsatz 2 anzusetzenden Umsätze in den Kalender-             die Fälligkeitstermine den Verpflichtungen des\njahren 1950 und 1951.                                     Kreditinstituts anpassen, die sich aus der Verwen-\ndung der Investitionshilfe ergeben, sie sollen tun-\n(2) Als Umsätze im Sinne von Absatz 1 sind an-\nlichst in Monatsraten abgerufen werden.\nzusetzen die Umsätze im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2\ndes Umsatzsteuergesetzes sowie die Umsätze in den\n§ 9\nZollausschlüssen. Ausgenommen sind Umsätze ge-\nmäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes, soweit die                    Vorläufiger Aufbringungsbetrag\nGegenleistungen nicht in Zinsen, Provisionen oder             (1) Als vorläufiger Aufbringungsbetrag sind sie-\nin ähnlichen Vergütungen bestehen. Ausgenommen            ben vom Hundert der auf das Kalenderjahr 1950           '\nsind ferner Geschäftsveräußerungen im Sinne               bezogenen Bemessungsgrundlage (§ 6) zu zahlen.\ndes § 85 der Durchführungsbestimmungen zum Um-                (2) Weist der Aufbringungsschuldner nach, daß\nsatzsteuergesetz. Für die Bemessung des Umsatzes          der endgültige Aufbringungsbetrag niedriger ist als\ngelten die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts ent-      der vorläufige Aufbringungsbetrag, so hat das\nsprechend.                                               Finanzamt auf Antrag den vorläufigen Aufbringungs-\n(3) Der Betrag, der sich nach den Absätzen 1 und     betrag dem endgültigen Aufbringungsbetrag anzu-\n2 ergibt, ist zu kürzen:                                  passen.\na) bei Einzelunternehmen um einen Pausch-            (3) Auf die Zahlungen des vorläufigen Aufbrin-\nbetrag für den Unternehmer in Höhe von       gungsbetrages findet § 8 mit der Maßgabe Anwen-\nzehntausend Deutsche Mark für jedes Jahr,   dung, daß die Zahlungsaufforderungen bis zum\nb) bei Personengesellschaften mit zwei Mit-       30. April 1952 im Bundesanzeiger zu ve.öffentlichen\nunternehmern um einen Pauschbetrag in        sind.\nHöhe von zehntausend Deutsche Mark und          (4) Der vorläufige Aufbringungsbetrag ist auf den     .,\n. für Personengesellschaften mit drei oder     endgültigen Aufbringungsbetrag anzurechnen. Uber-        ~\nmehr Mitunternehmern um zwölftausend         steigt der vorläufige Aufbringungsbetrag den end-\n.-                Deutsche Mark für jedes JahT.\n(4) Abweichend von den Vorschriften des Körper-\ngültigen Aufbringungsbetrag, so findet § 17 ent-\nsprechend Anwendung .\nschaftsteuergesetzes darf bei juristischen Personen                                 § 10\nfür die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Ge-\nschäftsführer nur ein Pauschbetrag von zusammen\nAbweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage\nzwölftaus,end Deutsche Mark je Jahr angerechne.              r,urch Rechtsverordnung wird bestimmt werden,\nwerden.                                                   inwieweit für Gewerbezweige, bei denen die all-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952                              9\ngemeine Bemessungsgrundlage (§ 6) und der all-             das Finanzamt eine Frist von zwei Wochen zur Ein-\ngeme1ne Aufbringungssatz (§ 7) infolge der beson-          reichung oder Ergänzung der Erklärung mit der An-\nderen Verh5.ltnisse dieser Gewerbezweige nicht             drohung, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist\nanwendbar sind oder bei denen ihre Anwendung               der Aufbringungsbetrag durch das Finanzamt, er-\noffensichtlich zu einer übermäßigen und unange-            forderlichenfalls im Wege der Schätzung, festgesetzt\nmessenen Belastung führen würde, eine abwei-               wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzt das\nchende Bemessungsgrundlage oder ein abweichen-             Finanzamt den Aufbringungsbetrag fest.\nder Aufbringungssatz anzuwenden ist.\n(2) Ergibt sich bei einer Prüfung durch das Finanz-\n§ 11                           amt, daß der Aufbringungsbetrag von dem in der\nFreigrenze                         Erklärung enthaltenen oder nach Absatz 1 fest-\ngesetzten Betrag abweicht, so setzt das 'Finanzamt\nDie Aufbringungspflicht entfällt, wenn der endgül-      den Aufbringungsbetrag durch Bescheid anderweit\ntige A ufbringungs betr ag fünfh und er tsechzig Deutsche  fest.\nMark nicht erreichen würde; die Verpflichtung zur\nLeistung des vorlä.ufigen Aufbringungsbetrages ent-           (3) Ein nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergangener\nfälJt außerdcrn, wenn dieser fünfhundertsechzig            Bescheid kann nach den Vorschriften der Reichs-\nDeutsche Mark nicht erreichen würde. Dasselbe gilt,        abgabenordnung über das Berufungsverfahren an-\nwenn die Umsätze des Aufbringungspflichtigen im            gefochten werden. Nach Rechtskraft der in Absatz 2\nSinne von § 6 Abs. 2 in den Kalenderjahren 1950            ergangenen Bescheide kann das Finanzamt einen\nund 1951 insgesamt unter hunderttausend Deutsche           höheren Aufbringungsbetrag nur innerhalb der Ver-\nMark liegen.                                               jährungsfrist und auf Grund neuer Tatsachen fest-\nsetzen.\n§ 12\n(4) Das Finanzamt hat die durch Bescheid oder\nMitwirkung der Finanzbehörden der Länder\ndurch Rechtsmittelentscheidung festgesetzten Auf-\nbei Durchführung des Auibringungsverfahrens\nbringungsbeträge unverzüglich dem Kreditinstitut\n(1) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei           oder dessen Hilfsstellen mitzuteilen.\nder Durchführung des Aufbringungsverfahrens nach\nMaßgabe der §§ 13 bis 21 mit. Die Bundesregierung                                    § 16\nerläßt mit Zustimmung des Bundesrates die hierzu\nVerzugszuschlag\n~rforderlichen aHgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nGerät der Aufbringungsschuldner in Verzug, so\n(2) D.ie Uinder erhalten für ihre Mitwirkung bei       hat er einen Verzugszuschlag für den nicht recht-\nder Durchführung des Aufbringungsverfahrens aus           zeitig entrichteten Betrag in Höhe von eins vom\ndem Sondervermögen (§ 23) eine Entschädigung von          Hundert für den ersten und von zwei vom Hundert\neins vom Hundert der aufkommenden Beträge.                für jeden weiteren angefangenen Monat des Ver-\nzugs an das Kreditinstitut zugunsten des Sonder-\n§ 13                           vermögens zu zahlen.\nErklärungspflicht                                               § 17\nDer Unternehmer eines der Aufbringungspflicht             Spätere Heraqsetzung der Aufbringungsbeträge\nunterliegenden Betriebes hat gegenüber dem nach\nWird der Aufbringungsbetrag durch einen nach\n§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung zuständigen\n§ 15 erlassenen Bescheid herabgesetzt, so stellt das\nFinanzamt schriftliche Erklärungen über die Be-\nFinanzamt dem Aufbringungsschuldner hierüber eine\nrechnungsgrundlagen und über die Höhe des vor-\nBescheinigung aus. Der Aufbringungsschuldner ist\nläufigen und des endgültigen Aufbringun'gsbetrages\nberechtigt, innerhalb dreier Monate nach Ausstel-\nabzugeben. Die ErkJfüung über die vorläufige Auf-\nlung der Bescheinigung die Erstattung des überzahl-\nbringung ist bis zum 20. Februar 1952, die Erklärung\nten Betrages zuzüglich vier vom Hundert Jahres-\nüber die endgültige Aufbringung zugleich mit der\nzinsen vom Zeitpunkt der Zahlung an Zug um Zug\nEinkommensteuer- oder Körperschaf.tsteuererklärung\n1951 einzureid1en.                                        gegen Rückgewähr der Werte (einschließlich Zinsen)\nzu verlangen, die ihm auf Grund der Entrichtung\n§ 14                           des nunmehr weggefallenen Aufbringungsbetrages\nBehandlung der Erklärungen                 zugeflossen sind. Soweit ihm Werte noch nicht zu-\ngeflossen sind, entfällt die Erwerbsberechtigung.\nDas Finanzamt überwacht den Eingang der Er-            Ein von dem Aufbringungsschuldner entrichteter\nklärungen (§ 13) und übersendet einen Abschnitt           Verzugszuschlag ist, soweit er auf den Unterschieds-\nder Erkli:irunw:'.n, der die Höhe des Aufbringungs-       betrag entfällt, zu erstatten.\nbetrages enthüH, alsbald nach Eingang an das Kre-\nditinstitut oder cm dessen HiJfssteilen. Das Finanz-                                 § 18\namt prüft die Erkhi.rungen nach. Dabei finden\ndie Vorschriften der Reichsabgctbenordnung ent-                   Anwendung der Reichsabgabenordnung\nsprechende Anwendung.                                        (1) Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes\nbestimmt ist, finden auf die Festsetzung und Bei-\n§ 15                           treibung des Aufbringungsbetrages einschließlich\nFestsetz1rnH des Aufbringungsbetrages            etwaiger Verzugszuschläge die Vorschriften der\nReichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze ent-\n(1) Kommt Pin tJnternehmcr seiner Erklärungs-          sprechende Anwendung. Die Beitreibung erfolgt auf\npflicht nicht oder nicht vo]]stündig nach, so setzt ihm   Antrag des Kreditinstituts oder seiner Hilfsstellen.","10                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Die Bestimmungen d0r Reichsubgabenordnung                        Voraussetzung durch eine Bescheinigung\nüber die Verjdhrung finden entsprechende Anwen-                        der für die Wirtschaft zuständigen ober-\ndung. Die VerFihrungslrist für den Aufbringungs-                      sten Landesbehörde nachzuweisen.\nanspruch belr~igl fünf Jahre                                   (4) Zuständig für die Stundung ist bis zu einem\nBetrag von fünfzigtausend Deutsche Mark das\n§ 19                            Finanzamt, darüber hinaus die Oberfinanzdirektion,\nim Falle des Absatzes 1 Satz 3 ·ist stets die Ober-\nSteuergeheimnis                        finanzdirektion, im Falle des Absatzes 3 ist stets\nAuf die Personen, die mit der Durchführung der            das Finanzamt zuständig.\nInvestilionshilfP und den damit verbundenen Hilfs-\naufgalwn lwlrc1ul sind, finden die Vorschriften der                                   § 21\n§§ 22 und 412 dc·r RPidisal,gahenorclnnng ent-                                       Erlaß\nsprechende An,,,venclun9.\n(1) In besonderen Ausnahmefällen und in der\nRegel nur auf Vorschlag des in § 20 Abs. 2 genann-\n§ 20\nten Ausschusses kann der Aufbringungsbetrag er-\nStundung                            lassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 20\n(1) Auf Anlrdq des i\\ufbringungsschuldners kanl'l\nAbs. 1 vorliegen.\nder Aufbrinciungslwlrng gestundet werden, wenn                 (2) Gehört der Aufbringungsschuldner einem der\nin § 1 genannten Wirtschaftszweige an, so ist der\na) dN Aufbringungsscliuklner weder über die          Aufbringungsbetrag stets insoweit zu erlassen, als\nzur I:nlrid1lung des Aufbringungsbetrages\nder Aufbringungsschuldner den Aufbringungsbetrag\ncrfordPrlid1en flüssigen Miltel (Geld, Gut-      für eigene, volkswirtschaftlich dringende Investi-\nhaben, fälli~Je Forderungen) verfügt, noch       tionen im Sinne dieses Gesetzes benötigt. Der Auf-\nsie sid1 auf zumutbare Weise, z. B. Ver-\nbringungsschuldner hat diese Voraussetzung durch\näußPrung von \\'errnügensteilen, beschaffen       eine Bescheinigung des Bundesministers für \\Virt-\nkann oder\nschaft nachzuweisen.\nb) die Enlrid1lun9 des Aufbringungsbetrages             (3) Zuständig für den Erlaß nach Absatz 1 ist bis\neine lwsonclere l Hirte bcicleuten würde, weil   zu zwanzigtausend Deutsche Mark das Finanzamt,\nder Unternehmer I leimat vertriebener, poli-     von zwanzigtausend bis .hunderttausend Deutsche\n-· tischer Flüchtling oder rassisch, religiös,      Mark die Oberfinanzdirektion, darüber hinaus die\nwellanscha u lieh oder politisch Verfolgter      für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\nist, oder der aufbringungspflichtige Ge-         behörde mit Zustimmung des Bundesministers der\nwerbebetrieb Kriegs- oder Kriegsfolge-           Finanzen. Im Falle des Absa_tzes 2 ist stets das\nschäden an seinem Anlagevermögen im              Finanzamt zuständig.\nBundesgebiet erlitten hat und diese sich\nnoch erheblich auswirken.                                                  § 22\nDie Stundung isl nicht zu gewähren, wenn der                 steuerliche Behandlung des Aufbringungsbetrages\nMangel an eigenen Mitteln auf Aufwendungen für\n(1) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-\nInvestitionen zurückzuführen ist, soweit diese auf\nleisteten oder geschuldeten Beträge dürfen unbe-\nVerpflichtungen beruhen, die nach dem 1. Juli 1951\nschadet des Absatzes 2 bei den Steuern vom Ein-\neingegangen wurden. Eine Stundung über den\nkommen und Ertrag weder den Gewinn noch das\n31. Dezember 19~>2 hinaus kann nur ausnahmsweise\nEinkommen mindern.\ngewährt werden.\n(2) Auf die gemäß § 5 Abs. 2 dem Aufbringungs-\n(2) Vor der Entscheidung über einen Stundungs-            schuldner zustehende Erwerbsberechtigung oder die\nantrag hat das Finanzamt einen vom Gemeinschafts-           ihm auf Grund dieser Berechtigung zugeflossenen\nausschu.ß der deutschen gewerblichen Wirtschaft             Werte ist eine W ertµ,bschreibung oder die Abschrei-\nbezirksweise zu bildenden und mit mindestens drei           bung eines Veräußerungsverlustes erst zulässig,\nPersonen zu besetzenden Ausschuß zu hören. Die              wenn die zugeteilten \\'Vertpapiere zum Börsen-\nStundung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn             handel zugelassen sind oder, falls eine solche Zu-\nder Ausschuß sie befürwortet.                               lassung nicht erfolgt ist, in dem nach dem 1. Januar\n(3) Gehört der aufbringungspflichtige Gewerbe-           1956 endenden Wirtschaftsjahr.\nbetrieb den in § 1 genannten Wirtschaftszweigen an,            (3) Die nach § 1G zu leistenden Verzugszuschläge\nso ist der Aufbringungsbetrag stets zu stunden              sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag\na) bis zur endgültigen Entscheidung des Kura-        weder als Anschaffungskosten zu behandeln, noch\ntoriums nach § 29 in voller Höhe, wenn           als Betriebsausgaben abzugsfähig.\nder Aufüringungsschuldner eine Bescheini-\ngung des Kuratoriums vorlegt, nach der\nTEIL II\nihm voraussichtlich Investitionsmittel ge-\nwährt werden,                                               Verwaltung und Verwendung\nb) auf die Dauer von höc.hslens einem Jahr                           -der Investitionshilfe\nin der Hübe, in der der Aufbringungs-                                      § 23\nschuldnc-r den Aufbringungsbetrag für          1\n~Sondervermögen\neigene, volkswirtschaftlich dringende In-\nvestitionen im Sinne dieses Gesetzes be-            (1) Das Aufkommen aus der Investitionshilfe bil-\nnötigt. Der Aufbringungsschuldner hat diese      det ein ausschließlich den in diesem Gesetz bezeich-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952                             11\nneten Zwecken gewidmetes Sondervermögen. Das                                    § 26\nSondervermögen hat eigene Rechtpersönlichkeit und                          Das Kuratorium\nführt die Bezeichnung „Industriekreditbank-Sonder-\nvermögen Investitionshilfe\".                             (1) Für das Sondervermögen wird ein Kuratorium\ngebildet, das aus einem Präsidenten und neunzehn\n(2) Das Sondervermögen (Absatz 1 Satz 2) ist       Mitgliedern besteht, von denen elf Mitglieder ledig-\nein Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5       lich beratende Stimmen haben.\ndes Körperschaftsteuergesetzes und unterliegt weder\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag noch den            (2) Der Präsident wird auf Vorschlag des Gemein-\nSteuern vom Vermögen.                                 schaftsausschusses der deutschen gewerblichen Wirt-\nschaft von der Bundesregierung bestellt.\n(3) Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs\nüber die Eintragungen in das Handelsregister und         (3) Dreizehn Mitglieder des Kuratoriums bestellt\ndie rechtlichen Folgen derselben finden auf das Son-  der Bundesminister für Wirtschaft, davon acht auf\ndervermögen keine Anwendung.         ·                Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses der deut·\nsehen gewerblichen Wirtschaft und fünf auf Vor-\nschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Bei den\n§ 24                         Vorschlägen ist dem bundesstaatlichen Aufbau der\nOrganisation des Sondervermögens            Bundesrepublik Rechnung zu tragen.\n(4) Je ein weiteres Mitglied des Kuratoriums be-\n(1) Das Sondcrverrnögen bat seinen Sitz am Sitze\nstellen die Bundesminister der Finanzen, für Wirt-\ndes Kreditinstituts.\nschaft und für Verkehr als ihre Vertreter, drei\n(2) Vorstand des Sondervermögens ist das Kredit-   weitere Mitglieder des Kuratoriums bestellt der\ninstitut. Der Vorstand vertritt das Sondervermögen    Bundesrat.\ngerichtlich und außergerichtlich; seine Vertretungs-\n(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist ein\nmacht ist beim Abschluß von Rechtsgeschäften und\nVertreter zu bestellen. Absätze 3 und 4 gelten sinn-\nbei der Vornahme von Rechtshandlungen auf die\ngemäß.\nin diesem Gesetz vorgesehenen Geschäfte be-\nschränkt. Bei der Verwaltung des Sondervermögens         (6) Stimmberechtigt sind der Präsident, fünf auf\nund bei der Verfügung über Gegenstände des Son-       Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses und drei\ndervermögens jst der Vorstand an die Beschlüsse       auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes\ndes Kuratoriums (§ 26) gebunden.                      ernannte Mitglieder; sie dürfen nicht den im § 1 be-\nzeichneten Industriezweigen nahestehen.\n(3) Gegenüber dem Vorstand wird das Sonder-\nvermögen durch das Kuratorium vertreten.                 (7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kurato-\nriums wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere\n(4) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-\nVertreter des Präsidenten.\nmittel sind bei der Bank deutscher Länder oder bei\nLandeszentralbanken verfügbar zu halten. Das Ku-         (8) Die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und des § 25\nratorium kann auch die Anlegung von Konten bei        Abs. 2 finden auf den Präsidenten und die Mitglie-\nanderen Kreditinstituten gestatten.                   der des Kuratoriums entsprechende Anwendung.\n(5) Der Vorstund hat bei seiner Geschäftsführung                             § 27\ndie Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\nGeschäftsleiters anzuwenden; die Vorschrift des§ 84             Innere Ordnung des Kuratoriums\nAbs. 4 des Aktiengesetzes findet auf ihn sinngemäße        (1) Der Präsident oder einer seiner Vertreter\nAnwendung.                                            führt den Vorsitz im Kuratorium.\n(6) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht        (2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehr-\nder Bundesregierung; diese kann die Ausübung der      heit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf\nAufsicht einem Bundesminister übertragen.             seiner stimmberechtigten Mitglieder einschliE~ßlich\n(7) Das Kreditinstitut erhält als Vergütung für    des Präsidenten mitwirken. Bei Stimmengleichheit\ndie Führung der Geschäfte des Sondervermögens         entscheidet die Stimme des Präsidenten.\naus diesem einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen        (3) Schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn\nHöhe das Kuratorium bis zum 31. Dezember 1953         sämtliche Mitglieder einschließlich der beratenden\nfest.setzt. Das Kuratorium bewilligt dem Kredit-      Mitglieder einem solchen Verfahren im Einzelfall\ninstitut angemessene Vorschüsse.                      zugestimmt haben. Absatz 2 gilt im übrigen sinn-\ngemäß.\n§ 25                            (4) Der Vorstand des Kreditinstituts ist berechtigt,\nan den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilzu-\nSchutz des Sondervermögens               nehmen.\n(1) Das Sondervermögen wird nur durch solche          (5) Uber Verhandlungen und Beschlüsse des Ku-\nRechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Vor-        ratoriums ist eine vom Präsidenten zu unterzeich-\nstandes verpflichtet, denen das Kuratorium zuge-      nende Niederschrift anzufertigen.\nstimmt hat.\n(6) Das Kuratorium bestellt einen Verwaltungs-\n(2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen        ausschuß, der aus dem Präsidenten oder einem sei-\nden Vorstand und die für diesen handelnden Per-       ner Vertreter als Vorsitzendem und zwei weiteren\nsonen kann die Stelle, welche die Aufsicht über das   stimmberechtigten Mitgliedern als Beisitzern be-\nSondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), einen Ver-       steht. Der Verwaltungsausschuß sorgt für die Durch-\ntreter des Sondervermögens bestellen.                 führung der Beschlüsse des Kuratoriums und ver-","j\n1\n12                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n•\ntritt insoweit das Kuratorium gegenüber dem Vor•          Grund des Gesetzes _Nr. 27 der Alliierten Hohen\nstand.                                                    Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\n(7) Im übrigen gibt sich das Kuratorium seine         mission S. 299) vorgesehen, aber noch nicht durch-\nGeschäftsordnung selbst.                                  geführt ist.\n(8) In den Fällen des Absatzes 7 ist die Kredit-\n§ 28                           anstalt für Wiederaufbau berechtigt, bei dem Son-\nBerichterstattung des Kuratoriums              dervermögen Darlehen aufzunehmen.\nDas Kuratorium hat jährlirn, erstmals zum 30.Juni                                 § 30\n1952, einen Bericht über das Aufkommen aus der\nInvestitionshilfe und dessen Verwendung zu er-                  Voraussetzungen für die Bewilligung von\nstatten. Der Beridlt ist im Bundesanzeiger zu ver-                           Investitionsmitteln\nöffentlidlen. Die Beridlterstattung hat den Grund·           (1) Investitionsmittel sollen nur bewilligt werden,\nsätzen einer gewissenhaften und getreuen Redlen-          wenn die Begünstigten zur AbgelttJng der bean-\nsdlaft zu entspredlen. §§ 128, 129, 131, 132 und 133      tragten Investitionsmittel Aktien, Wandelschuld-\ndes Aktiengesetzes gelten sinngemäß.                     verschreibungen oder durch Hypotheken oder\nGrundschulden gesicherte Schuldverschreibungen\n§ 29                           auf den Inhaber (Wertpapiere) dem Sonder-\nvermögen zur Zeichnung nach Maßgabe der Dar-\nVerwendung der Investitionsmittel              lehnsverträge anbieten und sidl zu dem nadl § 33\n(1) Das Kuratorium beschließt über die Bewilli·       ehest möglichen Zeitpunkt zur Stellung von An-\ngui'!g von Investitionsmitteln sowie über die Bedin-     trägen zur Börsenzulassung verpflichten. In Aus-\ngungen, unter denen sie den Begünstigten zu ge-          nahmefällen kann das Kuratorium einen Verzicht\nwähren sind.                                             auf die Sicherung von Schuldversdlreibungen durch\nHypotheken oder Grundschulden zulassen. Mit Ein-\n(2) Das Kuratorium ist bei seinen Beschlüssen an      willigung des Kuratoriums können Vorsdlüsse in\ndie vom Bundesminister für Wirtschaft festzulegen-\nForm von bankmäßig zu sichernden Darlehen ge-\nden Investitionsquoten für die einzelnen in § 1 auf-      währt werden, sobald ein Bewilligungsbeschluß\ngeführten Wirtsdiaftszweige gebunden. Vor Fest-          gemäß § 29 Abs. 5 bestätigt ist. Das Sondervermögen\nsetzung der Investitionsquote ist das :Kuratorium        ist von der Haftung nach§ 10 Abs. 2 und§ 16 Abs. 2\nzu hören.                                                des Kapitalverkehrst~uergesetzes vom 16. Oktober\n(3) Im Rahmen der festgesetzten Investitions-         19S4 befreit.\nquoten besdlließt das Kuratorium, wem auf seinen            (2) Ist der Begünstigte an der Begebung von\nAntrag Investitionsmittel bewilligt werden (Begün-       Wertpapieren behindert, liegen insbesondere in der\nstigter).                                                Rechtsform des Unternehmens begründete Hinder-\n(4) Die Aufbringungspflicht eines Begünstigten        nisse vor oder würde der Nominalbetrag einer\nentfällt. Bereits entrichtete Aufbringungsbeträge        Emission fünfhunderttausend Deutsdle Mark nicht\nsind zu erstatten; die Erstattung unterliegt nicht den   erreichen, so kann das Kuratorium zulassen, daß\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Investi-         Investitionsmittel in· Forin von bankmäßig zu\n•  tionsmitteln (§ 30). § ) 7 gilt sinngemäß .              sichernden Darlehen gewährt werden.\n(5) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen, soweit          (3) Beschlüsse des Kuratoriums gemäß den Ab-\nsie die Auswahl der Begünstigten und die Höhe der        sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Kre-\nditinstituts, sofern die Durchführung der .ijeschlüsse\nbewilligten Investitionsmittel betreffen, der Bestä-\ntigung des Bundesministers für Wirtschaft. Durra         die spätere Ausgabe eigener Schuldverschreibungen       ':\nden bestätigten Beschluß wird der Begünstigte ver-       des Kreditinsti-tuts nach § 31 Satz 1 zur Folge haben\npflidltet, über die bewilligten Investitionsmittel       kann.\nhinaus für das be-yünstigte Vorhaben eigene Mittel          (4) In die Darlehnsverträge ist die Bestimmung\nin Höhe der entfallenden Aufbringungspflidlt zu          aufzunehmen, daß der Zinssatz sich um vier vom\nverwenden.                                               Hundert jährlich erhöht, wenn der Begünstigte nach\nWegfall der Hinderungsgründe oder, falls nachträg-\n(6) Das Kuratorium hat durdl Auflagen sicherzu-       lich die Gesamtsumme der einem Begünstigten\nstellen, daß weder Mittel der. Investitionshilfe noch    bewilligten Investitionsmittel - fünfhunderttausend\nandere von den Begünstigten aufgebradlte lnvesti-        Deutsche Mark erreicht, die Emission von Wert-\ntionsmitt~l für andere als die im § 1 genannten          papieren entg~gen den Bestimmungen des Darlehns-\nZwecke verwendet werden. Im Falle der Verletzung\nvertrages unterläßt.\ndieser Auflagen sind die Investitionsmittel der In-\n§ 31\nvestitionshilfe zurückzuzahlen.\n(7) Werden Investitionsmittel zur Fortsetzung             Ausgabe von eigenen Schuldverschreibungen\neiner von der Kreditanstalt für Wiederaufbau be-                            des Kreditinstituts\ngonnenen Finanzierung bewilligt, so soll das Kura-          Soweit das Aufkommen bis 31. März 1955 nicht\ntorium den Vorstand anweisen, die Investitions-          gemäß § 30 in Wertpapieren angelegt ist, hat das\nmittel unbeschadet der nach § 30 Abs. 1 und 4 zu-         Kreditinstitut eigene Schuldverschreibungen auf den\ngunsten des Sondervermögens vorgesehenen Rechte          Inhaber auszugeben, tleren -Ausstattungsbedingun-\nund Sirnerungen über die Kreditanstalt für Wieder-       gen unbeschadet der staatlirnen Genehmigung zur\naufbau zu leiten. Das gleiche gilt, wenn im Zeit-        Ausgabe von Sdluldverschreibungen von dem Ku-\npunkt der Bewilligung von Investitionsmitteln die        ratorium im Benehmen mit dem Kreditinstitut in\nNeuoi:dnung eines begünstigten Unternehmens auf           Anpassung an das Zinsaufkommen aus den gemäß\n_J\n:{\n-~","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952                            13\n§   34  auf diJs Kreditinstitut zu übertragenden         an das Kreditinstitut je ein Stück der gemäß § 31\nDeckungsmitteln und unter Berücksichtigung des           Satz 1 auszugebenden Schuldverschreibungen zeich     4\nKapitalmarktes fostgcset.zt werden. Diese Verpflich-     nen, es sei denn, daß die Erwerbsberechtigungen\ntung· entfällt, soweit Erwerbsberechtigte von einem      in gleicher Weise wie nach Satz 1 abgelöst werden.\nAngebot des Kreditinstituts zur Ubernahme anderer\nneu auszugebender Wertpapiere gemäß § 32 Abs. 4                                    § 33\nGebrauch machen.                                                                Sperrzeit\n§ 32                             Die dem Erwerbsberechtigten zugeteilten Wert-\nDie Zuteilung der Wertpapiere                 papiere können vor Ablauf von drei Jahren nach\nZuteilung nicht zum Börsenhandel zugelassen wer-\n(1) Sobald clas Sondervermögen Wertpapiere im         den, falls nicht die Bundesregierung durch Rechts-\nGegenwert von einhundert Millionen Deutsche Mark         verordnung einheitlich oder für einzelne Arten von\ngezeichnet hat, sind die Drwerbsberechtigten durch       Wertpapieren einen früheren Zeitpunkt bestimmt.\nöffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur\nUbernahme der Wertpapiere zum Zeichnungskurs                                      § 34\ninnerhalb von drei Monaten seit dem Tage d_er Be-\nDeckung der vom Kreditinstitut ausgegebenen\nkanntmachung aufzufordern. Die Aufforderung ist\nSchuldverschreibungen\nzu wiederholen, sobald das Sondervermögen für\njeweils weitere einhundert Millionen Deutsche Mark           (1) Nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie nach § 30 ent-\nWertpapiere gezeichnet hat und das Kuratorium die       standene Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen\nWiederholung der Auffordc:rung beschließt. Der Be-      gehen mit Sicherheiten und Nebenrechten im Zeit-\nschluß des KuriJ l.oriu ms bedarf der Zustimmung der    punkt der vollständigen Durchführung der Zutei-\nBundesregierung; 0r hat den Interessen der Erwerbs-      lungen gemäß § 32 Abs. 4 auf das Kreditinstitut\nberechtiglen sowie der allgemeinen Lage des Ka-         über. Gleichzeitig erwirbt das Kreditinstitut einen\npitalmark 1.es Rechnung zu tragen.                       Anspruch auf Abtretung der Konten des Sonder-\nvermögens, soweit sie auf Grund von Rückzahlun-\n(2) Reichen die vorhandenen Wertpapiere nicht\ngen entstanden sind, welche die Schuldner der in\naus, um alle Ubernahmcangebote zu berücksich-\nSatz 1 bezeichneten Ansprüche vor deren Ubergang\ntigen, so sind die Wertpapiere nach dem Verhältnis       auf das Kreditinstitut geleistet baben.\nder vorhandenen zu den beanspruchten Stücken zu-\nzuteilen. Erwerbsberechtigte, die einen Anspruch            (2) Die Stelle, welche die Aufsicht über das\nauf Lieferung von Wertpapieren im Gegenwert von          Sondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), stellt unter\nnicht mehr als eintausend Deutsche Mark haben,           Berücksichtigung des von dem Kuratorium zum\nsind bevorzugt zu berücksichtigen.                       30. Juni 1955 erstatteten Jahresberichtes fest, ob der\nWert der in Absatz 1 bezeichneten Teile des Sonder-\n(3) Das Sondervermögen stellt für übertragbare\nvermögens den Gesamtnennbetrag der gemäß § 31\nErwerbsberechtigungen         Zwischenscheine    (Zerti-\nausgegebenen Schuldverschreibungen erreicht oder\nfikate) aus.\num welchen Betrag er hinter ihm zurückbleibt\n(4) Zum 31. März 1955 ist in der nach Absatz 1        (Fehlbetrag).\nSatz 1 vorgeschriebenen Weise zur Ubernahme der\n(3) Wird ein Fehlbetrag festgestellt, so sind Rest-\ndann noch nicht zugeteilten und im Falle eines An-\nbestände des Sondervermögens zusätzlich auf das\ngebots nach § 31 Satz 2 auch der dort bezeichneten\nKreditinstitut zu übertragen, soweit dies zur\nWertpapiere aufzufordern. Die Vorschriften des\nDeckung des Fehlbetrages erforderlich und unbe-\nAbsatzes 2 gellen sinngemäß. Erwerbsberechtigten,\nschadet der sich aus § 12 Abs. 2 und § 24 Abs. 7\ndenen bis zum 1. Juli 1955 Wertpapiere noch nicht\nergebenden Verpflichtungen des Sondervermögens\noder nicht in voller Höhe zugeteilt worden sind,\nmöglich ist.\nwerden die dann noch im Sondervermögen vorhan-\ndenen \\Vertpapiere und die gemäß § 31 Satz 1 vom            (4) Soweit der Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 ge-\nKreditinstitut auszugebenden eigenen Schuldver-          deckt werden kann, ist er nach dem Verhältnis der\nschreibungen ohne Ubcrnahmeangebot zugeteilt. Die        Aufbringungsbeträge auf die Aufbringungspflichti-\neinzelnen Wertpapiere sollen hierbei nach Art und        gen umzulegen, auch wenn ihre Aufbringungspflicht\nAussteller gleichmäßig verteilt werden, erforder-        nach § 29 Abs. 4 entfallen ist oder ihnen die auf-\nlichenfalls entscheidet das Los.                         zubringenden Mittel nach § 21 Abs. 2 erlassen\nworden sind. Das Nähere bestimmt die Bundesregie-\n(5) Mit der Zulcilung von vVertpapieren erlischt\nrung durch Rechtsverordnung.\nin Höhe des Gegenwertes der zugeteilten Papiere\ndie nach § 5 Abs. 2 entstandene Erwerbsberech-\n§ 35\ntigung.\nErlöschen des Sondervermögens\n(6) Das Sondervermögen hat den Erwerbsberech-\ntigten über das [rlöschen ihrer Berechtigung nach           (1) Ein nicht in Wertpapieren angelegter Rest des\nAbsatz 5 schriftliche Abrechnung zu erteilen und         Sondervermögens ist unbeschadet der Vorschriften\nnicht voll erloschene Erwerbsberechtigungen in           der §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 7 und 34 Abs. 1 und 3\nHöhe von weniger uls im Einzelfalle zwanzig              nach Weisung des Bundesministers für vVirtschaft\nDeutsche Mark durch Barzahlung abzulösen, wobei          zu verwenden. Mit der Verwendung erlischt das\neine Deutsche Mark übersteigende Beträge nach            Sondervermögen.\nunten abgerundet werden. Im übrigen können Er-              (2) Wird der nicht in Wertpapieren angelegte Rest\nwerbsberechtigte, deren Berechtigungen nach Ab-          des Sondervermögens gemäß § 34 Abs. 3 zur\nsatz 5 nicht voll erloschen sind, unter Barzuzahlung     Deckung eines nach § 34 Abs. 2 festgestellten Fehl-","14                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nbetrages verwendet, erlischt das Sondervermögen                 erfolgt, um auf dem Markt bestehende offen-\nmit der Dbertragung der Restbestände auf das                    sichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß\nKreditinstitut.                                                 dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere\nTEIL III                               die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird.•\nSteuerliche Begünstigung bei den Steuern\nvom Einkommen und Ertrag                                              TEIL V\n§ 36                                                      § 38\n(1) Unternehmen des Kohle- und Eisenerzberg-                          Durchführungsbestimmungen\nbaus, der eisenschaffenden Industrie und der En~r-\ngiewirtschaft, die ihren Gewinn auf Grund ordnungs-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des           mung des Bundesrates\nEinkommensteuergesetzes ermitteln, können für\n1. die in den §§ 7, 10, 33 und 34 vorgesehenen\ndiejenigen abnutz.baren Wirtschaftsgüter des An-\nRechtsverordnungen,\nlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1952\nbis zum 31. Dezember 1954 ganz oder zum Teil                 2. zur Durchführung von Teil I dieses Gesetzes\nangeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschafts-            Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies\njahr der Ansdwffung oder Herstellung und in den                 zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Auf-\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den na..:h              bringung und zur Beseitigung von Unbillig-\n§ 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden                  keiten in Härtefällen erforderlich ist, und zwar\nAbsetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-                   a) über     die Abgrenzung der Aufbringungs~\nnehmen:                                                             pflicht und der Befreiungen,\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-            b) über die Abgrenzung des Inhalts der Be-\nlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt                 messungsgrundlage,\nfünfzig vom Hundert,\nc) über die. Durchführung des Aufbringungs-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                  verfahrens,\nAnlagevcnnögens bis zur Höhe von insge-\n3. zur Durchführung von Teil III dieses Gesetzes\nsamt dreißig vom Hundert\nVorschriften durch Rechtsverordnung zu erlas-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nsen, insbesondere über\n(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der                 a) die nähere Abgrenzung der steuerbegünstig-\nAbschreibungen nach Absatz 1 ist, daß                               ten Unternehmen,\n1. die angeschafften oder hergestellten Wirt-            b) die nähere Abgrenzung der steuerbegün-\nschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich              stigten Anlagen,\nder Steigerung der Kohle- oder Eisenerz-\nc) den Nachweis der Voraussetzungen für die\nförderung, der Eisen- oder Stahlerzeugung\nInanspruchnahme der Abschreibungen nach\neinschließlich der Eisen- oder Stahlmaterial-\n§ 36 und über die Rechtsfolgen einer nicht\nerzeugung oder der Energieerzeugung oder\ndem § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprechenden Ver-\nEnergieverteilung zu dienen bestimmt und\nwendung der Abschreibungen.\ngeeignet sind,\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n§ 39\nschaftsgüter volkswirtschaftlich förderungs-\nwürdig ist,                                                          Inkrafttreten\n3. Beträge in Höhe der Abschreibungen für            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Anschaffung oder Herstellung von            in Kraft.\nWirtschaftsgütern im Sinn von Ziffer 1 un-\nverzüglich verwendet werden und                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n4. die oberste Landesbehörde das Vorliegen         Bonn, den 7. Januar 1952.\nder Voraussetzungen der Nummern 1 und\n2 bescheinigt hat.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nTEIL IV\nWiederherstellung geordneter Preisverhältnisse                            Der Bundeskanzler\n§ 37\nAdenauer\n§ 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (vViGBL\nS. 27) / 3. F(~bruar 1D49 (WiGBl. S. 14) in der Fassunq      Der Bundesminister der Finanzen\ndes Gesetzes vom 29. Mürz 19.Sl (Bundesgesetzbl. I                               Schäffer\nS. 223) erhält fol~Jenden Satz 3:\n„Dieser Zustirnmunq bedarf es nicht, wenn die         Der Bundesminister für Wirtschaft\nVeränderung der Preise        nur  zu dem Zweck                          Ludwig Erhard"]}