{"id":"bgbl1-1951-7-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=11","order":7,"title":"6. Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts","page":97,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -  Tag der Auscabe: Bonn, den 16. Februar l'.)51                        97\nVerordnung\nüber die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte\nvom 3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\nder im. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden\nFassung.\nAuf Grund der Nr. 21 d0r Verordnung über die · für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu\nNebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 zahlen sind, so finden die Nummern 11 und 12\n(Reichsgesetzbl. I S. 753) wird im Einvernehmen Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätig-\nmit dem Reichsminister der Finanzen bis auf weiteres keit der Beamten keine Anwendung.\nfolgendes verordnet:                                      2. Die Fachminister erlassen im Einvernehmen\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-\n1. Wenn beamtete Ärzte, Zahnärzte oder Tier-\nzen Anweisungen wegen der Entschädigung, welche\närzte außerhalb ihres hauptamtlich~n Aufgaben-\ndie vorbezeichneten Beamten für die Benutzung\nkreises für Versicherungsträger jeder Art oder für      öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer\nKörperschaften des öffentlichen Rechts als Gut-         Nebentätigkeit an den Träger der Einrichtung bzw.\nachter tätig sind, oder wenn sie außerhalb ihres        den Dienstherrn zu leisten haben.\nhauptamtlichen Aufgabenkreises ärztliche, zahn-           Diese Verordnung tritt mit Wjrkung vom 1. April\närztliche oder' tierärztliche Verrichtungen leisten,    1938 in Kraft.\nVerordnung\nüber die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in\naußereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern\nvom 2. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 883)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung.\nAuf Grund des § 84 Abs. 1 des Deutschen Be-                    lieh der ehemaligen Kolonie Deutsch-Süd-\namtengesetzes verordnet die Reichsregierung·.                    westafrika,\n1. Als außereuropäische Länder im Sinne dieser             c) Süd- und Mittelamerika bis zum 30. Grad\nVorschrift gelten:                                         Nordbreite einschließlich New Orleans und\na) Asien östlich des 40. Gr.ades Ostlänge von              der westindischen Inseln und\nGreenwich -     ausschließlich des Gebiets         d) die ehemaligen deutschen Besitzungen in\nzwischen diesem Grad und dem 90. Grad                  der Südsee und Neu Guinea.\nOstlänge von Greenwich nördlich des 40.         2. Außerheimisch sind die Gewässer, welche\nGrades Nordbreite - und die Asiatische             weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören,\nInselwelt,                                         diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais\nb) Afrika mit den zugehörigen Inseln südlich           längs der. Ostküste Englands bis zum 3. Grad\ndes 20. Grades Nordbreite ausschließlich           Westlänge von Greenwich und bis zum 60.\nder Afrikanischen Union, aber einschließ-           Grad Nordbreite.\nKapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete·\ndes allgemeinen Beamten- des Besoldungs- und des Versorgungsrechts\n1\nvom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433)\nin der .nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\nKapitel V                         rere solche Körperschaften zu einer neuen zu-\nDie Rechtsstellung der Beamten              sammengeschlossen, oder gehen die Auf gaben\nbei der Umbildung von juristischen            einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf\nPersonen des öffentlichen Rechtes             Grund gesetzlicher Vorschrift, einer Vereinbarung\noder eines Schiedsspruches auf eine andere über,\n§ 22                          so sind die Beamten der Körperschaft (der Körper-\n(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen          schaften) in ihrer bisherigen Eigenschaft als lebens-\nRechtes in eine andere eingegliedert, werden meh-       länglich, auf Widerruf oder auf Kündigung ange-","98                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nstellte oder auf Zeit gewählte Beamte in den Dienst    d~s öffentlichen Rechtes, die nicht der Landesauf-\nder aufnehmenden (der neuen) Körperschaft zu           sicht unterstehen, finden die Vorschriften über die\nübernehmen.                                            Rechtsstellung der Wartestandsbeamten des Bundes\nentsprechende Anwendung.\n(2)  Wird eine Körperschaft des öffentlichen\nRechtes nur teil weise in eine andere eingegliedert,      (2) Werden Beamte, die auf Zeit gewählt sind,\nwird aus Teilen einer solchen Körperschaft eine        in den v\\lartestand versetzt, so treten sie mit dem\nneue gebildet oder gehen Aufgaben einer Körper-\nAblauf ihrer Wahlzeit in den Ruhestand.\nschaft des öffentlichen Rechtes nur teilweise auf\neine andere über, so ist ein verhältnismäßiger Teil\nder Beamten der Körperschaft in den Dienst der                                        § 25\naufnehmenden (der neuen) Körperschaft zu über-\nnehmen. Die zu übernehmenden Beamten bestimmt             Einsprüche gegen Anordnungen, die auf Grund\ndie Aufsichtsbehörde der abgebenden .im Einver-        der §§ 22 bis 24 ergehen, unterliegen der Entschei-\nnehmen mit der Aufsichtsbehörde der aufnehmen-         dung im Verwaltungswege, soweit es sich nicht\nden Körpnschaft.                                       um die Höhe der Bezüge der Beamten handelt (§ 23\nAbs. 1). Die im Verwaltungswege getroffenen Ent-\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 2     findet ent-\nsprechende Anwendung, wenn eine Körperschaft           scheidungen sind für die ordentlichen Gerichte\ndes öffentlichen Redltes in Teilen in mehrere           bindend.\nKörperschaften eingegliedert wird, oder wenn ihre\nAufgaben auf mehrere Körperschaften übergehen.                                       § 26\nDie Oberste Bundes- oder Landesbehörde kann in\n§ 23\nFällen, in denen voraussichtlich in absehbarer Zeit\n(1)  Die nach § 22 zu übern 2hmenden Beamten        ein Tatbestand des § 22 eintreten wird, anordnen,\nsind bei Verlust ihres Amtes verpflichtet, der ·se-    daß in den beteiligten Körperschaften des öffentlichen\nrufurig als Beamte der aufnehmenden (der neuen)        Rechtes Anstellungen, Beförderungen und Höher-\nKörperschaft Folge zu leisten. Ihnen soll eine ihrer   stufungen von Beamten sowie Verbesserungen des\nbisherigen Amtsstelle nach Bedeutung und Inhalt\nBesoldungsdienstalters und der ruhegeldfähigen\nohne Rücksicht auf Rangverbältnisse gleichzub2wer-\nDienstzeit nur mit Genehmigung der Aufsichts-\ntende Amtsstelle übertragen werden; sie sind jedoch\nverpflichtet, wenn eine freie, gleichzubewertende      behörde stattfinden dürfen. Die Genehmigung ist zu\nAmtsstelle nicht vorhanden ist oder dienstliche         versagen, wenn diese Maßnahmen die Verwirk-\nGründe es erfordern, ein Amt derselben oder einer      lichung de.r in § 22 vorgesehenen Tatbestände be-\ngleichwertigen Laufbahn auch von geringerem            einträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehr-\nplanmäßigem Diensl.einkomnwn zu übernehmen. Bei        belastung der Körperschaften führen würden. Die\nder Verwendung in einem Amt vo;1 geringerem            Anordnung darf sich nicht über zwei Jahre hinaus\nplanmäßigem Dienstein'.rnmmen erhalten die Beam-      · erstrecken.\nten das Diensteinkommen der ihrer bisherigen\ngleich zu bewerte:1den Amtsstelle. Bi_s zur Uber-\ntragung einer neuen Amtsstelle oder bis zum Ein-                                      § 27\ntritt der Rechtsfolgen einer nach Absatz 3 getrof-         Den Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nfenen Entscheidung behalten die Beamten ihre bis-\nstehen im Sinne dieses Kapitels Anstalten und Stif-\nherigen vermögensrechtlichen Ansprüche.\ntungen des öffentlichen Rechtes gleich.\n(2) (aufgehoben durch DV zu § 4.3 DBG)\n(3) Die  aufnehmende (die neue) Körperschaft\n§ 28\nkann, wenn durch die Ubernahme von Beamten\ndie Zahl der insgesamt bei ihr vorhandenen Beam-           Ist der Bund oder ein Land beteiligt, so treffen\nten über den tatsächlichen Bedarf hinaus vermehrt      die Obersten Bundes- oder Landesbehörden die den\nwird, binnen drei Monaten nach dem Ubertritt die        Aufsichtsbehörden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26\nentbehrlichen lebenslänglich angestellten und die       vorbehaltenen Entscheidungen.\nauf Zeit gewählten Beamten in den Wartestand ver-\nsetzen. Die übrigen Beamten können in diesem Falle\n§ 29\ndurch Widerruf oder Kündigung entlassen werden.\nDie Zahl der in den Wartestand zu versetzenden            Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für\noder zu entlassenden Beamten darf die Zahl der          die Richter d.er ordentlichen Gerichtsbarkeit, für\nübernommenen Beamten nicht übersteigen.                 die Mitglieder des Bundesfinanzhofs, des Bundes-\n(4} Die Vorschriften des Kapitels VIII dieses Ge-   rechnupgshols und des Bundesamts für das Heimatwesen sowie\nsetzes bleiben unberührt.                              für die ständigen Mitglieder des Reldiswlrtschaftsgeridits.-\n§ 24                                                       ' § 30\n(1) . • . Auf die Rechtsverhältnisse der in den        Die Vorschriften der §§ 22 bis 29 können auch\nWartestand versetzten Beamten der Körperschaften       auf Angestellte s.inngemäß angewendet werden."]}