{"id":"bgbl1-1951-7-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":7,"date":"1951-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_7.pdf#page=8","order":4,"title":"3. Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten","page":94,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["94                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung über die Nebentätigkeit der Beamten\nvom 6. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 753 mit Berichtigung Reichsgesetzbl. I S. 904)\nin der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) geltenden Fassung.\nAuf Grund des § 14 des Deutschen Beamten-                                              2\ngesetzes vorn 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I                Genehmigungspflichtig nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist\nS. 39) wird folgendes verordnet:                             eine Nebenbeschäftigung, bei der durch Arbeits•\nLeistung eine Vergütung erzielt wird. Vergütung ist\n1                             jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vor-\n(1) Die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe            teilen. Als Gegenleistung gilt nicht der Ersatz voa\nseiner Arbeitskraft an den Dienstherrn schließt              baren Auslagen und Fahrkosten -sowie die Bezah•\ngrundsätzlich die Obernahme von Nebentätigkeiten             lung von Tagegeldern, welche die für Beamte gülti·\naus. Nebentätigkeiten, die auch irn Rahmen des               gen Sätze nicht übersteigen. Eine Pauschalierung\nHauptamts ausgeübt werden können, können nicht               dieser Auslagen ist nicht zulässig.\nGegenstand eines Nebenamts oder einer Neben-\nbeschäftigung sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei                                        3\njeder Ubertragung einer Nebentätigkeit, notfalls                Bei Nebenbeschäftigungen, die im Interesse von\ndurch Entlastung irn Hauptamt Rechnung zu tragen.            Verwandten ausgeübt werden (z. B. Nachlaß-\n(2) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte          ange\"Iegenheiten), soll die Genehmigung in der\ndarf die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ins-            Regel erteilt werden.\nbesondere nicht erteilt werden:                                                         4\n1. für eine Tätigkeit, die mit dem Ansehen der               (1) Die Genehmigung gilt in den Fällen, in denen\nBeamtenschaft oder mit Rücksichten auf das            sie erteilt werden darf, abgesehen von Nr. 5, all•\nGemeinwohl nicht vereinbar ist;                       gemein als erteilt\n2. für eine Tätigkeit, durch die der Beamte in               a) bei freundschaftlicher Hilfe geringen Umfangs,\n. einen den Handel, das Gewerbe, den Arbeits-                  bei der keine Vergütung in Geld gewährt wird;\nmarkt oder die freien Berufe (Rechtsanwälte,             b) bei Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs,\nTechniker usw.) nachteilig beeinflussenden                   für die Vergütungen im Werte bis zu vierzig\nWettbewerb mit anderen geeigneten Personen                   Deutsche Mark monatlich gewährt werden. In\ntritt;                                                       diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung und\n3. für eine Tätigkeit, die den dienstlichen Belan-                die Höhe der Vergütung dem Dienstvorge•\ngen widerspricht; dies ist insbesondere der                  setzten zu melden.\nFall,                                                    (2) Auch eine solche Nebentätigkeit (Absatz l a\na) wenn die Tätigkeit die Zeit und die Ar-         und b) kann allgemein oder im Einzelfall aus dienst•\nbeitskraft des Beamten so stark in An-       lichen Gründen untersagt werden. Liegt eine der\nspruch nimmt, daß er in der Erfüllung         Voraussetzungen der Nr. 1 vor, so ist die Ausübung\nseiner Verpflichtung, sich mit seiner.       der Nebentätigkeit zu untersagen.\nganzen Arbeitskraft dem Hauptamt zu              (3) Ober die Musikausübung von Beamten wer-\nwidmen, behindert wird,                      den besondere Bestimmungen erlassen; bis dahin\nb) wenn zu befürchten ist, daß der Beamte         verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.\ndurch die Tätigkeit mit seinen dienst-                                   5\nlichen Pflichten in Widerstreit geraten\nkönnte,                                          (1) Unter die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Nr. 3\nfallen nur Unternehmen, die einen wirtschaftlichen\nc) wenn der Beamte eine schiedsrichterliche       Zweck verfolgen, sowie Wirtschaftstreuhänder. Die\noder Gutachtertätigkeit in einer Sache        Bestimmung gilt daher nicht für Gesellschaften,\nausüben will, mit der eine Behörde des       Genossenschaften oder in einer anderen Rechtsform\nVerwaltungszweigs, dem der Beamte an•         betriebene Unternehmen, die ihrer Natur nach nicht\ngehört, amtlich befaßt ist oder befaßt        auf Erwerb gerichtet, sondern gemeinnützig sind,\nwerden kann, es sei denn, daß eine Be•        wie gemeinnützige Wohnungsvereine sowie Ver-\nhörde das Gutachten fordert oder den          einigungen, deren Aufgabe es ist, Belange der\nBeamten als Sc1:J.iedsrichter bestellt. Ober  Volksgemeinschaft auf kulturellem, gesundheit•\nAusnahmen entscheidet die oberste             lichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet zu\nDienstbehörde.                                fördern, ,ferner nicht für solche Treuhänder, die in\nRichter dürfen als Schiedsrichter nicht    Gesetzen ·zur Wahrnehmung von Belangen der All-\ntätig sein, wenn die Abteilung, die Kam-      gemeinheit vorgesehen und als „Treuhänder„ be-\nmer oder der Senat, denen der Richter         zeichnet sind, z. B. Treuhänder bei den Hypotheken•\nzur Zeit der Entscheidung über die Ertei•     banken.\nlung der Genehmigung angehört, mit der           (2) Die Genehmigung zum Eintritt in den V-0r-\nSache befaßt ist oder befaßt werden kann;     stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonsti~\n4. für eine Tätigkeit, deren Vergütung der Höhe            ges Organ eines Unternehmens, das einen wirt•\nnach zu beanstand.eo ist.                              schaftlichen Zweck verfolgt, sowie zur Ubernahme","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 195_1                        95\neiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder (Absatz 1       bände von solchen. Dem öffentlichen Dienst steht\nSatz 1) soll auch dann, wenn eine Vergütung nicht         gleich die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\ngezahlt wird, nur in besonders begründeten Aus-           richtungen und Unternehmungen, deren gesamtes\nnahmefällen (z.B. bei Familienbesitz, Erbgang u. dgl.)    Kapital {Grundkapital, Stammkapital) •sich in\nerteilt werden.                                           öffentlicher Hand befindet, sowie jede sonstige\nTätigkeit auf Anordnung des Dienstvorgesetzten.\n{3) Die Genehmigung zum Eintritt in den Vor-           Die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger ist\nstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonsti-      kein öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-\nges Organ einer der im Absatz 1 Satz 2 genannten          schriften.\nGesellschaften oder Vereinigungen darf nur erteilt\nwerden, wenn dem Beamten eine Vergütung in Höhe              (2)  Ausnahmen können nur zugelassen werden:\nvon höchstens vierzig Deut.sehe Mark im Monat ge-\nzahlt wird. Das gilt auch für Selbsthilfeeinrichtungen       a) bei Ausübung einer Lehrtätigkeit,\nder Beamten.                                                 b) bei Teilnahme an Prüfungen, für die Gebühren\nerhoben werden,\n6\nc) in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise\n(1) Ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen             eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen\nBeamten . . . kann die oberste Dienstbehörde die                 Mehraufwand nicht beschafft werden kann,\nAusübung der Privatpraxis aus dienstlichen Grün-\nden oder mit Rücksicht auf örtliche Belange geneh-           d) übergangsweise, besonders in den Fällen, in\nmigen.                                                           denen gesetzliche oder andere rechtliche Ver-\npflichtungen bestehen.\n(2) Die Genehmigung zur Ausübung der Kassen-\npraxis darf ärztlichen und zahnärztlichen Beamten\nnur erteilt werden, wenn örtliche Verhältnisse dies                                 12\nunabweisbar fordern.                                         (1) Werden nach Nr. 11 Abs. 2 einem Beamten\nZulagen oder Vergütungen gewährt, so dürfen sie\n..,\nT                            im Jahre nicht mehr als 1200 Deutsche Mark be•\ntragen. Dbt der Beamte mehrere solcher Tätigkeiten\nDie Dbernahme eines Schiedsrichteramts oder\naus, die im Einzelfal1 genehmigt sind, so darf die\neiner Gutachtertätigkeit soll nur dann genehmigt\nwerden, wenn ein öffentliches Interesse an der Zu-        Vergütung nicht mehr als 1800 Deutsche Mark be-\nziehung des Beamten besteht oder andere geeignete         tragen. Bare Auslagen sowie Fahrkosten und Tage-\nPersonen nicht zur Verfügung stehen. Die Genehmi•         gelder sind auf diese Höchstbeträge nicht anzu-\ngung soll versagt werden, wenn eine solche Tätig-         rechnen. Werden die Tagegelder von einem nicht\nkeit mehrmals in einem Jahre wiederholt werden            den Reisekostenvorschriften für Beamte unter-\nsoll. Dies gilt nicht für die schiedsrichterliche Tätig-  liegenden Unternehmen gezahlt, so ist der Betrag,\nkeit von Richtern und für die Erstattung von Gut-         der dreißig Deutsche Mark für den Tag übersteigt,\nachten auf Anfordern eines Gerichts und von Gut-          auf die Höchstbeträge anzurechnen. Erhält er mehr,\nachten von beamteten Ärzten.                              so hat er den überschießenden Betrag an die Kasse\nseiner ihm im Hauptamt vorgesetzten Behörde ab•\nzuliefern.\n8\nFür einzelne Beamtengruppen kann die oberste              {2} Innerhalb    des Höchstbetrages von 1200\nDienstbehörde die Einholung einer Genehmigung             Deutsche Mark ist die Vergütung je nach Bedeutung\nanordnen, auch wenn nach den allgemeinen Be-              und Umfang der Nebentätigkeit abzustufen.\nstimmungen eine Genehmigung nicht erforder-                  (3} Diese Regelung gilt nicht für Vergütungen bei\nlich ist.                                                 Ausübung eines Lehramts an einer öffentlichen\nHochschule und für Gebühren bei Teilnahme an\n9                            Prüfungen.\n(entfällt)\n13\n10                                (1) Hat ein Beamter eine Nebentätigkeit im Vor-\nWird die Genehmigung widerrufen, so soll dem           stand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem\n:Beamten zur Abwicklung seiner Tätigkeit eine an•         sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft\ngemessene Frist bewilligt werden.                         oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen\nUnternehmens oder eine Treuhänderschaft (Wirt-\nschaftstreuhänder) auf Vorschlag oder auf Veranlas-\n11\nsung des Dienstvorgesetzten übernommen und er-\n(1) Für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäfti-          hält er hierfür eine Vergütung, so hat er sie an den\ngung .im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich eine       Dienstherrn abzuliefern, auch wenn er inzwischen\nVergütung nicht gewährt. Offentlicher Dienst ist           in den Wartestand versetzt ist oder das Beamten-\njede Beschäftigung im Dienst des Bundes, eines             verhältnis beendet ist. Sie kann ihm in begrenzter\nLandes oder anderer· Körperschaften, Anstalten und         Höhe als Pauschalaufwandsentschädigung belassen\nStiftungen des öffentlichen Rechts und der Ver-            werden.\n5","96                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Als Pauschalaufwandsentschädigung dürf~n in                                            14\neinem Rechnungsjahr belassen werden einem Be-\nVergütungen, die für Nebentätigkeiten gewährt werden, unterliegen\namten                                                      nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen..\nA. als Mitglied des Aufsichtsrats, Vorstands, als\nTreuhänder                                                                             15\na) bei einer Gesellschaft usw. 480 Deutsche              (1) Die Beamten haben am Schluß eines jeden\nMark,                                             Rechnungsjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Ab-\nrechnung über die Einnahmen, die ihnen nach Nr. 12\nb) bei   mehreren    Gesellschaften  usw.  640       und 1.3 zugeflossen sind, vorzulegen.\nDeulsche Mark;\n(2) Zum 1. Oktober jedes Jahres ist dem Dienst-\nB. als Vorsitzenden des Aufsichtsrats usw.               vorgesetzten zur Aufnahme in den Haushaltsplan\na) bei einer Gesellschaft usw. 800 Deutsche          zu melden, welche ablieferungspflichtigen Ver-\nMark,                                             gütungen für genehmigungspflichtige Nebentätig-\nkeiten im kommenden Hau3haltsjahr. dem Beamten\nb) bei mehreren Gesellschaften usw. qder            voraussichtlich zukommen werden.\nals Vorsitzenden bei einer Gesellschaft und\nals Mitglied des Aufsicht'srats, Vorstands,\n16\nals Treuhänder usw. bei einer oder mehre-\nren anderen Gesellschaften usw. 960                  Wird einem Beamten eine Nebenbeschäftigung\nDeutsche Mark.                                   außerhalb des öffentlichen Dienstes genehmigt, für\ndie er eine Vergütung von 5000 Deutsche Mark\n(3) Schließt eine Gesellschaft in einem Rechnungs-\njahre mehrere Geschäftsjahre ab, so kann der Be-           oder mehr für eine einmalige Nebenbeschäftigung\namte die ihm belassene Pauschalaufwandsentschäd~-          oder von 5000 DeutscJ;ie Mark oder mehr jährlich\ngung ebensooft behalten, wie die Gesellschaft Jah-         für eine laufende Nebenbeschäftigung erhalten soll,\nresabschlusse gefertigt und durch sie feste Ver-           so teilt die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde\ngütungen oder dergleichen gezahlt hat. Ist der Be-         dies dem Bundesminister der Finanzen mit.\namte nicht während des ganzen Rechnungsjahres\ntätig gewesen, so darf ihm nur der Betrag belassen\n17\nwerden, der der Zeit seiner Tätigkeit entspricht.\n(1} Die Beamten haben ihren Dienstvorgesetzten\n(4) Werden dem Beamten außer einer festen Ver-          zum 1. April jedes Jahres zu berichten, welche Ver-\ngütung noch Sitzungsvergütungen gezahlt, so dürfen         gütungen sie im vergangenen Kalenderjahr für ge-\nsie ihm nur so weit belassen werden, als dadurch           nehmigte Nebentätigkeiten außerhalb des öffent-\nnicht die im Absatz 2 und Absatz 3 festgesetzten           lichen Dienstes erhalten haben.\nHöchstbeträge für Pauschalaufwandsentschädigun-\ngen überschritten werden.                                      (2) Die obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörden\nteilen die Ergebnisse dieser Meldungen dem Bundes-\n(5) Werden dem Beamten nur Sitzungsvergütun-            minister der Finanzen mit.\ngen gezahlt, so können sie ihm bis zu dreißig\nDeutsche Mark für jeden Sitzungstag belassen wer-\n18\nden. Die Summe dieser Sitzungsvergütungen darf\njedoch in einem Rechnungsjahr die entsprechenden               Gewerbliche und berufliche Tätigkeit der Ehefrau\nHöchstsätze des Absatzes 2 nicht übersteigen. Nimmt        des Beamten ist dem Dienstvorgesetzte~ zu melden.\nein Beamter, der Mitglied mehrerer Aufsichtsräte\nusw; ist, an einem Tage an Sitzungen mehrerer                                                19\nGesellschaften teil, so darf ihm für diesen T~g ins-          Sind für Nebentätigkeiten  aus der Zeit vor dem 1. Juli 1937 noch\nBeträge abzuliefern, so sind diese Fälle nicht mehr 11ach den frühere11\ngesamt auch nur ein Betrag von dreißig Deutsche            Vorschriften, sondern nur    nach dieser Verordnung zu behandeln.\nBereits abgeführte Beträge   können auch dann nicht zurückgezahlt\nMarR. belassen werden.                                     werden, wenn die Regelung    nach dieser Verordnung für den Beamten\ngünstiger wäre.\n(6) Für auswärtige Sitzungen und sonstige Reisen,\ndie im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit not-                                               20\nwendig werden, können den Beamten neben den                                             (entfällt)\nunter Absatz 2 bis Absatz 5 zustehenden Beträgen\nnoch die entstandenen Fahrkosten sowie Tage- und                                             21\nObernachtungsgelder bis zu höchstens dreißig                   Für die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte,\nDeutsche Mark täglich belassen werden, .höhere            ·Zahnärzte und Tierärzte kann der Bundesminister\nAufwendungen sind aus der Pausdlalaufwands-                des Innern im Einvernehmen mit dem Bunde,s-\nentsd1ädigung (Absätze 1 und 2) oder der Sitzungs-         minister der Finanzen zusätzliche Vorschriften er-\nvergütung zu decken. Jede Reise, die ein Beamter           lassen.\nim Interesse ·seiner Nebentätigkeit für notwendig\nerachtet, muß vor der Ausführung nach den f.ü.r                                              22\nDienstreisen geltenden Vorschriften genehmigt                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nwerden.                                                    1937 in KraIL"]}