{"id":"bgbl1-1951-9-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":9,"date":"1951-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_9.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1951-02-20T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951                      133\n§ 11                                                 § 13\nOifentliche Aufsicht                              Erklärungen und Ersuchen\n(1) Die Bundesregierung bestellt für die Aus-       Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein\nübung der Aufsicht über die Genossenschaftskasse     Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-\neinen Kommissar und dessen Vertreter. Der Kom-       bene und mit Abdruck des Dienstsiegels versehene\nmissar hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen,   Erklärungen und Ersuchen der Genossenschafts-\ninsbesondere darüber zu wachen, daß der Ge-          kasse bedürfen zum Gebrauche gegenüber Behör-\nschäftsbetrieb der Genossensdiaftskasse mit den      den keiner Beglaubigung.\nGesetzen und der Satzung in Einklang gehalten\nwird. Er ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.                          § 14\n(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen                         Geschäftsjahr\nder Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge-         Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist\nschäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher      das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am\nund Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den    31. Dezember 1950.\nSitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-\nversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;                              § 15\nihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu er-                            Konkurs\nteilen.                                                 Auf die Genossenschaftskasse finden die Vor-\n(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die An-      schriften der Konkursordnung entsprechende An-\nberaumung von Sitzungen der Organe una. die An-      wendung.\nkündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung\n§ 16\nzu verlangen sowie die Ausführung von Anordnun-\ngen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die                          Auflösung\nGesetze oder die Satzung verstoßen.                     Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz\n(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in    aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die\nder Verwaltung und Geschäftsführung selbständig,     Verwendung des Vermögens.\ndesgleichen in der Anstellung des Personals.\n§ 17\n§ 12\nVermögen\nVertretung                           der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse\n(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches\nüber die Eintragung in das Handelsregister sind         Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nauf die Genossenschaftskasse nicht anzuwenden.       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem\n(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-\nBundesrp_inister für Wirtschaft die für die Verwal•\nschaftskasse sowie die Form für Willenserklärun-\ngen der vertretungsberechtigten Personen werden      tung und für die Abwicklung des im Bundesgebiet\ndurch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklä-   befindlichen Vermögens der Deutschen Zentral-\nrung der Genossenschaftskasse gegenüber abzu-        genossenschaftskasse erforderlichen Maßnahmen zu\ngeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem          treffen. Er kann sich zur Durchführung dieser Maß-\nMitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der      nahmen der Organe und Einrichtungen der Ge•\nGenossenschaftskasse gegenüber den Organen der       nossenschaftskasse bedienen.\nAnstalt sind die für Aktiengesellschaften geltenden\nVorschriften entsprechend anzuwenden.                                        § 18\n(3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung                          Inkrafttreten\nder Genossenschaftskasse wird durch ein mit Ab-\ndruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des          Die vors.tehende Fassung dieses Gesetzes tritt\nKommissars geführt.                                  am 22. Dezember 1950 in Kraft.\nBekanntmachung                           Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-\ngesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nüber den Schutz von Erfindungen,               Warenzeichen tritt ein für:\nMustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen.                       1. die in der Zeit ·vom 28. Februar bis 4. März\n1951 in Hannover stattfindende „Deutsche In·\nVom 20. Februar 1951.                      dustriemesse (Mustermesse)\";\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-       2. die in der Zeit vom 11. bis 16. März 1951 in\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und          Frankfurt/Main stattfindende „ Internationale\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.           Frankfurter ·Messe\";\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland       3. die in der Zeit vom 27. bis 31. März 1951 in\nwird bekanntgemacht:                                      München stattfindende „ Fachausstellung zur"]}