{"id":"bgbl1-1951-7-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=11","order":5,"title":"4. Verordnung über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte","page":97,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 -  Tag der Auscabe: Bonn, den 16. Februar l'.)51                        97\nVerordnung\nüber die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte\nvom 3. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 501)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\nder im. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden\nFassung.\nAuf Grund der Nr. 21 d0r Verordnung über die · für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu\nNebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 zahlen sind, so finden die Nummern 11 und 12\n(Reichsgesetzbl. I S. 753) wird im Einvernehmen Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Nebentätig-\nmit dem Reichsminister der Finanzen bis auf weiteres keit der Beamten keine Anwendung.\nfolgendes verordnet:                                      2. Die Fachminister erlassen im Einvernehmen\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-\n1. Wenn beamtete Ärzte, Zahnärzte oder Tier-\nzen Anweisungen wegen der Entschädigung, welche\närzte außerhalb ihres hauptamtlich~n Aufgaben-\ndie vorbezeichneten Beamten für die Benutzung\nkreises für Versicherungsträger jeder Art oder für      öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer\nKörperschaften des öffentlichen Rechts als Gut-         Nebentätigkeit an den Träger der Einrichtung bzw.\nachter tätig sind, oder wenn sie außerhalb ihres        den Dienstherrn zu leisten haben.\nhauptamtlichen Aufgabenkreises ärztliche, zahn-           Diese Verordnung tritt mit Wjrkung vom 1. April\närztliche oder' tierärztliche Verrichtungen leisten,    1938 in Kraft.\nVerordnung\nüber die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in\naußereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern\nvom 2. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 883)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) geltenden Fassung.\nAuf Grund des § 84 Abs. 1 des Deutschen Be-                    lieh der ehemaligen Kolonie Deutsch-Süd-\namtengesetzes verordnet die Reichsregierung·.                    westafrika,\n1. Als außereuropäische Länder im Sinne dieser             c) Süd- und Mittelamerika bis zum 30. Grad\nVorschrift gelten:                                         Nordbreite einschließlich New Orleans und\na) Asien östlich des 40. Gr.ades Ostlänge von              der westindischen Inseln und\nGreenwich -     ausschließlich des Gebiets         d) die ehemaligen deutschen Besitzungen in\nzwischen diesem Grad und dem 90. Grad                  der Südsee und Neu Guinea.\nOstlänge von Greenwich nördlich des 40.         2. Außerheimisch sind die Gewässer, welche\nGrades Nordbreite - und die Asiatische             weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören,\nInselwelt,                                         diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais\nb) Afrika mit den zugehörigen Inseln südlich           längs der. Ostküste Englands bis zum 3. Grad\ndes 20. Grades Nordbreite ausschließlich           Westlänge von Greenwich und bis zum 60.\nder Afrikanischen Union, aber einschließ-           Grad Nordbreite.\nKapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete·\ndes allgemeinen Beamten- des Besoldungs- und des Versorgungsrechts\n1\nvom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433)\nin der .nach § 2 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\nKapitel V                         rere solche Körperschaften zu einer neuen zu-\nDie Rechtsstellung der Beamten              sammengeschlossen, oder gehen die Auf gaben\nbei der Umbildung von juristischen            einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf\nPersonen des öffentlichen Rechtes             Grund gesetzlicher Vorschrift, einer Vereinbarung\noder eines Schiedsspruches auf eine andere über,\n§ 22                          so sind die Beamten der Körperschaft (der Körper-\n(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen          schaften) in ihrer bisherigen Eigenschaft als lebens-\nRechtes in eine andere eingegliedert, werden meh-       länglich, auf Widerruf oder auf Kündigung ange-"]}