{"id":"bgbl1-1951-7-9","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=23","order":9,"title":"8. Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz)","page":109,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951\nGesetz über das Verfahren für die Erstattung\nvon Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz)\nvom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461)\nin der nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\n§ 1                          vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die\nvon der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle,\n(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Ar-\nunbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehal-\nbeiter im Dienste des Bundes und bundesunmittel-\ntungsrechts tn den Bezügen, Vermögensgegenstände\nbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\ndes Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen\nöffent,lichen Rechts ... , der infolge schuldhaften\nUmfange vorläufig beschlag.nahmen.\nVerhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen\n(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit\nVermögen seiner Vcrwallung haftet, ist ein Erstat-\nihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf\ntungsverfahren durchzuführen, und zwar auc;h dann,\nGrund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5) gepfändet\nwenn sein Dienstverhältnis beendet ist.\nwird oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen\n(2) Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gel-      vergangen sind, ohne daß ein Erstattungsbeschluß\n\"'.en nur                                                erlassen j s t.\n1. ein infolge schuldhafter Verletzung von                                     § 5\nDienstpflichten verursachter kassen- oder        (1) Nach Feststellung des Sachverhalts erläßt die\nbestandsmäßiger sowie ein infolge fehler-    für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu•.\nhafter Rechnungsweise oder unterlassener     ständige Verwaltungsstelle einen Erstattungsbe-\noder unzureichender rechnerischer Nach-       schluß. Vor Erlaß des Beschlusses soll der Erstat•\nprüfung verursachter Verlust,                 tungspflichtige gehört werden. Der Beschluß muß\n2. ein infolge vorsätzlicher strafbarer Hand-    enthalten:\nlung verursachter Vermögensschaden.                    1. die Namen der Erstattungspflichtigen,\n(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Ab-                 2. den herauszugebenden Gegenstand oder\nsatzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwal-                       den zu erstattenden Geldbetra·g einschließ-\ntungsstelle des Bundes und bundesunmittelbaren                          lich der Zinsen und der Auslagen des Ver-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-                       _fahrens,\nfentlichen Rechts verwalte~e oder verwahrte öffent-                3. die Bezeichnu.ng der Stelle, an die zu\nliche und private Vermögen, sondern auch öffent-                        leisten ist,\nliche und private Vermögenswerte, die einem der                    4. den Ausspruch der Vollstreckbarkeit,\nim Absatz 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfaßt                  5. den Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung\nzu sein, dienstlich anvertraut sind und für deren                       oder sonstige Sicherstellung die Voll-\nVerlust sein Dienstherr haftet.                                         streckung abgewendet werden kann,\n6. eine Belehrung über die Rechtsbehelfe (§ 8),\n§ 2\n7. den Tatbestand und die Gründe.\n(1) Ein Erstattungsverfahren     kann auch gegen\n(2) Ist der Fehlbestand oder die Erstattungspflicht\ndiejenigen Personen durchgeführt werden, die\nnoch nicht in vollem Umfange festgestellt, so kön·\naußer den im § 1 Abs. 1 Genannten für den Fehl-\nnen Teilerstattungsbeschlüsse erlassen werden.\nbestand aus irgendeinem Rechtsgrunde haften oder\nim Falle des Todes der im § 1 Abs. ·1 Genannten a.n          (3) Der Beschluß wird mit der Zustellung an den\nderen Stelle als Erben haften.                            Erstattungspflichtigen vollstrec-kbar. Ist ein nach\n§ 1 Abs. 1 Erstattungspflichtiger nach der Zustel-\n(2) Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erb-\nlung, aber vor der Vollstreckung des Beschlusses\nschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiß,\ngestorben, so ist der Beschluß den nach § 2 erstat•\nob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das\ntungspflichtigen Erben nebst einem Ergänzungs-\nNachlaßgericht zur Durchführung eines Erstattungs-\nbeschluß, aus dem sich Grund und Umfang ihrer In-\n. verfahreni:; auf Antrag der für tlie Durchführuno zu-\nanspruchnahme ergeben, nochmals zuzustellen.\nständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlaß-\npfleger zu bestellen.                  ·                      (4) Als Erben in Anspruch Genommene können in\n§ 3                            jeder Lage des Erstattungsverfahrens die Beschrän-\nkung ihrer Haftung geltend machen.\nDas Erstattungsverfahren wird von der Verwal-\n(5) · Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit die ·\ntungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbetrag\nAbänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Be-\nentstanden ist. Die oberste Dienstbehörde kann\nschlusses anordnen; sie kann ihre Befugnis auf\ndurch· allgemeine Anordnung sowohl für die Einlei-\nandere Stellen übertragen.\ntung wie für die Weiterführung des Erstattungs-\n. verfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestim-\n§ ü\nmen. Die Anordnung ist im Ministerialblatt · des\nBundesministeriums des Innern bekanntzugeben.                (1) Von einem Erstattungsbeschluß ist abzusehen,\nwenn der Fehlbestand\n§ 4                                     1. ersetzt ist oder\n(1) Besteht: Gefahr, daß der Erstattungspflichtige             2. den Wert von einhundert Deutsche Mark\n{§ 1 Abs. 1, § 2) die Erstattung des Fehlbestandes                     nicht übersteigt, es ;ei denn, daß aus be-","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nsonderen Gründen das Erstattungsverfahren           pflichtung auf anderen als den im Beschluß ange-\ndurchgeführt werden soll; der Bundes-               gebenen Tatsachen und Rechtsgründen beruht.\nminister der Finanzen kann diese Summe\nunter besonderen Verhältnissen erhöhen.                                       § 9\n(2) Von einem Erstattungsbeschluß kann             abge-      (1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im\nsehen werden,                                                   Falle des § 4 von einem Erstattungsbeschluß abge-\nsehen, ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil\n1. wenn der Fehlbestand nur infolge leichter\naufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichts-\nPahrlässigkeit verursacht ist oder\n·urteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so\n2. wenn der Erstattungspflichtige         schriftlich  kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermö-\nerklärt, daß er sich zum Ersatz des Fehlbe-         gensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs-\nstandes verpflichte und der sofortigen              oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur\nZwangsvollstreckung unterwerfe; die Unter-          Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung\nwerfungserklärung ist von der nach § 4              entstanden ist. Der Anspruch kann nur -innerhalb\nAbs. 1 bestimmten Stelle zu beglaubigen.            einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für\ndie Durchführung des Erstattungsverfahrens zustän-\n§ 7                               digen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist be-\nAus dem Erstattungsbeschluß und der Unterwer-               ginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen ge-\nfungserklärung findet die Vollstreckung im Ver-                 kommen ist, mit de-ren Aufhebung, wenn ein Erstat-\nwaltungswege statt. Die Vollstreckungsbehörde                   tungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben wor-\nwird von der zuständigen obersten Dienstbehörde                 den ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der\nbestimmt; wenn die Vollstreckungsbehörde einer                  Rechtskraft des Urteils. Für die Verfolgung des\nanderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, be-             Anspruchs im Klagewege gilt § 8 Abs. 1 bis 3 mit\ndarf es deren Zustimmung.                                       der Maßgabe, daß an die Stelle des Erstattungs-\nbeschlusses der den Schadensersatzanspruch ab-\n§ 8                               lehnende Bescheid tritt; ist der Bescheid innerhalb\nvon sechs Monaten seit Geltendmachung des An-\n(1) Der Erstattungspflichtige kann Einwendungen\nspruchs nicht erteilt, so gilt der Anspruch als ab-\ngegen seine Erstattungspflicht durch Klage vor den              gelehnt.\nVerwaltungsgeric.bten geltend machen. Für die Klage ist\ndas Verwa1tunqsgerid1t zuständig, in dessen Bezirk die zur        (2) Absatz 1 gilt· nicht, soweit       der Erstattungs-\nVertretung der Verwaltung befugte Verwaltungs-                 pflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch\nstelle ihren Sitz hat. Für die Entscheidung im letzten         mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahr-\nRechtszuge ist dds Reichsverwultungs~Jerichl zuständig.        lässig unterließ, die seine Erstattungspflicht aus-\nschließenden oder beschränkenden Tatsachen recht~\n(2) Die    Verwaltung wird durch die oberste\nzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechts-\nDienstbehörde vertreten. Besteht die V_erwaltung\nbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.\nnicht mehr und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht\nbestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister\n§ 10\nder Finanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die\nVertretung durch eine allgemeine Anordnung an-                    Ein Erstattungsverf ahren kann gegen die im § 1\nderen Verwaltungsstellen übertragen. Die Anord-                 Abs. 1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden,\nnung ist im Ministerialblatt des Bundesministeriums            um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche\ndes Innern bekanntzugeben.                                      Darstellungen und dergleichen sowie Aufzeich-\nnungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu\n(3) Die Klage muß,        wenn eine oberste Dienst-\nderen Herausgabe eine Verpflichtung besteht. Das-\nbehörde den Erstattungsbeschluß erlassen hat, bei\nselbe gilt für Wiedergaben vorbezeichneter Schrift-\nVerlust des Klagerechts innerhalb von drei Mona-\nstücke usw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 gilt in diesen Fällen\nten nach Zustellung des Beschlusses erhoben wer-\nnicht.\nden. Ist der Beschluß von einer nachgeordneten\nVerwaltungsstelle erlassen worden, so tritt der Ver-                                      § 11\nlust des Klagerechts ein, werin der Erstattungs-                   In dem Erstattung~verfahren und dem Verfahren\npflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Zu-                nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werdep die baren Auslagen\nstellung des Beschlusses bei dieser oder der nächst-            erhoben. Gebühren kommen nicht in Ansatz.\nhöheren Verwaltungsstelle schriftlich Beschwerde\neingelegt oder nicht innerhalb von drei Monaten                                           § 12\nnach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden\nIst der Dienstherr eines Erstattungspflichtigen\nBescheides die Klage erhoben hat; ergeht auf eine\neine der Bundesaufsicht unterstellte Körperschaft,\nBeschwerde kein Bescheid, so gilt sie nach Ablauf\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so\nvon ·sechs Monaten seit ihrem Eingang als abge-\nwiesen.                                                         gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vor-\nschriften die· oberste Aufsichtsbehörde.\n(4) Ist Klage erhoben, so kann das Gericht auf\nAntrag des Klägers die Vollstreckung des Beschlus•                                        § 13\nses gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen                Di~ Vorschriften des § 8 Abs. 1 über die Zu-\neinstellen.                                                     stän(ligkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit\n· (5) Ist der Kläger nach Feststellung des Gerichts           der Errichtung des Reic.bsverwaltungsgerichts in Kraft; bis\nzur Erstattung des Fehlbestandes verpflichtet, so ist           dahin entscheiden die bisher für die Verfolgung\ndie Klage auch dann abzuweisen, wenn die Ver-                   des Erstattungsanspruchs zuständigen Gerichte."]}