{"id":"bgbl1-1951-9-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":9,"date":"1951-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West)","law_date":"1951-02-16T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["123\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951              Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1951                                             Nr. 9\nTag                                              1 n halt:                                             Seite\n16. 2. 51   Zweites Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West)      .   .   • • • • • • .  123\n22. 2. 51   Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der\nSozialversicherung                                                                             124\n3. 2. 51    Bekanntmachung der Nc~ufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse     . . .  130\n20. 2. 51   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-\nlungen                                                                                        133\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger       .  . . . .  .                                 134\nZweites Gesetz\nzur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West).\nVom 16. Februar 1951.\nDer Bundestag     hat   das    folgende  Gesetz  be-                               § 3\nschlossen:\nDie Kredite, für die die Bürgschaften übernommen\n§ 1\nwerden, dürfen insgesamt einen Betrag von ejn-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       hundert Millionen Deutsche Mark nicht über-\nnamens der Bundesrepublik Deutschland für Be-             schreiten.\ntriebsmittelkredite, die Westberliner Banken nach\ndem 1. September 1950 an Westberliner Wirtschafts-                                    §   4\nunternehmungen gewähren, Bürgschaften bis zu\neinem Gesamthöchstbetrag von 20 Millionen                    Die Bürgschaften sind gegen(iber den Banken in\nDeutsche Mark nach Maßgabe der nachstehenden              der Weise zu übernehmen, daß die Bundesrepublik\nBestimmungen und nach Richtlinien zu übernehmen,           Deutschland für den einzelnen Kreditvertrag nur bis\ndie von der Bundesregierung erlassen werden.              zur Höhe von neunzig Prozent des ausgefallenen\nBetrages, jedoch insgesamt für die Kreditverträge\n§ 2                            einer einzelnen Bank nur in Höhe von zwanzig\nProzent der insgesamt von der Bank ausgegebenen\nWestberliner Banken im Sinne des § 1 sind solche\nverbürgten Kredite haftet.\nGeldinstitute, die ihren Sitz in einem der drei West-\nsektoren Berlins haben. Westberliner Wirtschafts-\n§ 5\nunternehmungen im Sinne des & 1 sind solche Un-\nternehmungen, die ihren Sitz in einem der drei West-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsektoren Berlins haben.                                   kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}