{"id":"bgbl1-1951-9-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":9,"date":"1951-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_9.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1951-02-03T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["130                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nwiedererrichtet, so findet eine Ausein-               sprechender Anteil entfällt.\nandersetzung zwischen diesem und der                     Kornmt eine Einigung nicht zustande,\nKasse, die von dem geschlossenen Ver-                 so entscheidet ein Schiedsgericht end-\nsicherungsträger bewegliche oder unbe-                gültig, dessen Vorsitzenden der Bundes-\nwegliche Sachen oder Anteile an der Ge-               arbeitsminister bestellt und zu dem jede\nmeinschaftsrücklage bei Landesversiche-               Partei einen Beisitzer entsendet.\nrungsanstalten übernommen hat, nach den            4. die Verordnung über die Festsetzung der\n§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches              Beitragssätze in der Krankenversicherung\nstatt.                                                vom 1. August 1931 {Reichsgesetzbl. I\nBei der Auseinandersetzung ist auszu-              s.  427).\ngehen von der Zahl der Mitglieder des\ngeschlossenen Versicherungsträgers im          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nZeitpunkt des Vermögensübergangs und         Bonn, den 22. Februar 1951.\nder Zahl derjenigen seiner ehemaligen\nMitglieder, die bei der Kasse verblieben\nsind.                                                    Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDas bei der Kasse noch vorhandene\nVermögen des geschlossenen Versiche-\nDer Bundeskanzler\nrungsträgers ist nach seiner Wieder-\nerrichtung zwischen ihm und der Kasse                           Adenauer\nmit dem Ziel zu teilen, daß auf die bei\nder Kasse verbleibenden Mitglieder des           Der Bundesminister für Arbeit\nVersicherungsträgers ein ihrer Zahl ent-                       Anton Storch\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die\nDeutsche Genossenschaftskasse.\nVom 3. Februar 1951.\nAuf Grund des Artikels III des Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über die Deutsche Genos-\nsenschaftskasse vom 19. Dezember 1950 (BGBI.\nS. 808) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber die De'utsche Genossenschaftskasse vom\n11. Mai 1949 (WiGBL S. 75) in der nunmehr gelten-\nden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 3. Februar 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951                        131\nGesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse\nin der Fassung vom 3. Februar 195L\n§ 1                                        erfüllen, stellt der Verwaltungsrat mit\nErrichtung und Aufgaben                               Zweidrittelmehrheit der Mitglieder fest.\nDer Beschluß bedarf der Zustimmung\n(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens.,                     des Kommissars (§ 11);\ninsbesondere des genossenschaftlichen Personal-\n2. von den unter Ziffer 1 bezeichneten Zen-\nkredits, wird eine Zentralbank unter dem Namen\ntralkassen und Vereinigungen sowie von\nDeutsche Genossenschaftskasse                         Genossenschaften Einlagen annehmen.\n(nachstehend „Genossenschaftskasse\" genannt)\n(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 bezeich-\nals Anstalt des. öffentlichen Rechts errichtet. Die\nneten Geschäfte darf die Genossenschaftskasse\nBundesregierung bestimmt den Sitz der Anstalt.\n(2) Die Anstalt     unterhält   keine  Zweignieder-         a) Darlehen aufnehmen,\nlassungen.                                                     b) Wechsel akzeptieren,\n(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be-                c) Kassenbestände im Wechsel-, Lombard-\nschließt ihr Verwaltungsrat (§ 8). Sie bedarf der                 und Effektengeschäft auf dem Geldmarkt\nGenehmigung der Bundesregierung.                                  nutzbar machen,\n§ 2                                 d) für Rechnung der unter· Absatz 1 Ziff. t\ngenannten Zentralkassen und Vereinigun-\nKreditzwecke\ngen und für Rechnung der_ diesen ange-\n(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und                 schlossenen     Genossenschaften   Effekten\nmittelfristige Kredite zur Förderung                              kaufen und verkaufen sowi.e offene oder\na) der Erzeugung und des Absatzes landwirt-                geschlossene Depots verwalten und son-\nschaftlicher und gewerblicher Güter,                    stige bankgeschäftliche Dienstleistungen\nvornehmen.\nb) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur\nVersorgung landwirtschaftlicher und ge-         (3) Falls sich die Genossenschaftskasse an nicht-\nwerblicher Betriebe, vor allem mittleren     genossenschaftlichen Unternehmen, deren Ge-\nschäftsbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-\nund kleineren Umfangs, mit Bedarfs-\ngaben gerichtet ist, beteiligen will, bedarf sie hier-\ngütern,\nzu der Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nc) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur   zen, des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\nVersorgung der Verbraucher mit Gegen-        schaft und Forsten und des Bundesministers für\nständen des täglichen Bedarfs,               Wirtschaft.\nd) der genossenschaftlichen und        gemein-\n§ 4\nnützigen Wohnungswirtschaft,\nKapital\ne) der     genossenschaftlichen   Verkehrswirt-\nschaft.                                         (1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-\nschaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.\n(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhält-\nnisse und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern            (2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million\nangemessen zu berücksichtigen.                         Deutsche Mark beteiligt.\n§ 3                            (3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können\nsich durch Vertrag mit dieser beteiligen;\nGeschäftskreis\na) die ·Genossenschaften,\n(1) Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Be-\ngrenzungen darf die Genossenschaftskasse. folgende             b) _sonstige juristische Personen, deren Mit-\nGeschäfte betreiben:                                              gliederkreis Genossenschaften umfaßt,\n1. verzinsliche Darlehen gewähren                       c) die Länder.\na) an genossenschaftliche Zentralkassen         (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3\nund sonstige genossenschaftliche oder     Buchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des\ngenossenschaftsfördernde Vereinigungen;   Kapitals nicht erreichen.\nb} an Einzelgenossenschaften, deren Ar-         (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-\nbeitsgebiet über das Gebiet einer Zen-    ges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung\ntralkasse hinausgeht; an andere '.Einzel-  bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,\ngenossenschaften nur nach Anhörung        der auch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteili-\nder zuständigen Zentralkasse mit Ge-       gung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder\nnehmigung des Verwaltungsrates;            Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außer-\nc) an sonstige Unternehmen, deren Ge-         dem von der Zustimmung des Kommissars ab-\nschäftsbereich auf die in § 2 Abs. 1 ge-   hängig. Die Kapitalbeteiligung ist auch in Teil-\nnannten Aufgaben gerichtet ist. Welche     beträgen übertragbar. Die Abtretung bedarf der\nUnternehmen diese Voraussetzungen          Schriftform.","132                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 5                                 e) einerµ Vertreter der Kreditanstalt für\nSonderrücklage                                Wiederaufbau;\nf) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen\n(1)   Zur Verstärkung des Kapitals wird eine                    Rentenbank;\nSonderrücklage aus den der Genossenschaftskasse\ng) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-\nauf Grund des § 3 des Gesetzes über die Land-\nwirtschaftliche Rentenbank vom 11. Mai 1949                       ter der mit der Rentenbankgrundschuld be-\n(WiGBl. S. 77) zufließenden Beträgen aus dem Auf-                 lasteten Grundstücke, die vom Deutschen\nkommen an Rentenbankgrundschuldzinsen gebildet.                   Bauernverband e. V. benannt werden;\nDie Genossenschaftskasse soll die Rücklage vor-               h) je einem Vertreter des Deutschen Raiff-\nzugsweise zur Förderung der Erzeugung und des                    •eisenverbandes e. V. und des Deutschen\nAbsatzes landwirtschaftlicher Güter und zur För-                  Genossenschaftsverbandes -- Schulze-De-\nderung der genossenschaftlichen Einrichtungen zur                 litzsch - e. V.;\nVersorgung landwirtschaftlicher Betriebe mit land-             i) fünf Vertretern des ländlichen Genossen-\nwirtschaftlichen Betriebsmitteln verwenden.                       schaftswesens, von denen drei Vertreter\n(2) Die Sonderrücklage gehört für die Dauer von                des ländlichen genossenschaftlichen Kredit-\n10 Jahren nicht zum Betriebsvermögen der Ge-                      wesens sein müssen;\nnossenschaftskasse im Sinne des Reichsbewertungs-             k) vier Vertretern des gewerblichen Genos-\ngesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens im                    senschaftswesens, von denen zwei Vertre-\nSinne des Körperschaftsteuergesetzes und des Ge-                  ter des gewerblichen genossenschaftlichen\nwerbeertrages im Sinne des Gewerbesteuergesetzes                  Kreditwesens sein müssen und je einer\nsind für die Dauer von 10 Jahren 4 vom Hundert                    aus den Kreisen des genossenschaftlich zu-\nder im Jahresabschluß ausgewiesenen Sonderrück-                   sammengeschlossenen     Handwerks      und\nlage abzusetzen; soweit das Aufkommen an Ren-                     Handels genommen werden soll;\ntenbankgrundschuldzinsen der Sonderrücklage erst               1) einem Vertreter der genossenschaftlichen\nnach Ablauf der ersten Hälfte des Geschäftsjahres                 Wohnungswirtschaft und\nzugeflossen ist, ermäßigt sich hierfür der Hundert-           m) einem Vertreter der Konsumgenossen-\nsatz auf 2.\nschaften.\n§ fi                                Die Vertreter der Genossenschaftsgruppen\nOrgane                                nach den Buchstaben i bis m werden von der\nHauptversammlung auf Vorschlag der Kapi-\n(1) Organe der Genossenschaftskasse sind                   talbeteiligten der einzelnen Genossenschafts-·\na) der Vorstand,                                       gruppen gewählt. Je ein Vertreter der Ge•\nb) der Verwaltungsrat,                                 nossenschaftsgruppen nach den Buchstaben\nc) die Hauptversammlung.                               i und k muß Heimatvertriebener sein. Liegen\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe                 mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe\nregelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind,              vor, so entscheidet die Hauptversammlung\ndie Satzung.                                                  mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\n(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\n§ 7\nführung; er kann dem Vorstand allgemeine und\nVorstand                        besondere Weisungen erteilen.\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom                                    § 9\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.                                    Hauptversammlung\n(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und\n(1)  Die Hauptversammlung ist die Vertretung\nVermögensverwaltung der Genossenschaftskasse           der Anteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie\nob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung an-\ntritt innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden\nderen Organen zugewiesen ist.\nGeschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen.\n§ 8                             (2) In der Hauptversammlung entfällt auf je\nVerwaltungsrat                     5000 Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine\n(l) Der Verwaltungsrat besteht aus:                 Stimme.\n(3) Die Hauptversammlung beschließt über den\na) dem Vorsitzenden;\nJahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die\ner soll eine auf dem Gebiete des Genos-      Entlastung des Vorstandes und des VerwaHungs-\nsenschaftswesens und des Kreditwesens        rates. Sie soH gutachtlich über beabsichtigte Än-\nerfahrene Persönlichkeit sein, die vom       derungen der die Genossenschaftskasse betreffen-\nVerwaltungsrat gewählt wird. Die Wahl        den Vorschriften gehört werden.\nist nicht auf die Mitglieder des Verwal-\ntungsrates beschränkt;                                                   § 10\nb) drei Vertrete;n der Bundesregierung;                     Besondere Pflichten der Organe .\nc) bis zu drei Vertretern der am Kapital be-       Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-\nteiligten Länder; sie werden vom Bundes-     keit der Mitglieder des Vorstandes und des Ver-\nrat benannt;                                 waltungsrates richten sich nach deh entsprechen•\nd) einem Vertreter der Bank deutscher Län-      den Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsrats-\nder;                                         mitglieder der Aktiengesellschaften."]}