{"id":"bgbl1-1951-9-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":9,"date":"1951-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung","law_date":"1951-02-22T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz über die Selbst.verwaltung und über Änderungen von Vorschriften\nauf dem Gebiet der Sozialversicherung.\nVom 22. Februar 1951.\n· Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Zusammensetzung der Organe, Amtsdauer und\nGeschäftsordnung\n§ 1\n(1} Die Organe der Versicherungsträger setzen\nAllgemeines                        sich zusammen:\n( 1) Bei jedem Träger der Sozialversicherung wer-            a) in der Krankenversicherung, in den Renten-\nden als Organe der Selbstverwaltung eine Ver-                       versicherungen der Arbeiter und der An-\ntreterversammlung und ein Vorstand gebildet.                        ges'tellten und in der Unfallversicherung\n(2) Die. Sektionen, die Bezirksverwaltungen und                  je zur Hälfte aus Vertretern der Ver-\ndie Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger                  sicherten und der Arbeitgeber,\nsollen in der Regel Organe nach den Vorschriften                b) in der landwirtschaftlichen Unfallversiche1-\ndieses Gesetzes bilden. Für diesen Fall grenzt die                  rung je zu einem Drittel aus den ver-\nSatzung des Versicherungsträgers die Aufgaben                      sicherten Arbeitnehmern, Selbständigen\nund die Befugnisse dieser Organe gegenüber den:                    ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeit-\nAufgaben und Befugnissen der Organe der Haupt-                     gebern,\nverwaltung ab.                                                  c) in der Knappschaftsversicherung zu zwei\n(3) Soweit die Unfallversicherung durch Aus-                    Dritteln aus Vertretern· der Versicherten\nführungsbehörden,        Gemeindeunfall versicherungs-             und zu einem Drittel aus Vertretern der\nver bände oder Städte mit Eigenunfallversicherung                  Arbeitgeber.\ndurchgeführt wird, sind entsprechende Organe nach           (2} Bei den Betriebskrankenkassen gilt Absatz 1\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu bilden.              Buchstabe a mit der Abweichung, daß den Organen\naußer den Vertretern der Versicherten der Arbeit-\n(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-          geber oder sein Vertreter angehört. Er hat die\nschreibt, gelten für die Ehrenämter in der Sozial-       gleiche Zahl der Stimmen, die den Vertretern der\nversicherung und für die Organe der Versiche-            Versicherten zustehen. Dies gilt entsprechend für\nrungsträger die Vorschriften der Reichsversiche-         die Organe der Bundesbahn-Versicherungsanstalt,\nrungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültig          die Organe der Ausführungsbehörden und die\ngewesenen Fassung. Für die Krankenversicherung           Org«ne der Unfallversicherung der Gemeinden.\ngilt dies auch hinsichtlich der Festsetzung der Bei-\nträge und Leistungen. Die Vertreterversammlung              (3) Bei den Ersatzkassen werden abweichend von\ntritt an die Stelle des früher-en Ausschusses, der Ge:-  Absatz 1 Buchstabe a nur Versicherte als Mitglie-\nnossenschaftsvensammlung, der Sektionsversamm-           der der Organe gewählt.\nlung, des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung            (4) In den Organen sollen die einzelnen Wirt-\noder der Bezirksversammlung.                             schaftszweige und Berufsgruppen angemessen ver•\ntreten sein. In den Vertreterversammlungen bundes-\n(5) Für die knappschaftliche Versicherung wählen      unmittelbarer Versicherungsträger sollen auch die\ndie Versicherten        Versichertenälteste    (Knapp-   einzelnen Landesgebiete angemessen vertreten sein.\nschaftsälteste der Arbeiter und der Angestellten).       Als Vertreter der Versicherten und als Stellver-\nDie Satzung der übrigen Versicherungsträger kann         treter können Rentenberechtigte in beschränkter\ndie Wahl von Versichertenältesten vorschreiben.          Zahl beteiligt werden; die Satzung bestimmt das\nDie Versichertenältesten müssen mindestens vier-\nNähere.\nundzwanzig Jahre alt und mindestens drei Jahre\nversichert sein oder einen Anspruch auf Leistung            (5) Angestellte des Versicherungsträgers sowie\nhaben. Sie haben das Recht und die Pflicht, die          Angehörige ejner Behörde, die Aufsichtsbefugnisse\nInteressen der Versicherten und Leistungsbernch-         über einen Versicherungsträger hat, können nicht\ntigten wahrzunehmen und sie zur Befolgung von            Mitglied in einem seiner Organe sein. J'edes Mit-\nGesetz, Satzung und sonstigen Bestimmungen an-           glied eines Organs hat einen ersten und einen\nzuhalten. Die Satzung jedes Versicherungsträgers         zweiten Stellvertreter zur Vertretung im Verhin-\nkann die Wahl von Vertrauensmännern der Ar·              derungsfall. Bei dem Ausscheiden. eines Mitglieds\nbeitgeber vorschreiben. Das Nähere über die Ver-         rückt der Stellvertreter in der Reihenfolge seiner\nsichertenältesten und die Vertrauensmänner be-           Wahl an dess-en Stelle nach; ein ausscheidendes\nstimmt die Satzung.                                      Vorstandsmitglied wird durch Neuwahl ersetzt.\n(6) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat            (6) Mitglied    der Organe    dürfen nur Personen  sein,\nbei der Behandlung von Fragen, die die Volks-            die   das aktive    Wahlrecht     zum  Deutschen  Bundes-\ngesundheit berühren, einen auf dem Gebiet der ·          tag   besitzen,   im   Gebiet   des  Versicherungsträgers\nVolksgesundheit und der Sozialversicherung er-           ihren   Wohnsitz     haben    oder   regelmäßig  dort  be-\nfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuzu-             schäftigt   sind.\nziehen. Die Auswahl des Arztes erfolgt auf Grund            (7) Die Vertreter der Versicherten müssen bei\nvon -Vorschlägen der zuständigen Ärztekammer dem Versicherungsträger, dessen Organ sie ange•\nvom Vorstand des Versicherungsträgers.                   hören, versichert sein. Rentenberechtigte können","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951                         125\nnur dem Organ des Versicherungsträgers ange-                                   § 4\nhören, an den sie Anspruch auf Rente haben. Ver-                Wahl der Mitglieder der Organe\ntreter der Arbeitgeber können nur Personen sein,\n(1) Die Vertreter der Versicherten in der Ver-\ndie regelmäßig mindestens einen bei dem Ver-\ntreterversammlung sowie die Versichertenältesten\nsicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeit-\nwerden von den Versicherten und die Vertreter der\nnehmer beschäftigen. Als Arbeitgeber gelten auch\nArbeitgeber in der Vertreterversammlung sowie die\nderen gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder\nVertrauensmänner von den Arbeitgebern in gehei-\nbevollmächtigte Betriebsleiter. Für die Rentenver-\nsicherung gelten als Vertreter der Versicherten      mer Urwahl gewählt. Die Wahl ,erfolgt auf Grund\nvon Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der\nauch Angestellte der Gewerkschaften oder der Ver-\nVereinigungen von Arbeitgebern nach den Grund•\neinigungen von Arbeitnehmern, als Vertreter der\nArbeitgeber Angestellte der Vereinigungen von        sätzen der Verhältniswahl. Außer ihnen können\nArbeitgebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. In  auch andere Gruppen von Versicherten Vorschlags-\nder Unfallversicherung gelten Personen, die regel-   listen einreichen, wenn sie bei einem Versicherungs-\nträger\nmäßig in einem versicherungspflichtigen Beschäf-\ntigungsverhältnis in der Land- oder Forstwirtschaft     mit nicht mehr als eintausend Versicherten die\nstehen, nicht als Selbständige ohne fremde Arbeits-     Unterschriften von mindestens dreißig Wahl-\nkräfte.                                                 berechtigten, mit mehr als e-intausend, aher nicht\n(8) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder     mehr als zehntausend Versicherten die Unter-\nder Organe; für die Vertreterversammlung beträgt        schriften von mindestens einhundert Wahlberech-\nsie höchstens sechzig.                                  tigten, mit mehr als zehntausend Versicherten\ndie Unterschriften von mindestens einhundert-\n(9) Die Amtsdaner der Mitglieder der Organe,\nfünfzig Wahlberechtigten\nder Versichertenältesten und der Vertrauensmänner\nbeträgt vier Jahre und endet ohne Rücksicht auf      tragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber; für die\nden Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils      erforderliche Mindestzahl der Unterschriften gilt\nmit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die       Absatz 8 entsprechend.\nGewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im            (2)  In der knappschaftlichen Versicherung wer-\nAmte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl      den abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vertreter\nist zulässig; sie kann jedoch für die nächste Amts-  der Versicherten in die Vertreterversammlung von\ndauer von dem Betreffenden abgelehnt werden.         den Versichertenältesten (§ 1 Absatz 5) gewählt.\n(10) Die Organe geben sich eine Geschäftsord·        (3) Wahlberechtigt sind Versicherte und Arbeit-\nnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf     geber, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nder Zustimmung der Vertreterversammlung.             haben. Bei gemeindlichen Unfallversicherungsträ-\n(11) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleich-    gern gelten als Versicherte die voll oder überwie-\nheit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter      gend bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden be-\nBeratung wiederholt; kommt auch hierbei eine        schäftigten Personen; Vertreter anderer Gruppen von\nMehrheit nicht zustande, so gill der Antrag als ab- Versicherten können nach näherer Bestimmung der\ngelehnt.                                            Satzung in beschränkter Zahl gewählt werden. Als\nArbeitg-eber gelten die Gemeinden und Gemeinde-\n(12) Die Organe können die Erledigung einzelner    verl;>ände; Vertreter anderer Gruppen von Arbeit-\nAufgaben Ausschüssen übertragen.                     gebern können nach näherer Bestimmung der\nSatzung in beschränkter Zahl gewählt werden.\n§ 3\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von\nEbrenämler\nder Vertreterversammlung gewählt, und zwar die\n(l} Das Amt dPr Mitglieder der Organe sowie       Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber je\nder Versichertenä ltesten und Vertrauensmänner ist   für sich getrennt.\nein Ehrenamt.\n(5) Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag ein-\n(2) Der Versicherungsträger erstattet den Mit-    gereicht, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.\ngliedern der Organe sowie den Versichertenältesten\n(6) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre\nunid den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen.\nStellvertreter können nicht gleichzeitig dem Vor~\nEr gewährt den Vertretern der Versicherten in den\nstand angehören, jedoch ist die Wählbarkeit zu\nOrganen und den Versichertenältesten Ersatz für\nmehreren Organen gleicher Art bei dem gleichen\nentgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pausch-\nVersicherungsträger nicht ausgeschlossen.\nbetrag für Zeitverlust. Ein solch<::!r Pauschbetrag\nkann auch den Vertretern der Arbeitgeber und den        (7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahl-\nVertrauensmännern zugebilligt werden. Das Nähere     berechtigt und nicht wählbar ist, wer mit der Zah-\nbeschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag    lung der Beiträge im Rückstand ist.\ndes Vorstandes.                                         (8) Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers\n(3) Die Arbeitgeber und ihre Vertreter dürfen     richtet sich nach der Zahl der am Tage der Aus-\nVersicherte weder in der Ubernahme oder Aus-         schreibung der Wahl in seinem Betrieb beschäftig-\nübung eines Ehrenamtes beschränken noch wegen        ten Arbeitnehmer. Bei den Gemeindeunfallver-\nder Ubernahmc oder A usübnng des Amtes benach-       sicherungsverbänden kann die Satzung vorsehen,\nteiligen. Die Vertrctn der Versicherten haben ihren  daß sich das Stimmrecht der Gemeinden und Ge-\nArbeitgebern, bei denen sie tätig sind, die Ein-     meindeverbände nach der Einwohnerzahl richtet.\nberufung zu einer Sitzung anzuzeigen.                Das Nähere bestimmt die Satzung.","126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I\n§ 5                          der Beratungen aus dem Sitzungszimmer entfernen\nVorsitzende der Organe                   und sich der Teilnahnie an der Abstimmung ent-\nhalten.\n(1) Die Organe wählen aus ihrer Mitte einen Vor-      (4) Werden von einem Gewählten Tatsachen be-\nsitzenden unid einen stellvertretenden Vorsitzenden.    kannt, die seine Wählbarkeit oder seine Vertrauens-\nErhält kein Mitglied eine Mehrheit, so wird die         würdigkeit für die Geschäftsfiffirung ausschließen,\nWahl auf einen anderen Tag anberaumt. Kommt die         so hat ihn der Vorstand seines Amtes durch Be-\nWahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande,         schluß zu entheben. Vor der Beschlußfassung ist\nso gelten die Mitglieder, welche die gleichhohe         dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu\nStimmenzahl erhalten, mit der Maßgabe als gewählt,      geben. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an\ndaß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertre-    die Aufsichtsbehörde zulässig; sie hat keine auf-\ntung' abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben.      schiebende Wirkung.\nUber die Reihenfolge entscheidet das Los.                  (5) Für die Geschäftsführer und deren Stellver-\n(2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Ver-    treter gelten die vorstehenden Bestimmungen ent-\nsicherten gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein    sprechend.\nVertreter der Arbeitgeber zu wählen; wird als Vor-                                    § 8\nsitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so                            Geschäftsführung\nist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Ver-\nsicherten zu wählen.                                       (1) Für die Geschäftsführung in den einzelnen\n(3) Scheiden der Vorsitzende eines Organes oder     Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende\nsein Stellvertreter aus, so werden sie durch Neu-        Vorschriften:\nwahl ersetzt.                                                    a) In. der Krankenversicherung werden der\n(4) Verstoßen Beschlüsse der Organe gegen Ge-                     Geschäftsführer und, soweit .ein solcher\nsetz oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des                  - erforderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-\nVorstandes durch Beschwerde an die Aufsichts-                        stand gewählt. Für die Betriebskranken-\nbehörde zu beanstanden. Die Beschwerde bewirkt                       kassen bleiben die Vorschriften des § 362\nAufschub.                                                            der Reichsversicherungsordimng unberührt;\ndie Bes·tellung des Geschäftsführers bedarf\n§6                                       jedoch der Zustimmung des Vorstandes. ·\nVorstand                               b) In der Unfallversicherung werden der Ge-\n(1) Der Vorstand vertritt urubeschadet des § 8 Ab-               schäftsführer und, soweit ein solcher er•\nsatz 3 den Versicherungsträger gerichtlich und                       forderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-\naußergerichtlich. Er' hat die Stellung eines gesetz-                 stand gewählt. In der landwirtschaftlichen\nlichen Vertreters.                                                   Unfallversicherung bedarf der gewählte\nGeschäftsführer der Bestätigung der ober-\n(2) Für Vorstände von Sektionen, Bezirksverwal-                  sten Verwaltungsbehörde des Landes.\ntungen und Landesgeschäftsstellen von Versiche-\nrungsträgern gilt Absatz 1 nicht.                               c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung\nder Arbeiter wählt die Vertreterversamm-\n(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch ein-                    lung auf Vorschlag des Vorstandes eine\nzelne Vorstandsmitglieder den Versicherungsträger                    aus drei Personen bestehende Geschäfts-\nvertreten können.                                                    führung; die Satzung kann diese Zahl auf\n(4) Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte                    fünf festsetzen. - Der Vorstand· wählt den\nBeschränkungen des Umfanges der Vertretungs-                        Vorsitzenden der Ge,schäftsführung. Der\nmacht, die sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften                 Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder\nergeben, festlegen.                                                  der Geschäftsführung bedürfen der Be-\nstätigung durch die Landesregierung, bei\n§ 7                                     bundesunmittelbaren Körperschaften durch\nHaftung, Strafe, Enthebung vom Ehrenamt                      die Bundesregierung im Einvernehmen mit\nden beteiligten Landesregierungen. Bei der\n(1) Die Mitglieder der Organe haften dem Ver-                    Aufstellung des Haushaltes, des Stellen-\nsicherungsträger 'für getreue Geschäftsführung wie                   planes und in Fragen der Vermögensanlage\nVormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger                     hat die Geschäftsführun,g als sölche eine\nkann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Ge-                       beschließende Stimme. Die Mitglieder der\nnehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.                          Geschäftsführung vertreten sich im Behin-\n(2) Ein Mitglied eines Organs, das vorsätzlich                   derungsf alle ge,genseitig. Für ihr Dienst-\nzum Nachteil des Versicherungsträgers handeilt,                     verhältnis gilt der § 1343 Satz 2 der Reichs-\nwird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Ver-                   versicherungsordnung entsprechend.\nlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanrnt werden.               d} Bei den Versicherungsträgern und Aus-\nHat das Mitglied die Handlung begangen, um sich                      führungsbehörden des Bundes, der Länder,\noder einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-                    der Gemeinden oder Gemeindeverbände so-\nschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf                      wie der Städte mit Eigenunfallversicherung\nGeldstrafe erkannt werden.                                           und bei der Bundesbahn-Versicherungsan-\n(3) Bei Beratungen über Gegenstände, die das                     stalt bestimmt die zuständige oberste Ver-\nPrivatinteresse eines Mitglieds oder seiner Angehö-                  waltungsbehörde das Nähere über die Ge-\nrigen berühren, muß sich das Mitglied während                        schäftsführung.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951                            127\ne) Bei den Trägern der knappschaftlichen Ver-    (2) Für die Organe und die Geschäftsführung der\nsicherung werden der Geschäftsführer und,   Rentenversicherung der Angestellten gelten die\nsoweit ein solcher erforderlich, dessen    Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.\nStellvertreter vom Vorstand gewählt. Die      (3) Die Landesversicherungsanstalten als Treu-\nSatzung kann vorsehen, daß eine Geschäfts- händer der Angestelltenversicherung tragen die den\nführung (§ 8 Absatz 1 Buchst. c) gebildet  Organen und der Geschäftsführung entstehenden\nwird; § 8 Absatz 1 Buchst. c Sätze 1, 2, 4 Kosten aus den Einnahmen der Angestelltenver-\nund 5 gelten entsprechend.                 sicherung anteilig. Die den Landesversicherungs-\n(2) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs-     anstalten durch die treuhänderische Verwaltung der\nfall sein Stellvertreter - sowie die Mitglieder der   Angestelltenversicherung entstehenden Kosten wer-\nGeschäftsführung gehören dem Vorstanid mit bera-      den aus den Einnahmen der Angestelltenversiche-\ntender Stimme an.                                     rung vergütet.\n(3) Dem Geschäftsführer {der Geschäftsführung)                               § 11\nobliegt hauptamtlich die Führung der laufenden                                Wahlen\nVerwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er (die Ge-      (1) Für die Durchführung der Wahlen bestellt ~er\nschäftsführung) den Versicherungsträger gerichtlich   Bundesminister für Arbeit einen Bundeswahlbeauf-\nund außergerichtlich. Beschränkungen der laufenden    tragten und dessen Stellvertreter. Er ist zuständig\nGeschäftsführung sowie der gerichtlichen und          für die allgemeinen Aufgaben sowie für die Durch-\naußergerichtlichen Vertretung durch den Vorstand      führung der Wahlen zu den Organen derjenigen\nsind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich     Versicherungsträger, deren Bereich sich über mehr\naus der Satzung ergeben.                              als ein Land erstreckt. Die obersten Verwaltungs-\n(4) Die Satzung eines bundesunmittelbaren Ver- behörden der Länder bestellen Landeswahlbeauf-\nsicherungsträgers kann bestimmen, daß eine Ge- tragte. Ihnen obliegt die Durchführung der Wahlen\nschäftsführung (§ 8 Absatz 1 Buchst. c) gebildet zu den Organen der Versicherungsträger ihres Lan-\nwird; § 8 Absatz 1 Buchst. c Sätze 1, 2, 4 und 5. des. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Nähe-\ngelten entsprechend.                                  res für den Bundeswahlbeauftragten, die ob-ersten\n(5) Für die Geschäftsführer (Mitglieder der Ge-    Verwaltungsbehörden      der  Länder   für die Landes-\nschäftsführung) gelten die dienstrechtlichen Vor- :   wahlbeauftragten.\nschriften der Reichsversicherungsgesetze, soweit         (2) Der Bundeswahlbeauftragte erläßt Jür die ein-\ndieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.        zelnen Zweige der Versicherung Richtlinien, welche\ndie Einheitlichkeit de~ Durchführung der Wahl~n\nsicherstellen. Insbesondere müssen die Richtlinien\n§ 9\nbestimmen, in welchem Umfange die Vertreterver-\n· Beisitzer bei den Versicherungsbehörden         sammlungen der Träger und Behörden der Unfall-\n(1) Die Beisitz~r bei den Versicherungsämtern     versicherung   sowie  der  Träger  der Rentenversiche-\nwerden von den Mitgliedern der Vertreterversamm-      rungen   an der  Wahl  der  Beisitzer bei den  Oberver-\nlungen der Krankenkassen und der Ersatzkassen ge-     sicherungsärn:tern   und   Landesversicherungsämtern\nwählt.                                                zu beteiligen sind und wer in der landwirtschaft-\nlichen Unfallversicherung, für den Fall der Ümlage-\n(2) Die BeisHzer bei den Oberversicherungsämtern , erhebung nach dem Einheitswert, als Selbständiger\nund bei Landesversicherungsämtern werden von          (§ 2 Absatz 1 Buchstabe b) gilt. Der Bundeswahl-\nden Mitgliedern der Vertreterversammlungen der beauftragte trifft, soweit erforderlich, für die erst-\nTräger der Unfallversicherung und der Rentenver- malige W.ahl die der Satzung vorbehaltenen Bestim-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten ge- mungen und regelt die angeme:ssene Berücksichti-\nwählt.                                                gung der Arbeitnehmergruppen bei den Wahlen zu\nden Organen der Knappschaften.\n(3) Irt den Ländern, in dene·n ein Landesversiche-\nrungsamt besteht, werden die Beisitzer im Knapp-         (3) Die  Wahlordnung    erläßt  der  Bundesminister\nfür Arbeit.\nschaftssenat dieses Amtes von den Mitgliedern der\nVertreterversammlung der beteiligten Knappschaf-         (4) Bei Streit aus Anlaß der. ersten Wahl entschei-\nten und der Sektionen der Bergbauberufsgenossen- det die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.\nschaft gewählt. Die oberste Verwaltungsbehörde des       (5) Der Zeitpunkt für die Durchführung der Wah-\nLandes, in dem die Knappschaft ihren Sitz hat, be-    len muß im ganzen Bundesgebiet jeweils für die\nstimmt das Nähere.                                    einzelnen Versicherungszweige einheitlich sein.\n(4) Für die Amtsdauer der Beisitzer gilt § 2 Ab-      (6) Der   Bundeswahlbeauftragte      kann    für   die\nsatz 9 entsprechend.                                  freien Vorschlagslisten  nach  § 4 Absatz  1 Satz 3 und 4\nauf Antrag der Wahlberechtigten andere Mindest-\n§ 10                       zahlen zulassen, wenn dies wegen der besonderen\nVorstand und Vertreterversammlung           Verhältnisse   des   Versicherungsträgers     notwendig\nerscheint.\nfür die Rentenversicherung der Angestellten\n§ 12\n(1) Für die Rentenversicherung der Angestellten\nwerden eine Vertreterversammlung und ein Vor-                              Wahlausweise\nstand gewählt und zwar je zur Hälfte aus Ver-            (1) Die Versicherungsträger und auf deren Wei-\ntretern der versicherten Angestellten und ihrer sung die Arbeitgeber haben Wahlausweise auszu-\nArbeitgeber.                                          stellen. Die Wahlausweise und die Quittungskarten","128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(Venücherungskart.en) sind den Versicherten bei der           (4) Im Artikel 1 der Sechsten Verordnung zum\nletzten Lohn-(Gehalts-)zahlung vor der Wahl aus-           Aufbau der Sozialversicherung vom 13. März 1935\nzuhändigen.                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 491) wird hinter ,, (Reichs-\n(2) \\Ver unberechtigt Wahlausweise ausstellt oder\ngesetzbl. I S. 493)\" eingefügt:\nbenützt oder die Ausstellung oder die Aushändigung                 „oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die\nvon Wahlausweisen verweigert, wird mit Geld-                      das Handwerksrecht oder die Handwerks-\nstrafe oder I Jafl bestraft, soweit nicht nach anderen             organisation änderten oder ändern··.\ngesetzlichC'n Vorschriflen härten~ Strafen v.erwirkt       Soweit infolge Änderungen des Handwerksrechts\nsind.                                                      keine Ubereinstimmung des Kreises der Mitglieder\n§ 13                          von Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von\nEntlastung                       Innungskrankenkassen mehr besteht, hat der Vor-\nsitzende des Versicherungsamtes, in dessen Bezirk\nDie nc1ch sr,il.lwrigem Recht vorgeschriebene Ent-      die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, die Uber-\nlc1stung der Geschäflsfühnrng wird nach den bis            einstimmung herbeizuführen .. Die Vorschriften der\nzum Jnkrafl.t.reten dieses Gesetzes gellenden Be-          §§ 251 bis 254 der Reichsversicherungsordnung gel-\nstimmungen von der Aufsichtsbehörde erteilt. Der           ten entsprechend.\nVorstand isl berechtigt, bei der zu diesem Zweck\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden\nerforderlichen Prüfung des Versicherungsträgers\nauf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-\nmitzuwirken. Vor Erteilung der Entlastung hat die\nden Betriebs- und Innungskrankenkassen keine An-\nAufsichtsbehörde den Prüfungsbericht mit dem\nwendung.\nVors1and zu beraten.\n§ 14                                    Ubergangs- und Schlußvorschriften\nWiederzulassung                                              § 15\nvon Trdgern der Krankenversicherung                  (1) Die Amtsdauer der Mitglieder von Organen,\n(1} Die Siebenle Verordnung zur Neuordnung der          die nach Landesgesetzen gewählt worden sind,\nKrankenversicherung vom 10. Oktober 1934 (Reichs-         läuft frühestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung\ngesetzbl. I S. 976) wird aufgehoben.                      der Amtsdauer der nach diesem Gesetz neugewä!1J-\n(2) Der § 245 Absatz 1 der Reichsversicherungs-         ten Organe ab, wenn di.e Wahl den Vorschriften\nordnung erhält folgende Fassung:                           dieses Gesetzes entspricht.\n,, (1) Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb,     (2) Der § 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 findet\nin dem er regelmäßig mindestens vierhundert-       auf die bei dem Inkrafttreten .dieses Gesetzes im\nundfünfzig Versicherungspflichtige, für jeden     Amte befindlichen Geschäftsführer der Träger der\nlandwirtschaftlichen Betrieb oder jeden Bin-       Krankenversicherung, soweit sie nach den Vor-\nnenschiffahrtsbetrieb, in dem er regelmäßig       schriften dieses Gesetzes gewählt worden sind, im\nmindestens einhundertundfünfzig Versiche-         Lande Württemberg-Hohenzollern keine Anwendung.\nnmgspf1ichtige beschäftigt, eine Betriebs-\nkrankenkasse errichten. Ferner kann er für                                  § 16\nmehren'! Betriebe, in denen er regelmäßig             (1)· Der § 8 findet, vorbehaltlich der Vorschrift\ninsgesamt mindestens vierhundertundfünfzig,        des § 15 Absatz 2 auf die bei dem Inkrafttreten die-\nbei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei       ses Gesetzes im Amte befindlichen Geschäftsführer\nBinnenschiffahrtsbetrieben mindestens ein-        Anwendung. Die Geschäftsführer verbleiben bis\nhundertundfünfzig Versicherungspflichtige be-     zur Abnahme der Jahresrechnung 1950, spätestens\nschäftigt, eine gemeinsame Betriebskranken-       bis zum 30. Juni 1951 im Amt.\nkasse errichten. Der Bundesminister für Ar-           (2) Die Ansprüche auf Zahlung der Dienstbezüge,\nbeit oder die von ihm beauftragte Stelle kann     auf Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-\nfür einzelne Betriebe eine geringere Mindest-     bezüge von G.eschäftsführern und deren Stellvertre-\nzahl festsetzen, wenn besondere Verhältnisse      tern, die nicht mehr gewählt werden, bleiben un-\ndie Errichtung einer Betriebskrankenkasse\nberührt. Der Umstand, daß die genannten Personen\nangezeigt erscheinen lassen.\"\nnicht wiedergewählt werden, gilt nicht als wich-\n(3) Der § 250 Absatz l der Reichsversicherungs-         tiger Grund zur Kündigung.\nordnung erhält folg.ende Fassung:\n,,(1) Eine oder mehrere Innungen gemein-                                  § 17\nsam, deren Mitglieder in die Handwerksrolle          Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\n(§ 104 o der Gewerbeordnung) eingetragen\nbestimmen für die Organe der im § 1 Absatz 3 ge-\nsind, können für die der Innung angehören-         nannten Träger der Unfallversicherung Näheres:\nden Betriebe ihrer Mitglieder mit Zustimmung      über die Zuteilung und die Voraussetzungen der\nder CeselJenausschüsse eine Innungskranken-        Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen, über den\nkasse errichten, wenn in den Betrieben regel-     Anteil der einzelnen Gruppen an den Organen so·\nmäßig nlindestens vierhundertundfünfzig Ver-       wie über die Stimmberechtigung des gesetzlichen\nsicherungspflichtige beschäftigt werden. Der       Vertreters der Bundesbehörden, der Obersten Lan-\nUmstand, daß der Innung als Mitglieder ein-        desbehör-den, der Gemeinden, der Gemeindever-\nzelne Personen angehören, die nicht in die\nbände und der Städte.\n:HandwerksroJle eingetragen sind, steht der\nBefugnis zur Bildung einer Innungskranken-                                   § 18\nkasse nicht entgegen; die Vorschrift des § 245        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nAbsatz 1 Satz 3 giJt entsprechend.•                kündung in Kraft.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1951                               129\n(2) In der Unfallversicherung gelten für die Or-                   Allgemeinen Ortskrankenkassen vom 11.\ngane Ziffer 17 des Vierten Gesetzes über Änderun-                     Juli 1944 - II 6912/44 - (Reichsarbeitsbl.\ngen in der Unfallversicherung vom 18. April 1937                      II S. 171) und über die Vereinigung von\n(Reichsgesetzbl. I S. 463), das Fünfte Gesetz über                    Landkrankenkassen vom 6. Oktober 1944\nÄnderungen in der Unfallversicherung vom 17. Fe-                      - II 10715/44 - (Reichsarbeitsbl. II S. 284).\nbruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) und der § 23\n(4) Zu dem      im Absatz 1 genannten Zeitpunkt\n:des Gesetzes über die Ausdehnung der Invaliden-\nwerden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit\nversicherung auJ Küstenschiffer und Küstenfischer\nsie nicht in einem Teil des Bundesgebietes ganz\nvom 20. August 1940 (Reichsges-etzbl. I S. l 153).\noder teilweise bereits aufgehoben sind:\nl3) Zu dem im Absalz 1 genannten Zeitpunkt tre-\n1. die Verordnung über die Vereinfachung\nten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-\ndes Verfahrens in der Reichsversicherung\nlen der Reichsversicherungsgeselze und der zu\nund der Arbeitslosenversicherung vom\nihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung er-\n28. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2110),\nlassenen Vorschriften auß.er Krnll, soweit sie nicht\ndie Verordnung über die weitere Verein-\nin einem Teil ch~s ßundesgebiel.c\\s ganz oder teil-\nfachung des Verfahrens in der Reichsver-\nweise berc>ils u u ßpr Kraft. gel reten sind, ins-\nsicherung und der Arbeitslosenversiche-\nbesondere:\nrung während des Krieges vom 26. Okto-\n1. der Artikel 2 § 2 und die Artikel (j und 7                ber 1943 (Reichgesetzbl. I S. 581) und die\nin Abschnitt 11 des Gesetzes über den                   Verordnung üher die Anpassung des Ver-\nAufbau      der    Sozialversicherung    vom             fahrens an den totalen Kriegseinsatz vom\n5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 577);                 26. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 20);\n2. die Erste Verordnung zum Aufbau der                    2. die Erlasse des ehemaligen Reichsarbeits-\nSozialversicherung vom 24. Oktober 1934                 ministers über die Anwendung des § 434\n(Reichsgesel:zbl. I S. 1105);                           der     Reichsversicherungsordnung         vom\n3. die §§ 5 bis 2b, 27 A bsat.z l, 28 bis 32, 37,            2. Mai 1941 - II a 5594/41 -           (Reichs-\n38, 41 Absatz 1 Satz 2 und 42 der Fünften               arbeitsbl. II S. 183), über Vereinfachung\nVerordnung zum Aufbau der Sozialver-                     der Verwaltung; hier: Zulassung der wei-\nsicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-                teren Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse\ngesetzbl. r S. 1274);                                   vom 11. Mai 1942 -- II a 6870/ 42 - (R.eichs-\narbeitsbl. II S. 314), über Änderung der\n4. die Artikel 1 und 4 der Siebenten Ver-\nSatzung der Betriebskrankenkasse des\nordnung zum Aufbau der Sozialversiche-\nReichs Teil I Ziffer 1 Satz 1 und 2 Halb-\nrung vom 25. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\nsatz 1 vom 21. März 1944 - I a 1106/44 -\nS. 694);\n(Reichsarbeitsbl. II S. 80), über Ersatz-\n5. die Zehnte Verordmmg zmn Aufbau der                       kassenmitgliedschaft von Gefolgschafts-\nSozialversicherung vom 26. September                    m itgliedern der Deutschen Reichsbahn vom\n1935 (Reichsgesctzbl. I S. 1191);                       25. April 1944 - II 4301 / 44 - (Reichs-\n6. der Artikel 3 der Zwölften Verordnung                     arbei t.sbl. II S. 100), über Ersatzkassenmit-\nzum Aufbau der Sozialversicherung vom                    gliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern\n24. Dezember 19~Vi (R'Pichsgesetzbl. I                   der Deut.sehen Reichspost vom 3. Juni\ns. 1537);                                                1944 - II 5602/44 - (Reichsarbeitsbl. II\nS. 154) und über Ersatzkassenmitglied-\n7. die Vierzehnte Verordnung zum Aufbau                      schaft der Gefolgschaftsmitglieder von\nder Sozialversicherung vom 25. April 1936                Betrieben, für die eine Betriebskranken-\n(Reichsgesetzbl. I S. 400);                             kasse zuständig ist, vom 31. Oktober 1944\n8. die Sechzehnte Verordnung zum Aufbau                      -    II 1405/44 B -        (Reichsarbeitsbl. II\nder Sozialversicherung vom 9. Juni 1938                  S. 297).\n(R~~chsgesetzbl. I S. 622);                                Wer aus der Versicherungspflicht aus-\n9. die Siebzehnte Verordnung zum Aufbau                      scheidet oder ausgeschieden ist und bei\nder Sozialversicherung vom 31. Januar                    dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-\nl942 (Reichsge.selzbl. I S. 81);                        aussetzungen für die Weiterversicherung\nerfüllt, kann die Weiterversicherung bei\n10. der § 1 Absatz 2 der Ersten Verordnung\nder Ensatzkasse beantragen, der er vor\nzur Neuordnung der Krankenversicherung\nseiner Versicherung bei einer Kranken-\nvom 17. März 1933 (Reichsges.etzbl. I\nkasse nach § 225 der Reichsversichernngs-\ns. 131);                                                 ordnung angehört hat;\n11. der § 10 Buchstc1bc a der Verordnung über              3. die nach dem 7. Mai 1945 in den Ländern\nden weiteren Ausbau der knappschaft-                     Bremen und Niedersachsen über die Vor-\nlichen Versicherung vom 19. Mai 1941                     schriften der Reichsversicherungsordnung\n(Reichsgesetzbl. I S. 287), soweit er die                hinaus eingeführten Beschränkungen in\n§§ 166 bis 181 und die §§ 183 bis 184 b                  der Zugehörigkeit zu den Trägern der\nbetrifft, und § lO Buchstabe b der Ver-                  K ranken versicherung.\nordnung vom 19. Mai 1941;\nWird ein nach dem 7. Mai 1945 ge-\n12. die Bestimmungen des ehemaligen Reichs-                    schlossener Versicherungsträger binnen\narbeitsminislers über die Vereinigung von                6 Monaten nach Erlaß dieses Gesetzes"]}