{"id":"bgbl1-1951-7-8","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=13","order":8,"title":"7. Ausführungsbestimmungen (AB) zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes","page":99,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951                              99   1\nAusführungsbestimmungen (AB)\nzu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes\nvom 30. Juni 1937 (RBB. S. 211)\nin der Fassung\nder 2. und 3. Ausführungsbestimmungen vom 15. Mai 1939 und vom 10. Dezember 1941 (RBB.\nS. 129 und 282), des § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) sowie\nder zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).\nAuf Grund des § 183 des Deutschen Beamten-                 Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die Zeit,\ngesetzes wird bestimmt:                                       für die Sterbemonat oder Sterbegeld gewährt wird.\nZu§ 80                                 3. Als Beurlaubung (Absatz 1 Nr. 3) gilt nicht eine\nAbordnung; vgl. DV Nr. 9 zu § 17. Die Berücksich-\n1. Wegen des B-egriffs „Dienstbezüge\" im .Sinne\ntigung der Zeit einer Beurlaubung kann von der\ndes Absatz 1 Nr. 1 gilt das in Durchführungsverord-           Leistung eines Versorgungszuschlags von 20 v. H.\nnung (DV) Nr. 1 zu § 38 Bestimmte.                            der Dienstbezüge (Grundgehalt, ruhegehaltfähige\n2. Dem Grundgehalt ist der örtliche Sonderzu-              Zulagen und Wohnungsgeldzuschuß) abhängig ge-\nschlag zuzurechnen, wenn ein solcher am Wohn-                 macht werden.\nsitz des Versorgungsberechtigten gewährt wird.                                          Zu§ 82\n3. Unter Wohnungsgeldzuschuß ist der Wohnungs-                                      (entfällt)\ngeldzuschuß für die Ortsklasse B zu verstehen (§ 36\ndes Reichsbesoldungsgesetzes).                                                          Zu§ 83\nZu§ 81                                  1. (1) Die Anrechnung der Kriegsdienstzeit 1914\nbis 1918 richtet sich nach den Erlassen vom 7. Sep-\n1. Ruhegehaltfähige Dienstzeit ist sowohl die              tember 1915 (Reichsgesetzbl. S. 599), vom 24. Ja-\nDienstzeit als unmittelbarer wie als mittelbarer_             nuar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 85), vom 30. Januar\nBundesbeamter (Reichsbeamter). Ein Wechsel des                1917 (Reichsgesetzbl. S. 149), vom 20. März 1917\nDienstherrn nach der ersten Ernennung des Beam-               (Reichsgesetzbl. S. 315) und vom 21. Januar 1918\nten hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. keinen           (Reichsgesetzbl. S. 73}. Die Vorschriften über die\nEinfluß. Als „ Tag der ersten Ernennungu ist nicht            Abgrenzung des Kriegsgebietes sind veröffentlicht\nder Tag der ersten planmäßigen Anstellung, son-               im Armee-Verordnungsbl. 1917 S. 28, 253, 297, 373,\ndern der Tag anzusehen, mit dem das Beamten-\n445.\nverhältnis bc -ründet worden ist; vgl. DV zu § 24.\nMehrere Beamtendienstzeiten werden zusammen-                        (2) Für die Anrechnung von Kriegsjahren und\ngerechnet; Unterbrechungen zählen nicht mit.                  die erhöhte Anrechnung von Kriegsdienstzeit für\n2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie         Kriegsteilnehmer kommen im übrigen hauptsäch-\nnicht volle Jahre umfaßt, nach der kalendermäßige,n           lich die nachstehenden Bestimmungen in Betracht:\nZahl der Tage zu berechnen. Bei der Zusammen-                       Verordnungen vom 8. August und 5. September\nrechnung sind je 365 Tage - auch in Schaltjahren -                  1901 (Armee-Verordnungsbl. S. 326 und 345):\nals ein Jahr anzusetzen. Getrennte Dienstzeiten sind               Expedition gegen China,\nrechnungsmäßig gesondert zu behandeln. Halbe\nTage, die sich bei der Berechnung der Gesamt-                       Verordnung vom 2. Januar 1904 (Marinever-\ndienstzeit ergeben, zählen nicht mit. Hat ein Be-                   ordnungsbl. S. 1 und 2): Blockade gegen Ve-\n1\namter z. B. Dienstzeiten vom 16. 7. 1897 bis 31. 3.                nezuela,\n1900, ,vom 12. 11. 1906 bis 2. 3. 1932 und vom 1. 4.               Verordnung vom 29. September 1904 (Reichs-\n1935 bis 31. 7. 1937 zurückgelegt, so beträgt seine                 gesetzbl. S. 381): Aufstände der Bondelzwart-\nruheg-ehaltfähige Dienstzeit:                                      Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika\nvom 16. 7. 1897 bis 15. 7. 1899 . 2 Jahre - Tage                 1903/04,\nvom 16. 7. 1899 bis 31. 3. 1900                                  Verordnung vom 12. Oktober 1905 (Reichs-\n(kein Schaltjahr)     . . • .           ,, 259 ,,             gesetzbl. S. 761): Aufstände im Südwestafrika-\nvom 12. 11. 1906 bis ·11. 11. 1931 25 „                          nischen Schutzgebiete,\nvom 12. 11. 1931 bis 2. 3. 1932                                  Verordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs-\n(einschl. 1 Schalttag) . . .                112 „             gesetzbl. S. 430): Aufstä,nde im Südwestafrika-\nvom 1. 4. 1935 bis 31. 3. 1937         2 „                       nischen Schutzgebiete,\nvom 1. 4. 1937 bis 31. 7. 1937                 122 11\n\"           Verordnung vom 30. Januar 1907 (Reichs-\ndazu Kriegsjahre • •                   5             ,,          gesetzbl. S. 39): Aufstand in Deutsch-Ostafrika,\n\"                     Verordnung vom 12. April 1907 (Reichsg1esetzbl.\n34 Jahre 493 Tage         S. 154): Aufstände im Südwestafrikanische~\noder 35 Jahre 128 Tage            Schutzgebiete,\n35 volle Jahre.         Verordnung vom 17. November 1906 (Reichs-\nDie Tage des Beginns und der Beeindigung des Be-                    gesetzbl. 1907 S. 742): Gefechte und Kriegszüge\namtenverhältnisses zählen mit. Beim Ableben ein-es                  in Deutsch-Ostafrika und Kamerun 1905/06,\n1","100                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung vom 14. Januar 1908 (Reichs-                     Nr. 4: bis zur Hälfte, jedoch höchstens\ngesetzbl. S. 13): Aufstand in Deutsch-Ostafrika                     bei Beamten des einfachen und des mitt·\n1905/190611907,                                                     leren Dienstes zwei Jahre,\nErlasse des früheren    Reichsministers der Fi-                     bei Beamten des gehobenen Dienstes\nnanzen                                                              drei Jah:rie,\nNr. 995 (RBB. 1924   S. 279),                                    bei Beamten des höheren Dienstes\nNr. 1102 (RBB. 1924  S. 367),                                    sechs Jahre.\nNr. 1167 (RBB. 1925  S. 127),                            Nr. 5: gekürzt um mindestens zehn Jahre;\nNr. 1678 (RBB. 1929  S. 26).                                     hierbei gelten als Vordienstzeiten:\n2. Die Anrechnung einer Kriegsgefangenschaft in                        a) Zeiten, in denen der Beamte nach\nden Jahren 1914 bis 1918 richtet sich nach der Ver-                           dem. vollendeten 17. Lebensjahre bis\nordnung vom 30. November 1918 (Reichsgesetzbl.                                zur Begründung des Beamtenver-\n1919, S. 183). Die Anrechnung als Kriegsjahre ist                             hältnisses eine Beschäftigung. im\nbereits dann begründet, wenn die besonderen Ge-                                Sinne von Nr. 5 wahrgenommen hat,\nfahren für Leib und Gesundheit an je einem Tage                           b) Dienstzeiten, die er etwa vor Voll-\nder fraglichen Ka12nderjahre vorgelegen haben.                                endung des 27. Lebensjahres im\nSinne der §§ 81 Abs. 1, 82 zurück-\n3. Beispiel:                                                                gelegt hat.\nBeamter, geboren am 21. Juli 1890, zum Be-\namten ernannt am 1. April 1925,                             Beispiele:\nI. Ein Beamter, geb. 1895.\nEintritt in den aktiven Militärdienst 24. 10. 1912\nIm privatrechtlichen Vertragsverhältnis im\nins Feld gerückt                       3. 8. 1914\nDienste des Reichs von 1914 bis 1926. Mit\nim Felde verwundet                    23. 12. 1914              den Dienstverrichtungen wie ein Beamter\nim Kriegslazarett bis                 24. 2. 1915               betraut seit 1919. Keine Anrechnung, da\nim Heimatlazarett und beim Ersatz-                              die Zeit von 1919 bis 1926 nur 8 Jahre be-\ntruppenteil bis                       29.12.1915                trägt.\nals Soldat dienstlich im Kriegs-\ngebiet vom 30. Dezember 1915 bis 6. 1. 1916\nanschließend in der Heimat bis         3. 1. 1917\nII. Ein Beamter, geb. 1. August 1886.\nSoldat vom 1. April 1904 bis\n--   ........\nJahre Tage\n- -- -\n--\nbei Kämpfen an der Somme ver-                                   Ende März 1905 . . . . . . .         1\nwundet und in Gefangenschaft ge-\nMilitärische Ubungen in den\nraten am                             12. 1. 1917               Jahren 1906 und 1907 je 56\nin der Schweiz interniert ab          26. 9.1917                Tage . . . . . . . . . . . . . .                112\nEntlassung aus der Internierung                                 Nicht planmäßiger Beamter\nund dem Heeresdienst am               30. 1. 1919               von 1909 bis 1911 . . . . . , .      3 ,\nRuhegehaltfähig ist die nach erfülltem 27. Le-                  Im privatrechtlichen Ver-\nbensjahr liegende Dienstzeit vom 21. Juli 1917                  tragsverhältnis im Dienste\nbis 30. Januar 1919 (§ 82). Hierzu Erhöhung                     des Reichs mit den Dienst-\nfür 1914, 1916 und 1917 je 1 Kriegsjahr = 3                     verrichtungen wie ein Beam-\nJahre -- Tage (§ 83),                                           ter betraut von 1912 bis 1919     __ s_ _\nfür 25. 2. bis 29. 12. 1915 sowie für 1. 1. bis                                      Zusammen       12          112\n31. 12. 1918 ~~, 673 Tage zur Hälfte         336 1 /2\nTage (§ 179 Abs. 7).                                            Anrechenbar höchstens 2 Jahre 112 Tage.\n(2) . .    • Nichtöffentlicher   Schuldienst nach\nAnmerkung: Die Voraussetzung für die An-\nNr. 2 b kann insoweit berücksichtigt werden, als er\nrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr (2 Mo-\nunter voller Beschäftigung (mindestens zwölf\nnate im Krieg5gebiet) ist erfüllt durch Hinzu-\nWochenstunden) bei einer privaten Volks- oder\nrechnung der Zeit vom 1. 1. bis 24. 2. 1915\nmittleren Schule und einer als höhere Schule oder\n(Kriegslazarett) zu der Zeit vom 30. 12. 1915\nbis 6. 1. 1916.                            .          als Ersatz für eine öffentliche Berufs- oder Fach-\nschule staatlich anerkannten Privatschule (vgl. Satz2\nZu § 85                             der DV z.u § 65) geleistet worcien ist. Als zwischen-\nstaatliche öffentliche Einrichtungen nach Nr. 3 gel-\n1. Die Anwendung des Absatzes 1 setzt Würdig-\nten z. B. der Völkerbund, das International_e Arbeits•\nkeit des Beamten voraus. Die Frage der Bedürftig-\nkeit bedarf hierbei keiner Prüfung.                         amt und internationale Kommissionen. Vordienst-\nzeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 84 vor-\n2. (1) Entsprechend den verschiedenen Werde-             liegen, können im Rahmen der Vorschriften des § 85\ngängen der Beamten können gemäß Absatz 1 als                Abs. 1 bis zur Grenze· des Doppelten berücksichtigt\nruhegehaltfähig im allgemeinen berücksichtigt wer-          werden.\nden die Vordienstzeiten nach\n3. Als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nr. 5 kommt\nNrn. . . . 2 b und 3: uneingeschränkt,                nur eine Zeit in Betracht, während der der Bedien•\nNr. 2 a: zur Hälfte bis zut Höchstgrenze von          stete ständig ·als Hilfskraft tätig, d. h. ausschließlich\nzehn Jahren,                                  oder üherwiegend mit Dienstverrichtungen wie ein","Nr. 7 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951                            101\nBeamter betraut gewesen ist. Ob eine Unterbrechung                                Zu§ 89\nder Tätigkeit vorliegt, ist nach den Grundsätzen der         1. Die Grundstufe beträgt bei sämtlichen Beamten\nNr. 87 Abs. 5 der Reichsbesoldungsvorschriften zu        35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbeurteilen.                                              bezüge (§ 80). Die Steigerungsstufen ergeben sich\nZu§ 86                          aus folgender Ubersicht:\nDas Wartegeld beträgt bei einer ruhegehaltfähi-\nRuhegehalt\ngen Di~nstzeit (§§ 81 bis 85)                                              (v. H. der ruhegehaltfähigen Dienst-\nZahl der\nvon weniger als 1 Jahr.        . 50 vom Hundert,                                 bezüge) für Beamte\nvollendeten\n1 Jahr .               . 52 ,,     ,,            ruhegehalt-\n2 Jahren      , ,      . 54 „                 fähigen Dienst-      des                        des\neinfachen        des\n3                      . 56 „                        jahre                    gehobenen     höheren\nund mittleren\nDienstes     Dienstes\n4 II                   • 58                                      Dienstes\n5\n•         1f\n60 „     \"\n.,     6                         62 .,    \"                   1            37            35           35\n7                         64 „                         2            39            37           35\n8                         66 „     \"                   3            41            39           37\n9                         68 11                        4            43            41           39\n,. 10                           70 .,                        5            45            43           41\n,, 11                           72 .,\n6            47            45           43\n., 12                         . 74 ,,\n13 „                       76 „      \"                  7            49            47           45\n,, 14     .,                  . 78 .,     \"\n,,                 8            51            49           47\n,, 15         und mehr       . 80 ,,                        9            53            51           49\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 80).                        10            55            53           51\n11            57            55           53\nZu§ 88\n12            59            57           55\n1.    Soll ein Ruhestandsbeamter im öffentlichen              13            61            59           57\nDienst nur probeweise oder vorübergehend beschäf-\n14            63            61           59\ntigt werden, so hat dies in der Regel in der Form\neines Privatdieustverhältnisses zu geschehen.                     15            65            63           61\n16            66            65           63\n2. Wird ein Ruhestandsbeamter im öffentlichen\nDienst wiederverwendet, so kann die ruhegehalt-                   17                    67                 65\nfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses\n18.                   68                 67\nweder durch die Einrechnung einer nachträglichen\nDienstzeit in Form eines Privatdienstverhältniss,es              19                          69\n(vgl. AB Nr. 1) noch durch diejenige einer späteren\nBeamtendienstzeit erhöht werden. Dies gilt selbst                20                          70\ndann, wenn der wiederverwendete Ruhestands-                      21                          71\nbeamte aus dem späteren Beamtenverhältnis nach                   22                          72\ndessen Beendigung kein -Ruhegehalt erhält.                       23                          73\n3. Ruhegehalt aus dem neuen Amte wird nur ge-                24                          74\nwährt, wenn der Beamte nach mindestens einjähriger               25                          15\nBekleidung des Amtes erneut in den Ruhestand                     26                          76\nversetzt wird.\n27                          77\n4. Treten die gesetzlichen Voraussetzungen für                                           78\n28\ndie Versetzung in den Ruhestand ein, so ist diese\n29                          79\nauch dann auszusprechen, wenn der wiederver-\nwendete Ruhestancisbeamte aus dem neuen Beamten-                  30                        _80\ndienstverhältnis noch kein Ruhegehalt erhalten              2. Die Anwendung des Absatzes 3 sefat Würdigkeit\nkann.                                                    und Bedürftigkeit voraus. Der zu gewährende Be-\n5. Das Ruhegehalt aus dem neuen Amte ist auf          trag ist nach dem Grad der Bedürftigkeit unter\nder Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge          Berücksichtigung der Länge der Dienstzeit zu be-\ndes neuen Amtes und der nach §§ 81 bis 85 anrech-        messen.\nnungsfähigen Dienstzeit, also unter Einrechnung der         3. Bei der Feststellung, ob Ruhestandsbeamte,\nruhegehaltfähigen Dienstzeit des früheren Beamten-        denen Frauenzuschlag nach § 30 des Reichsb~sol-\nverhältnisses in diejenige des neuen, zu berechnen.      dungsgesetzes oder einer entsprechenden anderen\nDie Weitergewährung des früheren Ruhegehalts              Vorschrift zusteht, das Mindestruhegehalt zu er-\nrichtet _sich nach § 129 Abs. 2.                         halten haben, gilt der Frauenzuschlag als Bestand-\n• 6. Die Vorschriften des § 88 Abs. 2 und die AB        teil des Ruhegehalts. Das Mindestruhegehalt ist nur\nNrn. 3 bis 5 gelten entsprechend für Ruhestands-         dann zu gewähren, wenn es höher ist als das Ruhe•\nbeamte, die zu_ Beamten auf Widerruf ernannt waren       gehalt einschließlich des Frauenzuschlags. Ist das\nund nach § 76 Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand ver-        Ruhegehalt -ohne Frauenzuschlag niedriger als das\nsetzt werden.                                            Mindestruhegehalt, so kann in den Fällen des","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, !eil I\nSatzes 2 der Artikel TI Abs. 2 des Dritten Gesetzes      Kinder gezahlt, für die die Voraussetzungen zum\nzur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom           Bezuge erst während dieses Zeitraumes eintreten\n21. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 646) erst        oder wieder eintreten.\ndann angewendet werden, wenn der Frauenzu_schlag\nBeispiele:\nfür den Ruhestandsbeamten wegfällt, oder wenn\na) Stirbt ein Ruhestandsbeamter, .dessen Ruhe-\nWitwe,n- oder Waisengeld für seii1e Hinterbliebenen\ngehalt 80 vom Hundert seiner ruhegehalt-\nfestzusetzen ist.\nfähigen Dienstbezüge beträgt, in dem Monat,\nZu§ 90\nin dem er das 65. Lebensjahr vollendet, so\nDer Beamte kann beantragen, daß ihm ein mit                    wird das Sterbegeld in Höhe der Bezuge des ·\nniedrigeren Dienstbezügen ausgestattetes Amt, für                 Sterbemonats gewährt, obwohl das Ruhe-\ndas er geeignet ist, übertragen wird, z. B. wenn er               gehalt des Verstorbenen selbst während\nvermeiden möchte, daß er aus seinem Amt wegen                     dieses Zeitraumes nur noch 75 vom Hundert\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder                  seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-\ndaß ihm ein anderer dienstlicher Wohnsitz ange-                   tragen hätte.                           .-\nwiesen werden muß. Der Antrag gilt ,als nicht ledig-           b) War ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit be-\nlich im eigenen Interesse gestellt., wenn er auch                 willigt und wäre diese Zeit inn.erhalb der\nden Belangen der Verwaltung dient. Daß dies zu-                   für das Sterbegeld bestimmten Frist abge-\ntrifft, ist dem Beamten bei Anordnung des Dber-                   laufen, so wird das Sterbegeld trotzdem\ntritts in das neue Amt mitzuteilen. Die Höhe der                  für volle drei Monate gewährt.\nfrüheren Dienstbezüge ist nach den Vorschriften\nzu ermitteln, die beim Eintritt des Versorgungs-            4. Den Hinterbliebenen eines während der vor-\nfalles gelten. Das Beamtenverhältnis des Beamten        läufigen Dienstenthebung verstorbenen Beamten\ndarf in diesem Zusammenhange nicht unterbrochen         werden als Sterbegeld die vollen Dienstbezüge\nsein.                                                   des· Beamten auch dann gewährt, wenn die Ein-\nZu§ 92                          behaltung eines Teils der Dienstbezüge angeordnet\nwar, da auch die einbehaltenen Bezüge in diesem\n1. Bezüge des Verstorbenen (Absatz 1) sind Geld-     Falle nicht verfallen, sondern nachzuzahlen sind\nbezüge schlechthin, also auch solche, die auf Kann-      (vgl. § 82 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 3\nbestimmungen beruhen (z. B. Unterhaltszuschüsse).       RDStO).\n2. Wegen des Begriffs der Dienstaufwandskosten\nvgl. das in DV Nr. 3 zu § 46 Bestimmte.\n5. Wegen der Höhe d-es Sterbegeldes beim Tode\neines mit Gehaltskürzung bestraften Beamten oder\nZu§ 93                          eines mit Ruhegehaltskürzung bestraften Ruhe-\nstandsbeamten sind die Vorschriften des § 7 Abs. 3\n1. Voraussetzung für die Gewährung des Sterbe-      und § 9 Abs. 1 RDStO zu beachten.\ngeldes an die Witwe ist, daß die Ehe beim\nTode des Beamten weder rechtskräftig für nichtig            6. Unter den Kindern von weiblichen Beamten\nerklärt (§§ 20 bis 28 des Ehegesetzes vom 6. Juli       (Absatz 2) sind auch uneheliche Kinder zu verstehen.\n1938 - Reichsgesetzbl. I S, 807 - , §§ 16 bis 24 des                             Zu§ 94\nEhegesetzes vom 20. Februar 1946 -- Gesetz Nr. 16\ndes Kontrollrats in Deutschland, Amtsblatt des Kon-\nZu den Verwandten der aufsteigenden Linie ge-\ntrollrats S. 77 ff.-), noch rechtskräftig aufgehoben    hören die Eltern, Großeltern usw., nicht dagegen die\n(§§ 33 bis 39 und § 44 des Ehegesetzes vom 6. Juli      Stief- oder Pflegeeltern. Zu den Geschwistern ge-\n1938, §§ 28 bis 36 des Ehegesetzes vom 20. Februar      hören die halbbürtigen, nicht aber die Stief-\n1946), noch rechtskräftig geschieden ist (§§ 46 ff. des geschwister.\nEhegesetzes vom 6. Juli 1938, §§ 41 ff. des Ehe-                                  Zu§ 96\ngesetzes vom 20. Februar 1946). ·wird die Ehe nach         Absatz 2 ist auch dann anwendbar, wenn die\ndem Tode des Beamten für nichtig erklärt, so ist der    Hinterbliebenen die Erbschaft ausschlagen.\nfrüheren Ehefrau das ihr als Witwe gewährte Sterbe-\ngeld zu belassen, wenn die Gewährung eines Unter-                                Zu§ 97\nhaltsbeitrages an sie (§ 102 DBG, DV Nr. 2 zu § 102         1. Es sind die Mindestgrenzen für das Witwengeld\nDBG) in Frage käme. Der Scheidung steht die Auf-         (§ 98 Abs. 1) und das Waisengeld (§ 99 Abs. 1) zu\nhebung der ehelichen Gemeinschaft (§ 1575 BGB)           beachten, die sich aus dem Mindestruhegehalt (§ 89\ngleich, sofern die eheliche Gemeinschaft nicht vor       Abs. 2) ergeben.\ndem Tode wiederhergestellt worden war (vgl. § 98\ndes Ehegesetzes vom 6. Juli 1938).                         .2. Die Gewährung des Waisengeldes ist nicht da-\ndurch ausgeschlossen, daß die Waise von einem\nDritten an Ki,ndes Statt angenommen ist.\n2. Wegen des Begriffs „Dienstbezüge\" gilt das in\nDV Nr. 1 zu § 38 Bestimmte.                                  3. Wurde die eheliche Gemeinschaft nach der\n3. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich wäh-       Aufhebung (§ 1575 BGB) wiederhergestellt, so sind\nrnnd der ganzen Bewilligungszeit nach den dem            die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen\nVerstorbenen während des Sterbemonats zustehen-          wieder weggefallen (§ 1587 BGBh vgl. auch AB\nden Bezügen (§ 92); Änderungen der Bezüge, die           Nr. 1 zu § 93.\nbei Lebzeiten des Bezugsberechtigten während                4. Eine als Dienststrafe verfügte Gehalts- oder\ndies,e,s Zeitraumes eingetreten wären, berühren          Ruhegehaltskürzung beeinflußt die Höhe des\nweder die Bewilligung noch· die Höhe des Sterbe-         Witwen- und Waisengeldes nicht (§ 7 Abs. 3 und\ngeldes; jedoch werden Kinderzuschläge für solche         § 9 Abs. 1 RDStO).","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Februar 1951                            103\n5. Voraussetzung für die Gewährung eines Unter-         2. Absatz 2 gilt auch beim Tode eines Ruhestands-\nhaltsbeitrags nach § 97 Abs. 3 DBG sind Bedürftig-        beamten.\nkeit und Würdigkeit des Empfängers. Die wirt-\nZu§ 104\nschaJtlichen Verhältnisse der Kinder sind zu be-\nrücksichtigen. Die Bewilligung ist in der Regel auf        Die Vorschrift gilt auch für die Bemessung des\nZeit auszusprechen; vor einer Verlängerung sind          Unterhaltsbeitrages nach § 102.\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen.\n6. Neb~n einem Unterhaltsbeitrag nach§ 97 Abs. 3                            Zu § 105\nwird ein Kinderzuschlag nicht gewährt. Maßgebend            Wird das Kind während des Sterbemonats oder\nfür die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist der dem         während der Zeit, für die Sterbegeld· gewährt wird,\nBeamten bei Lebzeiten zuletzt gezahlte Kinderzu-         geboren, so wird für diese Zeit nur der Kinderzu-\nschlag.                                                  schlag gezahlt. Die Gewährung von Waisengeld\nZu § 98 a                          setzt erst nach Ablauf dieser Zeit ein; für Kinder,\ndie nach Ablauf der Sterbegeldzeit geboren werde_n,\n(entfällt)                        wird das Waisengeld Jür den Geburtsmonat voll\nZu § 101                           gewährt. Letzteres gilt entsprechend für die Gewäh-\n(1) Witwen- und Waisengeld nach Absatz 2 werden\nrung von Unterhaltsbeiträgen nach § 103 an die\nnur auf Antrag bewilligt. Dem Antrag ist nur statt-      Waisen von Widerrufsbeamten.\nzugeben, wenn die Bewilligung nach Prüfung der\ngesamten Sachlage, insbesondere der , wirtschaft-                               Zu § 106\nlichen Verhältnisse, gerechtfertigt erscheint.              Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten\n'(2) Hat der Ruhestandsbeamte im Alter von fünf-       auch für lebenslänglich bewilligte Unterhaltsbeiträge.\nundsechzig Jahren oder später zum ersten Male\ngeheiratet, so dürfen Hinterbliebenenbezüge nur                                 Zu § 107\ndann bewilligt werden, wenn besondere Billig-\n1. Eine Krankheit, die sich ein Beamter im Dienst\nkeitsgründe vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe\nsind, wenn die Witwe weniger als 40 Jahre                zuzieht, beruht nur dann auf einem Di~nstunfall,\nalt ist, auch erforderlich, wenn die Ehe nicht           wenn sie auf ein plötzliches, örtlich und zeitlich be-\nwenigstens fünf Jahre gedauert hat und au,s der          stimmbares Ereignis zurückzuführen ist. Eine\nEhe keine Kinder hervorgegangen sind.                    Krankheit beruht nicht auf einem Dienstunfall,\nwenn sie durch eine längere Einwirkung schädlicher\n(3) Im übrigen sollen Ausnahmeverhültnisse (wie       Einflüsse entstanden ist, denen der Beamte im\nhohes Alt2r deE; Verstorbenen bei der EheschließunS!\",   Dienst ausgesetzt war.\nAltersunterschied der Ehegatten von mehr als 20\n2. Erkrankt ein Beamter an einer übertragbaren\nJahren, vorauszusehende kurze Dauer der Ehe)\ndurch nur bruchteilweise Bewilligung der nach dem        Krankheit, so wird der ursächliche Zusammenhang\nGesetz zu berechnenden B2zCige (etwa ein Drittel,        mit dem Dienst vermutet, wenn der Beamte nach\nein Halb, zwei Drittel, vier Fünftel) b8rücksichtigt     der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Erkran-\nwerden. Die Bewilligung soll im allgemeinen nicht        kung besonders ausgesetzt war. Es sind nach der\nauf Leb2nszeit, sondern „bis auf weiteres\" ausge-        Art ihrer dienstlichen Verrichtung dieser Gefahr be-\nsprochen werden, um der Verwaltung die Möglich-          sonders ausgesetzt z. B. der Arzt und der Polizei-\nkeit zu geben, die Bezügre be1 Änderung der wirt-        beamte, die zur Bekämpfung von Cholera eingesetzt\nschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ganz oder      sind.\nteilweise einzustellen oder zu erhöhen.                     3. Die Anwesenheit in einem Seuchengebiet\ngenügt allein nicht. Es sind deshalb der Gefahr\nZu § 102                           einer Erkrankung nicht nach der Art ihrer dienst-\n1. (1) Ein Unterhaltsbeitrag kommt nur in Be-         lichen Verrichtung ausgesetzt z. B. der Richter, der\ntracht, wenn die schuldlos geschiedene Frau nicht        Lehrer. Ein Dienstunf all ist bei einer Erkrankung\nwieder geheiratet hat und, falls die Ehe nicht ge-       an übertragbaren Krankheiten in diesen Fällen nur\nschieden wäre, einen Anspruch auf Witwengeld             gegeben, wenn der Beamte nachweist, in Ausübung\ngehabt· hätte.                                           des Dienstes angesteckt worden zu sein.\n(2) Nach § 100 dürfen Witwen- und Waisen-                                 Zu § 108\ngeld weder einzeln noch zusammen den Betrag des\nRuhegehalts übersteigen, das der Verstorbene er-            Voraussetzung für die Gewährung des Ruhe-\nhalten hat oder das er erhalten hätte, wenn er am        gehalts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses\nTodestage in den Ruhestand getreten wäre. Dieser         durch Eintritt in den Ruhestand.\nBetrag darf auch dann nicht überschritten werden,\nwenn neben Witwen- und Waisengeld nach §§ 98, 99                                 Zu§ 109\nnoch Unterhaltsbeitrag nach § 102 gewährt wird.             1. Die baren Auslagen für ärztliche Behandlung\n(3) Um  zu verhindern, daß die geschiedene        sollen in der Regel nur in Grenzen der nach den\nFrau besser gestellt wird, als sie bei Lebzeiten des     ärztlichen  und  zahnärztlichen  Gebührenordnungen\nVerstorbenen gestanden hat, muß berücksichtigt . geltenden Mindestsätze erstattet werden.\nwerden, in welcher Höh-e der Verstorbene bei Leb-           2. Die Kosten des Heilverfahrens sind regelmäßig\nzeiten für den Unterhalt der geschiede,nen Frau zu erst ,nach dessen Abschluß zu erstatten; auf Antrag\nsorgen hatte.                                          , können Abschlagzahlungen gewährt werden.","104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n3   Ober die Erstattung von Kosten, die flUS einer         3. Nach den allgemeinen Vorschriften für die\närztlicherseits nicht angeordneten oder empfohlenen       Hinterbliebenenversorgung richten sich z. B. neben\nHeilbehandlung durch andere Personen als Ärzte            Zahlu.ngsbeginn, Zahlungsart usw. - vgl. AB Nr. 2\nentstehen (Naturheilkundige, Masseure uew.), ent-         zu § 111 -       auch die für Beamtenhinterbliebene\nscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde.                   vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze der Ver-\nsorgungsgebührnisse.\n4. Auslagen für Stärkungsmittel werden nur er-\nstattet, wenn sie nach ärztlicher Verordnung not-                                  Zu § 114\nwendig sind.\nKann die Höhe der Hinterblieb-enenversorgung\nZu§ 110                           nicht ohne weiteres festgesetzt werden, so ist· zu-\n1. Diese Vorschrift bezieht sich auf solche Ver-       nächst das allgemeine Sterbegeld zu zahlen.\nletzte, die noch nicht in den Ruhestand getreten\nZu § 116\nsind Hilflos ist nur der, für dessen Pflege dauernd\neine fremde Arbeitskraft ganz oder doch in erheb-            Wegen des Kinderzuschlags für uneheliche und\nlichem Umfang in Anspruch genommen werden                 die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für\nmuß, weil er zu den Verrichtungen de.s täglichen         ehelich erklärten Kinder eines verstorbenen männ-\nLebens aus eigener Kraft nicht mehr imstande ist.         lichen Beamten wird auf die AB Nrn. 5 und 6 zti\n2. Die oberste Dienstbehörde kann an Stelle der        § 97 hing,ewiesen. Wegen der Gleichstellung der an\nErstattung der Kosten für eine angenommene not-          Kindes Statt angenommenen Kinder mit den für ehe-\nwendige Pflegekraft für die Pflege des Verletzten        lich erklärten Kindern siehe DV Nr. 1 zu § 97:\nanderweit Sorge tragen; sie kann diese Befugnis\nauf die ihr unmittelbar unterstellten Dienstl:Jehörden                            Zu§ 118\nübertragen. Als ,,Pflegekraft\" gelten Krankenpfleger,                             (entfällt)\nKrankenschwestern oder sonstige Pflegekräfte; zu                                   Zu § 123\nden „sonstigen Pflegekräften\" können in beson-\nderen Fällen auch Familienangehörige gezählt wer-             1. Unfälle sind     dem    Dienstvorgesetzten  um-\nden, namentlich dann, wenn sie zwecks Durchfüh-           gehend zu melden.\nrung der Pflege einen Beruf aufgeben und dadurch             2. Ist der UnfalJ innerhalb der Ausschlußfrist\neinen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, oder          rechtzeitig gemeldet, so können auch später Anträge\nwenn sie durch die Pflege so in Anspruch ge-             auf erneutes Heilverfahren, auf Unfallruhegehalt\nnommen sind, daß eine Hilfe für den Haushalt an-          und Unterhaltsbeitrag wegen Verschlimmerung des\ngenommen werden muß. Was als „notwendige                  Leidens oder auf Hinterbliebenenversorgung gestellt\nPflegekraft\" anzus.ehen ist, entscheidet die oberste      werden. Nach Abschluß eines jeden Heilverfahrens\nDienstbehörde ....                                        ist zu den Personalakten de,s Beamten festzustellen,\nZu § 111                          ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind\noder nicht und gegebenenfalls, worin sie bestehen.\nDie Dienstunfähigkeit muß auf den Dienstunfall    Dem Verletzten ist diese Feststellung zum An-\nzurückzuführen sein. § 111 setzt das Ruhegehalt           erkenntnis vorzulegen.\nfest, das zu gewähren ist, wenn der Verletzte nach\n§ 108 Nr. 2 infolge des Dienstunfalls dienstunfähig          3. Alsbald nach Abschluß der Untersuchung hat\ngeworden ist und sein Beamtenverhältnis durch             der Dienstvorgesetzte der nächsthöheren Dienst-\nEintritt in den ~uhestand endet.                           stelle zu berichten. In dem Bericht ist zu dem Er-\ngebnis Stellung zu nehmen, insbesondere dazu,\n2. Nach den allgemeinen Vorschriften über Ruhe-\ngehalt richten sich z. B. Zahlungsbeginn, Zahlungs-              a) w:elches Ereignis den Unfall verursacht hat,\nart des Ruhegehalts, Regelung des Ruhegehalts nach               b) ob der Unfall ein Dienstunfall ist,\n§ 89 Abs. 1 Satz 3, Anwendung der Ruhensvor-                     c) ob der Verletzte ihn etwa vorsätzlich oder\nschriften, Abtretung, Verpfändung, Pfändung usw.                    grobfahrlässig herbeigeführt hat,\nd) ob ein Dritt-er für den Unfall haftpflichtig\nZu§ 112                                     gemacht werden kann,\nEs bleibt das Besoldungsrecht maßgebend, das bei              e) ob eine Versicherung aus Anlaß des Unfalls\nder Beendigung des Beamtenverhältnisses in Kraft                     dem Verletzten Versicherungsleistungen zu\nwar.                                                                 gewähren hat,\nZu § 113                                 f) welche Schäden der Unfall verursacht hat\n1. Die Feststellung, daß der Tod des Verletzten                  und welche Folgen er noch erwarten läßt usw.\ndie Folge eines Dienstunfalls ist, erfolgt auf Grund      Uber die Untersuchung ist eine Niederschrift auf-\neines ärztlichen Zeugnisses.                              zunehmen und zu den Personalakten zu bringen.\n2. Stirbt ein Verletzter, der infolge eines Die.nst-  Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, in-\nunfalls dienstunfähig geworden ist, nicht an den          wieweit von einer förmlichen Untersuchung mit\nFolgen d-es Unfalls, sondern aus anderen Ursachen,        Zeugenanhörung und Niederschrift abzusehen -und\nso steht den Hinterbliebenen Hinterbliebenenver-          statt dessen· auf Grund der Meldung desVerlietzten\nsorgung nur nach den allgemeinen Vorschriften der         eine Unfall anzeige zu erstatten oder ein kurzer Ver-\n§§ 92 ff. zu. Diese Bezüge sind aber unter Zu-            merk in die Personalakten aufzunehmen ist.\ngrundelegung des nach § 111 gewährten Ruhegehalts            4. Die durch die Untersuchung des Unfalls und\nzu berechnen, wenn der Verstorbene ein solches            die Feststellung der Unfallfolgien etwa· entstehen-\nbezo2en hat.                                              den Kosten trägt die Verwaltung. OemVerletzten","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951                                     105\nkönnen notwendige Auslagen erstattet werden, die             4. ,,Ort der Verwendung\" im Sinne des § 127,\ndurch die Feststellung des Unfalls und der Unfall-       Abs. 3 ist der Ort, nach dem sich der zum jetzigen\nfolgen entstanden sind.                                  Einkommen gehörige Wohnungsgeldzuschuß richtet.\nWird ein Wohnungsg eldzuschuß nicht gewährt, so\n1\nZu § 126                         gilt als „Ort der Verwendung\" der Ort, dessen wirt-\nschaftliche Verhäl\\nisse bei der Festsetzung des\nWegen Rückforderung zuviel gezahlter Versor-\nEinkommens berücksichtigt worden sind.\ngungsbezüge und der Rechtsfolgen verspäteter Aus-\nzahlung von Versorgungsbezügen vgl. DV Nrn. 2                5. Wird ein Versorgungsberechtigter im Aus-\nund 3 zu § 38.                                           landsdienst des Bundes verwendet, so ist .sowohl\nbei dem jetzigen als auch bei dem früheren Ein-\nZu § 127                         kommen der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Satz\n1. Voraussetzung für die Anwendung der Ruhens-        der Ortsklasse B anzusetzen.\nvorschriften war bisher der Bezug eines Ein-\n6. (1) Zuschläge -            Kinderzuschläge usw.\nkommens aus einer neuen Verwendung im öffent-\n(§ 127 Abs. 3) sind nach dem Familienstand und\nlichen Dienst. § 127 gilt für jede Verwendung,\nden Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksich-\nalso auch für eine solche, die sich als Fortsetzung\ntigen, d. h. bei d2m jetzigen Einkommen mit dem\neiner schon während des aktiv en Dienstes aus-\n1\ntatsächlich gewährten Betrage, bei dem frühere?\ngeübten Nebentätigkeit darstellt. Wegen der Be-\nDiensteinkomme.n mit dem gleichen Betrage, mit\nhandlung des Einkommens aus einer solchen Ver-\ndem sie neben dem zu regelnden Ruhegehalt usw.\nwendung bei den Ruhensberechnungen siehe DV\nzustehen.\nNr. 7.\n(2) Für ein und dasselbe Kind darf der Kinder-\n2. (1) Wird     ein Versorgungsberechtigter im\n. zuschlag nur einmal gewährt werden. ~rgibt ~~ne\nöffe~tlichen Dienst g,e,gen Tage- oder Wochenlohn\nRuhensber.echnung, daß infolge nur geringer Hohe\nbeschäftigt, so kann sein durchschnittliches Monats-\ndes jetzigen Einkommens daneben nicht nur das\neinkommen ermittelt und dem Monatsbetrag des\nvolle Ruhegehalt usw., sondern ·auch ein zuge-\nfrüheren       Diensteinkommens     gegenübergestellt\nhöriger Kinderzuschlag zu zahlen . ist, so ist dieser\nwerden.\ndaher um den Betrag des zum jetzigen Einkommen\nBeispiele:                                               gehörigen Zuschlags zu kürzen.\na) Tagelohn 8, 17 DM                              Beispiel:\ndurchschn. Monatseinkommen                             Früher 600 DM + 20 DM\n8,17X26 .. 212,42 DM,                Kinderzuschlag .          . . • • .           620 DM\nb) Wochenlohn 32, 14 DM                                    Jetzt 350 DM + 20 DM\nKinderzusch lag           . . • • .           370 DM\ndurchschn. Monatseinkommen\n52                        Unterschied .           . . . . • • •            250 DM\n32,14Xl2'. 139,27 DM.\nRuhegehalt 210 DM + 20 DM\n(2) Ein durch Oberstunden oder Sonntagsarbeit                Kinderzuschlag                               230 DM.\nerzieltes Einkommen bleibt unberücksichtigt. Hin-\nsichtlich der Uberntunden gilt § 3 der Tarifordnung              Dieser Betrag wäre, da er den Unterschied von\n250 DM nicht übersteigt, in voller Höhe zu\nB (RBB. 1942 S. 96) entsprechend. Der Sonntags-\narbeit steht die Arbeit an den . . . gesetzlich be-              zahlen; es darf aber nur das Ruhegehalt von\nstimmten Wochenfeiertagen gleich.                                210 DM gezahlt werden, da auf den zugehöri-\ngen Kinderzuschlag der zu dem jetzigen Ein-\n3. Dem in einem Kalendermonat erzielten Ein-                  kommen zugehörige anzurechnen ist.\nkommen aus einer Verwendung im öffentlichen                       (3) Gehört dagegen zu dem jetzigen Einkom-\nDienst (jetzigem Einkommen) ist als Kürzungsgrenze\nmen eine anders geartete Zuwendung für Kinder,\nstets der volle Monatsbetrag des früheren Dienst-         z. B. eine im Tariflohn enthaltene Kinderzulage, so\neinkommens gegenüberzustellen, also auch dann,\nwird dadurch die Gewährung der nach der Ruhens-\nwenn das jetzige Einkommen nur für einen Teil            berechnung zu zahlenden Zuschläge nicht berührt.\ndes Monats bezogren· ist.\n7. Im Falle des § 127 Abs. 4 Satz 2 ruht von den\nBeispiel:                                                Versorgungsbezügen höchstens der Betrag, um\nDas jetzige Einkommen von monat-                  den das Einkommen aus der Beschäftigung, und\nzwar - nach DV Nr 11 - gegebenenfalls das nach den Gehaltskürzungs•\nlich 450 DM, im April bezogen für\nVerordnungen gekürzte Einkommen, 300 DM im Monat über-\n26. bis 30. = 5 Tage . . . • • .        75 DM,\nsteigt.\nbleibt hinter dem vollen Monats-\nbetrag des früheren Diensteinkom-                  Beispiel:\nmens    . . ..•.                      300 DM         a). Kürzungsgrenze\nzurück um .          . . . . . . . 225 DM.                   _(früheres Diensteinkommen)         ,   ,   , 500 DM\nMithin hat der Betreffende seine Versorgungs-                                                       • . 275.DM\nb) Ruhegehalt • • • • • • •\nbezüge für April bis zu 225 DM zu erhalten.\nOb die Beschäftigung mit dem 30. April be-            c) Einkommen aus der Beschäftigung •                 350 DM.\nendet oder darüber hinaus fortgesetzt wird, ist        (Es handelt -sich auch zu a und b um die nadl den Gehalts,.\nkürzungsverordnungen gekürzten Beträge -       RBB, 1938 S. 33\nhierbei bedeutungslos.                                 Nr. 2800 ..;..,)","106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nDa das Einkommen aus der Beschäftigung 300       DM     Beispiel:\nübersteigt, ist folgende Ruhensberechnung         er-     Erstes früheres Diensteinkommen i •    1200 DM,\nforderlich:                                               daraus erst,es Ruhegehalt • • \"         700 D~i\nKürzungsgrenze . . . . . • . .               500  DM      zweites früheres Diensteinkommen        600 DM\nEinkommen aus der Beschäftigung . •          350 DM      .daraus zweites Ruhegehalt • • • .       400 DM\nerstes Ruhegehalt unter Zugrund-e-\nMithin wären aus dem Ruhegehalt                           legung der Gesamtdienstzeit .           900 DM\nzu zahlen                   . . . . .        150 DM,      jetziges Einkommen a) • • •             500 DM\nso daß ruhen würden 275 -150 .               125DM.                            b)  •              200 DM\n------------\nDa aber das Einkommen aus der Be-                          Regelung des zweiten           Fall a   Fall b\nschäftigung (350 DM) die Schongrenze                       Ruhegehalts nach § 127           DM       DM\nvon 300 DM nur um. . . • • • .                50 DM\nübersteigt und höchstens dieser Mehr-                  Das jetzige Einkommen von •          500      200\nbetrag ruhen soll, sind von dem Ruhe-                  bleibt hinter dem früheren\ngehalt zu zahlen 275 - 50 .            :.c-= 225 DM.   Diensteinkommen von        . ..\n'        600      600\nEin Einkommen von mehr als 300 DM liegt ·auch          zurück um. . . . .                   100      400\ndann vor, wenn der Betreffende von mehreren Be-           Dieser Betrag ist aus dem zwei-\nschäftigungsstellen Einkünfte bezieht, die zwar           ten Ruhegehalt (400) zu zahlen.\nnicht einzeln, aber zusammen 300 DM übersteigen.\n8. (entfällt)                                                  Regelung des ersten         Fall a   Fall b\nRuhegehalts nach § 127          DM       DM\n9. (entfällt)\nDas jetzige Einkommen von •          500      200\n10. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts      unter Hinzurecbnung der nach\nim Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 zählen auch die           der vorstehenden Regelung aus\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und         dem zweiten Ruhegehalt . zu\nderen Verbände.                                            zahlenden . . . • . • • •             100      400\n11. Stirbt ein Warte- oder Ruhestandsbeamter                             zusammen. .        600      600\nwährend einer Verwendung im öffentlichen Dienst,\nbleibt hinter dem früheren\nund werden seine Bezüge aus dieser Verwendung -                                                1200     1200\nDiensteinkommen von\nganz oder teilweise - den Hinterbliebenen über den\nzurück um.           . . . • •       600      600\nSterbemonat hinaus weiter gewährt, so bewirken sie\nein Ruhen des den Hinterbliebenen für dieselbe Zeit        Dieser Betrag ist aus dem er-\nzustehenden Sterbegeldes in gleicher Weise, wie sie        sten Ruhegehalt (700) zu zahlen.\nbei Weiterleben des Verstorbenen zum Ruhen                       Gesamtbezüge\nseines Wartegeldes oder Ruhegehalts geführt hätten.                                             500       200\nJetziges Einkommen .\nBeispiel:                                                  aus dem zweiten Ruhegehalt\nzu zahlen . . •. . • • • •            100      400\nEin im öffentlichen Dienst verwendeter Ruhe-\naus dem ersten Ruhegehalt zu\nstandsbeamter mit einem Einkommen von monat-                                                 600      600\nzahlen             . . . • • •\nlich 200 DM sti-rbt im Juli. Das Ruhegehalt beträgt\n400 DM, das nach § 127 als Kürzungsgrenze gel-                            zusammen. •       1200     1200\ntende frühere Diensteinkommen 500 DM. Für Juli                       Gegenüberstellung\nhat er von dem Ruhegehalt 500 - 200 = 300 DM\nzu erhalten; 400 - 300 = 100 DM ruhen. Gewährt                Regelung des ersten\n---------\nFall a   Fall b\nder Dienstherr den Hinterbliebenen noch einen               Ruhegehalts nach § 129           DM       DM\nMonatsbetrag (200 DM) für August, so ist das den         Erstes Ruhegehalt unter Zu-\nHinterbliebenen nach § 93 für August, September         grundelegung       der    Gesamt-\nund Oktober als Sterbegeld zustehende Ruhe-             dienstzeit                            900      900\ngehalt von 3 X 400 = 1200 DM um obige 100 DM             davon ab das zweite Ruhe-\nzu kürzen.                                               gehalt            , , , • • •         400      400\n12. Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-           Mithin aus dem tatsächlichen\nbezügen (zwei Ruhegehältern oder zwei Wartegel-             ersten Ruhegehalt (700) zu\ndern oder. Ruhegehalt und Warteg~ld} mit einem             zahlen . • • • , • • • •              500      500\nEinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst (§ 127 Abs. 4) ist zunächst der neuere und                Gesamtbezüge\nsodann der ältere Versorgungshezug nach § 127 zu\nregeln, und zwar der ältere in der Weise, daß bei\nder Gegenüberstellung der Bezüge dem Einkommen\nJetziges Einkommen         .          500      200\naus dem zweiten · Ruhegehalt\naus der Verwendung im öffentlichen Dienst der nach\nder Regelung de,s neueren Versorgungsbezuges von\nzu zahlen    . .. . . . .. ..\n.•\naus dem ersten Ruhegehalt zu\n400      400\ndiesem nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist.\nHierdurch darf der Betreffende aber nicht besser\nzahlen    ..'           ..     • \"    500      500\ngestellt werden, als wenn das jetzige Einkommen                              zusammen. .        1400     1100\n...... .\naus der Verwendung im öffentlichen Dienst über-            Gegenüber den vorstehend er-\nhaupt nicht Anlaß zu einer Neuregelung gäbe.               rechneten                            1200     1200\n\"","Nr. 7 -- Tag der A.usgabe: Bonn, den 16. Februar 1951                                        107\nDa sich hiernach der Betreffende im Fall b bei . nicht der Bezug des Unterhaltsbeitrags, sondern\nder Regelung der beiden Ruhegehältier nach § 127 der Bezug des Ruhegehalts zu verstehen, an dessen\num 1200 - 1100 = 100 DM besser stehen würde, Stelle der Unterhaltsbeitrag gewährt wird.\ndürfen bei dieser Regelung aus dem ersten Ruhe-                        18. Nach DV Nr. 10 beträgt bei Anwendung des\ngehalt nicht 600, sondern nur 500 DM gezahlt                        § 127 Abs. 2 gegebenenfalls vom 1. April 1938 ab\nwerden.                                                            die Kürzungsgrenze 100 v. H. von 300 = 300 DM\n13. Soweit die . . . Entscheidung dem Bundes-                    und   50  v.  H.  von 300  =   150 DM,  75 v. H.  von  300  =\nminister der Finanzen übertragen ist, ist die Rege-                 225   DM     und   40 v.  H.  von  300  =  120  DM.   Dies-en\nlung zunächst, wie bisher, von den für die Anwen-                   Kürzungsgrenzen         treten   gegebenenfalls    Kinderzu-\ndung der Ruhensvorschriften zuständigen Dienst-                     schläge     in   voller  Höhe   hinzu,  dagegen    nicht   ein\nstellen (Regelungsbehörden) zu treffen. Im Zweifels-                etwaiger       Frauenzuschlag      oder  örtlicher   Sonder-\noder Streitfall haben diese nach Anhörung oder auf                  zuschlag.\nAntrag des Versorgungsberechtigten die Entschei-                       19. Beim Arbeitslohn nachweislich· erwachsene\ndung auf dem Dienstwege zu beantragen. Hat die                      erhöhte Werbungskosten, die auf der Steuerkarte\nzuständige oberste Dienstbehörde Zweifel, so holt                   als steuerfrei vermerkt sind, können, soweit sie\nsie unter Beifügung der Akten die Entscheidung des                 durch die Verwendung im öffentlichen Dienst ent-\nBundesministers der Finanzen ein; das gleiche gilt,                 standen sind, als „Dienstaufwandsgelder\" im Sinne\nwenn der Versorgungsberechtigte es beantragt.                      des § 127 behandelt werden.\n14. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus der\nZu§ 128\nunerwarteten Rückforderung größerer überzahlter\nBeträge ergeben, sollen die Reg,elungsbehörden in                      1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 (Fehlen der\nden Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich                deutschen Staatsangehörigkeit) können Ausnahmen\nbei der Beschäftigung der Versorgungsberechtigten                   zugelassen werden z.B.\num „Verwendung im öffentlichen Dienst\" handeit,\ndie Versorgungsberechtigten zunächst benachrich-                      a) beim Verlust der deutschen Staatsangehörig-\ntig·en, daß die vorbezeichnete Frage geprüft wird                           keit auf Grund des VersaiHer Vertrags,\nund daß überzahlte Beträge zu erstatten sind, wenn                    b) bei weiblichen Ruhestandsbeamten, wenn sich\ndie Voraussetzungen für die Anwendung der                                  erst nach der Eheschließung herausgestellt\nRuhensvorschriften festgestellt werden.                                    hat, daß der Ehemann Ausländer ist.\n15. Zur DV Nr. 3 Abs. 1 sh1d die Nummern I 4 bis 6                 2. Ruhen die Versorgungsbezüge, so ruhen auch\nder Lohnstez.ier-Richtlinien 1950 ( Ministerialblatt des           daneben etwa gewährte Kinderzuschläge usw.\nBundesministers der Finanzen 1950 S. 592) zu be-\nachten.\nZu§ 129\n16. Bei der nach DV Nr. 8 erforderlichen Feststel-\n1. Bei der Ermittlung der „gesamten ruhegehalt-\nlung, ob eine Witwe seit einem früheren Zeitpunkt\nfähigen Dienstzeit\" (Absätze 1 und 2) ist der dem\nals dem 1. Juli 1937 ununterbrochen im öffentlichen\nfrüheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden\nDienst verwendet worden ist oder noch verwendet\nDienstzeit die Zeit der Verwendung im öffentlichen\nwird, bleiben etwaige Unterbrechungen des Ein-\nDienst (§ 127 Abs. 4) hinzuzurechnen. Im übrigen\nkommensbezuges durch Krankheit oder Urlaub bei\nwird auf AB Nr. 1 zu § 127 hingewiesen.\nfortdauerndem Beschäftigungsverhältnis unberück-\nsichtigt.                    ·                                        2. Beispiel zu DV Nr. 3:\n17. (1) DV Nr. 9 erstreckt sich nicht auf die Fälle,                   Ein Beamter, der zwei Ämter im öffentlichen\nin denen Wartestands- oder Ruhestandsbeamte als                           Dienst innehatte, ist\nBeamte in Planstellen verwendet werden.\na) aus dem einen Amt Ende März 1933,\n(2) Da bei Anwendung der DV Nr. 9 davon auszugeheü ist,\ndaß es sich bei den 300 DM um einen nacti den Gehaltskürzungsver-\nordnungen gekürzten Betrag handelt, ist . . . in den Ruhensberech-           b) aus dem anderen Amt Ende März 1938\nnungen auch das Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen\nDienst mit dem nach den Gehaltskürzungsverordnungen gekürzten             in den Ruhestand versetzt worden.\nBetrage anzusetzen ... ,\nDas Ruhegehalt beträgt\n(3) Zu den 300 DM treten Kinderzuschläge,                            zu a 70/100 von 6000 DM .          • • 4~00 DM,\ndagegen nicht ein etwaiger Frauenzuschlag oder\nörtlicher Sonderzuschlag.                                                    zu b 55/100 von 3600 DM .                 1980 DM.\n\\Väre er auch zu b schon Ende März\n(4) Nach DV Nr. 2 zu § 64 der Reichsdienst-\n1933 in den Ruhestand versetzt\nstrafordnung (Reichsgesetzbl. I 1937 S. 693, BGBJ.\nworden, so hätte sein Ruhegehalt\n· 1950 S. 733, 748) sind bei Anwendung des § 127\nbetragen:\nDBG die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 127\nAbs. 1) um den Betrag zu kürzen, um den der                                  45/100 von 3300 DM                        1485 DM.\nUnterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem\nEs hat sich seitdem erhöht um         ,    495 DM.\ner errechnet ist, zurückbleibt. Um dies~n Betrag\nvermindert sich auch die gegebenenfalls an Stelle\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge tretende Kür-                          Zu a ergibt sich unter Zugrunde-\nzungsgrenze von monatlich 300 DM. Unter dem                                legung der gesamten ruhegehalt~\nVersorgungsbezug, seit dessen Beginn drei Jahre                            fähigen Dienstzeit (bis Ende März\nabgelaufen sein müssen, ist hier gegebenenfalls ·                          1938) nach der Skala, nach der das","108                                Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1951, Teil I\nRuhegehalt bis dahin festgesetzt                                              Zu§ 133\nwar, ein Ruhegehalt von 75/100                        1. {entfällt)\nvon 6000 . . . , . . • • . .         4500 DM.\n2. Ob eine Schul- oder Berufsausbildung (Absatz 2\nHierauf ist der obige Mehrbetrag von  495 DM        Nr. 1) vorliegt, ist nach den Grundsätzen in Nr. 68\nder Reichsbesoldungsvorschriften zu entscheiden.\nanzurechnen, so daß neben dem\nRuhegehalt zu b (1980 DM) von                          3. Die körperlichen und geistigen Gebrechen (Ab-\ndem Ruhegehalt zu a (4200 DM)                       satz 2 Nr. 2) müssen bei Vollendung des achtzehn-\nzu zahlen sind . . • .                4005 DM.       ten Lebensjahres bestanden haben, es sei denn, daß\nein wegen Schul- oder Berufsausbildung bewilligtes\nDer Gesamtbetrag stellt sich also                   Waisengeld wegen eines körperlichen oder geisti-\nauf 4005 + 1980 = . .                5985 DM.      gen Gebrechens der Waise weiterbewilligt werden\nsoll.\nZu § 130                           4. Ob die Waise infolge körperlicher oder geisti-\nger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unter-\nBeispiel zum Schlußsatz der DV                           halten, ist nach Nr. 71 Abs. 1 der Reichsbesoldungs-\nvorschriften zu beurteilen.\n(Fortführung des Beispiels in AB Nr. 2 zu § 129).\n5. Bei Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach\nZu a ergibt sich aus dem unter Zugrunde-\nAbsatz 3 sind die Einkünfte zu berücksichtigen, die\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-\nder Witwe aus der letzten Ehe erwachsen (aus Ver-\nzeit ermittelten Ruhegehalt von 4500 DM ein\nmögen in Geld oder Grundbesitz, aus Lebensver-\nWitwengeld von . . . . . .            2700 DM.\nsicherungen usw.).\nHierauf ist der aus dem Mehrbetrag\nvon 495 DM sich ergebende Wit-\nZu§ 134\nwengeldteil von                        297 DM\n(1) Beschäftigungsstellen sind\nanzurechnen.. so daß neben dem                             a) alle Körperschaften, Anstalten und Stiftun•\nWitweng.eld zu b 6/10 von 1980 =\ngen des öffentlichen Rechts und die Ver-\n1188 DM) aus dem Witwengeld\nbände von solchen, insbesondere also alle\nzu a (6/10 von 4200 = 2520 DM) -zu\nBehörden . . .\nzahlen sind . . . , . • . • .          2403 DM.\nb) alle Vereinigungen, Einrichtungen und Un•\nDer Gesamtbezug stellt sich also auf 2403 +                      ternehmungen, deren gesamtes Kapital\n1188 = 3591 DM, mithin auf 6110 des Gesamt-                     (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffent-\nbezuges von 5985 DM in dem Beispiel zu § 129.                    licher Hand befindet.\n, Ob die Beschäftigung im Beamten„ oder Angestell-\nZu§ 131                          tenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus\nwelchen Mitteln die Vergütung für die Leistung\n(1) Nach der DV beträgt b=i entsprechender\nfließt, ist belanglos.\nAnw~mdung der DV Nr. 10 zu § 127 die Kürzunis-\ngrenze gegebenenfalls vom 1. April 1938 ab                       (2) Versorgungsberechtigter ist jeder, der\nWartegeld, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld\nin den Fällen des                                    oder eine diesen Bezügen entsprechende Versor-\nAbsatzes 1 Satz 1 90 v. H. von 300 = 270 DM          gung, z. B. einen Unterh·a1tsbeitrag {§ 137) auf Grund\nim übrigen . . 60 v. H. von 300 = 180 DM.           einer Beschäftigung im Dienste des Reichs, Bundes.\nAB Nr. 17 Abs. 3 zu § 127 gilt auch hier.                 eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen\nKörperschaft des öffentlichen Rechts bezieht. ... Die\n(2) Voraussetzung für die Anwendung der             Beschäftigungsstellen müssen sich bei der Einstel-\nhöheren Kürzungsgrenze (90 v. H. der ruhegehalt-          lung von Arbeitskräften stets in geeigneter Weise\nfähigen Dienstbezüge bzw. 270 DM) ist nicht „eine         darüber vergewissern, ob die Betreffenden Ver-\nVerwendung der Witwe im öffentlichen Dienst\",             sorgu~gsberechtigte sind.\nsondern „der Bezug einer von ihr im öffentlichen                 (3) Beamte und Angestellte, die für Uberzah-\nDienst erworbenen weiteren Versorgung\" seit einem         lungen infolge schuldhafter Nichtbeachtung der An-\nfrüheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1937.                  zeigevorschriften verantwortlich sind, haften per•\nsönlich für solche Beträge, die von den Empfängern\nZu§ 132                         nicht wieder eingezogen werden können, unhe-\n(entiällt)                       schadet etwaiger dienststrafrechtlicher Folgen."]}