{"id":"bgbl1-1951-8-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":8,"date":"1951-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1951-02-16T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["Bundesges.etzblatt\n115\nTeil I\n1951               Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1951                                                Nr.  s\nTag                                              In h a 1 t :                                              Seite\n16. 2. 51   Vierte Verordnung zur Andcrun9 der Verordnung zur Durchfülinmg            des   Mineralölsteuer~\nqesetzes  • , .   .       . . . .     . . . . • .      . . . . .     . .       . .  . . .    . .    115\nVierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes.\nVom 16. Februar 1951.\nAuf Grund des § 11 des Mineralölsteuergesetzes                       Das KI~üen und Entwässern umfaßt auch\nin der Fassung des Gesetzes zur Ä.nderung des                         das Entemulgieren und Entsalzen.\nMineralölsleuergesetzes vom 19. Januar 1951                        2. Benzine sind Kohlenwasserstoff gemischc,\n(BCBl. I S. 73) -- Anderungsgesetz ---- verordnet                     bei deren Destillation nach der Nonrn1l-\ndie Bundesregierung,                                                  metho<le A.S.T.M. (Engler-Kolben) minde-\nauf Grund der §§ 6 und 7 des Mineralölsteuer•                     stens 90 Volumenprozent, einschließlich der\ngeselzes in der Fassung des Anderungsgesetzes,                        Destillationsverluste, bis 210° C übergehen\ndes Artikels 2 des Andc;rungsgesetzes und der                         oder deren Flammpunkt im geschlossenen\n§§ 12 Abs. 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 192 der Reichs•                      Tiegel höchstens 30° C beträgt.\nabgabenordnung in Verbindung mit Artikel 129                       3. Leuchtöle (Petroleum) und Traktorenkrn.ft-\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                       stoffo sind Kohlenwasserstoffgemische, die\nDeutschland verordnet der Bundesminister der Fi-                      bei mehr als 135° C destillieren und bei\nnanzen:                                                               deren Destillation nach der Normalmethode\nArtikel 1                                   A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) weniger als 90\nDie Verordnung zur Durchfübnm9 des Mineral-                       Volumenprozent bis 210° C und mehr als\nö1steuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsmini-                       65 Volumenprozent bis 250° C, einschließ-\nsterialblatt S. 677) in der Fassung der Verordnun-                    lich der Desti.llationsverluste, übergehen.\nucn vom 9. September 1939 (Reichsministerialblatt                  4. Gasöle sind Kohlenwasserstoffgemische, bei\nS. 1443), vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialblatt                    deren Destillation nach der Normalmethode\nS. 47) und vom 16. Oktober 1950 (BGB!. S. 751)                        A.S.T.M. (Saybolt-Kolben) höchstens 65 Vo-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                  lumenprozent bis 250° C und mindestens 90\n1.  In der Uberschrift werden die Worte \"Durch-                     Volumenprozent bis 370° C übergehen. Tritt\nführungsbestimmungen        zum    Mineralölsteuer-             vor 370° Crncken ein, so müssen bis 35.0°\ngesetz\" gestrichen.                                             mindestens 80 Volumenprozent übergegan-\ngen sein.\n2. § 1 und die ihm vorangestellte Uberschrift er-\n5. Heizöle sind dunkelfarbige Kohlenwasser-\nhalten folgende Fassung:\nsloffgemische mit einem Flammpunkt im ge-\nschlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei\nZ u § § 1 u n d 2 A b s.         des Gesetzes\nderen Destillation nach der Normalmethode\n§ 1                                    A.S.T.M. (Saybolt•Kolben) wertiger als 40\nDas in den Uberschriften der DM-Spalten des                  Volumenprozent bis 250° C übergehen.\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Gebiet ist                     Heizöle aus der Braunkohlenschwelung\ndas Zollinland, soweit in diesem die Steuer                      sind     dunkelfarbige      Kohlenwasserstoff-\nnach den Maßstäben des Gesetzes erhoben                         gemische mit einem Flammpunkt im ge-\nwird.                                                            schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                    deren Destillation nach der Normalmethode\nA.S.T.M. (Saybolt-Kolben) weniger als 15\nBcnr ifisbestimmungen\nfür Mineralöl\nVolumenprozent bis 200° C übergehen und\nderen Kreosotgehalt mehr als 10 Volumen-\nFür Mineralöl gelten folgende Begriffsbestim-\nprozent beträgt.\nmungen:\nWie Heizöle sind auch die bei der Raffi-\n1. Rohes Erdöl ist nur solches, das keinem                     nation von Schmierölen mit auswählenden\nanderen Verfahren als dem Klären, dem\nLösungsmitteln       erhaltenen      Reinigungs-\nEntwässern oder dem Stabilisieren unter-                    extrakte (Edeleanu-, Furfurol-, Duosol·\nworfen worden ist.\n-    - -   - -\nEngler-Kolben    s. Din Entwurf 5175 t\nExtrakte und dergl.) zu behandeln.\nSaybolt-Kolben s. Din Entwurf 51752                         Asphaltgehalt    s. Din 53660\nFlammpunkt        s. Din Entwmf 51755                        Tropfpunkt       s. Din 53654","116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I\nAlle diese Ole sind nur Heizöle, wenn sie                 Destillierte Teere sind Steinkohlenteere,\nausschließlich zum Heizen bestimmt sind.                   denen ein Teil der Ole durch Destillation\n6. Schmieröle sind Kohlenwasserstoffgemische                  entzogen ist.\nmit einem Asphaltgehalt unter 1 v. H., bei                    Präparierte Teere sind Gemische von\nderen Destillation nach der Normalmethode                  Steinkohlenteerpech mit schweren Stein-\nA.S.T.M.      (Saybolt-Kolben) weniger als                 kohlenteerölen.\n90 Volumenprozent bis 370° C übergehen.               12. Rückstände der in § 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-\nTritt vor 370° Cracken ein, so müssen bis                  setzes bezeichneten Art sind: Petrolkoks,\n350° weniger als 80 Volumenprozent über-                   ein fester Rückstand von der Verarbeitung\ngegangen sein.                                             der Erdölerzeugnisse von schwärzlicher\n7. Bitumen ist ein brauner bis schwarzer Rück-                Farbe und poröser Struktur mit sehr gerin•\nstand von der Verarbeitung der Erdöl-                      gem Aschengehalt, auch kalziniert; Koks\nerzeugnisse, von weicher oder harter Kon-                  aus Steinkohlenteerpech und Peche aus der\nsistenz bei einer Temperatur von 15° C mit                  Verarbeitung des Schiefer-, Torf-, Braun-\nTropfpunkt Ubbelohde von 35° C oder                        kohlen- und Steinkohlenteers.\ndarüber.                                              13. Waren der in § 1 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes\n8.  Sonstige Mineralöle sind Kohlenwasser-                    bezeichneten Art sind: Ozokerit, Ceresin,\nsloffgemische, die nicht die Merkmale der                 Hartparaffin, Weichparaffin, Paraffingatsch,\nin § 2 Abs. 1 unter Ziff. 1 Buchstaben a bis f            Petrolatum und Vaselin, auch in Mischun-\ndes Gesetzes genannten Erzeugnisse auf-                    gen miteinander.\nweisen.                                              14. Flüssiggase sind handelsüblid1es Propan\n9.  a) leichte Steinkohlenteeröle sind Stein-\nund Butan sowie deren Gemische, auch ver-\nkohlenteeröle mit einer Dichte von nicht               dichtet.\nmehr als 1 bei 15° C sowie Steinkohlen-          15. Wagenschmiere und Schmiermittel sind\nteeröle, bei deren Destillation nach der               flüssige, halbfeste oder feste Erzeugnisse\nNormalmethode A.S.T.M. (Engler-Kol-                    mit einem Gehalt von mehr als 10 v. H.\nben) mehr als 15 Volumenprozent bis                    Mineralschmieröl.\n200° C übergehen.                             4. § 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nb) Schwere Steinkohlenteeröle sind Stein-               (2) Ein die Entstehung der Steuerschuld be-\nkohlenteeröle mit einer Dichte von               gründender Verbrauch innerhalb des Herstel-\nmehr als 1 bei 15° C, bei deren Destilla-        lungsbetriebs liegt auch vor, wenn Mineralöl\ntion nach der Normalmethode A.S.T.M.            entnommen wird, um damit nicht steuerbare\n(Saybolt-Kolben) nicht mehr als 15 Vo-          Erzeugnisse im Betrieb herzustellen. Im übri-\nlumenprozent bis 200° C übergehen.               gen liegt ein die Entstehung der Steuerschuld\nWie schwere Steinkohlenteeröle sind          begründender Verbrauch innerhalb des Her-\nphenolhaltige Steinkohlenteeröle unab-           stellungsbetriebs nicht vor, wenn Mineralöle\nhängig von ihrer Dichte zu behandeln,            miteinander oder auch mit anderen Stoffen ver-\nwenn sie mehr als 15 Volumenprozent              mischt werden; ausgenommen hiervon ist das\nPhenole enthalten und zugleich bei ihrer         Mischen leichter Steinkohlenteeröle mit anderen\nDestillation nach der Nörmalmethode             Mineralölen.\nA.S.T.M; (Saybolt~Kolben) höchstens 5              (3) Die Steuerschuld entsteht nicht für Mi-\nVolumenprozent bis 150° C übergehen.            neralöl, das zollamtlich (§ 32) oder durch den\nWie Steinkohlenteeröle sind auch Ole zu             Hersteller zu Untersuchungszwecken entnom·\nbehandeln, welche den gleichen Charakter            men wird.\nwie die aus Steinkohlenteer stammenden           5. § 6 erhält folgende Fassung:\nöle haben.                                              (1) Wer Mineralöle der in § 3 Ziff. 2 bis 15\n10. Min~ralöle der .in § 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ge-        genannten Arten gewinnt, reinigt oder sonst\n1\nsetzes beze ichneten Art sind Kohlenwasser-         bearbeitet, ist Hersteller von Mineralöl. Das\nstoffgemiscbe mit einem Asphaltgehalt un-           Mischen von Mineralölen miteinander oder\nter 1 v. H., bei deren Destillation nach der         auch mit anderen Stoffen gilt nur für denjeni-\nNormalmethode A.S.T.M. (Saybolt-Kolben)              gen als Bearbeitung, der bereits aus anderem\nwenig~r als 90 Volumenprozent bis 370° C             Grunde Hersteller ist.\nübergehen. Tritt vor 370° Cracken ein, so               (2) Als Hersteller gilt nicht,\nmüssen bis 350° weniger als 80 Volumen-                      a) wer lediglich Mineralöle miteinander\nprozent übergegangen sein.                                       oder auch mit anderen Stoffen ver-\nmischt, es sei denn, daß das Gemisch\nAus Altölen wiedergewonnene Mineral-                          nicht ausschließlich zum Eigenver-\nöle, die nidlt diese Merkmale aufweisen,                         brauch hergestellt wird und es außer-\nsind nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln,                     dem ein unter § 3 Ziff. 15 fallendes\nz. B. als Benzine, Traktorenkraftstoffe, Gas-                   Mineralöl folgender Arten darstellt:\nöle oder dergleichen.                                            aa) Wagenschmiere,\n11. Schieferteere, Torfteere und Steinkohlen-                         bb) Schmierfett,\nteere können roh, geklärt oder entwässert                        cc) Metallbearbeitungsöl,\nsein. Als Steinkohlenteere gelten auch die                       dd) emulgierbares Mineralöl,.\nsogen. destillierten und die präparierten                        ee) gefettetes Mineralöl,\nTeere.                                                            ff) legiertes Mineralöl;","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951                          117\nb) wer das im eigenen Betrieb angefallene            (4) Andere Stoffe als Mineralöl, die mit\nMineralöl zur Wiederverwendung im            diesem vermischt werden sollen, dürfen in das\neigenen Betrieb auf rein mechanischem        Steuerlager verbracht werden. Mit dem Ver-\nWege von Verunreinigungen befreit;           mischen entsteht für sie die Steuerschuld wie\nc) wer Mineralöl, das unversteuert auf          für das Mineralöl, mit dem sie vermischt wer-\nErlaubnisschein bezogen (§ 17) und           den. Ohne Vermischung dürfen sie nur mit Ge-\nbei der Verwendung verschmutzt wor-          nehmigung des Hauptzollamts aus dem Steuer-\nden oder sonst zur weiteren Verwen-          lager entfernt werden.\ndung nicht mehr geeignet ist, im\n§ 8C\neigenen Betrieb aufarbeitet, um es zu\ndem im Erlaubnisschein bezeichneten     b) Versendung\nZwecke wiederzuverwenden.                       Für die Versendung von Mineralöl von einem\nG. Hinter § 6 wird eingefügt:                              Herstellungsbetrieb an ein Steuerlager, zwi-\nschen Steuerlagern und von einem Steuerlager\n§ 6a                             an einen Herstellungsbetrieb gilt§ 13 Abs. 1 bis 4\nSoweit nicht Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3         entsprechend. An die Stelle des Betriebsbuches\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 69 Zollgesetz          tritt für das Steuerlager das Lagerbuch.\neintritt, hat beim Eingang von Mineralöl aus                                    § 8 d\neinem Teil des Zollinlands, in dem die Steuer\nnicht nach den Maßstäben des Gesetzes erho-        c) Wirkungen auf die\nben wird, die Grenzkontrollstelle das Mineralöl        Steuerschuld\ngemäß der Verordnung über die Kontrolle des                (1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung\nWarenverkehrs mit der sowjetisch besetzten              des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb\nZone und dem Ostsektor von Berlin vom                   bedingt entstanden war, geht bei ordnungs-\n22. Dezember 1950 (Bundesanz.eiger Nr. 4 vom            mäßiger Versendung des Mineralöls mit dessen\n6. Januar 1951) einer Zollstelle des Bundes-            Aufnahme in das Steuerlager auf dessen In-\ngebiets anzuweisen; dieses Verfahren tritt an           haber über. Bei ordnungsmäßiger Versendung\ndie Stelle des Zollanweisungsverfahrens und             des Mineralöls zwischen Steuerlagern geht sie\nwirkt entsprechend.                                     mit dessen Aufnahme in das Steuerlager des\n7. § 7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:            Empfängers auf diesen über. Sie fällt weg mit\nder ordnungsmäßigen Vernichtung und bei ord-\nDer Steuerschuldner hat die Anmeldung für            nungsmäßiger Versendung des Mineralöls von\nim Geltungsbereich hergestelltes Mineralöl zur          dem Steuerlager an den Herstellungsbetrieb\nSteuerfestsetzung der Zollstelle nach Muster 1          mit der Aufnahme des Mineralöls in den Be-\neinzureichen.                                           trieb. In allen Fällen dieses Absatzes gilt § 13\n8. Hinter § 8 wird eingefügt:                              Abs. 6. ·                                      .\n(2) Fü~ die Ausfuhr von Mineralöl, das sich\na)                      §Ba\nin einem Steuerlager befindet, gelten die\nDas in den Geltungsbereich eingegangene          §§ 9 bis 12 entsprechend. An die Stelle des Be-\nMineralöl ist in der Zollurkunde oder mit          triebsbucp.es tritt das Lagerbuch.\neiner Anmeldung nach Muster 1 in einfacher            (3) Werden Mineralöle vers:ehiedener Steuer-\nAusfertigung zur Steuerfestsetzung anzu-           sätze in den in § 8 e Abs. 3 zugelassenen Fällen\nmelden. Im kleinen Grenzverkehr und im             in dem Steuerlager ·vermischt, so wird die Steuer-\nReiseverkehr ist auch mündliche Anmeldung          schuld für das mit dem höheren Steuersatz be-\nzulässig.                                          legte Mineralöl in Höhe des Unterschiedes zu\nb)           Zu § 5a des Gesetzcs                       dem anderen Steuersatz unbedingt.\n(4) Die Steuerschuld für Mineralöl, das sich\n§ 8b                             in einem Steuerlager befindet, wird unbedingt,\nSteuerlager                                                 wenn es aus diesem entnommen oder wenn es\na) Allgemeines                                              vorschriftswidrig in diesem behandelt, vermischt\n(t) Für die Steuerlager gelten § 2 Abs. 1, 2,       oder vernichtet wird.        ·\n5, 6 Ziff. 1, § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 5 Abs. 4,            (5) Für den Erlaß oder die Erstattung der\n§§ 6, 9 Abs . 1 Satz 1 Zollvormerkordnung ent-          Steuer für Rückwaren gilt § 24 entsprechend.\nsprechend. Für die Steuerschuld ist nur in be-\n§ 8e\ngründ~ten      Ausnahmefällen     Sicherheit  zu\nleisten.                                           d} Lagerbehandlung und\n(2) Mineralöl darf aus dem Steuerlager ent-       Vermischung\nnommen, ausgeführt, in einen Herstellungs-                 (1) In dem Steuerlager darf Mineralöl um-\nbetrieb verbracht sowie an andere Steuerlager           gepackt, umgefüllt, geteilt, gesondert und in\noder an Erlaubnisscheininhaber abgegeben                jeder Weise behandelt werden, die es davor\nwerden.                                                 schützen soll, durch das Lagern Schaden zu\n(3) Mineralöl, das sich in einem Steuerlager        nehmen; jedoch ist jede Behandlung verboten,\nbefindet, darf mit Genehmigung des Hauptzoll-           die den Steuersatz des Mineralöls verändert.\namts, die schriftlich zu beantragen ist, unter             (2) In dem Steuerlager dürfen Mineralöle des\namtlicher Dberwachung innerhalb oder außer-             gleichen Steuersatzes miteinander oder auch mit\nhalb des Steuerlagers vernichtet werden.                anderen, gemäß § 8 b Abs. 4 in das Lager ver-","118                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nbrachten Stoffen vermischt werden, soweit der                   (2) Für die Bestellung eines Betriebsleiters\nInhaber des Steuerlagers hierdurch nicht nach                zur Erfüllung der dem Lagerinhaber obliegenden\n§ G Abs. 2 Buchstabe a zum Hersteller wird.                  Verpflichtungen (§ 190 Reichsabgabenordnung)\n(3) In dem Steuerlager dürfen in folgenden               gelten § 9 des Gesetzes und § 34 entsprechend.\nFüllen Mineralöle verschiedener Steuersätze                                       § 8i\nrnilcinancle:r vennischt werden:                         h) Sondersteuerlager\n<1) solche der in § 3 Ziff. 2 mit sokhen der            (1) Für eingeführtes Mineralöl der in § 3 Ziff.\nin § 3 Ziff. 9a bezeichneten Art;                2 und 4 bezeichneten Art kann dem Einführer\nb) solche der in § 3 Ziff. G mit solchen der        oder dem ihm unmittelbar folgenden Erwerber\nin § 3 Zin. 10 Abs. 1 bezeichneten Art;          bei Mangel an Tankraum ein Sondersteuerlager\nc) solche dPr in § 3 Ziff. 2 mit solchen der        bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraus-\nin § 3 Zi ff. (j bezeichneten Art;               setzungen für ein Steuerlager vorliegen.\nd) solche der in § 3 Ziff. 4 mit solchen der           (2) In das Sondersteuerlager darf eingeführ-\nin § 3 ZifI. G bezeichneten Art.                 tes Mineralöl dieser Art nach zollrechtlicher\n(4) Die beabsicbli~Jte Mischung ist in den               Abfertigung zum freien Verkehr entsprechend\n§ 13 a Abs. 1 verbracht werden. Die nach § 3\nVi\\llen des Absatzes 3 der Zollstelle rnindestens\n24 Sllmden vorher anzumelden. Sofort nach der                Abs. 3 des Gesetzes durch die Schlußabfertigung\nMischunu ist diese im Lagerbuch zu buchen.                   bedingt entstandene Steuerschuld geht mit der\nNach ordnungsmäßi~Jer Mischung ist das Ge-                    ordnungsmäßigen Aufnahme in das Sonder-\nmisch wie Mineralöl des niedrigeren Steuer-                  steuerlager auf dessen Inhaber über.\nsatzes zu behandeln.                                            (3) In das Sondersteuerlager darf im Inland\nhergestelltes Mineralöl der gleichen Art ver-\n§ 81                               bracht werden. Für dieses Mineralöl wird die\ne) BuchführunrJ, Annwldun~J,                                       mit seiner Aufnahme in das Sondersteuerlager\nP;illigkcit                                                     auf dessen Inhaber übergehende bedingte Steuer-\n(1) Der Lagerinhaber führt c·in Lagerbuch nach           schuld unbedingt, soweit sie den Steuersatz für\nMuster 2a.                                                   eingeführtes Mineralöl übersteigt.\nM u :c; t er 2a                                                       (4) Die nach Absatz 2 und Absatz 3 in das\nSondersteuerlager      verbrachten    Mineralöle\n(2) Er meldet das Mincra löl, das in einem\ngleicher Art dürfen miteinander vermischt\nMonat entnommen worden ist, sowie im Falle\nwerden. Mineralöl der in § 3 Ziff. 9 a bezeich-\ndes § 8 e Abs. 3 die Mischvorgänge eines\nneten Art darf zum Mischen gemäß § 8 e Abs. 3\nMonats bis zum 15. des folgenden N1onats der\nBuchstabe a in das Sondersteuerlager verbracht\nZollstelle nach Muster 1 zur Steuerfestsetzung\nwerden.\nan. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie. Abs. 2 gilt\nentsprechend.                                                   (5) Im übrigen gelten die §§ 8 b bis 8 h mit\nder Maßgabe, daß eine weitere Mischung und\n(3) Die Steuer ist am. 25. des zweiten auf die\neine Versendung des Mineralöls an andere\nEntnahme oder tv1ischung folgenden Monats\nSteuerlager nicht zulässig und daß auch die in\nfällig. § 8 gilt entsprechend.\neinem Monat erfolgte Aufnahme im Inland her-\n(4) Wird Mineralöl vorschriftswkI{·ig im Steuer-         gestellten Mineralöls in das Sondersteuerlager\nlager behand'elt, .vermischt oder vernichtet, so             (Absatz 3) zur Steuerfestsetzung gemäß § 8 f\nist die Stctwr hierfür sofort fällig.'                       Abs. 2 anzumelden ist.\n9. § 9 erhält folgende Fassung:\n§ 8 g\n(1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung\nf) A11fhcbun9 un<l Widerruf                                        des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb\nDas Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf,               bedingt entstanden war, fällt weg, wenn das\nwenn es der Lagerinhaber abmeldet. Es widerruft              Mineru.löl ordnungsmäßig ausgeführt wird. Dt.=!r\ndie Bewilligung, wenn die Voraussel-zungen des               Ausfuhr steht die Abfertigung des Mineralöls\n§ 8 b nicht mehr vorliegen oder die Steuer-                 zu einem Zollverkehr gleich.\nbelange gefährdet sind. Im übrigen gilt § 19                    (2) Der Ausfuhr ist es gleichzuachten, werm\nAbs. 2 Ziff. 2 bis 5, Abs. 3 und 4 Satz 1 Zoll-              Mineralöl in einen Teil des Zollinlands ver-\nvormerk-Ordnung entsprechend. Dfe beim Ablauf                 bracht wird, in dem die Steuer nicht nach den\ndes Lagerv,erfahrens vorhandenen Lagerbestände               Maßstäben des Gesetzes erhoben wird. In\ngelten als entpommen. Der Lagerinhaber hat                   diesem Falle fällt die Steuerschuld nur in Höhe\ndas gcsan1te, zu versteuernde Mineralöl nach                 des Steuersatzes weg, der beim Eingang in den\nMuster 1 arri, ersten Werktag nach Ablauf des                 Geltungsbereich des Gesetzes gilt; im üb1·igen\nLagerverfahrens zur Steuerfestsetzung der Zoll-               wird sie mit der Abfertigung auf Mineralöl-\nstelle anzumelden. Die· Steuerschuld ist binnen               begleitschein {§ 10) unbedingt.\n2 Wochen ohne Anforderung zu entrichten.                  10. § 10 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:\n§8h                                 Im Falle des § 9 Abs. 2 können auch die\nGrenzkontrollstellen die - Begleitscheine erledi-\nq) Stcucraufsidit, Betriebsleiter                                  gen, wenn das Mineralöl von einer hierzu be-\n(1) Für .die Steueraufsicht über das Steuer-             fugten Zollstelle des Bundesgebiets vorabge-\nlager gelten im übrigen § 26 Abs„ 4, §§ 31 bis                fertigt und unter Zollverschluß oder1Z01lbeglei-\n33 entsprechend.                                              tung bis zur Grenzkontrollstelle-befördert wird.","Nr. B ···--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951                            119\nDie GrcnzkontroUstelle sendet nad1 Prüfung                      (2) Die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes durch\nden MineralölbegJeitschcin mit entsprechendem               'die Schlußabfertigung         bedingt entstandene\n.Vermerk an die Ausfortigungszollstelle zurück.             Steuerschuld fällt weg, wenn das Mineralöl\n11. § 12 Absatz 1 Sa l:z 1 erhält folgende Fassung:           · ordnungsmäßig in den Herstellungsbetrieb auf-\nWenn die Erledigung des Mineralölbegleit-                genommen wird. Nach der Aufnahme in den\nschcins der Zo11stelle nicht innerhalb von                  Betrieb ist das Mineralöl wie im Inland her-\n3 Wochen nach Ablauf der Cestellungsfrist nach-             gestelltes zu behandeln.\n~Jewiesen wird, wenn festgestellt wird, daß das        17. § 14 erhält folgende Fassung:\nMineralöl nicht fristgemäß ausgeführt ist, oder                 Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß\nwenn der fü!gleitsd1ein wegen unterlassener                 Mineralöl folg'ender Arten unter folgenden Vor-\nAusfuhr an die Zollsl:clle zurüc:kgegeben wird,             aussetzungen steuerfrei verwendet wird:\nhat der Herst(,Jler das Mineralöl entsprechend               1. Mineralöl der im § 3 'Ziff. 2 und 3 bezeich-\nder Wcisunq der Zollstelle im Betriebsbuch um-                   neten Art von\nzubuchen.\na) allen Gewerbebetrieben zum Lösen, Aus-\n12. § 13 A bsa lz 1 S,llz 1 erhdlt folgende Fassung:                     ziehen oder Reinigen beim Herstellen oder\nDer Hersl.Pller hat das Mineralöl, das er an                      Bearbeiten von Waren und, soweit es sich\neinen andcr011 angemeldeten Herstellungsbetrieb                      um Testbenzin oder Waschpetroleum han-\nzur wei tr~nm Bearbeitung abgibt, spätestens am                      delt, auch zum Reinigen, das nicht beim\nTag nach der Entfornung aus dem Betrieb der                          Herstellen oder Bearbeiten von \\-Varen\nfür den Empfünger zuständigen Zollstelle mit                         erfolgt;\neiner Verscndungsanrneldung nach Muster 4                       ih) chemischen Waschanstalten zum Reinigen\nanzumelden.                                                          von Kleidern, Wäsche, Teppichen und\nMuslrr 4                                                                  dergleichen;\n13. In § 13 Absatz 2 Sat.z 2 werden die Worte „Ab-                   c) Kautschukfabriken zum Quellen des Kaut-\nteilung 3\" gestrkhen.                                                schuks, der Kautschukwaren und der Zu-\n14. § 13 Absatz 3 Salz 1 erhült folgende Fassung:                         satz-, Bei- und Füllstoffe, die bei der\nKautschukverarbeitung verwendet werden;\nErgibt die Prüfung, daß das Mineralöl in den\nBetrieb des Empfängers nicht aufgenommen                        d) Lack- und Firnisfabriken zum Herstellen\nworden ist, so hat es der Versender ent-                             von Lacken, Firnissen und Verdünnungs-\nsprechend der Weisung der für ihn zuständigen                        niitteln für Zellulose-, Kombinations- und\nZollstelle im Betriebsbuch umzubuchen.                               Kµnstharzlacke;\n15. § 13 Absätze 5 und 6 erhalten folgendeFassung:                   e) Lackleder-, Tapeten-        und Wachstuch-\nfabriken zum Herstellen und Verdünnen\n(5) Die mit der Entfernung des Mineralöls\nvon Lacken, Farben und Grundierungs-\naus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstan-\nmassen;\ndene Steuerschuld des Versenders fällt bei\nf) Fil;dabriken     und    Textilbetrieben  an\nordnungs1näßiger Versendung des Mineralöls\nOrten, an denen kein :oder kein geeig-\n1nit dessen Aufnahme in den Betrieb des\nEmpfängers weg.                                                     netes Kohlengas zur Verfügung steht, zum\nSen,.gen von Filzen, Gespinsten und Ge-\n(6) Geht das ordnungsmäßig versandte Mi-                         spinstwaren, wenn sie weder leichtes\nneralöl auf dem \\-Veg zum Empfänger unter, so                       Mineralöl noch leichtes Steinkohlenteeröl\nfäJlt die bedingte Steuerschuld weg. Die Ent-                       im Sinn der Zollvorschriften gleichzeitig\nscheidung darüber, ob der Untergang des Mi-                         zu denselben Zwecken zollbegünstigt ver-\nneralöls erwiesen ist, lrifft in Zweifelsfällen das                 wend(~n, bis zu 120 Doppelzentner jähr-\nHauptzollamt.                                                       lich;\n16. Hinter § 13 wird eingefügt:                                      g) Glasbläsereien zum Bearbeiten von Glas,\n§ 1J a\nwenn der Gesamtja,hresbedarf (Bedarf\nsämtlicher Betriebsstellern. : und Zweig-\nVerbringen eingeführten Mineralöls                                       anstalten)· an dbgabenbegünstigten und\nIn Herstellungsbcl.riebe\nnidlt abgabenbegünstigten Mineralölen\n(1) In den G<'ltungsbereid1 des Gesetzes ein-                    für diese Zwecke zusammen 50 Doppel-\ngebrachtes Mineralöl darf unversteuert zur                         zentner nicht über:steigt;,\nweiteren Bearbeitung in einen angemeldeten\nh) chemischen Fabriken zut' chemischen Um-\nHerstellungsbelrieb verbracht werden, der nicht\nwandlung in andere Stoffe als Mineralöl;\ninländische Betriebsanstalt (§ 35 Mineralölzoll-\nordnung) ist. Zu diesem Zweck ist das Mineral-                   i) Dtuckfarbenf abriken zum Herstellen von\nöl der für den I lcrslellungsbetrieb zuständigen                    Tiefdruckfärben ünd von· Verdünnungs-\nZollstelle anzuweisen. Die unversteuerte Ab-                        mitteln (Verdünnungsfirnissen) für Tief-\nIassung des Mineralöls in den Herstellungs-                         druckfarben;                 ·\nbetrieb ist bei der Schlußabfertigung zu bean-                   k) Tiefdruck- und anderen · graphischen An-\ntragen, die Aufnahme des Mineralöls in den                          stalten . zum Verdünnen von Tiefdruck-\nBetrieb ist auf dem Begleitschein zu bescheini-                     farben;\ngen rund im Betricbsbud1 zu vermerken. In                   2. Mineralöl der in § 3 Ziff. 4 bezeichneten Art\ngleicher ·weise ist zu verfahren, wenn das                       von che'mischen Fabriken zur chemischen\nMineralöl zollrcchtHch bei einer Grenzzolls! ?lle               Umwaridlung in andere Stoffe als Mineralöl,\nzum freien Verkehr abgefertigt wird.                             jedoch nur für Kogasin Ir Und Sinarol II;","120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n3. Mineralöl der im § 3 Ziff. 9 a bezeichneten            laubnisschein ist dem Inhaber sofort zurück-\nArt von                                                zusenden. Für die Behandlung und Erledigung\na) den in Ziffer 1 unter a, b, d bis k genann-        der Versendungsanmeldungen gilt § 13 Abs. 1\nten Gewerbebetrieben zu den daselbst               bis 4.\nbezeichneten Zwecken;                                (3) Der Erlaubnisscheininhaber hat das Mi-\nb) allen Gewerbebetrieben zum Quellen beim\nneralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzu-\nHerstellen oder Bearbeiten von Waren;              nehmen und in das Verwendungsbuch (§ 18\nAbs. 2) einzutragen. Die Steuerschuld, die mit\nc) allen Gewerbebetrieben zum Entwässern               der Entfernung des Mineralöls aus dem Her-\nvon Flüssigkeiten;                                 stellungsbetrieb bedingt entstanden oder gemäß\nd) allen Gewerbebetrieben einschließlich der           § 8 d auf den Steuerlagerinhaber übergegangen\nBetriebe der Monopolverwaltung          für        war, geht bei ordnungsmäßiger Weitergabe des\nBranntwein zum Vergällen von Brannt-               Mineralöls mit der Aufnahme in den Betrieb\nwein nach § 27 II Ziff. 1 unter a und b der        des Erlaubnisscheininhabers auf diesen über;\nTechnischen Bestimmungen zu den Aus-               § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. Sie fällt weg,\nführungsbestimmungen zum Gesetz über               wenn das Mineralöl unter Einhaltung der Uber-\ndas Branntweinmonopol, jedoch nur für              wachungsbestimmungen und der nach § 18\nBenzol und Toluol und nur unter der Be-            Abs. 2 Satz 2 etwa besonders getroffenen An-\ndingung, daß der vergällte Branntwein              ordnungen zu dem im Erlaubnisschein angege-\nweder unmittelbar noch mittelbar zu                benen Zweck verwendet worden ist.\nTreibzwecken verwendet wird;                  20.  § 17 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende\n4.  Mineralöl der in § 3 Ziff. 9 b bezeichneten           Fassung:\nArt von                                               Für den Wegfall der Steuerschuld gilt Absatz\na) Kokereien, Gaswerken und sonstigen                 3 Satz 3 entsprechend.\nKohleveredelungsbetrieben zum Verwen-         21.  § 17 Absatz 5 wird gestrichen, der bisherige\nden als Waschöl bei der Gewinnung von              Absatz 6 wird Absatz 5.\nleichtem Steinkohlenteeröl;                   22.  § 18 .Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Rußfabriken zum Herstellen von Ruß;                   Das unversteuert bezogene Mineralöl darf\n5.  Mineralöl der in § 3 Ziff. 12 bezeichneten            nur zu den im Erlaubnisschein bezeichneten\nArt von                                               Zwecken verwendet und nicht an andere Per-\na) Brikettfabriken   zum Brikettieren von             sonen abgegeben werden. Das Hauptzollamt\nSteinkohle, jedoch nur für Steinkohlen-            kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auf Antrag\nteerpech;                                          genehmigen, daß solches Mineralöl an andere\nErlaubnisscheininhaber abgegeben oder an den\nb) Siliziumkarbidfabriken zum Herstellen von\nLieferer (§ 17 Abs. 1) zurückgegeben wird. Für\nSiliziumkarbid, jedoch nur für Petrolkoks\ndie Versendung gilt §. 13 Abs. 1 bis 3, für die\nund Koks aus Steinkohlenteerpech;\nbedingte Steuerschuld des abgebenden Er-\n6.  Mineralöl der in § 3 Ziff. 13 bezeichneten            laubnisscheininhabers § 8 d Abs. 1 entsprechend.\nArt von chemischen Fabriken zur chemischen            Bei der Abgabe an einen anderen Erlaubnis-\nUmwandlung in andere Stoffe als Mineralöl,            scheininhaber nimmt das Hauptzollamt des Ver-\njedoch nur für Weichparaffin und Paraffin-            senders die im § 17 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrie-\ngatsch;                                               benen Eintragungen auf dem Erlaubnisschein\n7.  Mineralöl der in § 3 Ziff. 14 bezeichneten Art        vor.\nvon chemischen Fabriken zur chemischen            23. § 18 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:\nUmwandlung in andere Stoffe als Mineralöl.            Das Hauptzollamt kann die Führung des Ver-\n18. §  16 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:                   wendungsbucl;tes erlassen, wenn dadurch die\nWird daneben für den gleichen Verwendungs-                Wirksamkeit der Steueraufsicht nicht beein-\nzweck. eine Zollbegünstigung nach der Anlage              trächtigt wird.\nzu § 1 Abs. 3 Mineralölzollordnung gewährt, so        24.  § 18 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwird die GenehmiguILg von zollbegünstigtem                Der Verbleib des Mineralöls ist im Betriebs-\nund steuerfreiem Bezug durch e i n e n Er-                buch nachzuweisen.\nlaubnissche~n (Mineralölerlaubnisschein nach          25.  Im § 20 Absatz 2 tritt an Stelle der Sätze 3 und\n§ 8 Mineralölzollordnung) unter entsprechender            4 folgender Satz:\nErgänzung des Vordrucks erteilt.                          Im übrigen darf das Hauptzollamt Ausnahmen\n19. § 17 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:           zulassen, wenn der Betrieb auf einen anderen\n(1) Inhaber von Erlaubnisscheinen dürfen               Inhaber übergeht oder wenn der Restbestand\nMineralöl von einem angemeldeten Hersteller               des unversteuert bezogenen Mineralöls binnen\noder Steuerlagerinhaber (Lieferer) unter Steuer-           einer vom Hauptzollamt auf Antrag festzu-\naufsicht unversteuert beziehen. Der Erlaubnis-            setzenden Nachfrist noch zu den im Erlaubnis-\nschein ist dem Lieferer bei jeder Bestellung               schein bezeichneten Zwecken verwendet (§ 16\n(Abruf, Abnahme usw.) vorzulegen.                         Abs. 2) oder gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 an einen\n(2) Der Lieferer hat die Abgabe des Mineral-            anderen Erlaubnisscheininhaber abgegeben oder\nöls spätestens am Tag der Abgabe der Zoll-                an den Lieferer zurückgegeben wird.\nstelle mit Versendungsanmeldung (Muster 4)            26.  § 21 erhält folgende Fassung:\nanzumelden und die im Erlaubnisschein vor-                  Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine\ngesehenen Eintragungen zu bewirken. Der Er-                erteilt worden sind, unterliegen der Steuerauf-","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1951                         121\nsieht. Es gelten § 26 Abs. 4, §§ 27, 28, 31 bis 34       Bleicherde, Lauge, Schwefelsäure) können unter\nmit folgenden Abweichungen entsprechend:.                amtlicher Uberwachung auch außerhalb des\n1. Die Beleghefte (§ 26 Abs. 4 Satz 1) werden            Herstellungsbetriebs vernichtet werden. Mit\nvom Hauptzollamt geführt.                             der ordnungsmäßigen Vernichtung fällt die\n2. Der Wechsel im Besitz des Betriebes (§ 28             Steuerschuld weg, die mit der Entfernung dieser\nAbs. 1) ist dem Hauptzollamt unverzüglich             Stoffe aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-\nanzuzeigen.                                           standen war. Das gleiche gilt, wenn diese Stoffe\nbei der ordnungsmäßigen Beförderung zur Ver-\n3. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nnichtungsstelle untergehen.\nin Betrieben, die leicht zu übersehen sind,\ndie Bestandsaufnahme (§ 33) allein vorneh-        28. § 30 Absatz 2 wird gestrichen\nmen oder sie durch einen Aufsichtsbeamten         29. Hinter § 33 wird eingefügt:\noder durch mehrere Aufsichtsbeamte vor-\nnehmen lassen.                                                               § 33 a\n4. In Betrieben, die jährlich nicht mehr als         Handel mit versteuertem Mineralöl\n100 Doppelzentner Mineralöl steuerfrei ver-\n· (1) Wer versteuertes Mineralöl vertreibt, hat\nwenden, wird die Verhandlung· über die Be-\nsich bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.\nstandsaufnahme im Mineralölverwendungs-\nDie Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung\nbuch niedergeschrieben. Der Oberbeamte des\neinzureichen und hat zu enthalten:\nAufsichtsdienstes entscheidet über das Er-\ngebnis der Bestandsaufnahme, wenn kein                         a) die Art der Mineralöle,\nAnlaß besleht, die Entscheidung des Haupt-                     b) die Lager- und Verkaufsstellen unter\nzollamts herbeizuführen. Das Verfahren ist                        Angabe ihrer Lage.\nnicht zulässig, wenn Fehlmengen festgestellt              (2) Eintretende Änderungen sind binnen einer\nwerden, die nicht auf natürliche Einflüsse            Woche in doppelter Ausfertigung der Zollstelle\noder sonstige unvermeidbare Ursachen, wie             anzuzeigen.\nUngenauigkeiten bei der Gewichtsermittlung\n(3) Das Zweitstück der Anmeldung oder der\noder dergleichen, zurückzuführen sind oder\nAnderungsanzeige wird dem Anmeldenden über\ndie das in dem Betrieb gewohnte oder in\ndie die Steueraufsicht örtlich ausübenden Be-\ngleichartigen Betrieben übliche Maß über-\namten mit der Bescheinigung zurückgegeben,\nsteigen.\ndaß die Anmeldung erfolgt oder die Anderung\n5. In Betrieben, deren Inhabern die Führung des          angezeigt ist. Im Falle der Anmeldung ist gleich-\nVerwendungsbuches erlassen ist (§ 18 Abs. 2           zeitig darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung\nSatz 3), finden in der Regel keine Bestands-          keine nach anderen Vorschriften etwa erforder-\naufnahmen statt. Die Oberfinanzdirektion             liche Genehmigung ersetzt.\nkann anordnen, daß Bestandsaufnahmen bei\n(4) Im übrigen gelten § 28 Abs. 1, §§ 31, 32\neinem bestimmten Teil dieser Betriebe oder\nentsprechend.\nbei bestimmten Betrieben durchzuführen sind.\n§ 33 b\nDas Hauptzollamt hat die gleichen Befugnisse     Rohölgewinnung\nim einzelnen Fall. Wenn eine Bestandsauf-\n(1) Betriebe, die rohes Erdöl gewinnen, haben\nnahme vorgenommen wird, wird der Soll-\nsich bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.\nbestand an Hand der kaufmä.nnischen Bücher\nDie Anmeldung ist irt doppeJter Ausfertigung\nund sonstigen Anschreibungen des Betriebs\neinzureichen und hat zu enthalten\nermittelt.\na) ein Verzeichnis der Gewinnungsfelder,\n27. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden gestrichen.\nAn ihrer Stelle werden neu eingefügt:                                Sammelstellen und Zwischenlager des\nErdöls unter Angabe ihr~r Lage,\n§ 22                                       b) einen Handelsregisterauszug.\nh) Flugbetriebsstoffe\n(2) Eintretende Anderungen sind mindestens\n(1) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein-          vierteljährlich in doppelter Ausfertigung anzu-\ngegangene Mineralöle werden von der Steuer               zeigen.\nbefreit, wenn sie als Flugbetriebsstoffe ver-                                                  1\n(3) Im übrigen gelten § 28 4bs. 1, §§ 31, 32,\nwendet werden.\n33a Abs. 3 entsprechend.       '\n(2) Als Flugbetriebsstoffe gelten nur Mineral-\nöle der in § 3 Ziff. 2, 3, 4, 6 und 15 bezeichneten 30. a) Hinter § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 2\neingefügt:                     ·\nArt.\n(3) Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn                   (2) Die Hauptzollämter stellen für ihren\nsich das Mineralöl in einem Zollverkehr befin-                Bezirk Nachweisungen über den Bezug und\ndet, bis es an Bord eines Luftfahrzeugs genom-                Absatz von Mineralöl durch Steuerlager nach\nmen wird, und der Führer des Luftfahrzeugs die                Muster 12 a in doppelter Ausfertigung auf\nUbernahme nach einem vom Hauptzollamt vor-                    und legen sie bis zum 1. Juni den Ober-\nzuschreibenden Muster bescheinigt.                            finanzdirektionen vor. Diese übersenden eine\nAusfertigung dem Statistischen Bundesamt\n§ 23                                  bis zum 1. Juli.\ni) Vernichtung von Abfällen                               Muster 12a\nSäureharze und ölhaltige gebrauchte Raffi-             b) Die bisherigen Absätze \" und 3 des § 36\nnationshilfsmi ttcl der Mineralölindustrie (wie              werden Absätze 3 und 4.","122                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n31. § 37 und die ihm vorangestelllc Uberschrift er-                                 (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt\nhalten folgende Fassung:                                                    und ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen\nvorliegen, unter denen ein Steuerlager bewilligt\nMuster                                             werden kann, so erteilt das Hauptzollamt, wenn\nes über den Antrag nicht sofort entscheiden·\n§  37                                           kann, widerruflich eine vorläufige Lagerbewil-\n(1) Die Ceslaltung der vorgesehenen Muster                              ligung längstens für 6 Wochen mit der gleichen\neinschließlich der Anleitung zum Gebrauch                                   Wirkung.\nregell der Bundesminister der Pinanzen im Ver-                                 (3) Bei vorläufiger oder endgültiger Bewilli-\nwaltungswege.                                                               gung des Steuerlagers hat dessen Inhaber Be-\n(2) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß                                stände, die nicht nach § 4 der Verordnung über\ndie vorgeschriebenen Muster den besonderen                                  die Erhebung einer Nachsteuer auf Mineralöl\nVerhältnissen des einzelnen Betriebs angepaßt                               vom 21. Januar 1951 (BGBl. 1 S. 77) als in das\nund hif::'!rzu erforderlichenfalls vereinfacht oder                         Steuerlager aufgenommen gelten, unverzüglich\nerweitert werden.                                                          von den für das Steuerlager angemeldeten\nLagerstellen zu entfernen.\n32. § 3B erhült folgende Fassung:\n(4) Wird     die    vorläufige       Lagerbewilligung\n(l) Hersteller, die nach dem Gesetz und dieser                         durch Fristablauf unwirksam, ohne daß das\nVerordnung in der bisherigen Fassung Anzeigen\nSteuerlager endgültig bewilligt ist, oder ·wird\nusw. erstattet haben, haben diese nach dem                                  sie widerrufen, so gilt hinsichtlich der Folgen\nGesetz in der Fassung des Gesetzes zur Ä.nde-\n§ 8 g entsprechend.\nrung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Ja~\nnuar 1951 (BGBl. I S. 73) und dieser Verord-                                                       § 38 b\nnung in der vorstehenden Fassung erforder-\nlichenfalls bis zum 1. März 1951 zu ergänzen                                   Der Hersteller von Mineralölen, die bisher\noder, soweit es die übersieht verlangt, neu ein-                            nicht steuerbar waren, kann die Bestände an\nzureichen.                                                                  nachsteuerbaren Mineralölen dieser Art in die\nnach §§ 25, 38 Abs. 1 und 2 angemeldeten oder\n(2) Hersteller, die nach dem Gesetz in der                              anzumeldenden Räume verbringen oder darin\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Mi-                                   belassen. Die Nachsteuerschuld fällt in diesem\nneralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951                                   Falle mit der Anschreibung im Betriebsbuch\n(BGBl. I S. 73) und dieser Verordnung in der                                weg.\nvorstehenden Fassung neu anmeldepflichtig                                                           § 38  C\nwerden, haben dies der zuständigen Zollstelle\nsofort anzuzeigen und gelten damit vorläufig                                   Der Hersteller hat je eine besondere Anmel-\nals angemf!lclet. Die endgültige Anme.ldung nach                            dung nach Muster 1 einzureichen für Mineralöl,\n§ 25 ist bis zum 1. März 1951 einzureichen;\nfür das im Januar 1951 die Steuerschuld\nspälestens an diesem Tage wird die vorläufige                                       a) bis zum 20.,\nAnmeldung unwirksam.                                                                b) nach dem 20. entstanden ist.\n(3) Die nach §§ 33a, 33b vorgeschriebenen\nAnmeldungen sind bis zum 15. Februar 1951                                                        Artikel 2\neinzureichen.                                                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Ja-\nnuar 1951 in Kraft.\n33. Hinter § 38 wird eingefügt:\nBonn, den 16. Februar 1951.\n§ 38 a\n(1) Ist bis zum Ablauf des 29. Januar 1951\nDer Bundeskanzler\nein Steuerlager beantragt, so bewilligt das                                                   Adenauer\nHauptzollamt, wenn es dem Antrag entspricht,\ndas Steuerlager mit Wirkung vom 21. Januar                               Der Bundesminister der Finanzen\n1951.                                                                                          Schäffer\n'Zur Beachtung!\nUm Nachlieferungen früher erschienener Ausgaben s c h n e 11 er erledigen zu können, wird gebeten,\nkeine gesonderten Bestellungen zu senden. Es genügt die Uberweisung des Betrages zuzüglich Porto\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\", Köln 83 400 unter Angabe der Bestellung auf dem Zahl-\nkartenabschnitt.\nDas Bundesgcsetzbldtt erscheint in zwei gesonderten Teilen -           Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljährlich für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim\nVerlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen Voreinsendung des erforder-\nlid1en Betrages auf Postsd1erkkon1..:-, ,. Bundesanzeiqer\" Köln 83 400. -   Herausgeber: Der Bundesminister der Justi1:, Verlag: Bundesanzeiger-\nVerl,1g,, GmbH. Bonn/Köln. Druck.: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}